Erläuterungen zu den ADR-Änderungen 2019

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1 1. Übersicht Die Änderungsvorschläge zum ADR umfassen 116 Seiten (vgl. Dokument 1.1 «Änderungen ADR 2019»). Sie betreffen im Wesentlichen die folgenden zentralen Themen: Fachbegriffe und Definitionen: Verschiedene Begriffe und Definitionen werden geändert und es werden neue Definitionen eingefügt. Die wichtigsten geänderten Begriffe betreffen die kohärente Verwendung der Begriffe Risiko und Gefahr. Maschinen und Geräte: - Bisher waren im ADR nicht näher bezeichnete Maschinen und Geräte mit gefährlichen Gütern gemäss b) in Verbindung mit UN 3363 vollständig vom ADR freigestellt. Diese Freistellung wird gestrichen und für Maschinen und Geräte mit gefährlichen Gütern bis Menge LQ werden in UN 3363 neu Vorschriften für die Beförderung aufgelistet. Gegenstände mit grösseren Mengen gefährlicher Güter, die einer Klasse zugeteilt werden können, erhalten neue UN-Nummern je Klasse (UN 3537 bis 3548). Für diese werden eigene Verpackungsanweisungen (P006 und LP03) sowie Bezettelungsvorschriften ( ) eingeführt und sie unterliegen diversen Sondervorschriften. Für Gegenstände, die explosive oder radioaktive Stoffe (Klassen 1 und 7) enthalten, kommen die regulären Beförderungsvorschriften zur Anwendung. - Die SV 363 gilt für mitgeführte Motoren und Maschinen, die durch als gefährliche Güter klassifizierte Brennstoffe angetrieben werden (UN 3528 bis 3530). Neu unterliegen diese der orangefarbenen Kennzeichnung sowie den Tunneleinschränkungen, wenn sie grosse Mengen an Brennstoffen enthalten. Lithiumbatterien: - Die SV 636 soll nur noch für die Entsorgung von Lithiumzellen und -batterien gelten. Wenn diese in elektrischen oder elektronischen Altgeräten enthalten sind, soll dagegen die neue SV 670 angewandt werden. - Für in Güterbeförderungseinheiten eingebaute Lithiumbatterien, die nur dafür ausgelegt sind, Energie ausserhalb dieser Einheiten bereitzustellen, wird eine neue UN-Eintragung (UN 3536) mit einer spezifischen Sondervorschrift (SV 389) eingeführt. - Für die Entsorgung von besonders gefährlichen, defekten und beschädigten Lithiumbatterien werden standardisierte Verpackungsanweisungen eingeführt (P911 und LP906), um Einzelzulassungen durch die zuständigen Behörden auf wenige Transportfälle zu beschränken. Umformte Flaschen: Neu werden Flaschen zur Beförderung von Flüssiggas, bestehend aus einer Innenflasche aus Stahl sowie einem Schutzgehäuse, das aus einer nicht abnehmbaren Umformung aus Schaumstoff besteht, als zulässige Verpackungen eingeführt. Die Definition wird bei den Begriffsbestimmungen aufgenommen. Für umformte Flaschen werden in der SV 674 alternative Methoden für wiederkehrende Prüfungen eingeführt. Freistellungen: Es wird in präzisiert, dass die Verpackungen bei der Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge von Gegenständen nicht mitgerechnet werden. Pflichten der Beteiligten (Beförderer, Befüller, Verlader und Entlader), Prüfungen für die Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte): - Neu wird auch international die Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen ( , und ), auf Absender gefährlicher Güter ausgedehnt. - Der Beförderer kann neu auf die Angaben im bescheinigten Container-/Fahrzeugpackzertifikat gemäss Abschnitt vertrauen und muss diesbezüglich keine Sichtprüfung gemäss c) mehr durchführen. Klassifizierung: Für die Klasse 8 (ätzende Stoffe) werden neue Klassifizierungsvorschriften eingeführt. Neue UN-Eintragungen: - Giftiger anorganischer fester Stoff, entzündbar, n.a.g., (UN 3535), z. B. Metallpulver mit Hauptgefahr 6.1 und Nebengefahr Lithiumbatterien eingebaut in Güterbeförderungseinheiten (UN 3536). - Gegenstände, welche Stoffe spezifischer Klassen enthalten (UN 3537 bis 3548). - Ammoniumhaltige Düngemittel (UN 2071) erhalten neue Prüfungsvorschriften für die Klassifizierung. Kennzeichnung und Bezettelung: - Das Kapitel 5.3 findet neu auch für Schüttgut-Container Anwendung. 1

2 - Es wird klargestellt, dass die Grosszettel ( ) und das Kennzeichen für erwärmte Stoffe (5.3.3) witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten müssen. Bauvorschriften und Prüfungen: - Neu dürfen auch Druckfässer mit nach innen gewölbten Böden verwendet werden und die anwendbaren Prüf- und Bauvorschriften werden festgelegt ( ). - Neu dürfen Tanks aus austenitisch-ferritischen rostfreien Stählen hergestellt werden ( und ). Vorschriften zum Beladen, zum Entladen und zur Handhabung: - Es werden besondere Vorschriften für die Handhabung von Stoffen mit Temperaturkontrolle eingeführt (7.1.7). - Neu müssen alle Mitglieder der Fahrzeugbesatzung die Vorschriften für das Be- und Entladen einhalten, nicht nur der Fahrzeugführer ( und ). Bau und Zulassung der Fahrzeuge: - Die Ziffer 11. der ADR-Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge EX/III ist neu mit einem Eintrag zu ergänzen, wenn die zusätzlichen Sicherheitsvorschriften für diese Fahrzeuge gemäss Abschnitt erfüllt sind ( ). - Die Vorgaben gemäss Kapitel 6.8 an Befestigungseinrichtungen für Tanks auf Fahrzeugen werden präzisiert (9.7.3). 2. Erläuterungen Die folgenden Erläuterungen beschränken sich auf die wichtigsten Aspekte der vorliegenden Änderungsvorschläge. Terminologie Einführung rein terminologischer Änderungen in der gesamten Regelung: Die wichtigste davon betrifft die kohärente Verwendung der Begriffe Gefahr und Risiko. Zudem ersetzt die «Gefahrenkategorie» den bisherigen «Bereich der Gefährlichkeit». Begriffsbestimmungen (1.2.1) Folgende neue Begriffsbestimmungen werden eingeführt: «Durchmesser für Tankkörper von Tanks», «Schutzauskleidung» und «Umformte Flasche». Weiter werden Begriffsbestimmungen angepasst, so z. B. «Luftdicht verschlossener Tank» und «Tierische Stoffe». Freistellungen ( ) Die vollständige Freistellung in b) für Maschinen und Geräte wird aufgehoben (vier Jahre Übergangszeit, ) und entsprechende Regelungen für Gegenstände, welche gefährliche Güter enthalten, werden eingeführt. Die Gegenstände der neu eingeführten UN 3537 bis 3548 werden der Beförderungskategorie 4 zugeteilt. Somit können sie ungeachtet der enthaltenen Menge von der Freistellung profitieren. In wird präzisiert, dass für die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge von Gegenständen auf die Gesamtmasse ohne ihre Verpackungen abgestellt wird. In , und in der Bem. 1 zu wird neu zusätzlich zur Gesamtmenge ein Bezug zum berechneten Wert der gefährlichen Güter hergestellt. Pflichten der Beteiligten (1.4.2) Der Beförderer kann auf die Angaben im Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach vertrauen und muss diesbezüglich keine Sichtprüfung gemäss c) mehr vornehmen. Übergangsvorschriften (1.6) Verschiedene Übergangsvorschriften sind abgelaufen und können gestrichen werden ( , , , , , , , , , und ). Es werden neue Übergangsvorschriften für die Ausstellung von Schulungsnachweisen ( ) und für die Beförderung von Maschinen und Geräten nach b) ( ) eingeführt. Für Absender, die keinen Gefahrgutbeauftragten haben ( ), wird ebenfalls eine Übergangsfrist eingeführt. Da in der Schweiz diese Pflicht bereits bis anhin galt, wird die Übergangsvorschrift in der SDR für nationale Transporte aufgehoben. Neue Übergangsvorschriften für Tanks: - Vorschriften über Auslegung oder Schutz von Sicherheitsventilen ( und ), 2

3 - Anwendung der TU 42 auf Tankkörper aus Aluminiumlegierungen für die Beförderung von Stoffen mit einem ph-wert < 5,0 oder > 8,0 ( und ), - Nenndruck der Berstscheibe nach ( und ), - Flammensperren nach ( und ), - Prüfung der Schweissnähte nach ( ), - Füllstandsanzeiger in ( und ), - Unterscheidungszeichen für Motorfahrzeuge des Staates und Registrierungsnummer nach bei den Baumusterzulassungen ( ). Neue Übergangsvorschriften für Fahrzeuge: - Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge EX/III nach ( ), - Befestigungseinrichtung nach ( ). Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter) (1.8.3) Gefahrgutbeauftragter: Neu wird die Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, auch international auf Absender gefährlicher Güter ausgedehnt ( , , , , ). Tunnelbeschränkungen (1.9.5) UN 3529 wird neu bei der Tunnelkategorie B und UN 3528 bei der Tunnelkategorie D eingeteilt ( ). Klassifizierung (Teil 2) Klassifizierung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten: Es werden insgesamt zwölf neue UN-Nummern für Gegenstände aufgenommen, die gefährliche Stoffe der einzelnen Gefahrgutklassen enthalten (UN 3537 bis 3548). Sie werden in den jeweiligen Klassen aufgeführt ( , , , , , , , , , ). Gegenstände der Klassen 1, 6.2 und 7 sind ausgenommen. Im ADR nicht näher bezeichnete gefährliche Güter in Maschinen oder in Geräten unterlagen bisher gemäss UN 3363 nicht den Vorschriften des ADR. Neu werden auch diese den Vorschriften des ADR unterstellt ( ). UN 3363 darf aber ausschliesslich für Gegenstände verwendet werden, die nur gefährliche Stoffe, die nach Kapitel 3.4 in begrenzten Mengen zulässig sind und Mengen im Rahmen der Grenzwerte nach Spalte 7a der Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR nicht überschreiten. Klasse 1: Die Kriterien für die Klassifizierung von Blitzknallsätzen werden in einer Bem. 2 in zusammengeführt. Klasse 5.1: Für Düngemittel auf der Grundlage von festem Ammoniumnitrat erfolgt die Zuordnung nach neuen Prüfverfahren gemäss dem Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 39 ( , , Klasse 6.1: Metallpulver mit Hauptgefahr 6.1 und Nebengefahr 4.1 werden neu der UN 3535, VG I und II zugeordnet ( ). In sind Beförderungsbedingungen von durch Temperaturkontrolle stabilisierten Stoffen der Klassen 4.1, 5.2 und anderen Stoffen (als selbstzersetzliche und organische Peroxide) zusammengeführt. Neue Klassifizierungsvorschriften für die Klasse 8: Eine Anpassung an den Text des «Global harmonisierten Systems der Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien» (GHS) wird vorgenommen. Die neuen Klassifizierungsvorschriften enthalten insbesondere alternative Methoden, um Gemische den Verpackungsgruppen zuzuordnen. Die Ausnahme in für die Nichteinstufung als Klasse 8 wird aufgehoben. Klasse 9: In Güterbeförderungseinheiten eingebaute Lithiumbatterien, die nur Energie ausserhalb dieser Einheiten bereitstellen, werden neu der UN 3536 zugeteilt ( , und SV 389). Tabelle A Verzeichnis der gefährlichen Güter (3.2.1) Wenn eine Eintragung verschiedene Bezeichnungen enthält, darf im Beförderungspapier oder auf den Kennzeichen des Versandstücks nur noch die am besten geeignete offizielle Benennung angegeben werden ( ). Der Ausdruck «TEMPERATURKONTROLLIERT» ist als Teil der offiziellen Benennung hinzuzufügen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits zur in Spalte (2) angegebenen Benennung gehört ( ). In der Spalte (15) wird die Bedeutung der neuen, für UN 1043, 3166, 3171 und 3536 eingefügten Angabe «-» erläutert. Die Tabelle A in Kapitel 3.2 ist in mehreren Punkten ergänzt und verändert worden. So werden die Gegenstände UN 3537 bis 3548 eingeführt und die UN 2071 sowie 3363 werden den ADR-Vorschriften unterstellt. Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften (3.3.1) Die Sondervorschriften 186, 240, 312 und 385 werden aufgehoben. 3

4 Verschiedene Sondervorschriften werden geändert: SV 240, 312 und 385 für Fahrzeuge der UN 3166 und 3171 werden in einer einzigen SV 388 zusammengeführt. Um die blosse Beförderung nach der P005 ohne Rücksicht auf die in der SV 363 enthaltenen Beförderungsbedingungen zu verhindern, dürfen die dieser SV zugeteilten UN 3528 bis 3530 nur noch verwendet werden, wenn die Bedingungen der SV 363 erfüllt sind. Darüber hinaus ist die Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig und unterliegt neu den Tunneleinschränkungen, wenn der Motor oder die Maschine im Falle der UN 3528 und 3530 mehr als 1000 Liter flüssige Brennstoffe enthält, oder wenn der Brennstoffbehälter im Falle der UN 3529 einen Fassungsraum von mehr als 1000 Litern aufweist. SV 376 für gefährliche Lithiumzellen und -batterien: Auf der Basis der bisher von den zuständigen Behörden festgelegten Beförderungsbedingungen werden standardisierte Verpackungsanweisungen eingeführt (P 911 bzw. LP 906), um Einzelzulassungen durch die zuständigen Behörden möglichst zu beschränken. SV 636 für Lithiumbatterien und 670 für Lithiumbatterien in Geräten: Die SV 636 soll neu nur noch für die Entsorgung von Lithiumzellen und -batterien gelten. Für die Entsorgung von Lithiumbatterien in elektrischen oder elektronischen Altgeräten soll dagegen die neue SV 670 angewandt werden. Zellen und Batterien für die Datensicherheit in den Geräten unterliegen nicht dem ADR. Zudem sind neben den Verpackungen nach P909 auch besonders ausgelegte Sammelbehälter zulässig. SV 660: Beförderungen von Gasspeichersystemen mit den Gasen der UN 1002, 1006, 1013, 1046, 1056, 1058, 1065, 1066, 1080, 1952, 1956, 2036, 3070, 3163, 3297, 3298 und 3299 werden bei Erfüllung der in der SV 392 festgelegten Bedingungen freigestellt. SV 667: Diese Sondervorschrift gilt neu auch für Zellen oder Batterien in Gegenständen. Bisher waren von dieser Sondervorschrift nur Zellen oder Batterien betroffen, die in Fahrzeuge, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. Die folgenden neuen Sondervorschriften werden eingefügt: Die SV 193 gilt für ammoniumnitrathaltige Mehrnährstoffdüngemittel der UN Die SV 301 gilt für Maschinen und Geräte der UN Die SV 387 bestimmt, dass Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wieder aufladbare Lithium-lonen-Zellen enthalten, der UN 3090 bzw zugeordnet werden müssen. Die SV 389 definiert die Güterbeförderungseinheiten der UN Die SV 392 legt fest, unter welchen Bedingungen Gasspeichersysteme freigestellt sind. Die SV 670 legt die Beförderungsbedingungen für die Entsorgung von Lithiumbatterien in Geräten von privaten Haushalten fest. Die SV 671 definiert die Beförderungskategorien für Testsätze oder Ausrüstungen der UN Die SV 672 legt die Freistellungsbedingungen für Maschinen und Geräte fest, die nach SV 301 befördert werden. Neu werden die Freistellungsbedingungen für alle Vertragsparteien einheitlich geregelt. Die SV 674 beschreibt das Verfahren für die Prüfungen von umformten Flaschen. Verpackungsanweisungen ( ) Folgende Verpackungsanweisungen werden geändert: - Neu sind Kunststoffgefässe in einem Fass aus Kunststoff der VG I bis 250 Liter, anstelle der bisherigen 120 Liter, zulässig (P001). - In P520 werden die zwei neuen Sondervorschriften für die Verpackung PP94 und PP95 eingefügt. Diese definieren die Beförderungsbedingungen von geringen Mengen energetischer Proben der UN 3223 bzw Die Begrenzung auf 250 ml oder 250 g für die Testsätze oder Ausrüstungen von UN 3316 in Innenverpackungen in der zusätzlichen Vorschrift in P901 wird aufgehoben. - Unverpackte Gegenstände für Sicherheitseinrichtungen der UN 3268 dürfen neu auch zum oder zwischen dem Herstellungsort und der Montagefabrik nach P902 bzw. LP902 befördert werden. - Folgende neue Verpackungsanweisungen werden eingefügt: o P 006 und LP 03 für Gegenstände der UN 3537 bis 3548, o P 907 für Maschinen oder Geräte der UN 3363, o P 911 und LP 906 für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN 3090, 3091, 3480 und 3481, o LP 905 für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN 3090, 3091, 3480 und

5 - Treibladungen der UN 0509 werden in der Tabelle MP 24 aufgeführt und ein teilweises Zusammenpacken mit Gütern der Klasse 1 wird möglich. Verwendung von Tanks (4.2 bis 4.4) Ein ungereinigter leerer Tank darf gemäss TP 10 ( ) bzw. TU 43 (4.3.5) neu innerhalb von höchstens drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Prüfung der Auskleidung zur nächsten Prüfung befördert werden. Die Vorschriften in a) bis i) werden zur besseren Übersichtlichkeit in tabellarischer Form dargestellt. Vorschriften für den Versand (Teil 5) Die Kennzeichnung mit Ausrichtungspfeilen für die Angabe der Ausrichtung des Versandstücks muss gemäss neu grundsätzlich auch für Maschinen und Geräte erfolgen. Gegenstände, die unter den UN-Nummern 3537 bis 3548 befördert werden, unterliegen besonderen Bezettelungsvorschriften ( ). Die geforderte Mindestbreite von 2 mm der Linie innerhalb des Rands des Gefahrzettels entfällt ( und ). Gefahrzettelmuster: Die Gefahrzettel werden neu in tabellarisch dargestellt. Das Kapitel 5.3 findet neu auch auf Schüttgut-Container Anwendung. Es wird klargestellt, dass die Grosszettel ( ) und das Kennzeichen für erwärmte Stoffe (5.3.3) witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten müssen. Bei der Anwendung von ist neu für jede Beförderungskategorie der berechnete Wert der gefährlichen Güter anzugeben (Bem. 1 zu f)). Angabe der offiziellen Benennung für die Beförderung: Bei UN-Eintragungen in Spalte (2) der Tabelle A des Kapitels 3.2 mit mehreren unterschiedlichen offiziellen Benennungen (z.b. UN 1210), darf im Beförderungspapier oder auf dem Versandstück nur die am besten geeignete offizielle Bennenung angegeben werden. Bau- und Prüfvorschriften für Behältnisse (Teil 6) Druckfässer mit nach innen gewölbten Böden: Beim Verweis auf die Norm :2015 in wird eine Bemerkung hinzugefügt, welche das in der Norm enthaltene Verbot, Druckfässer mit nach innen gewölbten Böden für die Beförderung ätzender Stoffe zu verwenden, ausser Kraft setzt. Im Prüfbericht für Verpackungen aus Kunststoff bzw. für bestimmte IBC, die einer Innendruckprüfung unterliegen, muss neu die Temperatur des verwendeten Wassers enthalten sein ( , ). Umformte Flaschen: Einführung von neuen alternativen Prüfmethoden für die wiederkehrenden Prüfungen von Flaschen zur Beförderung von höchstens 13 Litern Flüssiggas aus einer beschichteten geschweissten Innenflasche aus Stahl mit einem Schutzgehäuse, das aus einer Umformung aus Schaumstoff besteht ( ). In wird dargelegt, dass bei nicht wiederbefüllbaren Druckgefässen die Konformitätsprüfung der abnehmbaren Ventile und anderer Zubehörteile gemeinsam mit den Druckgefässen durchgeführt wird. Die für Flaschen in zugelassene Verwendung eines Rings mit den eingravierten Angaben zur wiederkehrenden Prüfung wird neu auch für Druckfässer eingeführt. Es wird klargestellt, dass die Norm EN 1626:2008 auch für Ventile für Gase der UN 1972 gilt (Bem. in und ). Gaspatronen müssen neu zusätzlich zu dem in der Norm 16509:2014 vorgeschriebenen Kennzeichen auch mit «UN 2037/EN 16509» gekennzeichnet sein ( ). Bei den zerstörungsfreien Prüfungen müssen neu auch alle Schweissnähte im Kantenbereich der Tankböden geprüft werden ( ). Flammensperren für Überdruck- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen müssen für die von den beförderten Stoffen abgegebenen Dämpfe, den Temperaturbereich und die Anwendung geeignet sein und die Norm EN ISO 16852:2016 erfüllen ( ). Füllstandanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, werden verboten ( ). Bei den wiederkehrenden Prüfungen und den Zwischenprüfungen müssen Schutzauskleidungen von Tanks neu auch visuell auf Schäden untersucht und gegebenenfalls der Zustand der Auskleidung durch eine geeignete Prüfung beurteilt werden ( und ). Da durch die Einhaltung der Werkstoffanforderungen gemäss 6.8.2, und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen, sind für die Herstellung der Tankkörper neu austenitisch-ferritische rostfreie Stähle bis zu einer Temperatur von -40 C zulässig ( a)). 5

6 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung (Teil 7) In werden besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden, zusammengeführt. Diese Vorschriften gelten nach der Bem. in V8 in nicht für Stoffe gemäss bei Stabilisierung durch chemische Inhibitoren, so dass die SADT > 50 C ist. Stoffe, die den Code VC 1 bzw. VC 2 in Spalte (17) der Tabelle A des Kapitels 3.2 enthalten, dürfen neu auch in Schüttgutcontainer BK1 bzw. BK2 befördert werden, wenn die Vorschriften in erfüllt werden (Bem. in ). Mitglieder der Fahrzeugbesatzung: Neu müssen alle Mitglieder der Fahrzeugbesatzung die Vorschriften für die Be- und Entladung einhalten, nicht nur der Fahrzeugführer ( und ). Die Beispiele der Anleitungen/Verfahrensregeln für die Ladungssicherung von Fussnote wurden erweitert. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC ohne baubedingte Eckbeschläge müssen betreffend Kompatibilität der Aufnahmesysteme zu den Fahrzeugen überprüft werden ( ). Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge (Teil 9) EX/III-Fahrzeuge: In werden zusätzliche Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge EX/III aufgeführt. Neu muss für die Beförderung von explosiven Stoffen in Tanks unter Ziffer 11. der ADR- Zulassungsbescheinigung die Bemerkung Fahrzeug entspricht dem Absatz zur Beförderung explosiver Stoffe in Tanks angegeben werden ( ). Dies erleichtert die Kontrolle. Elektrische Ausrüstung: Bezüglich der Vorschriften für Explosionsschutz dürfen neu die in Teil 14 der Norm IEC erwähnten Einrichtungen, welche den Teilen 26 oder 28 entsprechen müssen, auf Fahrzeugen des Typs FL eingesetzt werden. Dies wird durch den Verweis auf die Teile 26 bzw. 28 in (dauerhafter Stromkreis) und dargestellt. In bis werden die Vorgaben an die Befestigungseinrichtungen präzisiert. Die Vorgaben an die Aufnahme von auftretenden statischen Kräften, für welche bisher auf verwiesen wurde, werden in separat aufgeführt. Dabei müssen die Befestigungseinrichtungen neu der ein- bis zweifachen Gesamtmasse multipliziert mit der Beschleunigung aufgrund der Schwerkraft standhalten können. 6

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