Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. November 2018

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. November 2018"

Transkript

1 Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. November 2018 Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: / Fax.: / o joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de Internet: Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

2 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen GGVSEB (Artikel 1) GGAV (Artikel 2) GbV (Artikel 3) GGKostV (Artikel 4) Grundlagen: Änderungen des ADR/RID/ADN Rechtsfortentwicklung durch Beratungen im BLFA-GG und in den Arbeitsgruppen des AGGB Bei GGKostV: Anpassung an die Preisentwicklung Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

3 1 bis 15 Geringfügige redaktionelle Änderungen durch Anpassung an Rechtsvorschriften 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt Durch Neufassung des gesamten Explosionsschutzes im ADN 2019 sind Zuständigkeiten bei der PTB, GWDS angepasst worden. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

4 PTB die Typzulassung von Flammendurchschlagsicherungen Hochgeschwindigkeitsventilen Deflagrationssicherheit der Probeentnahmeöffnung Deflagrationssicherheit der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks nach ADN (Übergangsvorschriften) die Prüfung und Zulassung von elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre nach i.v. mit , und ADN Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

5 GWDS die Zulassung von Personen zur Prüfung der Isolationswiderstände und der Erdung der festinstallierten elektrischen Anlagen und Geräte ( ) der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ begrenzte Explosionsgefahr, Der Oberflächentemperaturen von Anlagen und Geräten der autonomen Schutzsysteme ( ) und der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, Geräte vom Typ begrenzte Explosionsgefahr,, sowie autonome Schutzsysteme der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord zu den fest installierten Anlagen und Geräten in explosionsgefährdeten Bereichen, für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche und der Lade- und Löschschläuche ( , ) (geändert) für das Eintragen eines Sichtvermerkes in die Unterlagen zu den elektrischen Betriebsmitteln und in die an Bord mitzuführenden Dokumente für Anlagen, Geräte, autonome Schutzsysteme, Prüfung der Anlagen, und die Prüfung mit den Gegebenheiten an Bord Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

6 Zuständige Behörden für die Zulassung von Personen (keine Zulassung von Firmen mehr) zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit Satz 3 und Satz 3 ADN ist 1. die GWDS - Bundeswasserstraßen und 2. die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen. Die Zulassung gilt als erteilt für die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation für die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

7 (6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für 2. das Genehmigen von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder bei deren Ausführung Funken entstehen können nach ADN; Was steckt dahinter? Arbeiten an Bord umfassen alle Arbeiten an den Aufbauten und der Ausrüstung des Schiffes wie z. B. Propeller und Ankerkette! Gasfreiheitsbescheinigung ist für das gesamte Schiff erforderlich! Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

8 Beförderer 19 Abs. 1 Nr. 2 geändert darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Nummer 1 und 4 5 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind; Ergänzung wegen neuer Nummer 3 ( Haltezeiten) die 2017 aufgenommen wurde. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

9 Die Pflichtenzuordnung zu den Aufgaben der Anbringung die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung die Bezeichnung der zur Beförderung zugelassenen Gase die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase... in Kapitel 6.7 und 6.8, durch Beförderer, Befüller, Betreiber für Tanks war nicht eindeutig. Folge: Beratungen im BLFA-GG und Änderung der GGVSEB Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

10 Prüfung ob die in 23 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 13 der GGVSEB 2017 genannten Pflichten für die Angabe der offiziellen Benennung an Tanks a) dem richtigen Verantwortlichen zugeordnet worden sind und b) ob für die Angabe der offiziellen Benennung alle relevanten Tankarten aufgelistet sind Auflistung der verschiedenen Beförderungsmittel/ Umschließungen mit Angabe des/der Verantwortlichen für die Anbringung der in ADR/RID geforderten Kennzeichnungen und Angaben. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

11 Beförderer: 19 Abs. 2 Nr. 13 geändert dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten , , , , und und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt Buchstabe e, den Abschnitten , und für die in der ADR- Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt oder in der Bescheinigung nach den Absätzen und ADR angegebenen Stoffe entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase; In der Bescheinigung angegebenen Stoffe sind: zugelassene Stoffe die in Zulassungsbescheinigung oder am Tank angegebene Stoffe Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

12 Befüller 23 Abs hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zugelassenen Gase nach den Absätzen und ADR/RID angegeben wird; hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz ADR/RID angegeben wird; Klarstellung der Angabe am Tank Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

13 Befüller 23 Abs hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase nach den Absätzen und und bei Gasen, die einer n.a.g.-eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen und ADR/RID angegeben wird; hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, MEGC, Batterie- Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g.- Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen , und und die Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt Buchstabe e ADR/RID angegeben werden; Klarstellung der Angabe am Tank Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

14 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut- Containers oder MEMU Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass 2. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC, Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, 6.7.4, den Unterabschnitten , , , , , , und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt Buchstabe e, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten , und und den Abschnitten und ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

15 Was bleibt noch zu klären?! Angleichung der Worte Bezeichnung bei den ObwT und offizielle Benennung. bei den ADR/RID Tanks Im englischen Text steht generell name in Kapitel 6.7 wie auch in der Spalte 2 der Tabelle A und die Worte proper shipping name in Kapitel 6.8. und Verwendung der Worte: zur Beförderung zugelassen Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

16 Was bleibt noch zu klären?! Folgende Angaben müssen auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben sein: für Stoffe gemäß Absatz die offizielle Benennung für die Beförderung des (der) zur Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe); An Tanks für einen einzigen Stoff: die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

17 Beförderer: 19 Abs. 2 Nr. 17 und 18 geändert 17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, b) die nach Satz 4 nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach den anwendbaren Sondervorschriften in 7.3.3, Satz 2 und den Kapiteln 9.4 bis 9.6 ADR beachtet werden; 18. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 beachtet werden, und Pflicht gilt somit auch für grenzüberschreitende Beförderungen aus den Beratungen BLFA-GG Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

18 20 Pflichten des Empfängers (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt 1. ist nach ADR/RID/ADN verpflichtet, a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern und b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

19 RSEB 2017 Zu 20 Pflichten des Empfängers 20.1 Nach 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der GGVSEB ist der Empfänger verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern. Zwingende Gründe liegen z. B. nicht vor, wenn zur Vermeidung einer Lagerhaltung, Anlieferungen vor der Einfahrt in das Betriebsgelände für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum warten. Ein zwingender Grund kann bestehen, bei Unklarheit zwischen Angaben im Beförderungspapier und den zu empfangenden Versandstücken. Bis zur Klärung ob es sich ggf. um Falschlieferung handelt: Annahmeverweigerung Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

20 Verlader 21 Abs zu prüfen dafür zu sorgen, dass an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach , die orangefarbenen Tafeln nach und das Kennzeichen nach ADR angebracht sind; Siehe d) ADR Änderung 2017 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

21 Verlader (ADR und RID) Abs. 2 Nr. 6 Abs. 3 Nr. 5 neu dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern und MEGC die Vorschriften nach ADR/RID und bei OBWT die Vorschriften nach , oder beachtet werden. Regelung Verladung TC/OBWT - war bisher beim Fahrzeugführer falsch angesiedelt Die Tankcontainer/MEGC müssen während der Beförderung so auf dem Trägerfahrzeug verladen sein, dass sie durch Einrichtungen des Trägerfahrzeugs oder des Tankcontainers/MEGC selbst ausreichend gegen seitliche und rückwärtige Stöße sowie gegen Überrollen geschützt sind. Wenn die Tankcontainer/MEGC, einschließlich der Bedienungsausrüstungen, so gebaut sind, dass sie den Stößen und dem Überrollen standhalten können, ist es nicht nötig, sie auf diese Weise zu sichern. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

22 Verlader 21 Abs dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in oder auf Wagen oder in Container oder beim Verladen von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks auf einen Wagen die Vorschriften über a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID beachtet werden und Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

23 Befüller 23 Abs hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten und Unterabschnitt ADR beachtet werden; Klarstellung dass es nur um die Beladung beim Befüller geht Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

24 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut- Containers oder MEMU Der Betreiber eines... hat dafür zu sorgen, dass 1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schüttgut- Container mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt ADR/RID/ADN ausgerüstet sind; Ausreichende Regelung beim Befüller in 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 Betreiber kann nicht wissen, was aktuell befördert wird. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

25 27 Sonstige Pflichten (5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass 1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, mit Ausnahme des Fahrzeugführers der Inhaber einer Schulungsbescheinigung nach ADR ist, nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, und Folgeänderung: Streichung 29 Abs. 5 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

26 26 Sonstige Pflichten neu (4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie der Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt Sondervorschrift VC 3 ADR/RID die Vorschriften nach 36b zu beachten. Folgeänderung 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe Anforderung nach Anlage 3 Inhalte aus Anlage 12 RSEB damit auch direkt Zuordnung von Verantwortlichkeiten und Ordnungswidrigkeiten möglich Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

27 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN- Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern nach Sondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforderungen der Anlage Anwendungsbereich 2. Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung 3. Brand- und Explosionsschutz 4. Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln Konstruktion und Prüfung der Tiegel Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme Zwischenprüfung der Tiegel Wederkehrende Prüfung der Tiegel Außerordentliche Prüfung der Tiegel Kennzeichnung der Tiegel Führen einer Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch) Beförderung der Tiegel Anforderungen an die Fahrzeugführer 5. Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

28 Auszug von Änderungen GGVSEB aus Beratungen des BLFA - GG Fahrzeugführer 6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten bis anzubringen und an Fahrzeugen nach Absatz ADR zu entfernen oder abzudecken; 7. die Kennzeichen nach Abschnitt , die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt und das Kennzeichen nach den Abschnitten und anzubringen oder sichtbar zu machen, die Tafeln nach Absatz zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach Abschnitt ADR zu entfernen; an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach Abschnitt , die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt und das Kennzeichen nach den Abschnitten und anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach Abschnitt und die Tafeln nach Absatz zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach den Abschnitten und ADR zu entfernen; Klarstellung Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

29 Fahrzeugführer die Vorschriften über a) den Betrieb von Tanks nach , mit Ausnahme der Absätze , , Satz 4 und 5, und , und Unterabschnitt , den Absätzen und und Abschnitt Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR und Klarstellung Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

30 Fahrzeugführer die Großzettel (Placards) nach den bis anzubringen und an Fahrzeugen nach ADR zu entfernen oder abzudecken; 7. an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach , die orangefarbenen Tafeln nach und das Kennzeichen nach und anzubringen oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach und die Tafeln nach zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach und ADR zu entfernen; Klarstellung und Korrektur Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

31 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr (1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten , , und und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, und ADR zu beachten. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

32 7.1.7 neu im ADR 2019 Allgemeine Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle Wo findet man die Verpflichtung für die Einhaltung von 7.1.7? 1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach ADR zu beachten. Siehe CV 20 und CV 21 (2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften 2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR; Kapitel V 8 Siehe Abschnitt Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

33 35 Verlagerung (3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. Im multimodalen Verkehr ist die Entfernung im Vor- und Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

34 35c Ausnahmen (5) 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt. (9) Die 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff ( 35b Tabelle laufende Nummer 1) Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

35 Was sollte man zu den Änderungen in der Binnenschifffahrt wissen? Befüller 23 Abs. 4 Neu 9. sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz oder ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt. Neue Regelung im ADN 2019: Eine Instruktion über die maximal zulässige Lade- und Löschrate pro Ladetank oder pro Ladetankgruppe muss sich an Bord befinden. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

36 Was sollte man zu den Änderungen in der Binnenschifffahrt wissen? 26 (5) neu Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat 1. dafür zu sorgen, dass sein Personal nach ADN unterwiesen wird, 2. nach a) vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach ADN auszufüllen und 3. nach b) sicherzustellen, dass, soweit gemäß ADN erforderlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützt. Neue Regelung im ADN 2019 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

37 Was sollte man zu den Änderungen in der Binnenschifffahrt wissen? 27 (7) neu Der Beförderer und der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt haben nach Buchstabe f) ADN sicherzustellen, dass an Bord des Schiffes in den explosionsgefährdeten Bereichen nur elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte verwendet werden, die mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen. Neue Regelung im ADN 2019 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

38 Was sollte man zu den Änderungen in der Binnenschifffahrt wissen? 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt 11. hat nach Buchstabe k vor dem Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen des Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nach ADN auszufüllen und 12. hat nach Buchstabe l vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nach ADN auszufüllen. Neue Regelung im ADN 2019 Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

39 GGAV (Artikel 2) Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren Anpassung an Änderung ADN 2019 Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle In Nummer 2.3 wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. In der Tabelle zu Nummer 2.4 werden in der Abfall-/Untergruppe 15.1 wird in Spalte 4 die Angabe 2.5, 2.7 und 4.3 durch die Angabe 2.6, 2.8 und 4.3 und in Spalte 7 die Angabe durch die Angabe ersetzt. Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

40 GbV (Artikel 3) 2 1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen, 1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind, Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

41 GGKostV (Artikel 4) Die in der aktuellen GGKostV von 2012 festgeschriebenen Vergütungssätze beruhen auf einer Berechnungsgrundlage von 2009 und entsprechen nicht mehr der aktuellen Kosten- und Preisentwicklung. Zur Anpassung an die aktuelle Kosten- und Preisentwicklung werden die Gebührensätze um mindestens 10% erhöht. Außerdem erfolgen Änderung auf Grund des ADR 2019, Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

42 Jörg Holzhäuser

43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gefahrgut im Jahr Gefahrgut-Aktuell Jörg Holzhäuser

Nationale Vorschriften und sonstige Entwicklungen

Nationale Vorschriften und sonstige Entwicklungen Nationale Vorschriften und sonstige Entwicklungen Ulrich Mann GBK GmbH Global Regulatory Compliance 09.11.2018 GBK GmbH Global Regulatory Compliance 1 Inhalte: Neuerungen GGVSEB, GbV, GGAV, GGKostV und

Mehr

20 Jahre Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. September 2016

20 Jahre Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. September 2016 20 Jahre Forum Gefahrgut- Rhein-Mosel 14. September 2016 Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17

Mehr

ADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27

ADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 < ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2013 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich

Mehr

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305 < ADR Stichwortverzeichnis ADR RID 2011 RID Inhaltsverzeichnis XI Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 3 1.1 Geltungsbereich

Mehr

Teil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343

Teil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343 ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2015 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich

Mehr

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Stichwortverzeichnis 9 ADR 2017 < Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 27 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 31

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Bundesrat Drucksache 822/10 (Beschluss) 11.02.11 Beschluss des Bundesrates Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Der Bundesrat hat in seiner 879.

Mehr

Gefahrstoff Gefahrgut

Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff ist eine Substanz, von der eine Gefahr bei der Handhabung ausgehen kann. Gefahrgut ist ein Stoff oder Gegenstand von dem eine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann.

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in

Mehr

Inhaltsverzeichnis Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1-5

Inhaltsverzeichnis Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1-5 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1-3 1.1.1 Aufbau 1-3 1.1.2 Geltungsbereich 1-3 1.1.3 Freistellungen 1-3 1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

Mehr

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Bun d esrat Drucksache 633/18 11.12.18 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Vk - In - U Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen A. Problem und

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr

Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport

Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport Stand: Januar 2012 Übersicht mit der Definition aller Beteiligten Bitte beachten: 1. Für alle Beteiligten gelten die allgemeinen Sicherheitspflichten gemäß

Mehr

G 33 ( /2019-1) Stand: 25. Juli 2018

G 33 ( /2019-1) Stand: 25. Juli 2018 G 33 (3642.71/2019-1) Stand: 25. Juli 2018 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur - Entwurf - Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen A. Problem

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-11074-02-00 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 20.12.2021 Ausstellungsdatum: 21.12.2016 Urkundeninhaber:

Mehr

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) Änderung vom 7. Dezember 2018 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt

Mehr

Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) BGBl. III - Ausgegeben am 10. März 2009 - Nr. 18 1 von 6 Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

G 24 ( /2017-1) Stand 15. Juli Entwurf -

G 24 ( /2017-1) Stand 15. Juli Entwurf - G 24 (3642.71/2017-1) Stand 15. Juli 2016 - Entwurf - Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen A. Problem

Mehr

Kapitel 1.4. Sicherheitspflichten der Beteiligten

Kapitel 1.4. Sicherheitspflichten der Beteiligten Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten 1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge 1.4.1.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren

Mehr

Änderungen 2011 GbV und GGVSEB *)

Änderungen 2011 GbV und GGVSEB *) Änderungen 2011 GbV und GGVSEB *) Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: 06131 / 16 22 97 Fax.: 06131 / 16 24 49 o. 16 17 22 97 E-Mail: joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de

Mehr

1 I1 1 I I II ADR RID. mit <^ Gefahrgutvorschriftensammlung GEFAHRGUT SCHIENE STRASSE. Monika Krautwurst. VERKEHRSVERLAG FfSCHER: I

1 I1 1 I I II ADR RID. mit <^ Gefahrgutvorschriftensammlung GEFAHRGUT SCHIENE STRASSE. Monika Krautwurst. VERKEHRSVERLAG FfSCHER: I Monika Krautwurst Teil Allg. Vorschriften Teil 2 Klassifizierung I BB Güterverzeichnis, Teil 3 Freistellungs- und i Sondervorschriften ADR mit

Mehr

Neue deutsche Gefahrgutvorschriften. VCI Infoveranstaltung 2017

Neue deutsche Gefahrgutvorschriften. VCI Infoveranstaltung 2017 Neue deutsche Gefahrgutvorschriften VCI Infoveranstaltung 2017 Ulrich Mann GBK GmbH Global Regulatory Compliance 27.10.2017 1 Überblick Wesentliche Änderungen Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher

Mehr

IRS INTERNATIONAL RAILWAY SOLUTION. Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind. 1. Ausgabe,

IRS INTERNATIONAL RAILWAY SOLUTION. Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind. 1. Ausgabe, INTERNATIONAL RAILWAY SOLUTION IRS 40471-3 1. Ausgabe, 2019-1 Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind IRS 40471-3:2019 IRS einzuorden in den Abschnitt: IV - Betriebsführung Gültig

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-14153-02-03 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 14.04.2020 Ausstellungsdatum: 12.01.2017 Urkundeninhaber:

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Einleitung Linkliste... 13

INHALTSVERZEICHNIS. Einleitung Linkliste... 13 INHALTSVERZEICHNIS Seite Einleitung... 8 Linkliste... 13 EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN... 15 ANLAGE ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN

Mehr

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt G A der Auftraggeber des Absenders der Auftraggeber des Absenders entgegen 17 Abs.

Mehr

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt G A der Auftraggeber des Absenders der Auftraggeber des Absenders entgegen 17 Abs.

Mehr

des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen A. Problem und Ziel Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn

Mehr

Zuständige Behörden in Deutschland

Zuständige Behörden in Deutschland Zuständige Behörden in Deutschland (Adressen der für die Anwendung des RID zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen gemäß Abschnitt 1.8.4 RID) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-

Mehr

1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich: (S)traße; (E)isenbahn; (B)innenschifffahrt

1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich: (S)traße; (E)isenbahn; (B)innenschifffahrt Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich: (S)traße; (E)isenbahn; (B)innenschifffahrt G A der Auftraggeber des Absenders der Auftraggeber des Absenders entgegen 17 Abs.

Mehr

ecomed Sicherheit Gb-Tools Werkzeuge für den Gefahrgutbeauftragten von Jörg Holzhäuser, Irena Meyer CD Grundversion mit 7.

ecomed Sicherheit Gb-Tools Werkzeuge für den Gefahrgutbeauftragten von Jörg Holzhäuser, Irena Meyer CD Grundversion mit 7. ecomed Sicherheit Werkzeuge für den Gefahrgutbeauftragten von Jörg Holzhäuser, Irena Meyer CD Grundversion mit 7. Aktualisierung ecomed Landsberg Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 609

Mehr

ADR Auflage Taschenbuch. ca S. Paperback ISBN Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g

ADR Auflage Taschenbuch. ca S. Paperback ISBN Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g 11. Auflage 2014 2014. Taschenbuch. ca. 1700 S. Paperback ISBN 978 3 86897 228 3 Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g Wirtschaft > Wirtschaftssektoren & Branchen: Allgemeines > Transport- und Verkehrswirtschaft

Mehr

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis 30.06.2017 - Definition Auftraggeber des Absenders: Das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als

Mehr

Auszug Kompendium. Pflichten des Absenders

Auszug Kompendium. Pflichten des Absenders Auszug Kompendium Pflichten des Absenders Pflichten des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt einschließlich der zugehörigen Sanktionen Zusammenstellung der Pflichten

Mehr

50. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Malmö, 21. bis 25. November 2011)

50. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Malmö, 21. bis 25. November 2011) ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

Die Erstschulung besteht aus den folgenden Kursen und vorgeschriebenen (Mindest-)Unterrichtungseinheiten (UE / 1 UE = 45 Minuten):

Die Erstschulung besteht aus den folgenden Kursen und vorgeschriebenen (Mindest-)Unterrichtungseinheiten (UE / 1 UE = 45 Minuten): GEFAHRGUT: AUSBILDUNG von Gefahrguttransporten Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung

Mehr

Aktuelle Regelungen der GGVSEB zu Verlagerung und Fahrweg gemäß der amtlichen Bekanntmachung im BGBl. Teil I S. 568 vom

Aktuelle Regelungen der GGVSEB zu Verlagerung und Fahrweg gemäß der amtlichen Bekanntmachung im BGBl. Teil I S. 568 vom Aktuelle Regelungen der GGVSEB zu Verlagerung und Fahrweg gemäß der amtlichen Bekanntmachung im BGBl. Teil I S. 568 vom 30.3.2017. 35 Verlagerung (1) Die in 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem

Mehr

GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Warum Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen und auch sollten! GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt

Mehr

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1 568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1 Vom 17. März 2017 Auf Grund des 3 Absatz 1 in Verbindung

Mehr

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Definition Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,

Mehr

In Anwendung seit dem

In Anwendung seit dem K.E. vom 11.06.2011 in Abänderung des K.E. vom 24.03.1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen Gefahrgutbeförderung per Straße, mit

Mehr

ADR / RID 2019 Ausgewählte Themenübersicht Zusammengestellt von Jörg Bolenius, DEKRA Akademie GmbH Bremen

ADR / RID 2019 Ausgewählte Themenübersicht Zusammengestellt von Jörg Bolenius, DEKRA Akademie GmbH Bremen Sofern keine anderen Termine genannt sind, gibt es eine allgemeine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2019 (RID = 5.4.1.1.12 beachten) Teil 1 Allgemeine Vorschriften RID: Hinweis auf OTIF-Checklisten für

Mehr

BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen -

BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen - BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen - Volker Tornau Telefon: 0179 2937783 volker@tornau.de Telefax: 0179 332937783 Begleitpapiere gleich

Mehr

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Begleitpapiere ADR 2017 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Zum Gefahrguttransport gehören sie wie die richtige Verpackung, die Kennzeichnung

Mehr

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung Inhalt Inhaltsübersicht Grundlehrgang Vorwort..................................................... 5 Inhalt..................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften................................

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Version 01/2019 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

Inhaltsverzeichnis. Version 01/2019 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Mehr

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2016/14) 23. Dezember 2015 Original: Französisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Bern, 14. bis

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2019, 258 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2019, 258 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: GGVSEB Neugefasst durch 11.03.2019 Bek. vom: Gültig ab: 01.01.2009 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2019, 258 FNA: FNA

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2019, 258 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2019, 258 FNA: FNA Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: GGVSEB Neugefasst durch 11.03.2019 Bek. vom: Gültig ab: 01.01.2009 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2019, 258 FNA: FNA

Mehr

GGVSEB. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

GGVSEB. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Mehr

GGVSEB. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

GGVSEB. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Mehr

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften (nicht belegt)

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften (nicht belegt) Inhalt Inhaltsübersicht Aufbaukurs Tankwagenfahr er Vorwort.................................................... 5 Inhalt...................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften..............................

Mehr

Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften

Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften Schriftenreihe der Hage Law School Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften Bearbeitet von Hans-Günter Triebel 5. überarbeitete Auflage 2015. Buch. 130 S. Kartoniert ISBN 978 3 8305 3534 8 Format

Mehr

Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166

Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166 Änderungen ADR 2017 Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.11.2016 wird das ADR 2017 zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Bis zum 30.06.2017 darf noch das bisherige ADR 2015 genutzt werden. Spätestens

Mehr

Korrekturen zum ADN 2019, die nur die deutsche Sprachfassung betreffen

Korrekturen zum ADN 2019, die nur die deutsche Sprachfassung betreffen Februar 2019 Or. DEUTSCH EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN (ADN) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Version 01/2018 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

Inhaltsverzeichnis. Version 01/2018 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Mehr

Bussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab

Bussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab 1. Beförderungspapier ÜBERTRETUNG gesetzliche Bestimmung Bussgeld 1.1 fehlender Gefahrenhinweis bezüglich des beförderten Gutes 5.4.1.1.1 1. 1.2 Unmöglichkeit, die Güter zu identifizieren auf Grund mangelnder

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen*)

Zweite Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 595 Zweite Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen*) Vom 28. April 2003 Auf Grund des 3 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR

Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR Gefahrgutfahrerschulung nach ADR Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung (Ausbildung von Fahrzeugführern) gemäß Kapitel 8.2 ADR Wer was

Mehr

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Grundsatz Gefährliche Güter dürfen nur dann in begrenzten Mengen transportiert werden, wenn in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel

Mehr

Inhaltsverzeichnis GGVSEB. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Inhaltsverzeichnis GGVSEB. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Mehr

Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind

Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind UIC-KODEX 471-3 10. Ausgabe, Januar 2017 Originalfassung Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind érifications à effectuer pour les envois des marchandises dangereuses Inspections

Mehr

Vorschriften für die Ausbildung/Schulung von Fahrzeugführern gemäß Kapitel 8.2 ADR

Vorschriften für die Ausbildung/Schulung von Fahrzeugführern gemäß Kapitel 8.2 ADR Letzte Aktualisierung: 2009-12-23 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Stettenstr. 1 + 3, 86150 Augsburg Tel. (08 21) 31 62-222 o.0731/173-255 Fax (08 21) 31 62-178 o.0731/173-174 Info@schwaben.ihk.de

Mehr

Kapitel Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

Kapitel Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: BGBl. III - Ausgegeben am 31. Jänner 2017 - Nr. 12 69 von 95 Kapitel 5.1 5.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen

Mehr

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Begleitpapiere ADR 2015 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Zum Gefahrguttransport gehören sie wie die richtige Verpackung, die Kennzeichnung

Mehr

Hinweise zum Gebrauch des Werkes... 1

Hinweise zum Gebrauch des Werkes... 1 3.2 Band 1 Vorwort... 1 Hinweise zum Gebrauch des Werkes.... 1 I I 1 (derzeit nicht belegt) I 2 (derzeit nicht belegt) I 3 Inhaltsverzeichnis... 1 I 3.1 Inhaltsübersicht... 1... 1 I 4 Stichwortverzeichnis...

Mehr

Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung

Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung = Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = UN-Nummer Größe: mindestens: 30 cm x 40 cm Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei oder drei Ziffern. Im

Mehr

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut:

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: BGBl. III - Ausgegeben am 7. Februar 2013 - Nr. 26 64 von 91 TEIL 5 Kapitel 5.1 5.1.2.1 a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: Kapitel

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23

Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23 14.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23 RICHTLINIE 2004/112/EG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle

Mehr

MERKBLATT. Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

MERKBLATT. Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße MERKBLATT Berufliche Bildung Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Frieder Hink hink@bayreuth.ihk.de 0921 886-153 Datum/Stand

Mehr

Welche Veränderungen bringt die neue GBV mit sich?

Welche Veränderungen bringt die neue GBV mit sich? Welche Veränderungen bringt die neue GBV mit sich? Vortrag anlässlich der Easyfairs Essen 2011 am 03.02.2011: RA Ulrich Mann GBK Gefahrgut Büro GmbH Konrad-Adenauer-Str. 30 55218 Ingelheim Tel.: 06132

Mehr

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni Stand: Januar 2012 Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni 2013 - Definition Auftraggeber des Absenders: Derjenige, der einen Absender

Mehr

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-16006-03-00 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 20.12.2021 Ausstellungsdatum: 21.12.2016 Urkundeninhaber:

Mehr

TRANSPORTBEDINGT ABGESTELLTE FAHRZEUGE AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN UND AUF ABGESCHLOSSENEN WERKSGELÄNDEN

TRANSPORTBEDINGT ABGESTELLTE FAHRZEUGE AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN UND AUF ABGESCHLOSSENEN WERKSGELÄNDEN TRANSPORTBEDINGT ABGESTELLTE FAHRZEUGE AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN UND AUF ABGESCHLOSSENEN WERKSGELÄNDEN Folie 1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Mehr

Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn ...

Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn ... - 1 - Anlage 12 Zulassung von Umschließungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 099 und besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VV 12/VW 12 und VV

Mehr

KOMPENDIEN. vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389)

KOMPENDIEN. vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Mehr

Gefahrguttransporte. Gefahrgutrechtliche Änderungen Änderung der Tunnelregelung. Änderung bei der Beförderung von Lithium-Batterien und -zellen

Gefahrguttransporte. Gefahrgutrechtliche Änderungen Änderung der Tunnelregelung. Änderung bei der Beförderung von Lithium-Batterien und -zellen Gefahrguttransporte Gefahrgutrechtliche Änderungen 2017 Mit den neuen Regelungen des ADR-2017 (ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) sollten

Mehr

Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten

Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten 1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge 1.4.1.1 R D: 4 (1) 1.4.1.2 R D: 4 (2) 1.4.1.3 R D: 2Nr.1 R D: 2Nr.3 R D: 17 ff. R CTU-Code Kap. 4 [Vorkehrungen] Die

Mehr

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: März Achtung: Änderungsverordnungen ADR/RID/ADN 2017 sind auf der Internetseite veröffentlicht.

Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: März Achtung: Änderungsverordnungen ADR/RID/ADN 2017 sind auf der Internetseite veröffentlicht. Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: März 2018 Achtung: Änderungsverordnungen ADR/RID/ADN 2017 sind auf der Internetseite veröffentlicht. Einsatz elektronisches Beförderungspapier im Straßenverkehr Die

Mehr

Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015

Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015 Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Februar 2016 - Hinweis: Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9.2.2016 BGBl. Teil I Seite 182

Mehr

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften 1.6.1 Verschiedenes 1.6.1.1 [Weitergeltung ADN] Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADN in Schiffen bis zum 30. Juni 2017 nach

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2017 711 Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Vom 30. März 2017 Auf

Mehr

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Mehr

Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung

Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung = Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = UN-Nummer Größe: mindestens: 30 cm x 40 cm Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei oder drei Ziffern. Im

Mehr

Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte

Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte Seite 1 von 5 Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte Inhalt: 1. Neue Kennzeichnung für Gefahrguttransporte 2. Verhalten der Fahrer nach Unfällen 3. Sicherheitsausrüstung im Fahrzeug

Mehr

Beförderungen von Tanks, Batteriewagen/Batterie-Fahrzeugen und MEGC nach Ablauf der Fristen für die wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung

Beförderungen von Tanks, Batteriewagen/Batterie-Fahrzeugen und MEGC nach Ablauf der Fristen für die wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTERNATIONAL

Mehr

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1,

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt 110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Vom 22. Januar 2013

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-12079-01-01 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.11.2014 bis 20.11.2019 Ausstellungsdatum: 15.12.2014 Urkundeninhaber:

Mehr

1 Kosten. 7. der Zulassungsbehörden nach 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

1 Kosten. 7. der Zulassungsbehörden nach 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) Vom 7. März 2013 (BGBl. I Nr. 13, S. 466) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom

Mehr