Ladungssicherung Gefahrgut

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1 Ladungssicherung Gefahrgut Ladungssicherung warum? Praktische Ergebnisse aus der Kontrolle

2 Beim Transport auf der Straße treten aufgrund von Anfahr- und Bremsvorgängen sowie beim Durchfahren von Kurven Kräfte auf, die auf die Ladung einwirken. In vielen Fällen reicht die Reibungskraft dann nicht mehr aus, um die Ladung auf der Ladefläche zu halten und sie gerät ins rutschen. Ist eine Ladung erst einmal ins Rutschen gekommen, also außer Kontrolle geraten, ist es möglich, dass sie auf der Ladefläche beschädigt wird. Es kann aber auch passieren, dass eine Ladung das Transportfahrzeug beschädigt und unter Umständen sogar vom Fahrzeug herunterfällt. Nicht selten hört man im Verkehrsfunk, dass vor Ladungsteilen auf der Fahrbahn gewarnt wird. Wie kommen die da wohl hin? Wer haftet für den entstandenen Schaden, wenn unbeteiligte Verkehrsteilnehmer über diese Gegenstände fahren?

3 In der Praxis hört man oft Argumente wie: Ich fahre schon 20 Jahre so und es ist noch nie etwas passiert. Oder: Das ist so schwer, das bewegt sich nicht. Diese Argumentation soll dann die fehlende Ladungssicherung begründen. Verkehrsunfälle, die eigentlich durch mangelnde Ladungssicherung verursacht werden, führt man oft auf die zu hohe Geschwindigkeit zurück. Diese Einschätzung ist weitverbreitet aber falsch. Richtig ist, dass oftmals die mangelhafte Ladungssicherung ursächlich dazu geführt hat, dass die Ladung ins Rutschen geriet. Natürlich wäre es nicht passiert, wenn das Fahrzeug extrem langsam gefahren wäre. Aber es ist so, dass sich die Ladungssicherung der zu fahrenden üblichen Geschwindigkeit und den dann wirkenden Kräften anzupassen hat und nicht so, dass sich die zu fahrende Geschwindigkeit der schlechten oder fehlenden Ladungssicherung anzupassen hat.

4 Kräfte die auf die Ladung einwirken Fliehkräfte - Auftreten bei Kurvenfahrten - Wirkung zur Seite - je enger der Kurvenradius, desto höher sind die auftretenden Fliehkräfte - bis zum 0,5-fachen des Ladungsgewichtes Trägheitskräfte -Auftreten längs zur Fahrtrichtung -Wirkung nach vorn und hinten - bis zum 0,5-fachen des Ladungsgewichts nach hinten -Bis zum 0,8-fachen des Ladungsgewichts nach vorn, beim Bremsen

5 Die rechtlichen Grundlagen der Ladungssicherung Grundsätzlich gibt es einige Verantwortliche zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung. 1. Der Fahrzeugführers, hat auf die Einhaltung der zulässigen Maße und Gewichte zu achten; u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die Beförderungseinheit, die Ladung vorschriftsmäßig sind. Er darf das Fahrzeug nur benutzen, wenn geeignete Vorrichtungen zur Ladungssicherung vorhanden sind, bei korrekter Lastverteilung und bei Verwendung geeigneter Ladungssicherungshilfsmittel. 29 GGVSEB Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr Abs. 1 Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten , Satz 2, den Unterabschnitten und und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, und ADR zu beachten

6 Die rechtlichen Grundlagen der Ladungssicherung 2. Der Beförderer hat: - geeignete Fahrzeuge zur Beladung zu disponieren; - den Fahrer zur Ladungssicherung zu befähigen, d.h., es müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein und der Fahrer muss in der Lage sein, diese richtig anzuwenden. 19 GGVSEB Pflichten des Beförderers Abs. 2 Der Beförderer im Straßenverkehr hat Nr. 15 dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben

7 Die rechtlichen Grundlagen der Ladungssicherung 3. Der Verlader hat: das Gut zum Versand bereitzustellen, dass eine Ladungssicherung möglich ist (ausreichende Verpackung); nur geeignete Fahrzeuge zu bestellen und zu beladen; nötigenfalls Anweisungen zur Ladungssicherung bereitzuhalten; die Ladung so zu sichern, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 29 GGVSEB Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr Abs. 1 Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten , Satz 2, den Unterabschnitten und und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, und ADR zu beachten

8 Anlage 7 RSEB Bußgeldkatalog Beförderer entgegen 19 Abs. 2 Lfd. Nr. 45 Nr. 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt, GGVSEB 37 Abs. 1 Nr. 6o 800,- Kat. I Verlader entgegen 29 Abs. 1 Lfd. Nr eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet GGVSEB 37 Abs. 1 Nr. 21a 500,- Kat. I Fahrzeugführer entgegen 29 Abs. 1 Lfd. Nr eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet GGVSEB 37 Abs. 1 Nr. 21a 300,- Kat. I

9 Die rechtlichen Grundlagen der Ladungssicherung Weitere Vorschriften in den einzelnen Gesetzen - 22 StVO - 23 StVO - 30 StVZO - 31 StVZO HGB - VDI- Richtlinien Sie sind an dieser Stelle nur exemplarisch aufgezeigt.

10 Die rechtlichen Grundlagen der Ladungssicherung Unterabschnitt ADR Gefahrgutrechtliche Vorschriften -Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. -Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.b. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird.

11 Gefahrgutrechtliche Vorschriften Beispiele

12 Gefahrgutrechtliche Vorschriften Beispiele

13 Gefahrgutrechtliche Vorschriften Beispiele

14 Gefahrgutrechtliche Vorschriften Beispiele

15 Gefahrgutrechtliche Vorschriften Beispiele

16 Die rechtlichen Grundlagen der Ladungssicherung Gefahrgutrechtliche Vorschriften Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.b. schweren Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen sowie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt.

17 Die rechtlichen Grundlagen der Ladungssicherung Unterabschnitt ADR Gefahrgutrechtliche Vorschriften Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, die sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden. Im Abschnitt ADR sind zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter aufgeführt. Neben den Vorschriften der Abschnitte bis gelten Sondervorschriften, sofern diese in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 bei einer Eintragung angeben sind.

18 Gefahrgutrechtliche Vorschriften (einige Beispiele) CV 9 CV 10 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Die Gefäße sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können. Die Flaschen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt müssen parallel oder quer zur Längsachse des Fahrzeugs oder Containers gelegt werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse verladen werden. Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Fahrzeugmitte oder Containers zeigen müssen. Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.

19 Gefahrgutrechtliche Vorschriften Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, dass sie sich nicht verschieben können.

20 Gefahrgutrechtliche Vorschriften (einige Beispiele)

21 Gefahrgutrechtliche Vorschriften (einige Beispiele)

22 Gefahrgutrechtliche Vorschriften (einige Beispiele)

23 Gefahrgutrechtliche Vorschriften (einige Beispiele)

24 Gefahrgutrechtliche Vorschriften (einige Beispiele)

25 Bedeckte oder geschlossene Fahrzeuge (CV 36) Ausreichende Belüftung Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.

26 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Freistellungen nach Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

27 Freistellungen nach a) Privatpersonen

28 Freistellungen nach c) Handwerker Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

29 Freistellungen nach c) Handwerker

30 Normale Beförderungsbedingungen RSEB Erläuterungen zu Teil 1 und Anlage 2 der GGVSEB Zu Unterabschnitt a) und c) 1-1 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von normalen Beförderungsbedingungen sind: - ausreichende Ladungssicherung, - wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z.b. Schutzkappen), - Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe.

31 Ich bedanke mich für ihre Aufmerksamkeit

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