Österreichische Gefahrgutkonferenz 2014 Änderungen im nationalen Recht GGBG, GGBV.

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1 Änderungen im nationalen Recht GGBG, GGBV. Mag. Othmar Krammer Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Schwaz Schwechat

2 2 GGBG-Novelle 2015 (1. Rest der geplanten Novelle 2013) Anpassung an GG-Übereinkommen 2013 v.a. bei Definitionen und Pflichten! Sicherungsbestimmungen (Klasse 7!) Nachweisbarkeit der Information des Beförderers durch den Absender ( 7 (3) Z 2) Sicherstellung der Dichtheit der Verschlüsse von Tanks ( 7 (6) Z 6) nicht mehr stichprobenweise Kontrolle durch die Bahn am Abgangsort ( 23 (2)) neue Verfahrensanforderungen für Befüller und Entlader von Kesselwagen fristgerechte Anpassung der Schiffsstoffliste durch den Beförderer Jahresbericht der Gefahrgutbeauftragten binnen 6 Monaten Redaktionelles Zusammenfassung von EU-Rechtsakten am Anfang mit Kurzzitaten in der Folge Harmonisierung der Verordnungs-Ermächtigungen hinsichtlich Schulung Kontrollberichte (RL 95/50/EG)

3 3 GGBG-Novelle 2015 (1. Rest der geplanten Novelle 2013) Luftfahrt Strafen Erfassung weiterer Beteiligter: Sicherheitsunternehmen, Übernehmer von Absenderaufgaben Schulung: Anerkennung auch für PK2 und Personal von Abfertigungsagenten Kontrolle: Ausweitung der Beteiligten und der Eingriffsmöglichkeiten der ACG Problem: Rechtsentwicklung bei ICAO und v.a. EU auch im organisatorischen Bereich lässt schwer abschätzen, was wann wo geregelt oder zu regeln ist (EU-V, Luftfahrt-, Gefahrgutrecht) Jedenfalls: TI einhalten; approvals, exemptions gemäß 1;1.1: BMVIT-ST6; Kontrolle und Schulungsgenehmigung: ACG Folgeänderungen Freistellung von privaten Empfängern? Erhöhung bei Kategorie III und Nichtbestellung/Behinderung von Gefahrgutbeauftragten?

4 4 GGBG-Novelle 2015 (2. Neues) Anpassung an GG-Übereinkommen 2015 v.a. bei Pflichten! Beförderer: Informationen gemäß ADR/RID/ADN nur zu den gefährlichen Gütern erforderlich (!) Kesselwagenbetreiber: Instandhaltung durch gemäß Anhang G (ATMF) zertifizierte Stelle Infrastrukturbetreiber: Aufnahme in 23 ADN: - Beförderer, Empfänger, Verlader, Befüller (Ladetank, lose Schüttung), Entlader: Verantwortung für Evakuierungsmittel - Befüller (lose Schüttung): Temperaturkontrolle+Instruktionen bei ausgestufter Kohle (SV803) - Schiffsführer (und Beförderer): braucht Kontrollliste nicht mitzuführen Auch für Sicherheitsunternehmen, die die Crew kontrollieren, gelten die Anforderungen der ICAO-TI (Additivtankfahrzeuge: Festlegung zu Weiterverwendung gemäß ADR?)

5 5 GGBG-Novelle 2015 (2. Neues) Lösung hausgemachter Probleme Saug-Druck-Tankfahrzeuge: - Kraftfahrrechtliche Genehmigung als Arbeitsmaschine ist bedeutungslos für Gefahrgutrecht - Auslegung wird häufig nicht verstanden, daher gesetzliche Klärung nötig Landwirtschaftliche Fahrzeuge: Erleichterungen der RL 2008/68 waren nicht für Konstruktion sondern Nutzung gedacht In Fahrzeugdefinition Ausnahme für - mobile Maschinen und Geräteselbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt sind, sowie - land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, die zur Verwendung im Rahmen eines landund forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern; IMDG-Schulungspflicht

6 6 GGBV-Novelle 2015 (nach GGBG-Novelle) GGB-Zeitansätze: Differenzierung bei Kombinationen Verkürzung ADR+RID ADN-Sachkunde See-Zeitansätze Luftfahrt Anpassung an GGBG, Überarbeitung der Zeitansätze Anforderungen an Lehrpersonal?

7 7 Verordnungen gemäß 10 GGBG (nach/mit GGBG-Novelle) GGBV-Landwirtschaft Geringe Mengen Bisher: Erleichterungen für Selbstabholer von Lagerhäusern/Landesproduktenhandel mit Bescheid Künftig: Verordnung generell für v.a. Abholverkehr durch Endverbraucher bis 333 kg oder l und 65 km (Umkreis) nicht für Kl. 1, 6.2, 7, Bef.Kat. 0 oder 1, Temperaturkontrolle, Nebengefahr radioaktiv Verpackung ADR-konform oder nicht leicht zerbrechliche(r) Innenverpackung oder Gegenstand in VG I-geprüfter Kiste (max. 30 kg oder l Gefahrgut) Kennzeichnung Raute mit GGBV-GM (Übergangsbestimmung: Landwirtschaftliches Gefahrgut ) Ladungssicherung, Witterungsschutz, Rauchverbot, Reinigung, Belüftung vereinfachte Dokumentation (Rechnung): Abgabestelle, Handelsname, a) d), f) ADR z.t. Ausweitung auf Filialverkehr, Rücklieferung und Entsorgung GGBV-lof Einschränkungen für freigestellte Beförderungen mit Traktoren Beförderungen in Tanks oder über 65 km nur unter Anwendung des ADR in Verpackungen über 450 l bis 65 km gemäß Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften sonst Maßnahmen, die Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern

8 8 Erlass (Auslegung nur für Österreich!) /SV363 Brenn(=Kraft)stoffe in Betriebsmitteltanks a) für Verwendung unterwegs bestimmt, nur bis l b) in verladenen Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln (wie Boote) c) in verladenen Maschinen oder Geräten mit Verbrennungsmotor (R.E.3 RL 97/68/EG) SV363 nur für zugeordnete UN-Nr., erfasst auch Fahrzeuge SV375 Freistellung von UN 3077 und 3082 bis 5 kg oder l Text eröffnet keine Wahl, sondern stellt absolut frei (dzt. in WP.15 wieder in Diskussion!) (Über)kennzeichnung wird akzeptiert, muss bei Kontrollen aber erst als solche erkannt werden!! SV663 Altverpackungen, leer, ungereinigt für zulässige anhaftende Rückstände gefährlicher Güter s. Anl. 1 der AbfallverzeichnisV: Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zb Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zb Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

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