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1 Entsorgung und Transport von 1. Batterietypen werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Bezeichnungen und Klassifizierungen zugeteilt. Tabelle 1 : Klassifizierung von im ADR (Accord Européen relatif au transport de marchandises dangereuses par route UN Nummer UN 2794 UN 2795 UN 2800 Bezeichnung Sonder-vorschriften Verpackungsanweisungen (), Nass, gefüllt mit Säure, elektrische Sammler (), Nass, gefüllt mit Alkalien, elektrische Sammler (), nass, auslaufsicher, elektrische Sammler P801 P801 P003 Kategorie UN 3496, Nickelhaltig Geräte UN 3028 (), 295 P801 trocken, Kaliumhydroxid, 304 fest, enthaltend, elektrische Sammler UN Metall UN Metall- in Ausrüstungen 188 UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder Batteriebetriebenes Gerät UN Ionen UN Ionen- in Ausrüstungen EcoServe International AG Seite 1 von 6

2 Entsorgung und Transport von 1.1 Geräte Geräte mit der UN 3496 (- ausgeschlossen) unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Gemischte gebrauchte werden im Kapitel 1.3 behandelt. 1.2 batterien Gebrauchte batterien, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden, unterliegen, je nach Gefahrgutklassifizierung, unter anderem folgender Sondervorschrift: Sondervorschrift a) Zellen in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen können, dass die Spannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen Zelle je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist fällt. b) Gebrauchte zellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, die zur Entsorgung gesammelt und zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder, die kein enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: (i) die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 903b werden eingehalten; (ii) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge zellen oder batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet; (iii) Versandstücke sind mit der Kennzeichnung zu versehen: «GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN». 1.3 Gemischte gebrauchte (inkl. batterien) Zu den gemischten Gerätebatterien gehören Alkalibatterien (UN3028), Nickel-Cadmium (UN2795) und batterien (UN3090) Gemischte gebrauchte, die von den ADR-Vorschriften befreit sind Generell unterliegen gemischte gebrauchte nicht dem Gefahrgutrecht, wenn die Bedingungen der Sondervorschrift b (siehe auch Oben) eingehalten werden: - Verpackungsanweisung erfüllt - Es besteht ein Qualitätssicherungssystem zur Sicherstellung des zellen oder batterien Anteils < 333kg (gesamte Menge an < 1t) - Gebinde sind mit gebrauchte batterien gekennzeichnet EcoServe International AG Seite 2 von 6

3 Entsorgung und Transport von Verpackungsanweisung Werden gebrauchte batterien oder zellen, mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500g zusammen mit anderen befördert, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Fässer oder Kisten aus Kunststoff müssen der VG II für feste Stoffe entsprechen 2. In Fässern oder Kisten mit einem Sack aus Polyethylen, bestehen weitere Anforderungen an die Beständigkeit des PE Sacks 3. Zusätzliche Bedingungen: Der Leerraum in den Verpackungen muss mit geeignetem Material verfüllt werden, so dass die Bewegungsfreiheit der während des Transports eingeschränkt ist. Luftdicht schliessende Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein die so beschaffen ist, dass ein auftretender Überdruck durch entstehende Gase 10kPa nicht überschreitet Gemischte gebrauchte, die von den ADR Vorschriften nicht befreit sind Behälter mit einer Bruttomasse > 30kg müssen mit dem Gefahrzettel 9 gekennzeichnet werden. Für die Beförderung ist ein Beförderungspapier mit dem Eintrag: UN 3090, Abfall batterien, 9, VG II, (E) Musterbegleitschein: EcoServe International AG Seite 3 von 6

4 Entsorgung und Transport von 1.4 Gebrauchte, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden, unterliegen je nach Gefahrgutklassifizierung unter anderen folgender Sondervorschriften: Sondervorschrift Folgende unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: a) Neue, wenn: ( ) b) Gebrauchte, wenn: ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen; sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z.b. auf Paletten gestapelt; sie aussen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; sie gegen Kurzschluss gesichert sind. «Gebrauchte» sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden Bleiakkumulatoren die von den ADR Vorschriften befreit sind. Wenn die oben aufgeführten Bedingungen der Sondervorschrift Abs. b des ADR eingehalten werden, unterliegen die üblicherweise verwendeten Autobatterien, gefüllt mit Schwefelsäure (UN 2794, UN 2795), oder mit Alkalien (UN 2800, UN 3028) nicht den Gefahrgutvorschriften Batteriebetriebene Fahrzeuge oder Geräte mit der UN-Nummer 3171 sind generell nicht den Gefahrgutvorschriften unterstellt. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, müssen die / Zellen als Gefahrgut verpackt und befördert werden Bleiakkumulatoren die den ADR Vorschriften unterstellt sind. UN Nummer 2794, 2795, 2800, 3028 Klasse 8 Verpackungsgruppe Tunnelbeschränkungscode E Maximale Menge pro Beförderungseinheit nach kg EcoServe International AG Seite 4 von 6

5 Entsorgung und Transport von Verpackung, Beförderung, Kennzeichnung und Bezettelung Verpackung Verpackung in starre Aussenverpackungen (Verpackungsanweisung P801) Verpackungen in Akkukästen (Verpackungsanweisung ) In loser Schüttung (Sondervorschrift gem ) starre Aussenverpackungen (z.b. Paloxen) Verschläge aus Holz Paletten Sofern folgende Vorschriften erfüllt sind: sind gegen Kurzschluss geschützt Bei gestapelten sind die Lagen durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt Pole dürfen nicht dem Gewicht anderer darüber liegenden Einheiten ausgesetzt sein sind gegen Verrutschen gesichert Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder aus starrem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu 1 m 3 sind unter folgenden Bedingungen zugelassen: Akkukästen gegen ätzenden Stoffe beständig Keinen Austritt ätzender Stoffe bei normalen Beförderungsbedingungen Akkukästen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus beladen Akkukästen müssen entweder: o o abgedeckt sein oder in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder Containern befördert werden In besonders ausgerüsteten Strassenfahrzeugen oder Containern, unter den Bedingungen der Sondervorschrift ist die Beförderung in loser Schüttung zugelassen. In den Ladräumen bzw. Containern dürfen sich keine mit verschiedenen Stoffen und keine anderen Gefahrgüter befinden die gefährlich miteinander reagieren können. Kennzeichnung und Bezettelung Gefahrzettel auf zwei gegenüberliegende Seiten. U Orange Warntafeln vorn und hinten am Fahrzeug. Grosszettel an beiden Längsseiten sowie hinten am Fahrzeug bzw. auf allen vier Seiten an einem Container. Orange Warntafeln vorn und hinten am Fahrzeug, mit UN Nummer und Kennzeichnung der Gefahr. 80 UN 2794 EcoServe International AG Seite 5 von 6

6 Entsorgung und Transport von 2 Beförderungspapier Angaben im Beförderungspapier, wobei die folgende Reihenfolge einzuhalten ist: Abfall, UN 2794, nass, gefüllt mit Säure, 8, (E) Es muss ausserdem enthalten: Anzahl und Beschreibung der Versandstücke Gesamtmenge der gefährlichen Güter (Volumen bzw. Brutto- oder Nettomasse) Name und Anschrift des Absenders Name und Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger) Zudem müssen die Anforderungen der VeVA Berücksichtigt werden! - Kennzeichnung der Abfälle nach VeVA Art. 7 - Mitführen eines Begleitscheins - Übergabe nur an bewilligtes Entsorgungsunternehmens - Aufbewahrungspflicht der Begleitscheine Erstellt durch: EcoServe International AG, 5033 Buchs, März 2012 EcoServe International AG Seite 6 von 6

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