Nationale Vorschriften und sonstige Entwicklungen
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- Nicole Winter
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1 Nationale Vorschriften und sonstige Entwicklungen Ulrich Mann GBK GmbH Global Regulatory Compliance GBK GmbH Global Regulatory Compliance 1
2 Inhalte: Neuerungen GGVSEB, GbV, GGAV, GGKostV und RSEB Elektronisches Beförderungspapier GBK GmbH Global Regulatory Compliance 2
3 Rechtsgrundlagen für die Änderungen Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Status: Liegt im Entwurf vor (Stand: 25. Juli 2018) Ziel: Übernahme der zum 1. Januar 2019 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (27. ADR-, 21. RID- und 7. ADN- Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht Umsetzung der Richtlinie 2018/217/EU der Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 42 S. 52) in nationales Recht. GGKostV: Anpassung an die Preisentwicklung GBK GmbH Global Regulatory Compliance 3
4 Neuerungen GGVSEB 1 15 redaktionelle Änderungen 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt (Anpassung der Zuständigkeiten aufgrund der Neufassung des Explosionsschutzes im ADN 2019 (PTB und GWDS) 19 (Pflichten des Beförderers), 23 (Pflichten des Befüllers), 24 (Pflichten des Betreibers) Verschiedene Änderungen bzw. Anpassungen in Bezug auf Pflichten des Beförderers, Befüllers bzw. Betreibers für festverbundene Tanks, Kesselwagen, Aufsetztanks, Batterie Fahrzeuge, Batteriewagen, Saug- Druck-Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainern und MEGC, die sich aus den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, 6.8.2, und ergeben (u.a. Angabe des Gases auf dem Tankschild): Angabe des zugelassenen Gases Angabe der Gase, zu deren Beförderung der Tank aktuell verwendet wird GBK GmbH Global Regulatory Compliance 4
5 Neuerungen GGVSEB 19 (Pflichten des Beförderers) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: 13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten , , , , und und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt Buchstabe e, den Abschnitten , und für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt oder in der Bescheinigung nach den Absätzen und ADR angegebenen Stoffe entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; GBK GmbH Global Regulatory Compliance 5
6 Neuerungen GGVSEB 19 (Pflichten des Beförderers) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) Nummer 18 wie folgt gefasst: 18. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 beachtet werden GBK GmbH Global Regulatory Compliance 6
7 Neuerungen GGVSEB 20 (Pflichten des Empfängers) (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt 1. ist nach Absatz ADR/RID/ADN verpflichtet, a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern und GBK GmbH Global Regulatory Compliance 7
8 Neuerungen GGVSEB 21 (Pflichten des Verladers) (2) Der Verlader im Straßenverkehr hat 4. zu prüfen dafür zu sorgen, dass ob an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt und das Kennzeichen nach Abschnitt ADR angebracht sind, und, Folgende Nummer 6 wird angefügt: 6. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz ADR beachtet werden. (Verladung auf Trägerfahrzeug) GBK GmbH Global Regulatory Compliance 8
9 Neuerungen GGVSEB 21 (Pflichten des Verladers) (3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat 4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container oder beim Verladen von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks auf einen Wagen die Vorschriften über a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID beachtet werden und Folgende Nummer 5 wird angefügt: 5. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach Absatz RID beachtet werden. (Verladung auf Trägerfahrzeug) GBK GmbH Global Regulatory Compliance 9
10 Neuerungen GGVSEB 23 (Pflichten des Befüllers) (1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt 10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der nächsten Prüfung nach Absatz ADR/RID überschritten ist, nicht befüllt überschritten ist, nach Absatz ADR/RID nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden 12. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zugelassenen Gase nach den Absätzen und des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz ADR/RID angegeben wird; 13. hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase nach den Absätzen und und bei Gasen, die einer n.a.g.-eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen , und und die Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt Buchstabe e ADR/RID angegeben wird; GBK GmbH Global Regulatory Compliance 10
11 Neuerungen GGVSEB 23 (Pflichten des Befüllers) (2) Der Befüller im Straßenverkehr 4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten und ADR beachtet werden; (4) Der Befüller im Binnenschiffsverkehr 3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den gefährlichen Gütern gemäß der Schiffsstoffliste nach Absatz befüllt wird und das Datum nach Unterabschnitt Satz 2 Absatz Satz 3 ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist; 9. sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz oder ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt GBK GmbH Global Regulatory Compliance 11
12 Neuerungen GGVSEB 24 (Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU) Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut- Containers oder MEMU im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass 1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Tafeln nach Abschnitt ADR/RID/ADN ausgerüstet sind; 1. Die Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, den Unterabschnitten , , , , , und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt Buchstabe e, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten , und und den Abschnitten und ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; GBK GmbH Global Regulatory Compliance 12
13 26 (Sonstige Pflichten) Neuerungen GGVSEB (4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt Sondervorschrift VC 3 ADR/RID die Vorschriften nach 36b zu beachten. (5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat 1. dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt ADN unterwiesen wird, 2. nach Absatz Buchstabe a vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz ADN auszufüllen und 3. nach Absatz Buchstabe b sicherzustellen, dass, soweit gemäß Absatz ADN erforderlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützt GBK GmbH Global Regulatory Compliance 13
14 Neuerungen GGVSEB 27 (Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt) (1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr, der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr und der Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN die Vorlage eines Berichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis ( ) (7) Der Beförderer und der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt haben nach Absatz Buchstabe f ADN sicherzustellen, dass an Bord des Schiffes in den explosionsgefährdeten Bereichen nur elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte verwendet werden, die mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen GBK GmbH Global Regulatory Compliance 14
15 Neuerungen GGVSEB 28 (Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr) 4. die Vorschriften über a) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt , mit Ausnahme der Absätze , Satz 4 und 5 und Absatz Satz , Satz 4 und 5, und , und Unterabschnitt , den Absätzen und und Abschnitt Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR und b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 ADR zu beachten; 6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten bis anzubringen und an Fahrzeugen nach Absatz ADR zu entfernen oder abzudecken; 7. an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach Abschnitt , die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt und das Kennzeichen nach den Abschnitten und anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach Abschnitt und die Tafeln nach Absatz zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach den Abschnitten und ADR zu entfernen; GBK GmbH Global Regulatory Compliance 15
16 Neuerungen GGVSEB 29 (Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr) (1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten , , und und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, und ADR zu beachten GBK GmbH Global Regulatory Compliance 16
17 Neuerungen GGVSEB 33 (Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt) (11)hat nach Absatz Buchstabe k vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen des Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach Absatz ADN auszufüllen und (12)hat nach Absatz Buchstabe l vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt ADN auszufüllen GBK GmbH Global Regulatory Compliance 17
18 Neuerungen GGVSEB 34 (Pflichten des Eigentümers oder Betreiber in der Binnenschifffahrt) 8. die Schiffsakte nach den Unterabschnitten , , und ADN geführt, aufbewahrt und aktualisiert wird GBK GmbH Global Regulatory Compliance 18
19 35 Verlagerung Neuerungen GGVSEB (3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. Im multimodalen Verkehr ist die Entfernung im Vor- und Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen. (5) Bei dem Bescheid der Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann GBK GmbH Global Regulatory Compliance 19
20 Neuerungen GGVSEB 35c Ausnahmen zu den 35 und 35a (5) 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt. (9) Die 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 km Kilometer beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff ( 35b Tabelle laufende Nummer 1) GBK GmbH Global Regulatory Compliance 20
21 Neuerungen GGVSEB 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern nach Abschnitt Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage 3. Neue Anlage GBK GmbH Global Regulatory Compliance 21
22 37 Ordnungswidrigkeiten Neuerungen GGVSEB Änderung und Ergänzung von Ordnungswidrigkeiten GBK GmbH Global Regulatory Compliance 22
23 38 Übergangsbestimmungen Neuerungen GGVSEB (1) Bis zum 30. Juni 2019 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung durchgeführt werden. (2) Bei der Beförderung von im ADR/RID nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt ADR/RID gilt im Straßenverkehr für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr weiterhin die Regelung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung. (Ausschließliche Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder überwachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.) GBK GmbH Global Regulatory Compliance 23
24 Neuerungen GGVSEB Neue Anlage 3 (zu 36b) Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID GBK GmbH Global Regulatory Compliance 24
25 Neuerungen GGAV Die Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren wird an die Änderungen des ADN 2019 angepasst Die Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2.3 wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. bb) In der Tabelle zu Nummer 2.4 werden in der Abfall-/Untergruppe 15.1 wird in Spalte 4 die Angabe 2.5, 2.7 und 4.3 durch die Angabe 2.6, 2.8 und 4.3 und in Spalte 7 die Angabe durch die Angabe ersetzt. Die Ausnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben wird ebenfalls geändert GBK GmbH Global Regulatory Compliance 25
26 Neuerungen GbV Änderung bei den Freistellungen: In 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen durch die Wörter Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) ersetzt GBK GmbH Global Regulatory Compliance 26
27 Neuerungen GGKostV Anpassung der aus 2013 stammenden Vergütungssätze an die allgemeine Teuerung Gebühren- Gebührentatbestand Gebühr (EUR) nummer 001 Zurückweisung eines Widerspruchs aus formalen Gründen 60 bis 425 aus sachlichen Gründen 120 bis bis 012 nicht vergeben 013 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen ( 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). 30 je begonnene Viertelstunde GBK GmbH Global Regulatory Compliance 27
28 Neuerungen RSEB Bis jetzt keine greifbaren Resultate. Es wird noch diskutiert GBK GmbH Global Regulatory Compliance 28
29 TP1: Das elektronische Beförderungsdokument für Gefahrgut GBK GmbH Global Regulatory Compliance
30 Update 2018 Joint Meeting in London im Juni 2018 Teilnehmer: Frankreich, Italien, Deutschland, Österreich, Belgien, UK Entwurf eines Memorandum of Understanding MoU für ADR/RID/ADN
31 Ziel des MoU: Entwicklung eines harmonisierten Systems Unterzeichner akzeptieren die vorgesehene Verfahrensweise Zwei Kategorien von Unterzeichnern: Staaten, die darauf hinarbeiten ein System zu entwickeln (Absichtserklärung) Staaten, die das System vollständig umsetzen
32 Bereits zugelassene qualifizierte TP1 Deutschland: GBK Frankreich: NeoGLS und Novacom Italien: Transportministerium/UIRNet Jeder Unterzeichner kann zusätzliche TP1 benennen Künftige Anforderungen an die Qualifikation wird von Telematik- Gruppe definiert
33 Systemarchitektur basiert auf 2 Typen TP2: hält die Daten nach vor, kann vom Beförderer selbst oder auch von einem Service Provider bereit gestellt werden. TP1: Hält die Informationen für Behörden und Notfallinformationen bereit TP1 hat Zugriff auf TP2 Daten und stellt diese ggfs. den Behörden zur Verfügung edg Transport Information: Exchange format
34 Allgemeine Vereinbarungen des MoU (Auszug) Jährliche Anpassung durch die Zeichnerstaaten möglich Jährliche Konferenz zur Anpassung an mögliche geänderte Vorschriften aus ADR/RID/ADN Zirkulierende jährliche Verantwortung für Organisation des Informationsaustauschs Weitere Detailregeln zu Updateverfahren
35 Im Anhang zum MoU werden Grundsätze für die verschiedenen TP1und TP2 formuliert Eine oder mehrere TP1 je Staat zulässig Kein Mitgliedsstaat muss eine TP1 benennen TP1 können privat oder öffentlich betrieben werden, es kann auf TP1 anderer Staaten zugegriffen werden
36 Folgende Vorgehensweise wurde vereinbart: Zeichnerstaaten können nur TP1 aus Ihrem Mitgliedsstaat benennen TP1 muss Anfragen anderer TP1 akzeptieren TP1 muss Registrierung von TP2 akzeptieren TP1 muss Behördenanfragen beantworten TP1 muss für Behördenanfragen kostenlos sein
37 Folgende Vorgehensweise wurde vereinbart (2): Jeder Zeichnerstaat erstellt eine Positivliste Berechtigter zur Anfrage und verwaltet diese WSDL ist als Austauschsprache vereinbart Behördenabfragen nur im Notfall und für Überwachungsbehörden Gründe für Behördenabfragen müssen spezifiziert und legitimiert werden
38 Folgende Vorgehensweise wurde vereinbart (3): Jedes Dokument muss für 3 Monate gespeichert werden Außerdem: Registrierung/Authentifizierung sind geregelt Elektronisches Zertifikat (X509 V3) vorgeschrieben
39 Folgende Daten müssen übermittelt werden VIN (Vehicle Identification numbers) BIC (Code for Containers) ADR: Fahrzeugkennzeichen des Zugfahrzeuges ADN: ENI Nummer (European number of Identification) RID: Wagennummer Transportstatus
40 Schlussfolgerungen: Frage ist nicht mehr ob, sondern wann Konzeptionelle Schwächen noch vorhanden Abstimmungs- und Harmonisierungsbedarf durch Internationalität schwierig Vorbereitung auf edgdocument erscheint sinnvoll, Integration mit ecmr erscheint sinnvoll Erwartete verbindliche Einführung in ADR/RID/ADN 2021
41 Nähere Infos auf der TP1 Webseite
42 Geschafft! Danke für die Aufmerksamkeit Kontakt: GBK GmbH Global Regulatory Compliance 42
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