BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT LITHIUM-IONEN / LITHIUM-METALL-BATTERIEN

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1 MERKBLATT LITHIUM-IONEN / LITHIUM-METALL-BATTERIEN AUSGABE

2 AUSGABE SEITE 2 EINTRÄGE (UN-Nummern, Benennung und Bezeichnung, Klassifizierung, Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen) UN-Nummer Benennung und Beschreibung Sondervorschriften Gefahrklasse Verpackungsgruppe Tunnelbeschränkungscode Verpackungsanweisungen UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschliesslich aus Lithiumlegierung) 9 (E) P903 P908 P909 LP903 LP904 UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALL- BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschliesslich aus Lithiumlegierung) 9 (E) P903 P908 P909 LP903 LP904 UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschliesslich Lithium-Ionen- Polymer-) 9 (E) P903 P908 P909 LP903 LP904 UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN- BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschliesslich Lithium-Ionen- Polymer- ) 9 (E) P903 P908 P909 LP903 LP904 UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG (unterliegt nicht den Vorschriften des ADR) Tabelle 1

3 AUSGABE SEITE 3 EINSTUFUNGSKRITERIEN LITHIUM-METALL-BATTERIEN LITHIUM-IONEN-BATTERIEN pro Zelle 1g Lithium pro Zelle > 1g Lithium pro Zelle 20 Wh pro Zelle > 20 Wh pro Batterie 2g Lithium pro Batterie > 2g Lithium pro Batterie 100 Wh pro Batterie > 100 Wh Gefahrenklasse 9 Gefahrenklasse 9 UN 3090 / UN 3091 UN 3090 / UN 3091 UN 3480 / UN 3481 UN 3480 / UN 3481 freigestellt gemäss Sondervorschrift SV 188 Klassifizierungscode: M4 ADR freigestellt gemäss Sondervorschrift SV 188 Klassifizierungscode: M4 ADR LITHIUM-METALL-BATTERIEN pro Zelle > 1g Lithium pro Batterie > 2g Lithium LITHIUM-IONEN-BATTERIEN pro Zelle > 20 Wh pro Batterie > 100 Wh einzelne Zellen oder Zellen oder mit Ausrüstungen verpackt Zellen oder in Ausrüstungen eingebaut max. 2 oder 4 Zellen oder nur Knopfzellen pro Packstück mehr als 2 oder mehr als 4 Zellen pro Packstück einzelne Zellen oder Zellen oder mit Ausrüstungen verpackt Zellen oder in Ausrüstungen eingebaut max. 2 oder 4 Zellen oder nur Knopfzellen pro Packstück mehr als 2 oder mehr als 4 Zellen pro Packstück UN 3090 UN 3091 UN 3091 UN 3091 UN 3480 UN 3481 UN 3481 UN 3481 Tabelle 2

4 AUSGABE SEITE 4 KENNZEICHNUNG VON VERSANDSTÜCKEN LITHIUM-METALL-BATTERIEN LITHIUM-IONEN-BATTERIEN pro Zelle 1g Lithium pro Zelle > 1g Lithium pro Zelle 20 Wh pro Zelle > 20 Wh pro Batterie 2g Lithium pro Batterie > 2g Lithium pro Batterie 100 Wh pro Batterie > 100 Wh UN-Nummer: UN-Nummer: UN 3090 UN 3480 resp. resp. UN 3091 UN 3481 LITHIUM-METALL-ZELLE oder LITHIUM-METALL-BATTERIE Hinweis dass das Versandstück sorgsam zu behandeln ist Gefahrzettel Klasse 9: 10 x 10cm LITHIUM-IONEN-ZELLE oder LITHIUM-IONEN-BATTERIE Hinweis dass das Versandstück sorgsam zu behandeln ist Gefahrzettel Klasse 9: 10 x 10cm Warnung, dass im Fall einer Beschädigung des Versandstücks Entzündungsgefahr besteht Warnung, dass im Fall einer Beschädigung des Versandstücks Entzündungsgefahr besteht Hinweis, dass bei Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind Hinweis, dass bei Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind Telefonnummer für allfällige Rückfragen oder zusätzliche Auskünfte Telefonnummer für allfällige Rückfragen oder zusätzliche Auskünfte Tabelle 3 Hinweis: Der Versand von Lithium- als begrenzte Menge (LQ) verpackt ist nicht möglich

5 AUSGABE SEITE 5 BEGLEITDOKUMENTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN LITHIUM-IONEN-BATTERIEN pro Zelle 1g Lithium pro Zelle > 1g Lithium pro Zelle 20 Wh pro Zelle > 20 Wh pro Batterie 2g Lithium pro Batterie > 2g Lithium pro Batterie 100 Wh pro Batterie > 100 Wh Angabe, dass das Versandstück LITHIUM-METALL-BATTERIEN, bzw. LITHIUM-METALL-ZELLEN enthält Beförderungspapier gemäss ADR mit den Angaben gemäss Tabelle 1 (Spalten 1-3): Angabe, dass das Versandstück LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, bzw. LITHIUM-IONEN-ZELLEN enthält Beförderungspapier gemäss ADR mit den Angaben gemäss Tabelle 1 (Spalten 1-3): Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss, und dass bei Beschädigung des Versandstücks Entzündungsgefahr besteht UN 3090 LITHIUM-METALL- BATTERIEN, 9, (E) resp. UN 3091 LITHIUM-METALL- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, 9, (E) Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss, und dass bei Beschädigung des Versandstücks Entzündungsgefahr besteht UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, (E) resp. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, 9, (E) Angabe, dass bei Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, und gegebenenfalls erneutes Verpacken notwendig ist Angabe einer Telefonnummer für allfällige Rückfragen oder zusätzliche Auskünfte resp. UN 3091 LITHIUM-METALL- BATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, 9, (E) Sonderabfall: UN 3090 ABFALL LITHIUM-METALL- BATTERIEN, 9, (E) resp. UN 3091 ABFALL LITHIUM-METALL- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, 9, (E) Angabe, dass bei Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, und gegebenenfalls erneutes Verpacken notwendig ist Angabe einer Telefonnummer für allfällige Rückfragen oder zusätzliche Auskünfte resp. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, 9, (E) Sonderabfall: UN 3480 ABFALL LITHIUM-IONEN- BATTERIEN, 9, (E) resp. UN 3481 ABFALL LITHIUM-IONEN- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, 9, (E) Tabelle 4

6 AUSGABE SEITE 6 SONDERVORSCHRIFTEN (Zusammenstellung) SV 188 Freistellungen SV 230 Klassifizierung / Zuordnung SV 310 Freistellung Prüfvorschriften SV 348 welche vor dem hergestellt wurden SV 360 Batteriebetriebene Fahrzeuge SV 376 Beschädigte / defekte SV 377 Beförderung zur Entsorgung / zum Recycling SV 636 Beförderung von FREISTELLUNGEN (SV 188) Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: a) Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithium Ionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh. b) Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithium Ionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Aussengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte. c) Jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften der Absätze a) und e). d) Die Zellen und müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschliessen. Die Zellen und müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schliesst den Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Aussenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der Unterabschnitte , und entsprechen. e) Zellen und, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind (Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren, Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen. Wenn in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Aussenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung aus- reichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt. f) Jedes Versandstück mit Ausnahme von Versandstücken, die in Ausrüstungen (einschliesslich Platinen) eingebaute Knopfzellen- oder höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder höchstens zwei in Ausrüstungen eingebaute enthalten, muss mit folgenden Angaben ge-kennzeichnet sein: (i) einer Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»-Zellen oder - enthält; (ii) einer Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; (iii) einer Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und

7 AUSGABE SEITE 7 erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschliessen, und (iv) einer Telefonnummer für zusätzliche Informationen. g) Jede Sendung mit einem oder mehreren Versandstücken, die gemäss Absatz f) gekennzeichnet sind, muss von einem Dokument begleitet werden, das folgende Angaben enthält: (i) eine Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»-Zellen oder - enthält; (ii) eine Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; (iii) eine Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschliessen, und (iv) eine Telefonnummer für zusätzliche Informationen. h) Jedes Versandstück muss, sofern die nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten. Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt. In den oben aufgeführten Vorschriften und im gesamten ADR versteht man unter «Lithiummenge» die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung. Es bestehen verschiedene Eintragungen für Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-, um für besondere Verkehrsträger die Beförderung dieser zu erleichtern und die Anwendung unterschiedlicher Notfalleinsatzmassnahmen zu ermöglichen. FREISTELLUNGEN (SV 188) (Zusammenfassung) Abschnitte UN 3090 UN 3480 UN 3091 UN 3481 UN 3091 UN 3481 UN 3091 UN 3481 lit. a) Parameter für Zellen lit. b) Parameter für 1g (Lithium-Metall) 20 Wh (Lithium-Ionen) 2g (Lithium-Metall) 100 Wh (Lithium-Ionen) mit Ausrüstungen verpackt 1g (Lithium-Metall) 20 Wh (Lithium-Ionen) 2g (Lithium-Metall) 100 Wh (Lithium-Ionen) in Ausrüstungen: max. 4 Zellen oder 2 je Packstück Knopfzellen: unbegrenzt 1g (Lithium-Metall) 20 Wh (Lithium-Ionen) 2g (Lithium-Metall) 100 Wh (Lithium-Ionen) in Ausrüstungen: über 4 Zellen oder über 2 je Packstück 1g (Lithium-Metall) 20 Wh (Lithium-Ionen) 2g (Lithium-Metall) 100 Wh (Lithium-Ionen)

8 AUSGABE SEITE 8 FREISTELLUNGEN (SV 188) (Zusammenfassung) (Fortsetzung) Abschnitte UN 3090 UN 3480 UN 3091 UN 3481 UN 3091 UN 3481 UN 3091 UN 3481 lit. c) UN-Test Unterabschnitt 38.3 Handbuch Prüfung / Kriterien lit. d) Verpackungsanforderungen Zellen / lit. e) Verpackungsanforderungen Zellen / in Ausrüstungen lit. f) Kennzeichnung von Versandstücken lit. g) Begleitdokument lit. h) Fallprüfungen für Versandstücke lit. i) Begrenzung der Bruttomasse des Versandstückes mit erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich Innenverpackung erforderlich, Sicherung gegen Kurzschluss, Aussenverpackungen gem. ADR , , Vorgeschriebene Kennzeichnung von Versandstücken mit Zellen / Begleitdokument mit vorgeschriebenen Inhalten Fallprüfung von Versandstücken mit Zellen / Bruttomasse des Versandstücks für Zellen / (max. 30kg) Innenverpackung erforderlich, Sicherung gegen Kurzschluss, Aussenverpackungen gem. ADR , , mit Ausrüstungen verpackt Vorgeschriebene Kennzeichnung von Versandstücken mit Zellen / Begleitdokument mit vorgeschriebenen Inhalten Fallprüfung von Versandstücken mit Zellen / in Ausrüstungen: max. 4 Zellen oder 2 je Packstück Knopfzellen: unbegrenzt Anforderungen für Verpackungen von Zellen / in Ausrüstungen in Ausrüstungen: über 4 Zellen oder über 2 je Packstück Anforderungen für Verpackungen von Zellen / in Ausrüstungen Vorgeschriebene Kennzeichnung von Versandstücken mit Zellen / Begleitdokument mit vorgeschriebenen Inhalten Tabelle 5 ZUORDNUNG ZU UN 3090/3091 UND UN 3480/3481 (SV230) Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Absatzes entsprechen. ADR Zellen und, Zellen und in Ausrüstungen oder Zellen und mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn

9 AUSGABE SEITE 9 sie den folgenden Vorschriften entsprechen: a) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt; Bem. müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforde- rungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig da- von, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen. b) jede Zelle und Batterie ist mit einer Schutzeinrichtung gegen inneren Überdruck versehen oder so ausgelegt, dass ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird; c) jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äusserer Kurzschlüsse ausgerüstet; d) jede Batterie mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z.b. Dioden, Sicherungen usw.); e) Zellen und sind gemäss einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, das Folgendes be- inhaltet: (i) eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der Produktqualität; (ii) die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden; (iii) Prozesskontrollen, die entsprechende Aktivitäten zur Vorbeugung und Feststellung innerer Kurz- schlussdefekte während der Herstellung von Zellen umfassen sollten; (iv) Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise; Prüfdaten müssen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden; (v) Überprüfungen durch die Geschäftsleitung, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssi- cherungsprogramms sicherzustellen; (vi) ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung; (vii) ein Mittel für die Kontrolle von Zellen oder, die dem in Absatz a) genannten geprüften Typ nicht entsprechen; (viii) Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal und (ix) Verfahren um sicherzustellen, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind. Bem. Betriebseigene Qualitätssicherungsprogramme dürfen zugelassen werden. Eine Zertifizierung durch Dritte ist nicht erforderlich, jedoch müssen die in den Absätzen (i) bis (ix) aufgeführten Verfahren genau aufgezeichnet werden und nachvollziehbar sein. Eine Kopie des Qualitätssicherungsprogramms muss der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Lithiumbatterien unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 entsprechen. Bem. Die Eintragung UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder UN 3171 Batteriebetriebenes Gerät gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien,

10 AUSGABE SEITE 10 Natriumbatterien, Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen im eingebauten Zustand befördert werden. «Fahrzeuge» im Sinne dieser UN-Nummer sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder - motorräder, Elektrofahrräder, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, Boote und Flugzeuge. Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen- angetrieben werden, müssen unter der Eintragung UN3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM- IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN3481 LITHIUM- IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT versandt werden. Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen- angetrieben und mit diesen im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas bzw. UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzünd- bare Flüssigkeit zugeordnet werden. Fahrzeuge, die eine Brennstoffzelle enthalten, müssen der Eintragung UN3166 Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas bzw. UN 3166 Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit zugeordnet werden. FREISTELLUNG PRÜFVORSCHRIFTEN (SV 310) Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen und, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, wenn a) die Zellen und in einem Fass aus Metall, Kunststoff oder Sperrholz oder in einer Kiste aus Metall, Kunststoff oder Holz als Aussenverpackung befördert werden, welche den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht; und b) jede Zelle und jede Batterie einzeln in einer Innenverpackung innerhalb einer Aussenverpackung verpackt ist und durch ein nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial umgeben ist. KENNZEICHNUNG DER BATTERIEN (SV 348), die nach dem 31. Dezember 2011 hergestellt werden, müssen auf dem Aussengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein. FAHRZEUGE (SV 360) Fahrzeuge (Stapler, Aufsitzmäher, Fahrräder, Boote, Automobile etc.), die nur durch Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen- angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug zugeordnet werden. (Achtung: gilt nicht für Geräte wie z.b. Rasenmäher etc.) BESCHÄDIGTE ODER DEFEKTE BATTERIEN (SV 376) Lithium-Ionen-Zellen oder - und Lithium-Metall-Zellen oder -, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vor- schriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen.

11 AUSGABE SEITE 11 Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören: Zellen oder, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind; ausgelaufene oder entgaste Zellen oder ; Zellen oder, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder Zellen oder, die eine äusserliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben. Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist, muss der Batterietyp und die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie berücksichtigt werden. Sofern in dieser Sondervorschrift nichts anderes festgelegt ist, müssen Zellen und nach den für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Sondervorschrift 230 befördert werden. Versandstücke müssen mit der Aufschrift «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN» bzw. «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL- BATTERIEN» gekennzeichnet sein. Zellen und müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts bzw. LP 904 des Unterabschnitts verpackt sein. Zellen und, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoss giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden. BEFÖRDERUNG VON BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG (SV 377) Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und - und Ausrüstungen mit solchen Zellen und, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind, dürfen gemäss Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts verpackt sein. Diese Zellen und unterliegen nicht den Vorschriften des Absatzes a) bis e). NEU: s. Multilaterale Vereinbarung M 285

12 AUSGABE SEITE 12 Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» oder «LI- THIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» gekennzeichnet sein., bei denen eine Beschädigung oder ein Defekt festgestellt wurde, müssen in Übereinstimmung mit Sondervorschrift 376 befördert und in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 908 des Unterabschnitts bzw. LP 904 des Unterabschnitts verpackt sein. BEFÖRDERUNG (SV 636) a) Zellen in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen können, dass die Spannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen Zelle je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist fällt. b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g oder Lithium- Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen- mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1g Lithium und Lithium-Metall- mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium, die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, einschliesslich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes , wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: (i) es gelten die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2; (ii) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen oder -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet; Bem: Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. (iii) Versandstücke sind mit folgender Kennzeichnung versehen: «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING».

13 AUSGABE SEITE 13 VERPACKUNGSANWEISUNGEN (Zusammenstellung) P 903 Allgemeine Verpackungsanweisung P 908 Beschädigte oder defekte P 909 Beförderung zur Entsorgung / zum Recycling (Batteriegemische) LP 903 Verwendung von Grossverpackungen LP 904 Verwendung von Grossverpackungen (beschädigte/defekte ) VERPACKUNGSANWEISUNG P 903 Diese Anweisung gilt die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: (1) Für Zellen und : Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Zellen oder müssen so in Verpackungen verpackt werden, dass die Zellen oder vor Be- schädigungen geschützt sind, die durch Bewegungen der Zellen oder in der Verpackung oder durch das Einsetzen der Zellen oder in die Verpackung verursacht werden können. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Zusätzlich für Zellen oder mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stossfesten Gehäuse sowie für Zusammenstellungen solcher Zellen oder : a) widerstandsfähige Aussenverpackungen, b) Schutzumschliessungen (z.b. vollständig geschlossene Verschläge oder Lattenverschläge aus Holz) oder c) Paletten oder andere Handhabungseinrichtungen. Die Zellen oder müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein, und die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer darüber liegender Elemente belastet werden. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts nicht entsprechen. (3) Für Zellen oder, mit Ausrüstungen verpackt: Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschliessend mit der Ausrüstung in eine Aussenverpackung eingesetzt werden, oder Verpackungen, welche die Zellen oder vollständig umschliessen und anschliessend mit der Ausrüstung in eine Verpackung eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entspricht. Die Ausrüstung muss gegen Bewegungen in der Aussenverpackung gesichert werden. «Ausrüstung» im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die mit ihm verpackten Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder - erforderlich sind. (4) Für Zellen oder in Ausrüstungen: Widerstandsfähige Aussenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ih- res Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Sie müssen so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts nicht entsprechen. Grosse Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind, wie Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen Aussenverpackungen befördert werden. Zusätzliche Vorschriften Die Zellen oder müssen gegen Kurzschluss geschützt sein

14 AUSGABE SEITE 14 VERPACKUNGSANWEISUNG P 908 Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und - sowie beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und - der UN- Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: Für Zellen und und Ausrüstungen, die Zellen und enthalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. 1. Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrüstung, die solche Zellen oder enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Aussenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Aussenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern. 2. Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge eines nicht brennbaren und nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein. 3. Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein. 4. Es müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stössen gering zu halten und Bewegungen der Zellen oder im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Für die Erfüllung dieser Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial verwendet werden. 5. Die Nichtbrennbarkeit muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist. Im Fall von auslaufenden Zellen oder muss der Innen- oder Aussenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. Wenn die Nettomasse einer Zelle oder Batterie 30 kg überschreitet, darf die Aussenverpackung nur eine einzelne Zelle oder Batterie enthalten. Zusätzliche Vorschriften Die Zellen oder müssen gegen Kurzschluss geschützt sein

15 AUSGABE SEITE 15 VERPACKUNGSANWEISUNG P 909 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind. 1) Zellen und müssen wie folgt verpackt sein: a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). b) Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. c) Metallverpackungen müssen mit einem nicht leitfähigen Werkstoff (z.b. Kunststoff) von einer für die vorgesehene Verwendung angemessenen Stärke ausgekleidet sein. (2) Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen- mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall- mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium dürfen jedoch wie folgt verpackt werden: a) In einer widerstandsfähigen Aussenverpackung mit einer Bruttomasse von höchstens 30 kg, welche die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt , und erfüllt. b) Metallverpackungen müssen mit einem nicht leitfähigen Werkstoff (z.b. Kunststoff) von einer für die vorgesehen Verwendung angemessenen Stärke ausgekleidet sein. (3) Für Zellen und in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Aussenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts nicht entsprechen. Grosse Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. (4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stossfesten Gehäuse widerstandsfähige Aussenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigne- ten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts nicht entsprechen. Zusätzliche Vorschriften (1) Die Zellen und müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden. (2) Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem: den Schutz der einzelnen Batteriepole; Innenverpackungen, um einen Kontaktzwischen Zellen und zu verhindern; mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen Kurzschlüsse ausgelegt sind, oder die Verwendung nicht leitfähigen und nicht brennbaren Polstermaterials, um den Leerraum zwischen den Zellen oder in der Verpackung aufzufüllen. (3) Zellen und müssen innerhalb der Aussenverpackung gesichert werden, um übermässige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z.b. durch die Verwendung nicht brennbaren und nicht leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks). MULTILATERALE VEREINBARUNG M 285 (betr. P 909 / gültig bis ) Abweichend von den Vorschriften des letzten Satzes in Absatz 3) der Verpackungsanweisung P909 in Unterabschnitt dürfen Ausrüstungen, die den UN Nummern 3090, 3091, 3480 oder 3481 zugeordnete Lithium-Zellen und enthalten sowie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, ungeachtet ihrer Grösse unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.

16 AUSGABE SEITE 16 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 903 Diese Anweisung gilt die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 Folgende Grossverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie, die in einer Ausrüstung enthalten ist, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: Starre Grossverpackungen die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen aus: Stahl (50A) Aluminium (50B) einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) starrem Kunststoff (50H) Sperrholz (50D) Holzfaserwerkstoff (50F) starrer Pappe (50G) Die Batterie muss so verpackt werden, dass die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist, die durch Bewegungen der Batterie in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie in die Großverpackung verursacht werden können. Zusätzliche Vorschriften Die Zellen oder müssen gegen Kurzschluss geschützt sein

17 AUSGABE SEITE 17 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 904 Diese Anweisung gilt für einzelne, beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und - sowie beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und - der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. Folgende Grossverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie, die in einer Ausrüstung enthalten ist, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: Für und Ausrüstungen, die enthalten, Grossverpackungen aus: Stahl (50A) Aluminium (50B) einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) starrem Kunststoff (50H) Sperrholz (50D) Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. 1. Jede beschädigte oder defekte Batterie oder jede Ausrüstung, die eine solche Batterie enthält, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Aussenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Aussenverpackung muss dicht sein, um ein mögliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern. 2. Jede Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge nicht brennbaren und nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs umschlossen sein. 3. Dicht verschlossene Verpackungen müssen gegebenenfalls mit einer Entlüftungseinrichtung ausgestattet sein. 4. Es müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stössen gering zu halten und Bewegungen der im Versandstück, die zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können, zu verhindern. Für die Erfüllung dieser Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial verwendet werden. 5. Die Nichtbrennbarkeit muss in Übereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist. Im Fall von auslaufenden muss der Innen- oder Aussenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. Zusätzliche Vorschriften Die Zellen oder müssen gegen Kurzschluss geschützt sein /BEK

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