ADR 2019 Aus vielen Einzelteilen wird leider noch kein Ganzes! Änderungen für 2019 im Detail

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1 ADR 2019 Aus vielen Einzelteilen wird leider noch kein Ganzes! Änderungen für 2019 im Detail Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: / Fax.: / o joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de Internet: Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

2 Zusammenfassung wesentlicher Inhalte: Verwendung der Begriffe "Gefahr" und "Risiko" in den Bestimmungen des RID, ADR und ADN Exploratorische Untersuchung der Verwendung der Begriffe "Gefahr" und "Risiko" in den Bestimmungen des RID, ADR und ADN Beförderung energetischer Proben ( ) UN 3223 und 3224 Gefahrstoffe in Gegenständen Geräten und Maschinen (neue Regelungen für die Einstufung mit neuen UN-Nummern 3537 bis 3548 und Beförderungsvorschriften) Einstufungen in der Klasse 8 in Anpassung an GHS/CLP Neue Vorgehensweisen bei den Verfahren zur Klassifizierung Neue UN-Nummern Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

3 Teil 3 Sondervorschriften Änderungen bei SV 188 (Erläuterung zur Erleichterung Beförderung von Lithiumbatterien) SV 251 Chemietestsätze SV 307 Düngemittel SV 363 Anpassung für Beförderung von Maschinen (Tunnelcode) SV 376 Ergänzung mit neuen Verpackungsanweisungen für Beförderung beschädigter/defekter Lithiumbatterien mit P911 und LP906 Neue Sondervorschriften: SV 193 Düngemittel SV 301 Maschinen und Geräte mit geringen Mengen an Gefahrgut SV 387 Klassifizierung Lithiumbatterien SV 388 Einstufung Fahrzeuge (bisher SV 240, 312, 385) SV 389 Güterbeförderungseinheiten als Energieträger mit Lithiumbatterien SV 392 Gasspeichersysteme in Fahrzeugen Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

4 Änderungen im Teil 4 Änderungen bei folgenden Verpackungsanweisungen P 001 P 410 P 520 mit neuer PP 94 und PP 95 für energetische Proben P 620 P 801 P 901, P 902, P 903, P 908, P 909, P 910 IBC 520 LP 902, LP 903, LP 904 Neue Verpackungsanweisungen: P 006 (für Gegenstände/Geräte mit Gefahrgut) UN 3537 bis 3548 P 907 (UN 3363) P 911 (für beschädigte Lithiumbatterien) LP 03 (für Gegenstände/Geräte mit Gefahrgut) UN 3537 bis 3548 LP 905, LP 906 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

5 Teil 5 Klarstellung zur Verwendung GHS Piktogramm Folgeänderung zu SV 301 Ausrichtungspfeile Neue Gefahrzettelregelungen für UN in Klarstellung der Vorgehensweise bei Verkleinerungen bei Abmessungen, Symbolen und Elementen Tabelle mit Übersicht über die Gefahrzettelmuster mit genauer Beschreibung Klarstellung zur Anbringung Kennzeichen umweltgefährdend bei Beförderung von kennzeichnungsfreien umweltgefährdenden Stoffen (5kg/5l). Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

6 Teil 6 Anpassung von Normen in Kapitel 6.2 Teil 7 Neufassung der Allgemeinen Vorschriften und Sondervorschriften für Beförderung temperaturkontrollierter Gefahrgüter in und CV 20 und CV 21mit Folgeänderungen in den Teilen 2, 3, 5, 8 und 9 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

7 Teil Klarstellung zur Bruttomasse und des berechneten Wertes 1.2 Neue und geänderte Begriffsbestimmungen Druckfässer Luftdicht verschlossener Tank Schutzauskleidung und Durchmesser von Tanks Umformte Flasche 1.4 Änderungen bei Beförderer und Befüller 1.6 Umfangreiche Änderung von Übergangsregelung wegen: Neuer SV 388 Bestellung Gb bei Absender Neuen Regelungen für Maschinen und Geräte Technischen Änderungen an Tanks (Sicherheitsventile, Schutzauskleidung, Schweißnähte, Berstscheibe,) Klarstellung, dass der Absender (nach ADR/RID/ADN) einen Gb bestellen muss. Dies wird durch die Worte dessen Tätigkeit den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, deutlich gemacht. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

8 Teil 3 Sondervorschriften Geänderte Sondervorschriften SV 636 (Rückführung auf Stand 2015) siehe neue SV 670 SV 660 (Änderung für Gasspeichersysteme siehe auch SV 392) SV 666 Beförderung von Fahrzeugen (redaktionell) Neue Sondervorschriften SV 670 (Regelung für die Entsorgung von Elektroaltgeräten mit Batterien) SV 671 Chemietestsätze in Fahrzeugen (höchstzulässige Gesamtmenge) SV 672 (UN 3363) Beförderung Maschinen und Geräte in Verbindung mit SV 301 (UN 3363) SV 673 (UN ) Freistellung SV 674 Umfangreiche Sondervorschrift für die wiederkehrende Prüfung von umformten Flaschen gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

9 Teil 4 P 200 Normenanpassungen Tankhierarchie in wird in Tabellenform dargestellt. Neue TU 42 und TU 43 Teil 5 Witterungsbeständig der Großzettel wird eingeführt (Anpassung wie Gefahrzettel) Klarstellung der Angabe bei der Beförderung von Mengen nach : Ergänzung um die Angabe der berechnete Wert für jede Beförderungskategorie gemäß Absatz und Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

10 Teil 6 Neue Vorgaben für: Prüfungen durch alternative Methoden Auskleidung von Tanks Füllstandsanzeiger aus Glas Sicherheitsventile Teil 7 Klarstellung der Verwendung von BK Containern ohne Eintrag in Spalte 10 Änderung der Fußnote bei der Ladungssicherung mit Bezugnahme auf die Anleitungen für das Verstauen gefährlicher Güter nach dem Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code) Teil 9 Ergänzung der Zulassungsbescheinigung bei der Beförderung explosiver Stoffe in Tanks. Bedingungen für Befestigungseinrichtungen an Tanks Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

11 Teil 1 Klarstellung in ADR/RID In vorstehender Tabelle bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit»: für Gegenstände die Bruttomasse in kg Gesamtmasse in kg der Gegenstände ohne ihre Verpackungen ( ) Hinweis der Gemeinsamen Tagung Die in den Verpackungsanweisungen vorgesehenen Handhabungseinrichtungen für die Berechnung der Bruttomasse darf nicht berücksichtigt werden, im Gegensatz zu an den Gegenständen befestigten Vorrichtungen, wie beispielsweise Handgriffe. Klarstellung in Siehe auch Änderung in Bem. 1 zu f) Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe einen berechneten Wert von 1000 nicht überschreiten. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

12 Teil (betrifft Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt) Ergänzung um die Transportumschließung Schüttgut-Container (RID) erhält am Ende folgenden Wortlaut:, ist im Beförderungspapier den Buchstaben UN und der darauffolgenden UN-Nummer (siehe Absatz a)) die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr voranzustellen. Sprachliche Klarstellung: Damit die Gefahrnummer unmittelbar vor die Buchstaben UN gesetzt wird. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

13 Teil 1 Neue Begriffsbestimmungen: Schutzauskleidung (von Tanks): Auskleidung oder Beschichtung, die den Werkstoff des metallenen Tanks vor den zu befördernden Stoffen schützt. Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für Auskleidungen oder Beschichtungen, die nur für den Schutz des zu befördernden Stoffes verwendet werden. Umformte Flasche: Eine Flasche zur Beförderung von Flüssiggas mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 13 Litern aus beschichteten geschweißten Innenflasche aus Stahl mit einem Schutzgehäuse, das aus einer Umformung aus Schaumstoff besteht, die nicht abnehmbar und auf der äußeren Oberfläche der Wand der Stahlflasche aufgeklebt ist. (siehe auch Kapitel 6.2 und SV 674) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

14 Teil 1 Kapitel 1.4 Beförderer c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen/Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.; (RID/ADR) Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes a), b), e) und f) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Im Falle des Absatzes c) kann er auf das vertrauen, was in dem gemäß Abschnitt bereitgestellten Container- /Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt wird. Klarstellung damit bei z.b. bei Containern der Beförderer keine Möglichkeit hat die Ladung und den Container zu überprüfen, den er bereitgestellt bekommt. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

15 Teil 1 Kapitel 1.6 Übergangsregelungen Gestrichene / wegfallende Übergangsregelungen Übergangsregelung für Schriftgröße UN-Nummer auf Gasflaschen (bis 30. Juni 2018 gültig) Regelung zur SV 188 (bis gültig) Regelung zu UN 015, 016, 0303 bis gültig Regelung zu UN 3060, 3091, 3480, 3481 für Verwendung Gefahrzettel gilt bis Weiterverwendung von Tanks L 1,5 BN für Klasse 3 VG I bis Weiterverwendung von Tanks für UN 2381 bis Angabe der Art der Prüfung auf Tankschild Kennzeichnung ortsbeweglicher Tanks Übergangsregelung für TP 38, TP 39 läuft bis Weiterverwendung von Tanks für UN 2381 bis Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

16 Teil 1 Kapitel 1.6 Übergangsregelungen neue und geänderte Übergangsvorschriften: Übergangsregelung zur Beförderung von Fahrzeugen als Ladung SV 240, 385 und 669 ändern in: Sondervorschriften 388 und 669. Durch Zusammenfassung der SV 240 und 385 in die SV Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter lediglich als Absender beteiligt sind und die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften keinen Gefahrgutbeauftragten ernennen mussten, müssen abweichend von den ab dem 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts spätestens bis zum 31. Dezember 2022 einen Gefahrgutbeauftragten benennen. Folgeänderung weil der Versand und damit in erster Linie der Absender ausdrücklich in die Verpflichtung des Unternehmens aufgenommen wurde einen Gb zu bestellen. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

17 Teil 1 Kapitel 1.6 Übergangsregelungen (neu) Die Regelung in b) darf bis zum weiterhin zur Anwendung kommen. Siehe neue Regelung für nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 nach zugeordnet sind Voraussetzung: Es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern (neu) Lithiumzellen und batterien, welche die Vorschriften des Absatzes g) nicht erfüllen, dürfen bis zum weiter befördert werden. Verlängerter Zeitraum für die Umstellung der Dokumentation. Vermeidung das alte Batterien von dieser Regelung erfasst werden, welche im Rahmen der Änderungen 2021 wieder aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden (siehe auch Änderung in g)). Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

18 Teil 1 Kapitel 1.6 Übergangsregelungen ( für Tankcontainer) Kesselwagen / Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli 2019 gebaut wurden und mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, die den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften, nicht jedoch den ab 1. Januar 2019 geltenden Vorschriften des letzten Unterabsatzes des Absatzes , letzter Unterabsatz in Bezug auf ihre Auslegung oder ihren Schutz entsprechen, dürfen bis zur nächsten nach dem 1. Januar 2021 durchzuführenden Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden. Neue Regelung: Brandsichere Auslegung innerer Absperreinrichtungen und Füllstandsanzeiger aus Glas Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

19 Teil 1 Kapitel 1.6 Übergangsregelungen ( für Tankcontainer) Abweichend von den ab 1. Januar 2019 anwendbaren Vorschriften der TU 42 dürfen Kesselwagen / festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzauskleidung, die vor dem 1. Januar 2019 für die Beförderung von Stoffen mit einem ph-wert von weniger als 5,0 oder höher als 8,0 verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2022 für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden. Neue Regelungen für Schutzauskleidungen oder -beschichtungen Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

20 Teil 1 Kapitel 1.6 Übergangsregelungen (neu) Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge EX/III zur Beförderung explosiver Stoffe in Tanks, die vor dem 1.Juli 2018 gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften nach ausgestellt wurden und keine Bemerkung betreffend die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit Abschnitt enthalten, dürfen bis zur nächsten jährlichen technischen Untersuchung des Fahrzeugs weiterverwendet werden (neu) Fahrzeuge die erstmalig vor dem 1. Januar 2021 zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben war) und den bis zum geltenden Vorschriften nach 9.7.3, nicht jedoch den ab geltenden Vorschriften nach entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

21 Kapitel 1.8 Teil Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße/Schiene/Binnenwasserstraße umfasst, muss einen oder mehrere Sicherheitsberater,.. benennen,. Folgeänderungen in und mit dem Wort versenden - Überprüfung, ob das mit dem Versenden, der Beförderung, dem Verpacken, Befüllen, Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; Ausdehnung des Schulungsnachweises neu - Wenn ein Gefahrgutbeauftragter den Geltungsbereich seines Schulungsnachweises während dessen Geltungsdauer unter Einhaltung der Vorschriften des Absatzes ausdehnt, bleibt die Geltungsdauer des neuen Schulungsnachweises gegenüber derjenigen des vorherigen Schulungsnachweises unverändert. (wie bei ADR Schulungsbescheinigung) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

22 Teil Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke Proben organischer Stoffe, die funktionelle Gruppen enthalten, die in den Tabellen A6.1 und/oder A6.3 in Anhang 6 (Screening Procedures - Voruntersuchungen) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien aufgeführt sind, dürfen unter der UN-Nummer 3224 (Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest) bzw (Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, flüssig) der Klasse 4.1 befördert werden, vorausgesetzt: a) die Proben enthalten: -... b) die Konzentration des anorganischen oxidierenden Stoffs beträgt bei Gemischen, Komplexen oder Salzen anorganischer entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe der Klasse 5.1 mit einem oder mehreren organischen Stoffen: -... c) die verfügbaren Daten ermöglichen keine genauere Klassifizierung; d) die Probe ist nicht mit anderen Gütern zusammengepackt und e) die Probe ist gemäß P 520 und PP 94 bzw. PP 95 verpackt. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

23 Teil 4 P 520 Neu PP 94 UN 3223 und UN 3224 Sehr geringe Mengen Voraussetzungen: 1. nur zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) als Außenverpackungen 2. Proben in Mikrotiterplatten oder Multititerplatten aus Kunststoff, Glas, Porzellan oder Steinzeug als Innenverpackungen 3. Höchstmenge je einzelnem inneren Hohlraum ist für feste Stoffe nicht Quelle: ST/SG/AC.10/C.3/2016/61 größer als 0,01 g und für flüssige Stoffe nicht größer als 0,01 ml; 4. höchste Nettomenge je Außenverpackung beträgt feste Stoffe 20 g und flüssige Stoffe 20 ml oder die Summe von Gramm und Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht größer als 20 und Beachtung: Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel nach 5.5.3: Innen- und Außenverpackung müssen unversehrt bleiben. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

24 Teil 4 P 520 UN 3223 und UN 3224 PP 95 Geringe Mengen der energetischen Proben - Voraussetzungen: Außenverpackung aus Verpackung aus Wellpappe Typ 4G von mindestens 60 cm Länge, 40,5 cm Breite und 30 cm Höhe und einer Mindestwanddicke von 1,3 cm; einzelne Stoff in Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff höchster Fassungsraum von 30 ml in ein Fixierungsmittel aus expandierbarem Polyethylen- Schaumstoff mit einer Dicke von mindestens 130 mm und einer Dichte von 18 ± 1 g/l eingesetzt ist; Innenverpackungen sind innerhalb des Schaumstoffträgers durch einen Mindestabstand von 40 mm voneinander und von der Wand der Außenverpackung durch einen Mindestabstand von 70 mm getrennt. Das Versandstück darf bis zu zwei Lagen dieser Fixierungsmittel aus Schaumstoff mit jeweils bis zu 28 Innenverpackungen enthalten; höchste Inhalt jeder Innenverpackung beträgt nicht mehr als 1 g für feste Stoffe oder 1 ml für flüssige Stoffe; höchste Nettomenge je Außenverpackung beträgt für feste Stoffe 56 g oder für flüssige Stoffe 56 ml oder die Summe von Gramm und Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht größer als 56 und Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

25 Teil 2 Neue Vorgehensweisen bei den Verfahren zur Klassifizierung in der Klasse 8 Einführung alternativer Berechnungsmethoden ( ) die es bereits im Umgangsrecht gibt. Schrittweises Vorgehen für die Klassifizierung von ätzenden Gemischen und die Zuordnung von ätzenden Gemischen zu Verpackungsgruppen. Testdaten immer die erste Wahl. Wenn keine Testdaten kann ein Gemisch über die Übertragungsgrundsätze (im Wesentlichen aus dem GHS) eingestuft werden (Grundlage getestete Gemische) Wenn keine Testergebnisse oder vergleichbare Gemische vorliegen ist zu berechnen. Bei der Berechnungsmethode nach gibt es leider noch Unterschiede zwischen GHS/CLP und Transportrecht. Alle Methoden sind nur auf das Kriterium hautätzend anwendbar. Für das Verhalten bei Metallkorrosion gibt es noch keine Kriterien im Transportrecht. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

26 Teil 2 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

27 Teil 2 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

28 Teil Die Stoffe und Gemische der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung in folgende Verpackungsgruppen unterteilt: a) Verpackungsgruppe I: sehr gefährliche Stoffe und Gemische; b) Verpackungsgruppe II: Stoffe und Gemische, die eine mittlere Gefahr darstellen; c) Verpackungsgruppe III: Stoffe und Gemische, die eine geringe Gefahr darstellen Die Stoffe der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen: Verpackungsgruppe I: stark ätzende Stoffe; Verpackungsgruppe II: ätzende Stoffe; Verpackungsgruppe III: schwach ätzende Stoffe. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

29 Teil 2 Klasse Neue Verpflichtung für Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Lithiumbatterien nach der sie den im Handbuch Prüfungen und Kriterien festgelegten Prüfbericht zur Verfügung stellen müssen. Neue Einstufungskriterien für Lithiumbatterien Neue Vorgaben für Dokumentation von Prüfungen Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

30 Klasse 9 Teil Neue Absätze f) Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten und die nicht für eine externe Aufladung ausgelegt sind (siehe SV387), müssen folgenden Vorschriften entsprechen: (i) die wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen können nur von den Lithium- Metall- Primärzellen aufgeladen werden; (ii) eine Überladung der wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen ist auslegungsbedingt ausgeschlossen; (iii) die Batterie wurde als Lithium-Primärbatterie geprüft; (iv) die Komponentenzellen der Batterie müssen einer Bauart entsprechen, für die nachgewiesen wurde, dass sie die entsprechenden Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllen. g) Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz festgelegten Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

31 Teil 3 Kapitel Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut: Wenn die Konjunktionen «und» oder «oder» in Kleinbuchstaben angegeben oder Teile der Benennung durch Kommas getrennt sind, muss im Beförderungspapier oder auf dem Kennzeichen des Versandstücks nicht unbedingt die vollständige Benennung angegeben werden. Wenn unter einer einzelnen UN-Nummer eine Kombination mehrerer unterschiedlicher offizieller Benennungen für die Beförderung aufgeführt ist und diese durch «und» oder «oder» in Kleinbuchstaben oder durch Kommas getrennt sind, darf im Beförderungspapier oder auf den Kennzeichen des Versandstücks nur die am besten geeignete offizielle Benennung für die Beförderung angegeben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unter ein und derselben UN-Nummer mehrere verschiedene Eintragungen erscheinen. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

32 Teil 3 UN 2796 Schwefelsäure UN 2796 Batterieflüssigkeit, sauer UN 2801 Farbstoff, flüssig, ätzend, n.a.g. UN 2801 Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, ätzend, n.a.g. Sondervorschriften wie SV 61 und SV 367 sind zu beachten. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

33 Teil 3 (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20) 3535 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 6.1 TF3 I E5 P002 IBC99 MP18 T6 TP33 AT 1 (C/E) V 10 W10 CV 1 CV 13 CV 28 CW1 3 CW2 8 CW3 1 S 9 S GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 6.1 TF3 II g E4 P002 IBC08 B4 MP10 T3 TP33 SGAH TU15 AT 2 (D/E) V 11 W11 CV 13 CV 28 CW1 3 CW2 8 CW3 1 S 9 S 19 (RID) CE9 64 Neue Einstufungsmöglichkeiten für Metallpulver Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

34 Teil 3 Besondere Änderungen in Kapitel 3.3 Wer ist Anwender? SV 388 SV 389 SV 392 SV 660 Vieles rund um Lithiumbatterien SV 363 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

35 Überblick zu SV 240, 312, 385, 666, 669 Was ist oder war Fahrzeug Sondervorschrift 240 UN UN UN UN 3161, UN 3166, 3171, 3528, 3529, 3530 Inhalt Fahrzeuge und Geräte, durch Batterien angetrieben Fahrzeugbegriff Gerätebegriff Abgrenzung zu Hybridfahrzeug UN 3166 Vorgaben Lithiumbatterien SV 667 Fahrzeuge, durch Brennstoffzelle angetrieben Vorgaben Lithiumbatterien SV 667 Fahrzeuge, durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben Fahrzeugbegriff Vorgaben Lithiumbatterien SV 667 Fahrzeuge als Ladung, befördert in Übereinstimmung mit den SV 240, 312 und 385 Fahrzeuge nach UN-Nummer 3166 oder 3171 batteriebetriebene Geräte nach UN 3171 Beförderung auf Anhänger mit Betrieb während der Beförderung SV 240, 385, 666 und ggf. 667 Zuordnung zur UN- Nummer Beförderung der Fahrzeuge Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

36 2019 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

37 Teil 3 SV 388 neu UN 3166 und UN 3171 bisher SV 240, 312, 385 Fahrzeuge (Antrieb Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen mit entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gas) (einschließlich Hybrid-Fahrzeuge) (aus SV 240) «Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

38 Teil 3 SV 388 neu UN 3166 und UN 3171 bisher SV 240, 312, Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium- Ionen- Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 oder UN 3481 zugeordnet werden. Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID/ADN. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien jedoch entsprechen. Fahrzeug oder Geräte mit eingebauten Lithiumbatterie (beschädigt oder defekt) Beförderung nach SV 667 c) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

39 Teil 3 (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEIN- HEITEN EINGEBAUT, Lithium- Ionen-Batterien oder Lithium- Metall-Batterien 9 M E0 SV 389 Verwendung als Energieanlage Batterien müssen a) bis g) entsprechen (Verhinderung einer Überladung oder Tiefentladung der Batterien) Verhinderung von Stößen, Belastungen, Vibrationen, nennenswerte Bewegungen, unbeabsichtigte Bedienung. Gefährliche Güter für sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit (z. B. Feuerlöschsysteme und Klimaanlagen), müssen ordnungsgemäß befestigt oder eingebaut sein (freigestellt von den übrigen Vorschriften des ADR/RID/ADN) Keine Beförderung gefährliche Güter die für den Betrieb nicht erforderlich sind Keine Kennzeichnung oder Bezettelung der enthaltenen Batterien Kennzeichnung Güterbeförderungseinheit orangefarbenen Tafeln nach (auf zwei gegenüberliegenden Seiten) Großzetteln (Placards) nach Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

40 zu SV 389 Teil 3 SV 389 (neu) Kennzeichnung Güterbeförderungseinheit orangefarbenen Tafeln nach (auf zwei gegenüberliegenden Seiten) Großzetteln (Placards) nach Wie ist diese Güterbeförderungseinheit zu kennzeichnen? RID: Diese Tafel muss auch an jeder Längsseite von Güterbeförderungseinheiten angebracht werden, in denen Lithiumbatterien eingebaut sind (UN 3536) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

41 Teil b) b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern; (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9a) (9b) 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN 9 M E0 P907 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

42 Teil 3 SV 301 neu UN 3363 Eintragung gilt nur für Maschinen oder Geräte, die gefährliche Güter als Rückstände oder als Bestandteil der Maschinen oder Geräte enthalten. Gilt nicht für Maschinen oder Geräte die bereits eine offizielle Benennung für die Beförderung haben. Voraussetzungen: Enthaltene gefährliche Güter als begrenzte Menge zugelassen Mengengrenzen je gefährliches Gut darf die Mengen als begrenzte Menge nicht überschreiten Bei mehreren gefährliche Gütern muss jedes gefährliche Gut getrennt eingeschlossen sein (Vermeidung gefährlicher Reaktionen) soweit bei flüssigen gefährlichen Güter Ausrichtungspfeile erforderlich; dann auf mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten (Pfeile müssen in richtige Richtung zeigen) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

43 Teil 3 SV 672 Maschinen und Geräte in Verbindung mit SV 301 unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt: verpackt in widerstandsfähigen Außenverpackung (geeigneter Werkstoff, bezogen auf Fassungsraum und beabsichtigte Verwendung ausreichende Festigkeit und anwendbare Vorschriften nach entspricht, oder ohne Außenverpackung, wenn Maschine oder Gerät so gebaut, dass die Gefäße, welche die gefährlichen Güter enthalten, ausreichend geschützt sind. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

44 Teil 3 SV 392 neu weitestgehend aus SV 660 aber andere Gase Beförderung von Gasspeichersystemen (Auslegung und Zulassung für Einbau in Kraftfahrzeugen) Beförderung zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk Keine Anwendung Verpackungsvorschriften für die Klasse 2 Voraussetzungen: a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den jeweils zutreffenden Normen bzw. Vorschriften für Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen für Flüssiggas-Behälter Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas (LNG) Wasserstoff-Druckbehälter b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

45 SV 392 neu Teil 3... c) Vorgaben für Ventile d) Sicherung gegen unbeabsichtigtes Freiwerden von Gas e) Ventile nach a) bis e) geschützt f) Füllungsgrad der Gasspeichersysteme g) Gasspeichersysteme in Handhabungseinrichtung (Anbringung Kennzeichen und Gefahrzettel auf Handhabungseinrichtung) h) gesonderte Vorgaben für Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter Beispiel für die Angaben im Beförderungspapier: «UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHER- SYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR». Unterscheidung zwischen brennbaren Gasen mit SV 392 auch in gefülltem Zustand und anderen Gasen mit SV 660 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

46 Teil 3 SV 660 (umfassende Änderung) Beförderung von Gasspeichersystemen (ausgelegt und zugelassen für Einbau in Kraftfahrzeugen) mit Gas zur Entsorgung, zum Recycling, zur Reparatur, zur Prüfung, zur Wartung oder vom Herstellungsort zum Fahrzeugmontagewerk keine Anwendung Verpackungsvorschriften Bedingungen SV 392 beachten Gemische von Gasen und Gase der Gruppe A Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

47 Änderungen zu Lithiumbatterien SV Neu geändert 3090 LITHIUM-METALLBATTERIEN LITHIUM-METALLBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALLBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

48 Änderungen zu Lithiumbatterien SV Neu geändert 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

49 Teil 3 SV 188 (geändert) Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: a) Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh. Bem. Wenn Lithiumbatterien, die dem Absatz f) entsprechen, in Übereinstimmung mit dieser Sondervorschrift befördert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der Batterie enthaltenen Lithium- Metall-Zellen nicht größer als 1,5 g und die Gesamtkapazität aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen nicht größer als 10 Wh sein (siehe Sondervorschrift 387). (auch für b)) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

50 Teil 3 SV 188 (geändert) Ergänzung mit zwei neuen Regelungen Regelung für Umverpackungen auch SV 188 anwendbar Erläuterung für Luftverkehr Bem. Versandstücke mit Lithiumbatterien, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 4 Kapitel 11 Verpackungsanweisung 965 oder 968 Abschnitt IB der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sind und mit dem Kennzeichen gemäß Unterabschnitt (Kennzeichen für Lithiumbatterien) und dem Gefahrzettel nach Muster 9A gemäß Absatz versehen sind, gelten als den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechend. «Ausrüstung» im Sinne dieser Sondervorschrift ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie liefern. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

51 Teil 3 SV 310 (geändert) Klarstellung und weitere Verpackungsmöglichkeit Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder und Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts verpackt sind.... Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

52 Teil 3 SV 376 Änderungen Zellen und Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 911 des Unterabschnitts bzw. LP 906 des Unterabschnitts befördert werden. Alternative Verpackungs- und/oder Beförderungsbedingungen dürfen von der zuständigen Behörde eines RID/ADR/ADN- Vertragsstaat/Vertragspartei zugelassen werden,. Versandstücke müssen mit der Aufschrift... Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376». Sofern zutreffend, muss den Beförderungsunterlagen eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

53 Teil 3 SV 387 neu Zuordnung Lithiumbatterien nach f) zu UN 3090 und 3091 (Lithium-Metall-Primärzellen, wiederaufladbare Lithium- Ionen-Zellen) Beförderung nach SV 188 Gesamtmenge an Lithium aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht größer als 1,5 g und die Gesamtkapazität aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen darf nicht größer sein als 10 Wh. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

54 Teil 3 SV 666 Als Ladung beförderte Fahrzeuge oder batteriebetriebene Geräte (siehe SV 388) gefährliche Güter für Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN Voraussetzungen: (bisherige Vorgaben aus 2017) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

55 Änderung der Änderung der Änderung Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

56 Teil 3 SV 636 ADR/RID: (neu 2015, geändert in 2017, M 303, geändert 2019) (umfängliche Änderung) Beförderungen bis zur Zwischenverarbeitungsstelle Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium nicht in Geräten enthalten zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt ggf. zusammen mit anderen Zellen oder Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN (auch SV 376 und ) Bedingungen: Verpackung nach P 909 (Ausnahme zusätzliche Vorschriften 1 und 2) Qualitätssicherungssystem stellt sich das Gesamtmenge brutto 333 kg je Beförderung sicher Versandstücke kennzeichnen mit «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING». Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

57 Änderung der Änderung der Änderung Änderung der SV 636 mit M 303 Entsorgung von Elektrogeräten LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG bzw. LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING Quelle Joba Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

58 Teil 3 SV 670 neu (bisher M 303) a) Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID/ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes , wenn - nicht die Hauptenergiequelle für den Betrieb des Geräts - das Gerät, enthält keine anderen Lithiumzellen oder -batterien die als Hauptenergiequelle verwendet werden - die Batterien sind durch das Gerät geschützt Beispiele von Zellen und Batterien: Knopfzellen zur Datensicherheit in Haushaltsgeräten (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler) oder anderen elektrischen Geräten Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

59 Teil 3 SV 670 neu (bisher M 303)... b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, die die Vorschriften des Absatzes a) nicht erfüllen und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID/ADN, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes , wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: P 909 (Ausnahme zusätzlichen Vorschriften 1 und 2) oder verpackt in widerstandsfähigen Außenverpackungen, z. B. besonders ausgelegte Sammelbehälter Bedingungen: Verpackungen aus geeignetem Werkstoff ausreichend stark und dimensioniert keine geprüfte Verpackung Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

60 SV 670 neu (bisher M 303) Teil 3... geeignete Maßnahmen um Beschädigungen der Geräte beim Befüllen oder Handhaben der Verpackung, z. B. durch die Verwendung von Gummimatten, zu minimieren. Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Verlust von Ladegut während der Beförderung verhindert Qualitätssicherungssystem damit Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet. Kennzeichnung Versandstücke «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING». Geräte mit Lithiumzellen oder -batterien befördert nach P 909 (3) unverpackt oder auf Paletten befördert werden Kennzeichen alternativ auf der äußeren Oberfläche von Fahrzeugen. Bem. «Geräte von privaten Haushalten» sind Geräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Geräte, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Geräten von privaten Haushalten ähnlich sind. Geräte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Geräte von privaten Haushalten Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

61 Teil 3 Weitere Änderungen der Änderung SV 363 Verbrennungsmotor (geändert) Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Bedingungen dieser Sondervorschrift erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften des ADR/RID gelten nicht. Redaktionell: Flüssigbrennstofftank Flüssigbrennstoffbehälter g) Die Motoren oder Maschinen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt werden: Die Unterabsätze (i) bis (vi) werden Absätze g) bis l). Neu m) Die in der Verpackungsanweisung P 005 des Unterabschnitts festgelegten Vorschriften müssen erfüllt werden. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

62 Teil 3 SV 363 Verbrennungsmotor... l) (bisher g) (vi) redaktionelle Änderung für Vorgaben zum Beförderungspapier Neu: Wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass ein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird, müssen an der Beförderungseinheit orangefarbene Tafeln gemäß angebracht sein und es gelten die Tunnelbeschränkungen gemäß = Tunnelkategorie D 3529 = Tunnelkategorie B 3530 = Tunnelkategorie E Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

63 Teil 4 P 001 Änderung der Möglichkeit 6HH1-Verpackungen mit 250 Liter in der VG I zu befördern. Einzelverpackungen höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse (siehe Unterabschnitt ) Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HH1) Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HD1. 6HH1) 250 l 250 l 250 l 120 l 250 l 250 l Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

64 Teil LITHIUM-METALLBATTERIEN P903 P908 P909 P910 P911 Verpackungen Neu geändert LP903 LP904 LP 905 LP LITHIUM-METALLBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALLBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP 905 LP LITHIUM-IONEN-BATTERIEN P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP 905 LP LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN- BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP 905 LP 906 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

65 Teil 4 P 908 redaktionell UN 3090, 3091, 3480 und 3481 (2) nicht leitfähigen Wärmedämmstoffs ändern in: nicht elektrisch leitfähigen Wärmedämmstoffs. (4) nicht leitfähiges Polstermaterial ändern in: nicht elektrisch leitfähiges Polstermaterial. P 909 redaktionell UN 3090, 3091, 3480 und 3481 (1) c) nicht leitfähigen Werkstoff ändern in: nicht elektrisch leitfähigen Werkstoff. (2) b) nicht leitfähigen Werkstoff ändern in: nicht elektrisch leitfähigen Werkstoff. In der zusätzlichen Vorschrift 2, nicht leitfähigen ändern in: nicht elektrisch leitfähigen. In der zusätzlichen Vorschrift 3 nicht leitfähigen ändern in: nicht elektrisch leitfähigen. (siehe auch P 909 und P 910) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

66 Teil 4 P 911 (neu) siehe auch LP 906 vergleichbar VG I Für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. Grundsatz: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2) Kanister (3A2, 3B2, 3H2) VG I Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

67 Teil 4 P 911 (neu) Zusätzliche Prüfanforderungen a) bis e) sind zu bestehen. Zusätzlichen Prüfanforderungen an die Verpackung müssen durch eine von der zuständigen Behörde eines ADR/RID/ADN-Vertragsstaates festgelegte Prüfung überprüft werden Hierzu gibt es Kriterien (a) bis h) die sofern zutreffend, für die Bewertung der Verpackung herangezogen werden Für Prüfung durch andere Behörden von Nicht-Vertragsstaaten gibt es Verfahren. Auf Anfrage muss ein Überprüfungsbericht zur Verfügung gestellt werden Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel gelten die Vorschriften von Kurzschlusssicherung beachten Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

68 Teil 4 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

69 Teil 4 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

70 Teil 4 LP 905 neu UN 3090, 3091, 3480 und 3481 (wie P 910) Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien der UN- Nummern und für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. (1) Für eine einzelne Batterie: starre Großverpackungen VG II mit einzelnen zusätzlichen Vorgaben a) bis e) (2) Für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien: starre Großverpackungen VG II mit einzelnen zusätzlichen Vorgaben a) bis d) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

71 Teil 4 LP 906 neu SV 376 vergleichbar mit P 911 Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: Für eine einzelne Batterie und eine einzelne Ausrüstung, die Batterien enthält: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Sperrholz (50D) aus starrer Pappe (50G). (1) Die Großverpackung muss bei einer schnellen Zerlegung,... (2) Die zusätzlichen Prüfanforderungen an die Großverpackung müssen... (3) Bei Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel... a) a) Folgende Kriterien können, sofern zutreffend, für die Bewertung der Großverpackung herangezogen werden:... Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

72 Teil Die Verschlussventile und andere Anbauteile, die während der Beförderung am Verschlussventil verbleiben (z.b. Handhabungseinrichtungen oder Adapter) müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine oder mehrere der folgenden Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein (siehe auch Verzeichnis der Normen am Ende dieses Abschnitts): OTIF/RID/RC/2018/2 und INF. 44 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

73 Teil 4 TU 42 Neu (bestimmte ätzende Stoffe) Tanks mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzauskleidung, dürfen nur verwendet werden, wenn der ph-wert des Stoffes nicht geringer als 5,0 und nicht höher als 8,0 ist. Ergebnis Arbeitsgruppe zu Tanks mit Schutzauskleidungen oder - beschichtungen Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

74 Teil ADR/RID (neu 2017) Aufteilung in neuen Unterabschnitt Für jede Beförderung eines Tankcontainers mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss die tatsächliche Haltezeit bestimmt werden, und zwar unter Berücksichtigung: a) bis e) Tankcontainer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden: a) bis g) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

75 Teil Änderung erster Satz zweiter Unterabsatz: Die Anforderungen an diese Tanks werden durch die folgenden Tankcodierungen, ergänzt durch die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen anwendbaren Sondervorschriften, wiedergegeben. Die Vorschriften für diese Tanks werden durch folgende Tankcodierungen angegeben, die durch die maßgeblichen, in der Spalte (13) der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegebenen Sondervorschriften ergänzt werden. Bisher : a) Klasse 1 Unterklasse 1.5, UN 0331 Sprengstoff, Typ B: Tankcodierung S2,65AN. b) Klasse 4.1 UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN: Tankcodierung LGBV; Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

76 Teil 4 Beispiel: ADR Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

77 5.2.1 Teil 5 neue Bem In Übereinstimmung mit dem GHS sollte ein nach dem ADR/RID/ADN nicht vorgeschriebenes GHS-Piktogramm während der Beförderung nur als vollständiges GHS-Kennzeichnungsetikett und nicht eigenständig erscheinen (siehe Absatz des GHS). (siehe auch Kapitel 5.3 neue Bemerkung 2 Quelle: Dokumente ST/SG/AC.10/C.3/2013/54 ST/SG/AC.10/C.4/2015/11 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

78 Teil 5 Klarstellung Bergungsverpackungen einschließlich Bergungsgroßverpackungen und Bergungsdruckgefäße sind zusätzlich mit der Kennzeichnung «BERGUNG» zu versehen. Die Buchstabenhöhe der Kennzeichnung «BERGUNG» muss mindestens 12 mm sein. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

79 Teil Ergänzung Ausrichtungspfeile für UN 3363 Neu (vierter Spiegelstrich) Maschinen oder Geräte, die flüssige gefährliche Güter enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass die flüssigen gefährlichen Güter in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 301) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

80 Teil geändert Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. und die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute 2 mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss parallel zum Rand eine Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Gefahrzettels etwa 5 mm betragen muss. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

81 Teil neu gefasst Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Abmessungen der Gefahrzettel für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes entsprechen Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

82 Teil 5 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

83 Teil 5 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

84 Teil 5 Gefahrzettelmuster Nr. Unterklasse oder Kategorie Symbol und Farbe des Symbols Hintergrund Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer) Gefahr der Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe 3 Flamme: schwarz oder weiß rot 3 (schwarz oder weiß) Gefahrzettelmuster Bemerkung Gefahr der Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und polymerisierende Stoffe 4.1 Flamme: schwarz weiß mit sieben senkrechten roten Streifen 4 (schwarz) 4.2 Flamme: schwarz obere Hälfte weiß, untere Hälfte rot Gefahr der Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe 4 (schwarz) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

85 Teil 5 Kapitel 5.3 an den entsprechenden Stellen werden die Worte Schüttgut-Container ergänzt; Die Großzettel (Placards) müssen witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten ADR/RID Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Groß- Containers, Schüttgut-Containers, MEGC, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks und im Falle von flexiblen Schüttgut-Containern an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen. Klarstellung dass die Kennzeichnung mit Großzetteln an Container an vier Seiten erfolgen muss und an flexiblen Schüttgutcontainer ohne definierbare Seiten die Großzettel nur gegenüberliegend erfolgen muss. Dies ist eine abweichende Formulierung von UN. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

86 Teil 5 Es gibt keine Seiten! Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

87 Teil Beschreibung der Großzettel (Placards) Folgende Abweichungen gelten auch für Großzettel Satz 2 Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen Satz 3 Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit Absatz einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z.b. «entzündbar») enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

88 Teil Beschreibung der Großzettel (Placards) Folgende Abweichungen gelten auch für Großzettel Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

89 Teil Wenn nach den Vorschriften des Abschnitts das Anbringen eines Großzettels (Placards) vorgeschrieben ist, müssen Container, Schüttgut- Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und Fahrzeuge mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes entsprechen, mit dem in Absatz abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht für die in Absatz genannten Ausnahmen. Diskrepanz zu den Vorschriften des IMDG-Codes, was die Kennzeichnungspflicht der Güterbeförderungseinheiten betrifft. Güterbeförderungseinheiten mit Meeresschadstoffen in Versandstücken in geringen Mengen gemäß Unterabschnitt IMDG-Code (Äquivalent zu Absatz RID/ADR/ADN) müssen nach Absatz mit Verweis auf Unterabschnitt nicht mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe gekennzeichnet werden. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

90 Teil (f) f) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse); Bem. 1. Bei Anwendung des Unterabschnitts muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter und der berechnete Wert für jede Beförderungskategorie gemäß Absatz und im Beförderungspapier angegeben werden. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

91 Teil Ausrüstung Wenn als luftdicht verschlossen geltende Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muss diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet sein und es sind folgende Bedingungen einzuhalten: Mit Ausnahme von Tanks für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder gelöster Gase, bei denen die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen muss, muss der Berstdruck der Berstscheiben folgende Vorschriften entsprechen: Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

92 Teil der Mindestberstdruck bei 20 C, einschließlich Toleranzen, muss mindestens dem 0,8 fachen Prüfdruck entsprechen, der höchste Berstdruck bei 20 C, einschließlich Toleranzen, darf höchstens dem 1,1 fachen Prüfdruck entsprechen, der Berstdruck bei der höchsten Betriebstemperatur muss größer als der höchste Betriebsdruck sein. Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Sicherheitssystem funktionsunfähig werden kann, zu ermöglichen. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

93 Teil neu Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden. Anpassung an die klare Regelung des Verbots von Füllstandsanzeigern aus zerbrechlichen Werkstoffen wie Glas wie in Kapitel 6.7 (z.b ). Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

94 Teil Wiederkehrende Prüfung Weitere Prüfung (neu) Schutzauskleidungen müssen visuell auf Schäden untersucht werden. Wer- den dabei Schäden festgestellt, muss der Zustand der Auskleidung durch eine geeignete Prüfung (geeignete Prüfungen) beurteilt werden Zwischenprüfung Weitere Prüfung (neu) Schutzauskleidungen müssen visuell auf Schäden untersucht werden. Wer- den dabei Schäden festgestellt, muss der Zustand der Auskleidung durch eine geeignete Prüfung (geeignete Prüfungen) beurteilt werden. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

95 Teil Sind die Tanks mit Flüssigkeitsstandanzeigern ausgerüstet, die mit dem beförderten Stoff direkt in Berührung stehen, so dürfen diese Flüssigkeitsstandanzeiger nicht aus durchsichtigen Werkstoffen bestehen. Sind Thermometer vorhanden, so dürfen diese nicht unmittelbar durch den Tankkörper in das Gas oder die Flüssigkeit eingeführt werden Gase - Tanks für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase dürfen mit federbelasteten Sicherheitsventilen versehen sein.... Sicherheitsventile müssen so ausgelegt oder geschützt sein, dass das Eindringen von Wasser oder einem anderen Fremdstoff, das/der ihre ordnungs- gemäße Funktion beeinträchtigen kann, verhindert wird. Der Schutz darf die Leistungsfähigkeit des Ventils nicht beeinträchtigen. Schutz von Sicherheitsventilen bei Tanks für Gase gegen das Eindringen von Wasser. Damit es nicht zur Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommt. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

96 Teil 7 Kapitel V 8 Siehe Abschnitt Bem. Diese Sondervorschrift V 8 gilt nicht für Stoffe gemäß Unterabschnitt , wenn die Stabilisierung durch den Zusatz chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) höher als 50 C ist In diesem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Temperatur 55 C überschreiten kann. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

97 Teil 7 Allgemeine Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden Keine direkte Sonneneinstrahlung und keine Wärmequellen an ausreichend belüfteten Stellen abstellen Wenn in einen Container oder ein geschlossenes Fahrzeug mehrere Versandstücke zusammen verladen werden, darf die Gesamtmenge des Stoffes, die Art und die Anzahl der Versandstücke und die Anordnung in Stapeln keine Explosionsgefahr verursachen. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

98 Teil Vorschriften für die Temperaturkontrolle Gilt für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe, für bestimmte organische Peroxide für bestimmte polymerisierende Stoffe gemäß Sondervorschrift 386 die nur unter Bedingungen befördert werden dürfen, bei denen die Temperatur kontrolliert wird Diese Vorschriften gelten auch für die Beförderung von Stoffen, bei denen: Offizielle Benennung Ausdruck Stabilisiert enthält und Zustand SADT oder SAPT beträgt höchstens 50 C für Einzelverpackungen und Großpackmittel (IBC) oder höchstens 45 C für Tanks bis weitere Vorgaben Beförderung unter Temperaturkontrolle Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

99 Teil 7 Folgeänderungen zur Neufassung SV V (ADR) CV 20, CV S 4 Siehe Abschnitt Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

100 Teil 7 Kapitel Neue Bemerkung Bem. Wenn VC 1 angegeben ist, darf für den Landverkehr auch ein BK 1- Schüttgut-Container verwendet werden (beachten AP..) Wenn VC 2 angegeben ist, darf für den Landverkehr auch ein BK 2 - Schüttgut-Container verwendet werden (beachten AP..) Klarstellung für die Verwendung von BK-Containern ohne den entsprechenden Eintrag in der Spalte 10. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

101 Teil 7 Kapitel Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, einschließlich Container-Terminals, müssen das Fahrzeug und die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung der Fahrzeugführer Sofern im ADR nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn - - zeigt, dass das Fahrzeug, die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung der Fahrzeugführer, Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

102 Teil 9 Kapitel Neuer letzter Satz: Die Zulassungsbescheinigung für ein Fahrzeug EX/III zur Beförderung explosiver Stoffe in Tanks gemäß den Vorschriften des Abschnitt muss unter Punkt 11 den folgenden Vermerk tragen: Fahrzeug gemäß Abschnitt des ADR für die Beförderung explosiver Stoffe in Tanks. Klarstellung für Kontrollen zur Feststellung der Eignung für die Beförderung explosiver Stoffe für Tanks Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

103 Teil Befestigungseinrichtungen Die Befestigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen sowie den in den Absätzen , bis , und vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen für Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks standhalten Die Befestigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten. Befestigungseinrichtungen umfassen alle Tragrahmen, die für die Anbringung der baulichen Ausrüstung (siehe Begriffsbestimmung Abschnitt 1.2.1) am Fahrzeug verwendet werden. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

104 Teil Die Befestigungseinrichtungen von Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Trägerfahrzeugen von Tankcontainern, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder UN-MEGC müssen bei der höchstzulässigen Masse der Beladung in der Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen: - in Fahrtrichtung: das Zweifache der Gesamtmasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) - horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die Gesamtmasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) - vertikal aufwärts: die Gesamtmasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) und - vertikal abwärts: das Zweifache der Gesamtmasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

105 Teil 9 Bem. Die Vorschriften gelten nicht für Befestigungseinrichtungen mit Bajonettverschluss in Übereinstimmung mit der Norm ISO 1161:2016 Series 1 freight containers Corner and intermediate fittings Specifications (ISO- Container der Reihe 1 Eck- und Zwischenbeschläge Anforderungen). Diese Vorschriften gelten jedoch für alle Rahmen oder andere Einrichtungen, die für die Auflage solcher Befestigungseinrichtungen auf dem Fahrzeug verwendet werden (alt) Bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks müssen die Befestigungseinrichtungen den in den Absätzen bis , und vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen standhalten. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

106 Risiko und Gefahr Verwendung der Begriffe "Gefahr" und "Risiko" in den Bestimmungen des RID, ADR und ADN 49. Tagung des UN-Expertenunterausschusses; ST /SG/AC.10/C.3/2016/16 Beziehung zwischen den Begriffen Gefahr und Risiko Exploratorische Untersuchung der Verwendung der Begriffe "Gefahr" und "Risiko" in den Bestimmungen des RID, ADR und ADN Sondervorschrift PP 52 eine Explosionsgefahr ändern in: ein Explosionsrisiko. SV 280,Splitterwirkung ändern in: Splittergefahr. Klasse 8: Gefahr des Einatmens ändern in: Risiko des Einatmens. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

107 Risiko und Gefahr In Absatz a) keine Erhöhung der Gefahr ändern in: keine Erhöhung des Risikos. In Absatz c) Gefahren ändern in: Risiken die Gefahren einer Verformung ändern in: das Risiko einer Verformung TU 35 Wort Gefährdungen ändern in: Gefahren TU 37 Gefahr einer Infektionsübertragung ändern in: das Risiko einer Infektionsübertragung (d. h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit) ändern in:(d. h. mäßiges individuelles Risiko und geringes Risiko für die Allgemeinheit) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

108 Multilaterale Vereinbarung M 312 nach Abschnitt des ADR über die Beförderung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. (1) Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen Gegenstände, die gefährliche Güter, n.a.g., in höheren als den in Spalte (7a) erlaubten begrenzten Mengen enthalten, nach den Bestimmungen der folgenden Punkte (2) bis (10) befördert werden: (2) Die Gegenstände werden unter Nennung der folgenden UN-Nummer, der offiziellen Benennung für die Beförderung und der Klassenzuordnung befördert; die Bestimmungen des Unterabschnitts sind anzuwenden: UN-Nr. Benennung und Beschreibung 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G GEGENSTÄNDE, DIE EIN ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 6.1 Klasse GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. 9 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

109 Teil Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. Bem. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die Beförderung haben, ausgenommen UN 3537 bis UN 3548, und die nur gefährliche Güter im Rahmen der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a zugelassenen begrenzten Mengen enthalten, siehe UN-Nummer 3363 und SV 301 und Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, dürfen, der offiziellen Benennung für die Beförderung der gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten sind, zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassifiziert werden. UN/SCETDG/49/INF.17 Getriebe mit Öl Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

110 noch Teil 2 «Gegenstand» ist eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung, das/die ein oder mehrere gefährliche Güter (oder Rückstände dieser Güter) enthält, fester Bestandteil des Gegenstands sind, für die Funktion des Gegenstands notwendig sind für Beförderungszwecke nicht entfernt werden kann.ee Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand. Gegenstände dürfen darüber hinaus Batterien enthalten (Vorgaben für Batterien) gilt nicht für Gegenstände, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine genauere offizielle Benennung für die Beförderung besteht (z.b. Kältemaschine, Rettungsmittel) gilt nicht für gefährliche Güter der Klasse 1, der Klasse 6.2 und der Klasse 7 oder für radioaktive Stoffe in Gegenständen Zuordnung entsprechend der geeigneten Klasse der enthaltenen gefährlichen Güter (siehe auch ) Berücksichtigung von Nebengefahren Gefährliche Reaktionen durch Trennung verhindern (siehe ) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

111 noch Folgeänderungen: Anpassungen in der Tabelle Folgeänderungen in den betroffenen Klassen in Teil 2 Teil 3 Tabelle A (neue Einträge) Verpackungsanweisungen Kapitel 4.1 P 006 Kapitel 3.3 SV 667, 673 Kapitel 5.2 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

112 noch RID 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 2 6F siehe E0 P006 LP GEGENSTÄNDE, DIE NICHT 2 6A siehe E0 P006 ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G LP GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS 2 6T siehe E0 P006 ENTHALTEN, N.A.G LP GEGENSTÄNDE, DIE EINEN 3 F3 siehe E0 P006 ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G LP GEGENSTÄNDE, DIE EINEN 4.1 F4 siehe E0 P006 ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G LP GEGENSTÄNDE, DIE EINEN 4.2 S6 siehe E0 P006 SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G LP03 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

113 noch ADR Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

114 noch GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. LP 03 Gefahrzettel Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

115 zu SV 673 (nur RID) Keine Anwendung von Kapitel 1.10 und 5.3, Abschnitts und des Kapitels 7.2 erforderlich SV 667 Ergänzung von Gegenständen in a) und b) Damit ist die SV 667 anwendbar. Gefahrzettel Versandstücke, die Gegenstände enthalten Gegenstände - unverpackt Gefahrzettel nach den nach festgestellten Gefahren (Ausnahme Gegenstände, die zusätzlich Lithiumbatterien enthalten kein Gefahrzettel 9A) Gegenstände mit flüssigen gefährlichen Güter (Ausrichtung muss bleiben dann Ausrichtungspfeile mindestens auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

116 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gefahrgut im Jahr 2030 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

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