INFO BEFÖRDERUNG VON FAHRZEUGEN / MOTOREN / MASCHINEN / GERÄTEN SONDERVORSCHRIFT 363 ADR

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1 BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO BEFÖRDERUNG VON FAHRZEUGEN / MOTOREN / MASCHINEN / GERÄTEN SONDERVORSCHRIFT 363 ADR AUSGABE COPYRIGHT LCS CONSULTING BERNHARD W. KÜNZI LCS CONSULTING BERNHARD W. KUENZI HAUPTSTRASSE 16 CH-4655 STÜSSLINGEN EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP

2 ÜBERBLICK Informationen / Kriterien Freistellungen und Sondervorschriften (SV) ADR 3.3 Anweisungen Fahrzeuge / Maschinen / Geräte: MR / PW / LKW / Kranfahrzeuge, selbstfahrende Baumaschinen (inkl. Löffel- und Schreitbagger und Strassendeckenfertiger), Boote, Flugzeuge, Lokomotiven. Etc. als Ladung el. Hybridfahrzeuge mit Antrieb durch freigestellt UN-Nummer Fassungsraum des Tanks Freistellung b Freistellung a SV 240 UN 3166 Verbrennungsmotor als Ladung UN 3166 Elektrofahrzeuge (PW / LKW / batteriebetriebene Stapler / Deichselgeräte / Baumaschinen) als Ladung Anhänger der mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff angetrieben wird, die während der Beförderung in Betrieb ist, als Ladung Anhänger der mit einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird, die während der Beförderung in Betrieb ist, als Ladung UN 3171 UN 3166 Freistellung zu beachtende Sondervorschriften SV 312 SV 363 SV 385 SV 666 SV 667 SV 669 max. 500l UN Gefahrzettel 10 x 10cm 1 2 Grosszettel 25 x 25cm 1 Beförderungspapier (BP) Bemerkungen: gilt nicht für Geräte mit Lithiumbatterien (s. UN 3091/3481) 1 Gefahrzettel / Grosszettel auf 2 gegenüberliegenden Seiten Sondervorschriftenn s. Seite 3 2

3 ÜBERBLICK Informationen / Kriterien Freistellungen und Sondervorschriften (SV) ADR 3.3 Anweisungen Maschinen / Motoren / Geräte: Manuelle Bitumenspritzmaschine, Schweisswagen freigestellt UN-Nummer Motor-Bitumenspritzmaschine, Rasenmäher, Motorsäge / Grabenstampfer / Rüttelplatte / Handwalze Generator, Kompressor, mobile Heizung, (brennstoffbetrieben) etc. (Geräte während der Beförderung nicht in Betrieb) UN 3528 Generator, Kompressor, mobile Heizung, (gasbetrieben) etc. (Geräte während der Beförderung nicht in Betrieb) UN 3529 Verbrennungsmotor / Verbrennungsmaschine Fassungsraum des Tanks b a SV 240 UN l UN 3530 Freistellung zu beachtende Sondervorschriften SV 312 SV 363 SV 385 SV 666 SV 667 SV 669 > 450l > 3 000l > 450l > 1 000l > 450l > 3 000l 2 Gefahrzettel 10 x 10cm 1 Nr. 3 Nr. 2.1 Nr. 9 2 Grosszettel 25 x 25cm 1 Beförderungspapier (BP) Nr. 3 Nr. 2.1 Nr. 9 Bemerkungen: BP wenn Füllmenge > 1 000l BP wenn Fassungsraum > 1 000l BP wenn Füllmenge > 1 000l 1 Gefahrzettel / Grosszettel auf 2 gegenüberliegenden Seiten Sondervorschriftenn s. Seite 7 3

4 BEFÖRDERUNG VON FAHRZEUGEN ALS LADUNG (ZUSAMMENSTELLUNG) UN-Nr: Benennung und Beschreibung VG GZ SV PI UN Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbarer Flüssigkeit - Brennstoffzellenfahrzeug mit Antrieb durch entzündbarem Gas - Brennstoffzellenfahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas UN Batteriebetriebenes Fahrzeug - Batteriebetriebenes Gerät UN Gefährliche Güter in Maschinen 9 - Gefährliche Güter in Apparaten / Geräten Bem: Diese UN-Nummern unterliegen grundsätzlich nicht den Vorschriftendes ADR 4

5 SONDERVORSCHRIFT 363 (ZUSAMMENSTELLUNG Die SV 363 gilt ausschliesslich für folgende UN-Nummern: UN-Nr: Benennung und Beschreibung gemäss Tabelle A VG GZ SV PI UN Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit (z.b. Benzin, Diesel) Brennstoffzellenmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit (z.b. Klimagerät) - Verbrennungsmaschine mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit (z.b. mobile Heizung, Generator) - Maschine mit Brennstoffzellenmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit P005 UN Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbares Gas Brennstoffzellenmotor mit Antrieb durch entzündbares Gas Verbrennungsmaschine mit Antrieb durch entzündbares Gas P005 - Maschine mit Brennstoffzellenmotor mit Antrieb durch entzündbares Gas UN Verbrennungsmotor (Motor ohne Tank etc.) - Verbrennungsmaschine (Maschine ohne Tank etc.) P

6 Bemerkungen: - die Vorschriften des ADR gelten nicht, wenn die Motoren resp. Maschinen keine flüssigen oder gasförmigen Brennstoffe (dazu gehören auch Treibstoffe) enthalten. - Tank, Treibstoffleitungen, Filter etc. müssen nicht gereinigt werden! - die Bauvorschriften des Herstellrlandes müssen eingehalten werden - Ventile und Öffnungen müssen während der Beförderung geschlossen sein - das Freiwerden des Inhalts muss verhindert werden - die Ladungssicherungsvorschriften gelten SV 363 / KENNZEICHNUNG (VON KLEINEREN) MOTOREN + MASCHINEN 1 UN-Nr: UN 3528 UN 3529 UN 3530 effektive Füllmenge (FM) > 60l 2 > 0l 2 > 60l 2 Fassungsraum (FR) > 450l 3 000l > 450l 1 000l > 450l 3 000l Kennzeichnung an zwei gegenüberliegenden Seiten an zwei gegenüberliegenden Seiten an zwei gegenüberliegenden Seiten Gefahrzettel-Nr. (10X10cm)

7 SV 363 / KENNZEICHNUNG (VON GROSSEN) MOTOREN + MASCHINEN 3 UN-Nr: UN 3528 UN 3529 UN 3530 Fassungsraum > 3 000l > 1 000l > 3 000l Kennzeichnung an zwei gegenüberliegenden Seiten an zwei gegenüberliegenden Seiten an zwei gegenüberliegenden Seiten Grosszettel-Nr. (25X25cm) Beförderungspapier wenn > 1 000l (effektive Füllmenge) mit Vermerk: Beförderung nach Sondervorschrift 363 wenn > 1 000l (Fassungsraum) wenn > 1 000l (effektive Füllmenge) Bemerkungen: 1 Motoren und Maschinen mit einem Fassungsraum > 450l 3 000l (für UN 3528 / 35390) resp. 450l 1 000l (für UN 3530) 2 wenn die Füllmenge > 60l (für UN 3528 / 3530) resp. > 0l (für UN 3529) beträgt 3 wenn der Fassungsraum > 3 000l (für UN 3528 / 3530) resp. > 1 000l (für UN 3529) beträgt und die Füllmenge > 1 000l (für UN 3528 / 3530) resp. > 0l (für UN 3529) beträgt 7

8 ZUSAMMENSTELLUNG DER SONDERVORSCHRIFTEN SV 240 (UN 3171 batteriebetriebenes Fahrzeug) Achtung: gilt nicht für Geräte (z.b. Deichselstapler) welche durch Lithium-Ionen-Batterien angetreiben werden Diese Eintragung gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts Anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes entsprechen. «Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit elektrischem Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z.b. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen. Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen- Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung - UN 3091 LITHIUM-METALL- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, - UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, - UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUS- RÜSTUNGEN bzw. - UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN respektive MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT zugeordnet werden. 8

9 Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen- Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung - UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. - UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Fahrzeuge, die eine Brennstoffzelle enthalten, müssen der Eintragung - UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. - UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Sofern im ADR nichts Anderes vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge neben Batterien auch andere gefährliche Güter enthalten (z.b. Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für ihre Funktion oder ihren sicheren Betrieb erforderlich sind, ohne dass sie in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter zusätzlichen Vorschriften unterliegen." SV 312 Fahrzeuge, die durch einen Brennstoffzellen-Motor angetrieben werden, müssen der Eintragung - UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. - UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN- FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch eine Brennstoffzelle als auch durch einen Verbrennungsmotor mit Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Andere Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten, müssen der Eintragung - UN3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw. 9

10 - UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium- Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. SV 363 Diese Eintragung gilt für Motoren oder Maschinen, die durch als gefährliche Güter klassifizierte Brennstoffe* in größeren als den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebenen Mengen über Verbrennungssysteme oder Brennstoffzellen angetrieben werden (z.b. Verbrennungsmotoren, Generatoren, Kompressoren, Turbinen, Heizvorrichtungen usw.), ausgenommen Ausrüstungen von Fahrzeugen, die gemäß Sondervorschrift 666 der UN- Nummer 3166 zugeordnet sind. Bemerkung: a) Diese Eintragung gilt nicht für Einrichtungen gemäß Unterabschnitte a), d) und e), und b) Motoren oder Maschinen, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind und keine anderen gefährli- chen Güter enthalten, unterliegen nicht dem ADR. Bemerkung: Ein Motor oder eine Maschine gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und der Motor oder die Maschine wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann. Motoren- oder Maschinenbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und - einspritzer müssen nicht gereinigt, entleert oder gespült werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten. Darüber hinaus muss der Flüssigbrennstofftank nicht gereinigt oder gespült werden. Ein Motor oder eine Maschine gilt als frei von gasförmigenbrennstoffen, wenn die Behälter für gas förmige Brennstoffe frei von Flüssigkeiten (bei verflüssigten Gasen) sind, der Druck in den Behältern nicht größer als 2 bar ist und der Brennstoffabsperrhahn oder das Brennstoffabsperrventil geschlossen und gesichert ist. 10

11 Bemerkung: a) Motoren und Maschinen, die Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 3 entsprechen, müssen je nach Fall der Eintragung - UN 3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder - UN 3528 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder - UN 3528 VERBRENNUNGS- MASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder - UN3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zu- geordnet werden. b) Motoren und Maschinen, die Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien für entzündbare Gase der Klasse 2 entsprechen, müssen je nach Fall der Eintragung - UN 3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder - UN 3529 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder - UN3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder - UN3529 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLENMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS zugeordnet werden. c) Motoren und Maschinen, die sowohl durch ein entzündbares Gas als auch durch eine entzündbare Flüssigkeit angetrieben werden, müssen der entsprechenden Eintragung der UN-Nummer 3529 zugeordnet werden. d) Motoren und Maschinen, die entzündbare Brennstoffe enthalten, die den Klassifizierungskriterien des Absatzes für umweltgefährdende Stoffe und nicht den Klassifizierungskriterien einer anderen Klasse entspre- chen, müssen der Eintragung UN 3530 VERBRENNUNGSMOTOR bzw. UN 3530 VERBRENNUNGSMASCHINE zu- geordnet werden. e) Sofern im ADR nichts Anderes vorgeschrieben ist, dürfen Motoren oder Maschinen neben Brennstoffen auch an- dere gefährliche Güter enthalten (z.b. Batterien, Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für ihre Funktion oder ihren sicheren Betrieb erforderlich sind, ohne dass sie in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter zusätzlichen Vorschriften unterliegen. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts Anderes vorge- sehen ist, müssen Lithiumbatterien jedoch 11

12 den Vorschriften des Absatzes entsprechen. f) Die Motoren oder Maschinen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn die folgenden Vorschrif- ten erfüllt werden: I. Der Motor oder die Maschine, einschließlich das Umschließungsmittel, das die gefährlichen Güter enthält, entspricht den Bauvorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes**. II. Alle Ventile oder Öffnungen (z.b. Lüftungseinrichtungen) sind während der Beförderung geschlossen. III. Die Motoren oder Maschinen sind so ausgerichtet, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird, und sie sind durch Mittel gesichert, mit denen die Motoren oder Maschinen so fixiert werden können, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung führen können, verhindert werden. IV. Für die UN-Nummern 3528 und 3530: Wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 3000 Litern enthält, ist der Motor oder die Maschine gemäß Abschnitt an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt. Wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 3000 Litern enthält, ist der Motor oder die Maschine an zwei gegenüberliegenden Seiten mit Großzetteln (Placards) versehen. Die Großzettel (Placards) entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in Unterabschnitt aufgeführten Beschreibungen. Die Großzet- tel (Placards) sind auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf. V. Für die UN-Nummer 3529: Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 450Litern, aber höchstens 1000 Litern hat, ist der Motor oder die Maschine gemäß Abschnitt an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt. Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern hat, ist der Motor oder die Maschine an zwei gegenüberliegenden Seiten mit Grosszetteln (Placards) versehen. Die Grosszettel (Placards) entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in Unterabschnitt aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entwe- der eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf. VI. Ein Beförderungspapier gemäß Abschnitt ist nur dann erforderlich, wenn der Motor oder die Ma- schine im Falle der UN-Nummern 3528 und 3530 mehr als 1000 Liter flüssige Brennstoffe enthält oder wenn der Brennstoffbehälter im Falle der UN-Nummer 3529 einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern hat. VII. In diesem Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363» * Der Begriff Brennstoff schliesst auch Kraftstoff ein 12

13 ** Zum Beispiel Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 9. Juni 2006, Seiten 24 bis 86)." SV 385 Diese Eintragung gilt für Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben werden. Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen dieser Eintragung zugeordnet werden. Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG (siehe Sondervorschrift 240) zugeordnet werden. «Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenwagen, Motorräder, Lastwagen, Lokomotiven, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und un- terliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien jedoch den Vorschriften des Absatzes entsprechen. SV 666 Als Ladung beförderte und in Übereinstimmung mit den Sondervorschriften 240, 312 und 385 der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnete Fahrzeuge oder der UN- Nummer 3171 zugeordnete batteriebetriebene Geräte sowie die in ihnen enthaltenen gefährlichen Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: a) Bei flüssigen Brennstoffen* müssen die Ventile zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem Brennstoffbehälter während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich müssen die Fahrzeuge aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen 13

14 werden. b) Bei gasförmigen Brennstoffen muss das Ventil zwischen dem Gastank und dem Motor geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. c) Metallhydrid-Speichersysteme müssen von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen sein. Ist das Herstellungsland keine Vertragspartei des ADR, muss die Zulassung von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR anerkannt werden. d) Die Vorschriften der Absätze a) und b) gelten nicht für Fahrzeuge, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind. Bem. 1. Ein Fahrzeug gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann. Fahrzeugbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzer müssen nicht gereinigt, entleert oder gespült werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten. Darüber hinaus muss der Flüssigbrennstofftank nicht gereinigt oder gespült werden. 2. Ein Fahrzeug gilt als frei von gasförmigen Brennstoffen, wenn die Behälter für gasförmige Brennstoffe frei von Flüssigkeiten (bei verflüssigten Gasen) sind, der Druck in den Behältern nicht größer als 2 bar ist und der Brennstoffabsperrhahn oder das Brennstoffabsperrventil geschlossen und gesichert ist. SV 667 (Lithiumbatterien) a) Die Vorschriften des Absatzes a) gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, die in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. b) Die Vorschriften des Absatzes gelten nicht für Lithiumzellen oder - batterien, die in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: I. Wenn die Beschädigung oder der Defekt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, dürfen beschädigte oder defekte Fahrzeuge, Motoren oder Maschinen unter den in der Sondervor- schrift 363 bzw. 666 festgelegten Bedingungen befördert werden. II. Wenn die Beschädigung oder der Defekt einen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, muss die Lithiumzelle oder - batterie entnommen und in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befördert werden. Wenn jedoch ein sicheres Entnehmen der Zelle oder Batterie nicht möglich ist oder wenn der Zustand der Zelle oder Batterie nicht überprüft werden kann, darf das Fahrzeug, der Motor oder die Maschine wie in Absatz (i) festgelegt abgeschleppt oder befördert werden. 14

15 SV 669 Ein Anhänger, der mit einer Einrichtung ausgerüstet ist, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff oder einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird und die für die Verwendung während einer Beförderung vorgesehen ist, die von diesem Anhänger als Teil einer Beförderungseinheit durchgeführt wird, muss der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnet werden und unterliegt den für diese UN-Nummern geltenden Vorschriften, wenn er auf einem Wagen/Fahrzeug/Schiff als Ladung befördert wird, vorausgesetzt, der Fassungsraum der Behälter, die flüssigen Brennstoff enthalten, ist nicht größer als 500 Liter." 15

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