Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. November 2018
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1 Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. November 2018 Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: / Fax.: / o joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de Internet: Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
2 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen GGVSEB (Artikel 1) GGAV (Artikel 2) GbV (Artikel 3) GGKostV (Artikel 4) Grundlagen: Änderungen des ADR/RID/ADN Rechtsfortentwicklung durch Beratungen im BLFA-GG und in den Arbeitsgruppen des AGGB Bei GGKostV: Anpassung an die Preisentwicklung Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
3 1 bis 15 Geringfügige redaktionelle Änderungen durch Anpassung an Rechtsvorschriften 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt Durch Neufassung des gesamten Explosionsschutzes im ADN 2019 sind Zuständigkeiten bei der PTB, GWDS angepasst worden. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
4 PTB die Typzulassung von Flammendurchschlagsicherungen Hochgeschwindigkeitsventilen Deflagrationssicherheit der Probeentnahmeöffnung Deflagrationssicherheit der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks nach ADN (Übergangsvorschriften) die Prüfung und Zulassung von elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre nach i.v. mit , und ADN Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
5 GWDS die Zulassung von Personen zur Prüfung der Isolationswiderstände und der Erdung der festinstallierten elektrischen Anlagen und Geräte ( ) der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ begrenzte Explosionsgefahr, Der Oberflächentemperaturen von Anlagen und Geräten der autonomen Schutzsysteme ( ) und der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, Geräte vom Typ begrenzte Explosionsgefahr,, sowie autonome Schutzsysteme der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord zu den fest installierten Anlagen und Geräten in explosionsgefährdeten Bereichen, für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche und der Lade- und Löschschläuche ( , ) (geändert) für das Eintragen eines Sichtvermerkes in die Unterlagen zu den elektrischen Betriebsmitteln und in die an Bord mitzuführenden Dokumente für Anlagen, Geräte, autonome Schutzsysteme, Prüfung der Anlagen, und die Prüfung mit den Gegebenheiten an Bord Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
6 Zuständige Behörden für die Zulassung von Personen (keine Zulassung von Firmen mehr) zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit Satz 3 und Satz 3 ADN ist 1. die GWDS - Bundeswasserstraßen und 2. die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen. Die Zulassung gilt als erteilt für die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation für die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
7 (6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für 2. das Genehmigen von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder bei deren Ausführung Funken entstehen können nach ADN; Was steckt dahinter? Arbeiten an Bord umfassen alle Arbeiten an den Aufbauten und der Ausrüstung des Schiffes wie z. B. Propeller und Ankerkette! Gasfreiheitsbescheinigung ist für das gesamte Schiff erforderlich! Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
8 Beförderer 19 Abs. 1 Nr. 2 geändert darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Nummer 1 und 4 5 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind; Ergänzung wegen neuer Nummer 3 ( Haltezeiten) die 2017 aufgenommen wurde. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
9 Die Pflichtenzuordnung zu den Aufgaben der Anbringung die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung die Bezeichnung der zur Beförderung zugelassenen Gase die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase... in Kapitel 6.7 und 6.8, durch Beförderer, Befüller, Betreiber für Tanks war nicht eindeutig. Folge: Beratungen im BLFA-GG und Änderung der GGVSEB Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
10 Prüfung ob die in 23 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 13 der GGVSEB 2017 genannten Pflichten für die Angabe der offiziellen Benennung an Tanks a) dem richtigen Verantwortlichen zugeordnet worden sind und b) ob für die Angabe der offiziellen Benennung alle relevanten Tankarten aufgelistet sind Auflistung der verschiedenen Beförderungsmittel/ Umschließungen mit Angabe des/der Verantwortlichen für die Anbringung der in ADR/RID geforderten Kennzeichnungen und Angaben. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
11 Beförderer: 19 Abs. 2 Nr. 13 geändert dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten , , , , und und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt Buchstabe e, den Abschnitten , und für die in der ADR- Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt oder in der Bescheinigung nach den Absätzen und ADR angegebenen Stoffe entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; In der Bescheinigung angegebenen Stoffe sind: zugelassene Stoffe die in Zulassungsbescheinigung oder am Tank angegebene Stoffe Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
12 Befüller 23 Abs hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zugelassenen Gase nach den Absätzen und ADR/RID angegeben wird; hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz ADR/RID angegeben wird; Klarstellung der Angabe am Tank Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
13 Befüller 23 Abs hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase nach den Absätzen und und bei Gasen, die einer n.a.g.-eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen und ADR/RID angegeben wird; hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, MEGC, Batterie- Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g.- Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen , und und die Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt Buchstabe e ADR/RID angegeben werden; Klarstellung der Angabe am Tank Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
14 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut- Containers oder MEMU Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass 2. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, den Unterabschnitten , , , , , , und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt Buchstabe e, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten , und und den Abschnitten und ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
15 Was bleibt noch zu klären?! Angleichung der Worte Bezeichnung bei den ObwT und offizielle Benennung. bei den ADR/RID Tanks Im englischen Text steht generell name in Kapitel 6.7 wie auch in der Spalte 2 der Tabelle A und die Worte proper shipping name in Kapitel 6.8. und Verwendung der Worte: zur Beförderung zugelassen Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
16 Was bleibt noch zu klären?! Folgende Angaben müssen auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben sein: für Stoffe gemäß Absatz die offizielle Benennung für die Beförderung des (der) zur Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe); An Tanks für einen einzigen Stoff: die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
17 Beförderer: 19 Abs. 2 Nr. 17 und 18 geändert 17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, b) die nach Satz 4 nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach den anwendbaren Sondervorschriften in 7.3.3, Satz 2 und den Kapiteln 9.4 bis 9.6 ADR beachtet werden; 18. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 beachtet werden, und Pflicht gilt somit auch für grenzüberschreitende Beförderungen aus den Beratungen BLFA-GG Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
18 20 Pflichten des Empfängers (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt 1. ist nach ADR/RID/ADN verpflichtet, a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern und b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
19 RSEB 2017 Zu 20 Pflichten des Empfängers 20.1 Nach 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der GGVSEB ist der Empfänger verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern. Zwingende Gründe liegen z. B. nicht vor, wenn zur Vermeidung einer Lagerhaltung, Anlieferungen vor der Einfahrt in das Betriebsgelände für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum warten. Ein zwingender Grund kann bestehen, bei Unklarheit zwischen Angaben im Beförderungspapier und den zu empfangenden Versandstücken. Bis zur Klärung ob es sich ggf. um Falschlieferung handelt: Annahmeverweigerung Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
20 Verlader 21 Abs zu prüfen dafür zu sorgen, dass an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach , die orangefarbenen Tafeln nach und das Kennzeichen nach ADR angebracht sind; Siehe d) ADR Änderung 2017 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
21 Verlader (ADR und RID) Abs. 2 Nr. 6 Abs. 3 Nr. 5 neu dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach ADR/RID und bei OBWT die Vorschriften nach , oder beachtet werden. Regelung Verladung TC/OBWT - war bisher beim Fahrzeugführer falsch angesiedelt Die Tankcontainer/MEGC müssen während der Beförderung so auf dem Trägerfahrzeug verladen sein, dass sie durch Einrichtungen des Trägerfahrzeugs oder des Tankcontainers/MEGC selbst ausreichend gegen seitliche und rückwärtige Stöße sowie gegen Überrollen geschützt sind. Wenn die Tankcontainer/MEGC, einschließlich der Bedienungsausrüstungen, so gebaut sind, dass sie den Stößen und dem Überrollen standhalten können, ist es nicht nötig, sie auf diese Weise zu sichern. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
22 Verlader 21 Abs dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in oder auf Wagen oder in Container oder beim Verladen von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks auf einen Wagen die Vorschriften über a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID beachtet werden und Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
23 Befüller 23 Abs hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten und Unterabschnitt ADR beachtet werden; Klarstellung dass es nur um die Beladung beim Befüller geht Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
24 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut- Containers oder MEMU Der Betreiber eines... hat dafür zu sorgen, dass 1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schüttgut- Container mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt ADR/RID/ADN ausgerüstet sind; Ausreichende Regelung beim Befüller in 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 Betreiber kann nicht wissen, was aktuell befördert wird. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
25 27 Sonstige Pflichten (5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass 1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, mit Ausnahme des Fahrzeugführers der Inhaber einer Schulungsbescheinigung nach ADR ist, nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, und Folgeänderung: Streichung 29 Abs. 5 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
26 26 Sonstige Pflichten neu (4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt Sondervorschrift VC 3 ADR/RID die Vorschriften nach 36b zu beachten. Folgeänderung 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe Anforderung nach Anlage 3 Inhalte aus Anlage 12 RSEB damit auch direkt Zuordnung von Verantwortlichkeiten und Ordnungswidrigkeiten möglich Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
27 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN- Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern nach Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage Anwendungsbereich 2. Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung 3. Brand- und Explosionsschutz 4. Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln Konstruktion und Prüfung der Tiegel Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme Zwischenprüfung der Tiegel Wederkehrende Prüfung der Tiegel Außerordentliche Prüfung der Tiegel Kennzeichnung der Tiegel Führen einer Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch) Beförderung der Tiegel Anforderungen an die Fahrzeugführer 5. Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
28 Auszug von Änderungen GGVSEB aus Beratungen des BLFA - GG Fahrzeugführer 6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten bis anzubringen und an Fahrzeugen nach Absatz ADR zu entfernen oder abzudecken; 7. die Kennzeichen nach Abschnitt , die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt und das Kennzeichen nach den Abschnitten und anzubringen oder sichtbar zu machen, die Tafeln nach Absatz zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach Abschnitt ADR zu entfernen; an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach Abschnitt , die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt und das Kennzeichen nach den Abschnitten und anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach Abschnitt und die Tafeln nach Absatz zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach den Abschnitten und ADR zu entfernen; Klarstellung Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
29 Fahrzeugführer die Vorschriften über a) den Betrieb von Tanks nach , mit Ausnahme der Absätze , , Satz 4 und 5, und , und Unterabschnitt , den Absätzen und und Abschnitt Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR und Klarstellung Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
30 Fahrzeugführer die Großzettel (Placards) nach den bis anzubringen und an Fahrzeugen nach ADR zu entfernen oder abzudecken; 7. an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach , die orangefarbenen Tafeln nach und das Kennzeichen nach und anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach und die Tafeln nach zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach und ADR zu entfernen; Klarstellung und Korrektur Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
31 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr (1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten , , und und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, und ADR zu beachten. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
32 7.1.7 neu im ADR 2019 Allgemeine Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle Wo findet man die Verpflichtung für die Einhaltung von 7.1.7? 1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach ADR zu beachten. Siehe CV 20 und CV 21 (2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften 2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR; Kapitel V 8 Siehe Abschnitt Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
33 35 Verlagerung (3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. Im multimodalen Verkehr ist die Entfernung im Vor- und Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
34 35c Ausnahmen (5) 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt. (9) Die 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff ( 35b Tabelle laufende Nummer 1) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
35 Was sollte man zu den Änderungen in der Binnenschifffahrt wissen? Befüller 23 Abs. 4 Neu 9. sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz oder ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt. Neue Regelung im ADN 2019: Eine Instruktion über die maximal zulässige Lade- und Löschrate pro Ladetank oder pro Ladetankgruppe muss sich an Bord befinden. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
36 Was sollte man zu den Änderungen in der Binnenschifffahrt wissen? 26 (5) neu Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat 1. dafür zu sorgen, dass sein Personal nach ADN unterwiesen wird, 2. nach a) vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach ADN auszufüllen und 3. nach b) sicherzustellen, dass, soweit gemäß ADN erforderlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützt. Neue Regelung im ADN 2019 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
37 Was sollte man zu den Änderungen in der Binnenschifffahrt wissen? 27 (7) neu Der Beförderer und der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt haben nach Buchstabe f) ADN sicherzustellen, dass an Bord des Schiffes in den explosionsgefährdeten Bereichen nur elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte verwendet werden, die mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen. Neue Regelung im ADN 2019 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
38 Was sollte man zu den Änderungen in der Binnenschifffahrt wissen? 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt 11. hat nach Buchstabe k vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen des Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach ADN auszufüllen und 12. hat nach Buchstabe l vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nach ADN auszufüllen. Neue Regelung im ADN 2019 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
39 GGAV (Artikel 2) Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren Anpassung an Änderung ADN 2019 Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle In Nummer 2.3 wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. In der Tabelle zu Nummer 2.4 werden in der Abfall-/Untergruppe 15.1 wird in Spalte 4 die Angabe 2.5, 2.7 und 4.3 durch die Angabe 2.6, 2.8 und 4.3 und in Spalte 7 die Angabe durch die Angabe ersetzt. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
40 GbV (Artikel 3) 2 1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen, 1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind, Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
41 GGKostV (Artikel 4) Die in der aktuellen GGKostV von 2012 festgeschriebenen Vergütungssätze beruhen auf einer Berechnungsgrundlage von 2009 und entsprechen nicht mehr der aktuellen Kosten- und Preisentwicklung. Zur Anpassung an die aktuelle Kosten- und Preisentwicklung werden die Gebührensätze um mindestens 10% erhöht. Außerdem erfolgen Änderung auf Grund des ADR 2019, Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
42 Jörg Holzhäuser
43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gefahrgut im Jahr Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser
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