Nationale Vorschriften und sonstige Entwicklungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Nationale Vorschriften und sonstige Entwicklungen"

Transkript

1 Nationale Vorschriften und sonstige Entwicklungen Ulrich Mann GBK GmbH Global Regulatory Compliance GBK GmbH Global Regulatory Compliance 1

2 Inhalte: Neuerungen GGVSEB, GbV, GGAV, GGKostV und RSEB Elektronisches Beförderungspapier GBK GmbH Global Regulatory Compliance 2

3 Rechtsgrundlagen für die Änderungen Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Status: Liegt im Entwurf vor (Stand: 25. Juli 2018) Ziel: Übernahme der zum 1. Januar 2019 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (27. ADR-, 21. RID- und 7. ADN- Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht Umsetzung der Richtlinie 2018/217/EU der Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 42 S. 52) in nationales Recht. GGKostV: Anpassung an die Preisentwicklung GBK GmbH Global Regulatory Compliance 3

4 Neuerungen GGVSEB 1 15 redaktionelle Änderungen 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt (Anpassung der Zuständigkeiten aufgrund der Neufassung des Explosionsschutzes im ADN 2019 (PTB und GWDS) 19 (Pflichten des Beförderers), 23 (Pflichten des Befüllers), 24 (Pflichten des Betreibers) Verschiedene Änderungen bzw. Anpassungen in Bezug auf Pflichten des Beförderers, Befüllers bzw. Betreibers für festverbundene Tanks, Kesselwagen, Aufsetztanks, Batterie Fahrzeuge, Batteriewagen, Saug- Druck-Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainern und MEGC, die sich aus den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, 6.8.2, und ergeben (u.a. Angabe des Gases auf dem Tankschild): Angabe des zugelassenen Gases Angabe der Gase, zu deren Beförderung der Tank aktuell verwendet wird GBK GmbH Global Regulatory Compliance 4

5 Neuerungen GGVSEB 19 (Pflichten des Beförderers) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: 13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten , , , , und und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt Buchstabe e, den Abschnitten , und für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt oder in der Bescheinigung nach den Absätzen und ADR angegebenen Stoffe entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; GBK GmbH Global Regulatory Compliance 5

6 Neuerungen GGVSEB 19 (Pflichten des Beförderers) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) Nummer 18 wie folgt gefasst: 18. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 beachtet werden GBK GmbH Global Regulatory Compliance 6

7 Neuerungen GGVSEB 20 (Pflichten des Empfängers) (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt 1. ist nach Absatz ADR/RID/ADN verpflichtet, a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern und GBK GmbH Global Regulatory Compliance 7

8 Neuerungen GGVSEB 21 (Pflichten des Verladers) (2) Der Verlader im Straßenverkehr hat 4. zu prüfen dafür zu sorgen, dass ob an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt und das Kennzeichen nach Abschnitt ADR angebracht sind, und, Folgende Nummer 6 wird angefügt: 6. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz ADR beachtet werden. (Verladung auf Trägerfahrzeug) GBK GmbH Global Regulatory Compliance 8

9 Neuerungen GGVSEB 21 (Pflichten des Verladers) (3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat 4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container oder beim Verladen von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks auf einen Wagen die Vorschriften über a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID beachtet werden und Folgende Nummer 5 wird angefügt: 5. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz RID beachtet werden. (Verladung auf Trägerfahrzeug) GBK GmbH Global Regulatory Compliance 9

10 Neuerungen GGVSEB 23 (Pflichten des Befüllers) (1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt 10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der nächsten Prüfung nach Absatz ADR/RID überschritten ist, nicht befüllt überschritten ist, nach Absatz ADR/RID nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden 12. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zugelassenen Gase nach den Absätzen und des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz ADR/RID angegeben wird; 13. hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase nach den Absätzen und und bei Gasen, die einer n.a.g.-eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen , und und die Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt Buchstabe e ADR/RID angegeben wird; GBK GmbH Global Regulatory Compliance 10

11 Neuerungen GGVSEB 23 (Pflichten des Befüllers) (2) Der Befüller im Straßenverkehr 4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten und ADR beachtet werden; (4) Der Befüller im Binnenschiffsverkehr 3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den gefährlichen Gütern gemäß der Schiffsstoffliste nach Absatz befüllt wird und das Datum nach Unterabschnitt Satz 2 Absatz Satz 3 ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist; 9. sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz oder ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt GBK GmbH Global Regulatory Compliance 11

12 Neuerungen GGVSEB 24 (Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU) Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut- Containers oder MEMU im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass 1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Tafeln nach Abschnitt ADR/RID/ADN ausgerüstet sind; 1. Die Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, den Unterabschnitten , , , , , und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt Buchstabe e, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten , und und den Abschnitten und ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; GBK GmbH Global Regulatory Compliance 12

13 26 (Sonstige Pflichten) Neuerungen GGVSEB (4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt Sondervorschrift VC 3 ADR/RID die Vorschriften nach 36b zu beachten. (5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat 1. dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt ADN unterwiesen wird, 2. nach Absatz Buchstabe a vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz ADN auszufüllen und 3. nach Absatz Buchstabe b sicherzustellen, dass, soweit gemäß Absatz ADN erforderlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützt GBK GmbH Global Regulatory Compliance 13

14 Neuerungen GGVSEB 27 (Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt) (1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr, der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr und der Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN die Vorlage eines Berichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis ( ) (7) Der Beförderer und der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt haben nach Absatz Buchstabe f ADN sicherzustellen, dass an Bord des Schiffes in den explosionsgefährdeten Bereichen nur elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte verwendet werden, die mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen GBK GmbH Global Regulatory Compliance 14

15 Neuerungen GGVSEB 28 (Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr) 4. die Vorschriften über a) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt , mit Ausnahme der Absätze , Satz 4 und 5 und Absatz Satz , Satz 4 und 5, und , und Unterabschnitt , den Absätzen und und Abschnitt Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR und b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 ADR zu beachten; 6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten bis anzubringen und an Fahrzeugen nach Absatz ADR zu entfernen oder abzudecken; 7. an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach Abschnitt , die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt und das Kennzeichen nach den Abschnitten und anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach Abschnitt und die Tafeln nach Absatz zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach den Abschnitten und ADR zu entfernen; GBK GmbH Global Regulatory Compliance 15

16 Neuerungen GGVSEB 29 (Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr) (1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten , , und und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, und ADR zu beachten GBK GmbH Global Regulatory Compliance 16

17 Neuerungen GGVSEB 33 (Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt) (11)hat nach Absatz Buchstabe k vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen des Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz ADN auszufüllen und (12)hat nach Absatz Buchstabe l vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt ADN auszufüllen GBK GmbH Global Regulatory Compliance 17

18 Neuerungen GGVSEB 34 (Pflichten des Eigentümers oder Betreiber in der Binnenschifffahrt) 8. die Schiffsakte nach den Unterabschnitten , , und ADN geführt, aufbewahrt und aktualisiert wird GBK GmbH Global Regulatory Compliance 18

19 35 Verlagerung Neuerungen GGVSEB (3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. Im multimodalen Verkehr ist die Entfernung im Vor- und Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen. (5) Bei dem Bescheid der Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann GBK GmbH Global Regulatory Compliance 19

20 Neuerungen GGVSEB 35c Ausnahmen zu den 35 und 35a (5) 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt. (9) Die 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 km Kilometer beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff ( 35b Tabelle laufende Nummer 1) GBK GmbH Global Regulatory Compliance 20

21 Neuerungen GGVSEB 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern nach Abschnitt Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3. Neue Anlage GBK GmbH Global Regulatory Compliance 21

22 37 Ordnungswidrigkeiten Neuerungen GGVSEB Änderung und Ergänzung von Ordnungswidrigkeiten GBK GmbH Global Regulatory Compliance 22

23 38 Übergangsbestimmungen Neuerungen GGVSEB (1) Bis zum 30. Juni 2019 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung durchgeführt werden. (2) Bei der Beförderung von im ADR/RID nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt ADR/RID gilt im Straßenverkehr für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr weiterhin die Regelung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung. (Ausschließliche Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder überwachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.) GBK GmbH Global Regulatory Compliance 23

24 Neuerungen GGVSEB Neue Anlage 3 (zu 36b) Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID GBK GmbH Global Regulatory Compliance 24

25 Neuerungen GGAV Die Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren wird an die Änderungen des ADN 2019 angepasst Die Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2.3 wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. bb) In der Tabelle zu Nummer 2.4 werden in der Abfall-/Untergruppe 15.1 wird in Spalte 4 die Angabe 2.5, 2.7 und 4.3 durch die Angabe 2.6, 2.8 und 4.3 und in Spalte 7 die Angabe durch die Angabe ersetzt. Die Ausnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben wird ebenfalls geändert GBK GmbH Global Regulatory Compliance 25

26 Neuerungen GbV Änderung bei den Freistellungen: In 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen durch die Wörter Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) ersetzt GBK GmbH Global Regulatory Compliance 26

27 Neuerungen GGKostV Anpassung der aus 2013 stammenden Vergütungssätze an die allgemeine Teuerung Gebühren- Gebührentatbestand Gebühr (EUR) nummer 001 Zurückweisung eines Widerspruchs aus formalen Gründen 60 bis 425 aus sachlichen Gründen 120 bis bis 012 nicht vergeben 013 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen ( 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). 30 je begonnene Viertelstunde GBK GmbH Global Regulatory Compliance 27

28 Neuerungen RSEB Bis jetzt keine greifbaren Resultate. Es wird noch diskutiert GBK GmbH Global Regulatory Compliance 28

29 TP1: Das elektronische Beförderungsdokument für Gefahrgut GBK GmbH Global Regulatory Compliance

30 Update 2018 Joint Meeting in London im Juni 2018 Teilnehmer: Frankreich, Italien, Deutschland, Österreich, Belgien, UK Entwurf eines Memorandum of Understanding MoU für ADR/RID/ADN

31 Ziel des MoU: Entwicklung eines harmonisierten Systems Unterzeichner akzeptieren die vorgesehene Verfahrensweise Zwei Kategorien von Unterzeichnern: Staaten, die darauf hinarbeiten ein System zu entwickeln (Absichtserklärung) Staaten, die das System vollständig umsetzen

32 Bereits zugelassene qualifizierte TP1 Deutschland: GBK Frankreich: NeoGLS und Novacom Italien: Transportministerium/UIRNet Jeder Unterzeichner kann zusätzliche TP1 benennen Künftige Anforderungen an die Qualifikation wird von Telematik- Gruppe definiert

33 Systemarchitektur basiert auf 2 Typen TP2: hält die Daten nach vor, kann vom Beförderer selbst oder auch von einem Service Provider bereit gestellt werden. TP1: Hält die Informationen für Behörden und Notfallinformationen bereit TP1 hat Zugriff auf TP2 Daten und stellt diese ggfs. den Behörden zur Verfügung edg Transport Information: Exchange format

34 Allgemeine Vereinbarungen des MoU (Auszug) Jährliche Anpassung durch die Zeichnerstaaten möglich Jährliche Konferenz zur Anpassung an mögliche geänderte Vorschriften aus ADR/RID/ADN Zirkulierende jährliche Verantwortung für Organisation des Informationsaustauschs Weitere Detailregeln zu Updateverfahren

35 Im Anhang zum MoU werden Grundsätze für die verschiedenen TP1und TP2 formuliert Eine oder mehrere TP1 je Staat zulässig Kein Mitgliedsstaat muss eine TP1 benennen TP1 können privat oder öffentlich betrieben werden, es kann auf TP1 anderer Staaten zugegriffen werden

36 Folgende Vorgehensweise wurde vereinbart: Zeichnerstaaten können nur TP1 aus Ihrem Mitgliedsstaat benennen TP1 muss Anfragen anderer TP1 akzeptieren TP1 muss Registrierung von TP2 akzeptieren TP1 muss Behördenanfragen beantworten TP1 muss für Behördenanfragen kostenlos sein

37 Folgende Vorgehensweise wurde vereinbart (2): Jeder Zeichnerstaat erstellt eine Positivliste Berechtigter zur Anfrage und verwaltet diese WSDL ist als Austauschsprache vereinbart Behördenabfragen nur im Notfall und für Überwachungsbehörden Gründe für Behördenabfragen müssen spezifiziert und legitimiert werden

38 Folgende Vorgehensweise wurde vereinbart (3): Jedes Dokument muss für 3 Monate gespeichert werden Außerdem: Registrierung/Authentifizierung sind geregelt Elektronisches Zertifikat (X509 V3) vorgeschrieben

39 Folgende Daten müssen übermittelt werden VIN (Vehicle Identification numbers) BIC (Code for Containers) ADR: Fahrzeugkennzeichen des Zugfahrzeuges ADN: ENI Nummer (European number of Identification) RID: Wagennummer Transportstatus

40 Schlussfolgerungen: Frage ist nicht mehr ob, sondern wann Konzeptionelle Schwächen noch vorhanden Abstimmungs- und Harmonisierungsbedarf durch Internationalität schwierig Vorbereitung auf edgdocument erscheint sinnvoll, Integration mit ecmr erscheint sinnvoll Erwartete verbindliche Einführung in ADR/RID/ADN 2021

41 Nähere Infos auf der TP1 Webseite

42 Geschafft! Danke für die Aufmerksamkeit Kontakt: GBK GmbH Global Regulatory Compliance 42

Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. November 2018

Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. November 2018 Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. November 2018 Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97 E-Mail:

Mehr

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305 < ADR Stichwortverzeichnis ADR RID 2011 RID Inhaltsverzeichnis XI Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 3 1.1 Geltungsbereich

Mehr

ADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27

ADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 < ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2013 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich

Mehr

Teil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343

Teil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343 ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2015 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich

Mehr

20 Jahre Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. September 2016

20 Jahre Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. September 2016 20 Jahre Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. September 2016 Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Bundesrat Drucksache 822/10 (Beschluss) 11.02.11 Beschluss des Bundesrates Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Der Bundesrat hat in seiner 879.

Mehr

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Stichwortverzeichnis 9 ADR 2017 < Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 27 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 31

Mehr

Aktuelle Regelungen der GGVSEB zu Verlagerung und Fahrweg gemäß der amtlichen Bekanntmachung im BGBl. Teil I S. 568 vom

Aktuelle Regelungen der GGVSEB zu Verlagerung und Fahrweg gemäß der amtlichen Bekanntmachung im BGBl. Teil I S. 568 vom Aktuelle Regelungen der GGVSEB zu Verlagerung und Fahrweg gemäß der amtlichen Bekanntmachung im BGBl. Teil I S. 568 vom 30.3.2017. 35 Verlagerung (1) Die in 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in

Mehr

Gefahrstoff Gefahrgut

Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff ist eine Substanz, von der eine Gefahr bei der Handhabung ausgehen kann. Gefahrgut ist ein Stoff oder Gegenstand von dem eine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann.

Mehr

Neue deutsche Gefahrgutvorschriften. VCI Infoveranstaltung 2017

Neue deutsche Gefahrgutvorschriften. VCI Infoveranstaltung 2017 Neue deutsche Gefahrgutvorschriften VCI Infoveranstaltung 2017 Ulrich Mann GBK GmbH Global Regulatory Compliance 27.10.2017 1 Überblick Wesentliche Änderungen Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr

Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport

Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport Stand: Januar 2012 Übersicht mit der Definition aller Beteiligten Bitte beachten: 1. Für alle Beteiligten gelten die allgemeinen Sicherheitspflichten gemäß

Mehr

des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen A. Problem und Ziel Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn

Mehr

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Bun d esrat Drucksache 633/18 11.12.18 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Vk - In - U Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen A. Problem und

Mehr

Kapitel 1.4. Sicherheitspflichten der Beteiligten

Kapitel 1.4. Sicherheitspflichten der Beteiligten Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten 1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge 1.4.1.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren

Mehr

Inhaltsverzeichnis Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1-5

Inhaltsverzeichnis Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1-5 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1-3 1.1.1 Aufbau 1-3 1.1.2 Geltungsbereich 1-3 1.1.3 Freistellungen 1-3 1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

Mehr

G 33 ( /2019-1) Stand: 25. Juli 2018

G 33 ( /2019-1) Stand: 25. Juli 2018 G 33 (3642.71/2019-1) Stand: 25. Juli 2018 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur - Entwurf - Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen A. Problem

Mehr

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Bundesrat Drucksache 618/1/14 26.01.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - AS - In - U zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher

Mehr

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) Änderung vom 7. Dezember 2018 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt

Mehr

GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Warum Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen und auch sollten! GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt

Mehr

ADR Auflage Taschenbuch. ca S. Paperback ISBN Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g

ADR Auflage Taschenbuch. ca S. Paperback ISBN Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g 11. Auflage 2014 2014. Taschenbuch. ca. 1700 S. Paperback ISBN 978 3 86897 228 3 Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g Wirtschaft > Wirtschaftssektoren & Branchen: Allgemeines > Transport- und Verkehrswirtschaft

Mehr

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1 568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1 Vom 17. März 2017 Auf Grund des 3 Absatz 1 in Verbindung

Mehr

Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) BGBl. III - Ausgegeben am 10. März 2009 - Nr. 18 1 von 6 Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

1 I1 1 I I II ADR RID. mit <^ Gefahrgutvorschriftensammlung GEFAHRGUT SCHIENE STRASSE. Monika Krautwurst. VERKEHRSVERLAG FfSCHER: I

1 I1 1 I I II ADR RID. mit <^ Gefahrgutvorschriftensammlung GEFAHRGUT SCHIENE STRASSE. Monika Krautwurst. VERKEHRSVERLAG FfSCHER: I Monika Krautwurst Teil Allg. Vorschriften Teil 2 Klassifizierung I BB Güterverzeichnis, Teil 3 Freistellungs- und i Sondervorschriften ADR mit

Mehr

G 24 ( /2017-1) Stand 15. Juli Entwurf -

G 24 ( /2017-1) Stand 15. Juli Entwurf - G 24 (3642.71/2017-1) Stand 15. Juli 2016 - Entwurf - Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen A. Problem

Mehr

Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften

Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften Schriftenreihe der Hage Law School Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften Bearbeitet von Hans-Günter Triebel 5. überarbeitete Auflage 2015. Buch. 130 S. Kartoniert ISBN 978 3 8305 3534 8 Format

Mehr

1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich: (S)traße; (E)isenbahn; (B)innenschifffahrt

1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich: (S)traße; (E)isenbahn; (B)innenschifffahrt Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich: (S)traße; (E)isenbahn; (B)innenschifffahrt G A der Auftraggeber des Absenders der Auftraggeber des Absenders entgegen 17 Abs.

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Einleitung Linkliste... 13

INHALTSVERZEICHNIS. Einleitung Linkliste... 13 INHALTSVERZEICHNIS Seite Einleitung... 8 Linkliste... 13 EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN... 15 ANLAGE ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN

Mehr

Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166

Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166 Änderungen ADR 2017 Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.11.2016 wird das ADR 2017 zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Bis zum 30.06.2017 darf noch das bisherige ADR 2015 genutzt werden. Spätestens

Mehr

IRS INTERNATIONAL RAILWAY SOLUTION. Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind. 1. Ausgabe,

IRS INTERNATIONAL RAILWAY SOLUTION. Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind. 1. Ausgabe, INTERNATIONAL RAILWAY SOLUTION IRS 40471-3 1. Ausgabe, 2019-1 Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind IRS 40471-3:2019 IRS einzuorden in den Abschnitt: IV - Betriebsführung Gültig

Mehr

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt G A der Auftraggeber des Absenders der Auftraggeber des Absenders entgegen 17 Abs.

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-11074-02-00 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 20.12.2021 Ausstellungsdatum: 21.12.2016 Urkundeninhaber:

Mehr

50. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Malmö, 21. bis 25. November 2011)

50. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Malmö, 21. bis 25. November 2011) ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen*)

Zweite Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 595 Zweite Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen*) Vom 28. April 2003 Auf Grund des 3 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt G A der Auftraggeber des Absenders der Auftraggeber des Absenders entgegen 17 Abs.

Mehr

ADR / RID 2019 Ausgewählte Themenübersicht Zusammengestellt von Jörg Bolenius, DEKRA Akademie GmbH Bremen

ADR / RID 2019 Ausgewählte Themenübersicht Zusammengestellt von Jörg Bolenius, DEKRA Akademie GmbH Bremen Sofern keine anderen Termine genannt sind, gibt es eine allgemeine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2019 (RID = 5.4.1.1.12 beachten) Teil 1 Allgemeine Vorschriften RID: Hinweis auf OTIF-Checklisten für

Mehr

Auszug Kompendium. Pflichten des Absenders

Auszug Kompendium. Pflichten des Absenders Auszug Kompendium Pflichten des Absenders Pflichten des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt einschließlich der zugehörigen Sanktionen Zusammenstellung der Pflichten

Mehr

BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen -

BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen - BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen - Volker Tornau Telefon: 0179 2937783 volker@tornau.de Telefax: 0179 332937783 Begleitpapiere gleich

Mehr

In Anwendung seit dem

In Anwendung seit dem K.E. vom 11.06.2011 in Abänderung des K.E. vom 24.03.1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen Gefahrgutbeförderung per Straße, mit

Mehr

Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015

Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015 Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Februar 2016 - Hinweis: Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9.2.2016 BGBl. Teil I Seite 182

Mehr

Änderungen 2011 GbV und GGVSEB *)

Änderungen 2011 GbV und GGVSEB *) Änderungen 2011 GbV und GGVSEB *) Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97 E-Mail: joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-14153-02-03 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 14.04.2020 Ausstellungsdatum: 12.01.2017 Urkundeninhaber:

Mehr

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2016/14) 23. Dezember 2015 Original: Französisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Bern, 14. bis

Mehr

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut:

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: BGBl. III - Ausgegeben am 7. Februar 2013 - Nr. 26 64 von 91 TEIL 5 Kapitel 5.1 5.1.2.1 a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: Kapitel

Mehr

Bussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab

Bussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab 1. Beförderungspapier ÜBERTRETUNG gesetzliche Bestimmung Bussgeld 1.1 fehlender Gefahrenhinweis bezüglich des beförderten Gutes 5.4.1.1.1 1. 1.2 Unmöglichkeit, die Güter zu identifizieren auf Grund mangelnder

Mehr

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis 30.06.2017 - Definition Auftraggeber des Absenders: Das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als

Mehr

Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind

Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind UIC-KODEX 471-3 10. Ausgabe, Januar 2017 Originalfassung Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind érifications à effectuer pour les envois des marchandises dangereuses Inspections

Mehr

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Definition Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,

Mehr

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung Inhalt Inhaltsübersicht Grundlehrgang Vorwort..................................................... 5 Inhalt..................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften................................

Mehr

- 1 - Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung

- 1 - Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung - 1 - Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung Anlage 16 Die einzelnen nummerierten Felder der ADR-Zulassungsbescheinigung sind wie folgt auszufüllen: 1. Bescheinigung Nr.: Eine Nummer,

Mehr

Die Erstschulung besteht aus den folgenden Kursen und vorgeschriebenen (Mindest-)Unterrichtungseinheiten (UE / 1 UE = 45 Minuten):

Die Erstschulung besteht aus den folgenden Kursen und vorgeschriebenen (Mindest-)Unterrichtungseinheiten (UE / 1 UE = 45 Minuten): GEFAHRGUT: AUSBILDUNG von Gefahrguttransporten Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung

Mehr

Beförderungen von Tanks, Batteriewagen/Batterie-Fahrzeugen und MEGC nach Ablauf der Fristen für die wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung

Beförderungen von Tanks, Batteriewagen/Batterie-Fahrzeugen und MEGC nach Ablauf der Fristen für die wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTERNATIONAL

Mehr

Vorschriften für die Ausbildung/Schulung von Fahrzeugführern gemäß Kapitel 8.2 ADR

Vorschriften für die Ausbildung/Schulung von Fahrzeugführern gemäß Kapitel 8.2 ADR Letzte Aktualisierung: 2009-12-23 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Stettenstr. 1 + 3, 86150 Augsburg Tel. (08 21) 31 62-222 o.0731/173-255 Fax (08 21) 31 62-178 o.0731/173-174 Info@schwaben.ihk.de

Mehr

Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte

Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte Seite 1 von 5 Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte Inhalt: 1. Neue Kennzeichnung für Gefahrguttransporte 2. Verhalten der Fahrer nach Unfällen 3. Sicherheitsausrüstung im Fahrzeug

Mehr

MERKBLATT. Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

MERKBLATT. Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße MERKBLATT Berufliche Bildung Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Frieder Hink hink@bayreuth.ihk.de 0921 886-153 Datum/Stand

Mehr

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht.

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht. Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April 2017 - Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht. Bekanntgabe Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Mehr

TRANSPORTBEDINGT ABGESTELLTE FAHRZEUGE AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN UND AUF ABGESCHLOSSENEN WERKSGELÄNDEN

TRANSPORTBEDINGT ABGESTELLTE FAHRZEUGE AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN UND AUF ABGESCHLOSSENEN WERKSGELÄNDEN TRANSPORTBEDINGT ABGESTELLTE FAHRZEUGE AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN UND AUF ABGESCHLOSSENEN WERKSGELÄNDEN Folie 1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Mehr

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Begleitpapiere ADR 2017 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Zum Gefahrguttransport gehören sie wie die richtige Verpackung, die Kennzeichnung

Mehr

Welche Veränderungen bringt die neue GBV mit sich?

Welche Veränderungen bringt die neue GBV mit sich? Welche Veränderungen bringt die neue GBV mit sich? Vortrag anlässlich der Easyfairs Essen 2011 am 03.02.2011: RA Ulrich Mann GBK Gefahrgut Büro GmbH Konrad-Adenauer-Str. 30 55218 Ingelheim Tel.: 06132

Mehr

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: März Achtung: Änderungsverordnungen ADR/RID/ADN 2017 sind auf der Internetseite veröffentlicht.

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: März Achtung: Änderungsverordnungen ADR/RID/ADN 2017 sind auf der Internetseite veröffentlicht. Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: März 2018 Achtung: Änderungsverordnungen ADR/RID/ADN 2017 sind auf der Internetseite veröffentlicht. Einsatz elektronisches Beförderungspapier im Straßenverkehr Die

Mehr

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften (nicht belegt)

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften (nicht belegt) Inhalt Inhaltsübersicht Aufbaukurs Tankwagenfahr er Vorwort.................................................... 5 Inhalt...................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften..............................

Mehr

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften 1.6.1 Verschiedenes 1.6.1.1 [Weitergeltung ADN] Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADN in Schiffen bis zum 30. Juni 2017 nach

Mehr

Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße INFOSERVICE Ausbildung der Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Anerkennung der Schulungen und Prüfungen der Gefahrgutfahrer, Ausstellen von ADR-Bescheinigungen Stand: Januar

Mehr

Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR

Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR Gefahrgutfahrerschulung nach ADR Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR Wer was

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23

Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23 14.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23 RICHTLINIE 2004/112/EG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle

Mehr

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Grundsatz Gefährliche Güter dürfen nur dann in begrenzten Mengen transportiert werden, wenn in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel

Mehr

Multilaterale Vereinbarungen

Multilaterale Vereinbarungen Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Multilaterale Vereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens

Mehr

Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten

Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten 1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge 1.4.1.1 R D: 4 (1) 1.4.1.2 R D: 4 (2) 1.4.1.3 R D: 2Nr.1 R D: 2Nr.3 R D: 17 ff. R CTU-Code Kap. 4 [Vorkehrungen] Die

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Bundesrat Drucksache 315/10 25.05.10 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Vk - AS - In Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen A. Problem und

Mehr

Hinweise zum Gebrauch des Werkes... 1

Hinweise zum Gebrauch des Werkes... 1 3.2 Band 1 Vorwort... 1 Hinweise zum Gebrauch des Werkes.... 1 I I 1 (derzeit nicht belegt) I 2 (derzeit nicht belegt) I 3 Inhaltsverzeichnis... 1 I 3.1 Inhaltsübersicht... 1... 1 I 4 Stichwortverzeichnis...

Mehr

KOMPENDIEN. vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389)

KOMPENDIEN. vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Mehr

Kapitel Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

Kapitel Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: BGBl. III - Ausgegeben am 31. Jänner 2017 - Nr. 12 69 von 95 Kapitel 5.1 5.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen

Mehr

RID-Handbuch Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter)

RID-Handbuch Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) RID-Handbuch 2013 Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) Teil 1 Kapitel 1.1 1.1.1 Aufbau Geltungsbereich und Anwendbarkeit

Mehr

Gefahrguttransporte. Gefahrgutrechtliche Änderungen Änderung der Tunnelregelung. Änderung bei der Beförderung von Lithium-Batterien und -zellen

Gefahrguttransporte. Gefahrgutrechtliche Änderungen Änderung der Tunnelregelung. Änderung bei der Beförderung von Lithium-Batterien und -zellen Gefahrguttransporte Gefahrgutrechtliche Änderungen 2017 Mit den neuen Regelungen des ADR-2017 (ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) sollten

Mehr

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Begleitpapiere ADR 2015 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Zum Gefahrguttransport gehören sie wie die richtige Verpackung, die Kennzeichnung

Mehr

ecomed Sicherheit Gb-Tools Werkzeuge für den Gefahrgutbeauftragten von Jörg Holzhäuser, Irena Meyer CD Grundversion mit 7.

ecomed Sicherheit Gb-Tools Werkzeuge für den Gefahrgutbeauftragten von Jörg Holzhäuser, Irena Meyer CD Grundversion mit 7. ecomed Sicherheit Werkzeuge für den Gefahrgutbeauftragten von Jörg Holzhäuser, Irena Meyer CD Grundversion mit 7. Aktualisierung ecomed Landsberg Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 609

Mehr

Vorschriften: Aufbau und Inhalt des ADR

Vorschriften: Aufbau und Inhalt des ADR Vorschriften: Aufbau und Inhalt des ADR Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 5 Vorschriften für den Versand Teil 2 Klassifizierung Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC),

Mehr

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1,

Mehr

GGVSEB. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

GGVSEB. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Mehr

Schweizer Gefahrguttag Luzern Multimodale Gefahrguttransporte Besonderheiten

Schweizer Gefahrguttag Luzern Multimodale Gefahrguttransporte Besonderheiten Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013 Multimodale Gefahrguttransporte Besonderheiten Jürgen Werny Ingenieurbüro J. Werny Sperberstr. 50e, 81827 München Tel: 089-43739005, Mobil: 0172-8632537, Mail: jwerny@ibjw.de

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2019, 258 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2019, 258 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: GGVSEB Neugefasst durch 11.03.2019 Bek. vom: Gültig ab: 01.01.2009 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2019, 258 FNA: FNA

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2019, 258 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2019, 258 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: GGVSEB Neugefasst durch 11.03.2019 Bek. vom: Gültig ab: 01.01.2009 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2019, 258 FNA: FNA

Mehr

Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015

Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015 Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015 Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen Regelung ADR 2013 ADR 2015 Grundsätzliche P903 P903 Inhalt unverändert gebrauchte P903a Neue

Mehr

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1,

Mehr

Zuständige Behörden in Deutschland

Zuständige Behörden in Deutschland Zuständige Behörden in Deutschland (Adressen der für die Anwendung des RID zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen gemäß Abschnitt 1.8.4 RID) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-

Mehr

Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum. Teil 3 Verzeichnis

Mehr

GGVSEB. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

GGVSEB. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Version 01/2019 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

Inhaltsverzeichnis. Version 01/2019 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Mehr

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Ausbildung zum Fahrzeugführer

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Ausbildung zum Fahrzeugführer Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Ausbildung zum Fahrzeugführer Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 3 Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße 3 Schulungen der Gefahrgutfahrer

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2017)

Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2017) 293/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 10 1 von 10 E n t w u r f Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2017) Der Nationalrat hat beschlossen

Mehr

Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung

Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung = Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = UN-Nummer Größe: mindestens: 30 cm x 40 cm Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei oder drei Ziffern. Im

Mehr

zu Punkt... der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

zu Punkt... der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006 Bundesrat Drucksache 642/1/06 29.09.06 Empfehlungen der Ausschüsse - AS - In - U zu Punkt der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006 Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße

Mehr