Buß- und Verwarnungsgeldkatalog. 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt

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1 Anlage 7 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog 1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich (S)traße (E)isenbahn (B)innenschifffahrt G A der Auftraggeber des Absenders der Auftraggeber des Absenders entgegen 17 Abs. 1 S,E,B 1 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert; S,E,B 2 2 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf 35 Abs. 1 schriftlich hingewiesen wird; S,E,B 3 3 nicht dafür sorgt, auf das gefährliche Gut hingewiesen wird; der Auftraggeber des Absenders entgegen 17 Abs. 2 E 4 nicht dafür sorgt, die dort genannten Angaben schriftlich mitgeteilt werden; der Auftraggeber des Absenders entgegen 27 Abs. 4 (auch Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader, Beförderer und Empfänger) S,E,B 5 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; B der Absender 3a 1 I 3b I 3c I 3d 200,- III 19 f der Absender entgegen 18 Abs. 1 S,E,B 6 1 einen Hinweis 6.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben) gibt, 4a I 6.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 6.1) gibt; 200,- III S,E,B 7 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert; 4b I S,E,B 8 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert; 4c 1 I S,E,B 9 4 nicht dafür sorgt, 4d 9.1 eine Angabe in das Beförderungspapier richtig oder vollständig (relevante I Angaben) eingetragen wird; 9.2 eine Angabe in das Beförderungspapier vollständig (andere fehlende Angaben 200,- III

2 G als unter 9.1) eingetragen wird; S,E,B 10 5 nicht dafür sorgt, 4e 10.1 nur eine dort zugelassene und geeignete Verpackung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder 800,- I B 10.2 nur ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff verwendet wird; 1 I S,E,B 11 6 nicht dafür sorgt, die zuständige Behörde benachrichtigt wird; 4f 800,- I S,E,B g 12.1 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist, 800,- I 12.2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt; I S,E,B 13 8 nicht dafür sorgt, 4h 13.1 ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder einem I geforderten Hinweis mitgegeben, richtig mitgegeben oder vollständig (relevante Angaben) mitgegeben wird; 13.2 ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder einem 200,- III geforderten Hinweis vollständig (an- dere fehlende Angaben als unter 13.1) mitgegeben wird; S,E,B 14 9 nicht dafür sorgt, ein erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht wird; 4i I S,E,B nicht dafür sorgt, ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird; 4j I S,E,B den Verlader nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich 4k I hinweist; S,E,B eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation 4l I nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbewahrt; der Absender entgegen 18 Abs. 2 S 18 nicht dafür sorgt, eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben 4m I wird; der Absender entgegen 18 Abs. 3 E 19 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet; 4n I E 20 2 nicht dafür sorgt, ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kennzei- 4o I

3 - 3 - G chen und der Rangierzettel angebracht werden; E 21 3 nicht dafür sorgt, das Beförderungspapier die Angabe enthält; der Absender entgegen 18 Abs. 4 B 22 1 nicht dafür sorgt, die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird; B 23 2 nicht dafür sorgt, ein Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht werden; der Absender entgegen 27 Abs. 2 (auch Beförderer und Empfänger) S,E,B, 24 4p 200,- III 4q I 4r I 19b 24.1 eine Untersuchung nicht durchführt, I 24.2 eine Maßnahme nicht ergreift, 800,- I 24.3 nicht dafür sorgt, eine zuständige Behörde informiert wird; 800,- I der Absender entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger) S,E,B 25 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; 19f C der Beförderer der Beförderer entgegen 4 Abs. 2 Satz 2 E 26 einen Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; der Beförderer entgegen 4 Abs. 3 E 27 2 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt; der Beförderer entgegen 19 Abs. 1 S,E,B 28 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert; S,E,B 29 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt; *) Bei den bereits aufgeführten Ordnungswidrigkeiten wird der Betrag verdoppelt; ansonsten wegen vorsätzlichen Handelns:. S,E,B 30 3 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbe ,- I 2 800,- I 5a I 5b *) 5c I I/II/III

4 G wahrt; S,E,B 31 4 nicht dafür sorgt, die Dokumente die erforderlichen Angaben 5d 800,- I enthalten; S,E,B 32 5 nicht dafür sorgt, die Dokumente die erforderlichen Angaben 5e I enthalten; der Beförderer entgegen 19 Abs. 2 S 33 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält; 6a I S 34 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen 6b 300,- II übergibt und nicht dafür sorgt, jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann; S 35 3 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in 6c I loser Schüttung und in Tanks beachtet wird; S 36 4 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung 6d I der Mengen eingehalten wird; nahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird S 37 5 nicht dafür sorgt, ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Aus- 6e Beförderungspapiere nicht übergibt, I Beförderungspapiere übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen (fehlende I relevante Angaben), Beförderungspapiere übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen (andere fehlende Angaben als unter ), 200,- III 37.2 Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifi- 300,- II kat, 37.3 Prüfbescheinigung des Aufsetztanks (innerstaatlich), 300,- 800, Ausnahmezulassung, 300,- 800, Zulassungsbescheinigung, 300, Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde; 800,- 300,- I/II I/II I/II I/II

5 G ,- S 38 6 nicht dafür sorgt, nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung 6f eingesetzt werden; es fehlen: 38.1 Basiskurs (Erstschulung), I 38.2 Aufbaukurs (Erstschulung), I 38.3 Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung), 600,- I 38.4 Auffrischungskurs; I S 39 7 nicht dafür sorgt, ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung 6g 800,- I aufgegeben wird; oder zur Verfügung gestellt wird; S 40 8 nicht dafür sorgt, die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt 6h 200,- III S 41 9 das Fahrzeug 6i 41.1 nicht mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet ist (Weiterfahrt untersagt); I 41.2 nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet ist (andere Mängel); 200,- II 41.3 nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet ist (leichte Mängel); 100,- III S eine Prüffrist nicht einhält; 6j 200,- II S das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Kennzeichnung oder einem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür sorgt, eine Kennzeichnung nach Abschnitt ADR angebracht wird; *)wenn nur ein Großzettel oder ein Kennzeichen fehlt S nicht dafür sorgt, ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; S nicht dafür sorgt, ein Tank 6k 200,- *) 6l 6m 1000,- I oder ein Fahrzeug einer dort genannten 45.1 Bau- und Ausrüstungsvorschrift, 1000, Kennzeichnungsvorschrift entspricht; 200,- S nicht dafür sorgt, eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; S dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt; 6n 800,- I 6o 800,- I I II*) I/II II/I

6 - 6 - G S die Beförderungseinheit nicht ausrüstet; S Buchstabe a nicht dafür sorgt, 6q an Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt); an Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel); Buchstabe b nicht dafür sorgt, an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt); an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel); S nicht dafür sorgt, die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird; S nicht dafür sorgt, ein festverbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird; der Beförderer entgegen 19 Abs. 3 E 52 1 nicht sicherstellt, der Betreiber über Daten verfügen kann; E 53 2 nicht dafür sorgt, ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt; E 54 3 nicht dafür sorgt, ein Begleitpapier 6p 200,- II 800,- I 200,- 800,- I III/II 200,- III/II 6r I 6s I/II 7a 800,- I 7b I 7c 54.1 verfügbar ist; I 54.2 ausgehändigt wird; 300,- III den; E 55 4 nicht dafür sorgt, die Vorschriften über den Schutzabstand beachtet wer- 7d 800,- I E 56 5 vor Antritt der Fahrt die Vorschriften über die schriftlichen Weisungen gemäß Unterabschnitt RID nicht beachtet; E 57 6 den Triebfahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig informiert; 7e 300,- II 7f 300,- I

7 G E 58 7 nicht dafür sorgt, die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird; E 59 8 nicht dafür sorgt, die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) angebracht sind; der Beförderer entgegen 19 Abs. 4 B 60 1 sich nicht vergewissert, das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist; B 61 2 nicht dafür sorgt, für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist; B 62 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können; B 63 4 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; B 64 5 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; B 65 6 nicht dafür sorgt, dem Schiffsführer ein Dokument übergeben wird, 65.1 folgende Dokumente nach ADN: 7g 800,- I 7h I 8a 1 I 8b I 8c 300,- II 8d 150,- 5000,- III/II/I 8e I 8f a) Zulassungszeugnis nach ADN 300,- I b) Beförderungspapiere nach ADN nicht vorhanden I nicht vollständig 200,- III b) Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat nach ADN 300,- II c) schriftliche Weisungen nach ADN 300,- II d) Abdruck des ADN 150,- II e) Bescheinigung über die Prüfung nach ADN 150,- II f) Bescheinigung über die Prüfung nach ADN 300,- I g) Prüfbuch für Messergebnisse nach ADN 150,- II h) Kopie einer Sonderregelung nach 1.5 ADN 150,- II i) Lichtbildausweis nach ADN 300,- I 65.2 folgende Dokumente nach ADN: a) Stauplan nach ADN

8 G b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach ADN c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach , oder ADN 65.3 folgende Dokumente nach ADN: a) Stauplan nach ADN b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach ADN c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach , oder ADN d) Unterlagen für die elektrischen Anlagen nach , oder ADN e) Klassifikationszeugnis nach , oder ADN f) Bescheinigung über die Gasspüranlagen nach , oder ADN g) Bescheinigung über die zugelassenen gefährlichen Stoffe nach ,- I ADN h) Bescheinigung über die Prüfung der Schläuche nach ADN i) Instruktion für Lade- und Löschraten nach ADN 800,- I k) Heizinstruktion nach ADN 800,- I l) Bescheinigung über die Prüfung der Ventile nach ADN 800,- I m) Reiseregistrierung nach ADN n) Instruktion nach ADN 800,- I o) Bescheinigung über die Kühlanlage nach ADN; B 66 7 nicht dafür sorgt, nur ein Schiff eingesetzt wird, bei dem ein Sachkundiger 8g mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist, es fehlen: 66.1 Basiskurs nach ADN I 66.2 Aufbaukurs Gase nach ADN I 66.3 Aufbaukurs Chemie nach ADN I 66.4 Basiskurs und Aufbaukurs nach ADN; 600,- I der Beförderer entgegen 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller und Empfänger) S,E,B 67 nicht dafür sorgt, die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt; 19a 200,- III

9 - 9 - G der Beförderer entgegen 27 Abs. 2 (auch Absender und Empfänger) S,E,B 68 19b 68.1 eine Untersuchung nicht durchführt, I 68.2 eine Maßnahme nicht ergreift, 800,- I 68.3 nicht dafür sorgt, eine zuständige Behörde informiert wird; 800,- I der Beförderer entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader und Empfänger) S,E,B 69 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; 19f der Beförderer entgegen 29 Abs. 2 (auch Verlader, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger) S 70 eine dort genannte Vorschrift über 21b das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen 600,- I die Beförderung in Versandstücken I das Rauchverbot I das Verbot von Feuer und offenem Licht I nicht beachtet; der Beförderer entgegen 29 Abs. 4 (auch Verlader und Fahrzeugführer) S 71 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet; 21d 600,- I der Beförderer entgegen 35 S 72 Abs. 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahrwegbestimmung befördert; 27a 800,- I S 73 Abs. 3 Satz 6 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, ein Bescheid, eine Bescheinigung, 27b 250,- II eine Reservierungsbestäti- gung oder ein Beförderungspapier übergeben wird; einträgt; S 74 Abs. 6 Satz 1 die Angabe und der Vermerk nicht in das Beförderungspapier 27e 250,- II D. der Empfänger der Empfänger entgegen 20 Abs. 1 S,E,B 75 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert; 9a 200,- III

10 G S,E,B 76 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten worden sind; S,E,B 77 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung des Grenzwertes informiert; der Empfänger entgegen 20 Abs. 2 S 78 dem Beförderer einen Container zurückstellt; der Empfänger entgegen 20 Abs. 3 E 79 einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet; der Empfänger entgegen 20 Abs. 4 B 80 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt; der Empfänger entgegen 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller, Beförderer) S,E,B 81 nicht dafür sorgt, die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt; 9b 200,- 9c I 9d 300,- II 9e 300,- II 9f 300,- II 19a 200,- III der Empfänger entgegen 27 Abs. 2 (auch Absender und Beförderer) S,E,B 82 19b 82.1 eine Untersuchung nicht durchführt, I 82.2 eine Maßnahme nicht ergreift, 800,- I 82.3 nicht dafür sorgt, eine zuständige 800,- I Behörde informiert wird; der Empfänger entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Befüller und Beförderer) S,E,B 83 Sicherungspläne nicht einführt und nicht 19f anwendet; der Empfänger entgegen 29 Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Beförderer und Fahrzeugführer) S 84 eine Vorschrift über 21b das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, 600,- I der Einwirkung von Wärme- quellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen die Beförderung in Versandstücken I das Rauchverbot I das Verbot von Feuer und offenem I Licht nicht beachtet; III/II/I

11 G E. der Verlader der Verlader entgegen 21 Abs. 1 S,E,B 85 1 Güter übergibt; 10a 1 I S,E,B b 86.1 ein unvollständiges 300,- II 86.2 ein beschädigtes I 86.3 ein an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehenes I Versandstück zur Beförderung übergibt; S,E,B 87 3 nicht dafür sorgt, ein Versandstück 10c I nach Teilentnahme nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht; S,E,B 88 4 nicht dafür sorgt, eine dort genannte 10d 400,- II Vorschrift beachtet wird; S,E,B 89 5 nicht dafür sorgt, ein Warnkennzeichen 10e I angebracht wird; S,E,B 90 6 nicht dafür sorgt, eine dort genannte 10f I Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird; S,E,B 91 7 nicht dafür sorgt, die Anzahl 10g 300,- II der Versandstücke nicht überschritten wird; S,E,B 92 8 nicht dafür sorgt, eine dort genannte 10h 150,- II Maßnahme ergriffen wird; der Verlader entgegen 21 Abs. 2 S 93 1 Satz 1 einen Hinweis 10i 93.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig I (relevante Angaben) gibt; 93.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben 200,- III als unter 93.1) gibt; S 94 2 nicht dafür sorgt, eine dort genannte 10j I Vorschrift eingehalten wird; S 95 3 nicht dafür sorgt, eine dort genannte 10k I/II Vorschrift beachtet wird; S 96 4 nicht prüft, ob ein Großzettel und 10l I/II das Kennzeichen angebracht sind; S 97 5 nicht dafür sorgt, nur ein Container 10m I eingesetzt wird, der den dort ge- nannten technischen Anforderungen entspricht; der Verlader entgegen 21 Abs. 3 E 98 1 nicht dafür sorgt, eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet wird; 10n I

12 G E 99 2 nicht dafür sorgt, ein Großzettel, 10o I ein Rangierzettel, das Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist; E nicht dafür sorgt, nur ein Container 10p I eingesetzt wird, der den dort ge- nannten Anforderungen entspricht; E nicht dafür sorgt, eine dort genannte 10q I Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken oder die Beladung und Handhabung beachtet wird; der Verlader entgegen 21 Abs.4 B Satz 1 einen Hinweis 10r nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig I (relevante Angaben) nicht vollständig (andere fehlende Angaben 300,- II als unter 102.1) gibt; B nicht dafür sorgt, ein Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist; 10s 500 I B nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; 10t 250,- 5000,- III/II/I der Verlader entgegen 27 Abs. 1 (auch Befüller, Beförderer, Empfänger) S,E,B 105 nicht dafür sorgt, die Vorlage eines 19a 200,- III Berichts rechtzeitig erfolgt; der Verlader entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Beförderer, Entlader, Befüller und Empfänger) S,E,B 106 Sicherungspläne nicht einführt und nicht 19f anwendet; der Verlader entgegen 29 Abs. 1 (auch Fahrzeugführer) S 107 eine dort genannte Vorschrift über die 21a Beladung und Handhabung nicht beachtet; Zusammenladung I Begrenzung der beförderten Mengen I Handhabung und Verstauung I Reinigung vor dem erneuten Beladen, 250,- II wenn Gefahrgut ausgetreten ist Sondervorschriften für die Beladung und 600,- I die Handhabung Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen I Beladung trotz einer bei Dokumentenkon- 200,- III/II/I

13 G trolle/sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität 1000, Unterlassene Untersuchung vor Beladung 250,- II Mangelnde Rechtskonformität bei Ankunft 200, - III/II/I am Beladeort 1000, Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle 200,- II der Verlader entgegen 29 Abs. 2 (auch Beförderer, Entlader, Fahrzeugführer und Empfänger) S 108 eine dort genannte Vorschrift über 21b das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, 600,- I der Einwirkung von Wärme- quellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen die Beförderung in Versandstücken, I das Rauchverbot, I das Verbot von Feuer und offenem I Licht nicht beachtet; der Verlader entgegen 29 Abs. 3 (auch Fahrzeugführer und Entlader) S 109 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen 21c I/II nicht beachtet; der Verlader entgegen 29 Abs. 4 (auch Beförderer und Fahrzeugführer) S 110 eine Vorschrift über die Verladung oder 21d 600,- I Kennzeichnung nicht beachtet; F. der Verpacker der Verpacker entgegen 22 Abs. 1 S,E,B oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das Umverpacken und die Kennzeichnung nicht beachtet; S,E,B eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung und Prüfung nicht beachtet; S,E,B eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet; S,E,B eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet; S,E,B Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert; der Verpacker entgegen 22 Abs. 2 11a I 11b 800,- I 11c 800,- I 11d I/II 11e I

14 G S E eine dort genannte Vorschrift über 1 die Verwendung von Umverpackungen, 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nicht beachtet; der Verpacker entgegen 22 Abs. 3 eine dort genannte Vorschrift über 1 die Verwendung von Umverpackungen, 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nicht beachtet; der Verpacker entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Beförderer, Entlader, Befüller und Empfänger) S,E,B 118 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; G. der Befüller 11f 11f I/II I/II I/II I/II 19f der Befüller entgegen 23 Abs. 1 S,E,B Güter übergibt; 12a 1 I S,E,B b einen nicht zugelassenen Tank befüllt; 800,- I einen Tank befüllt, bei dem das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist; S,E,B nicht dafür sorgt, die Dichtheit 12c I einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist; S,E,B d einen Tank mit gefährlichen Gütern befüllt, 800,- I für deren Beförderung der Tank nicht zugelassen ist oder die mit den Werkstoffen des Tanks gefährlich reagieren; einen Tank befüllt, dessen Datum der nächsten Prüfung überschritten ist; S,E,B nicht dafür sorgt, der Füllungsgrad, 12e I die Masse oder Bruttomasse ein- gehalten wird; S,E,B nicht dafür sorgt, die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Un- 12f I/II

15 G dichtheit auftritt; S,E,B nicht dafür sorgt, einem Tank keine Reste anhaften; S,E,B nicht dafür sorgt, nebeneinander liegende Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden; S,E,B nicht dafür sorgt, eine Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahme durchgeführt wird; S,E,B nicht dafür sorgt, eine Bezeichnung angegeben wird; S,E,B nicht dafür sorgt, eine Benennung angegeben wird; S,E,B nicht dafür sorgt, der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird; S,E,B einen Tank befüllt, obwohl sich dieser bzw. seine Ausrüstungsteile nicht in einem technisch einwandfreien Zustand befunden haben; der Befüller entgegen 23 Abs. 2 12g I 12h 800,- I 12i I 12j I 12k I 12l 800,- I 12m 300,- 800,- S einen Hinweis 13a nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig I (relevante Angaben) gibt; nicht vollständig (andere fehlende Angaben 200,- III als unter 132.1) gibt; S eine Nummer nicht mitteilt; 13b 300,- II S nicht dafür sorgt, ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden ; 13c I/II S nicht dafür sorgt, eine Beladevorschrift beachtet wird; 13d 200,- S das Rauchverbot nicht beachtet; 13e I S nicht dafür sorgt, eine dort genannte 13f 200,- II/I zusätzliche Vorschrift beachtet wird; S nicht dafür gesorgt, der Fahrzeugführer 13g 300,- II vor der erstmaligen Handha- bung der Fülleinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird ; S nicht dafür sorgt, eine Vorschrift 13h I über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird; S nicht dafür sorgt, eine Maß- 13i 150,- II I/II III/II/I

16 G nahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung durchgeführt wird; S j einen für diesen Stoff nicht zugelassenen Tank befüllt; einen Tank befüllt, obwohl bei dem Tankfahrzeug das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung überschritten ist; S sich nicht vergewissert, die dort genannten Vorschriften für die Beförderung in Tanks eingehalten sind; der Befüller entgegen 23 Abs. 3 E nicht dafür sorgt, eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird; 800,- I I 13k I 14a I E nicht dafür sorgt, 14b ein Großzettel I/II ein Rangierzettel 200,- II die orangefarbene Tafel oder I/II das Kennzeichen I angebracht werden; E nicht dafür sorgt, eine dort genannte 14c I Vorschrift beachtet wird; E nicht dafür sorgt, eine Beladevorschrift 14d I beachtet wird; der Befüller entgegen 23 Abs. 4 B einen Hinweis 15a nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig I (relevante Angaben) gibt; nicht vollständig (andere fehlende Angaben 200,- III als unter 147.1) gibt; B nicht dafür sorgt, ein Großzettel, 15b I/II die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden; B nicht dafür sorgt, 15c ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und 1 I das Datum im Zulassungszeugnis nicht 900,- I überschritten ist; der Befüller entgegen 27 Abs. 1 (auch Verlader, Beförderer und Empfänger) S,E,B 150 nicht dafür sorgt, die Vorlage eines 19a 200,- III Berichts rechtzeitig erfolgt; der Befüller entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Beför-

17 G derer und Empfänger S,E,B 151 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; H der Entlader 19f der Entlader entgegen 23a Abs. 1 S,E,B sich nicht vergewissert, die 15a. a) 800,- I richtigen Güter ausgeladen werden; S,E,B nicht prüft oder sich nicht vergewissert, 15a. b) 800,- I geeignete Maßnahmen ergriffen wurden; S,E,B Buchstabe a gefährliche Rückstände 15a. c) nicht oder nicht rechtzeitig entfernt; S,E,B Buchstabe b den Verschluss nicht 15a. d) 800,- I oder nicht rechtzeitig sicherstellt; S,E,B die Reinigung und Entgiftung nicht 15a. e) sicherstellt; S,E,B nicht dafür sorgt, die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind; 15a. f) 200,- II S,E,B das Warnkennzeichen nicht entfernt; 15a. g) 200,- II der Entlader entgegen 23a Abs. 2 S nicht dafür sorgt, eine Maßnahme 15a. h) 150,- II zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung durchgeführt wird; S nicht dafür sorgt, eine dort genannte 15a. i) 200,- I/II zusätzliche Vorschrift beachtet wird; S nicht dafür gesorgt, der Fahrzeugführer 15a. j) 300,- II vor der erstmaligen Handha- bung der Entleerungseinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird; der Entlader entgegen 23a Abs. 3 B Buchstabe a die Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt; B Buchstabe b nicht sicherstellt, geeignete Mittel vorhanden sind; B Buchstabe c nicht sicher stellt, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist; B Buchstabe d nicht sicherstellt, die Löschrate in Übereinstimmung mit der Löschinstruktion ist und der Druck den Öffnungsdruck des Hochgeschwindig- 15a. k) 250,- 1000,- III/II/I 15a. l) 1000,- I 15a. m) 1000,- I 15a. n) 800,- I

18 G keitsventils nicht übersteigt; B Buchstabe e nicht sicherstellt, die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen; B Buchstabe f nicht sicherstellt, eine Überwachung gewährleistet ist; B Buchstabe g nicht sicherstellt, die Löschpumpe abgeschaltet werden kann; B nicht sicher stellt, geeignete Mittel vorhanden sind; der Entlader entgegen 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger) S,E,B 170 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; der Entlader entgegen 29 Abs. 2 (auch Verlader, Beförderer, Empfänger und S Fahrzeugführer) eine dort genannte Vorschrift über 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen 2 die Beförderung in Versandstücken 3 das Rauchverbot 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; 15a. o) 1000,- I 15a.p) 1000,- II/I 15a. q) 15a. r) 1000,- I 19f 21b 600,- der Entlader entgegen 29 Abs. 3 (auch Verlader und Fahrzeugführer) S 172 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen 21c I/II nicht beachtet; I. der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU entgegen 24 S,E,B nicht dafür sorgt, ein dort genannter 16a I Tank oder Container mit orange- farbener Kennzeichnung ausgerüstet ist; S,E nicht dafür sorgt, ein Tankcon- 16b I I I I

19 G tainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC oder ein Schüttgutcontainer einer dort genannten Bau- und Ausrüstungsvorschrift 2000,- I Kennzeichnungsvorschrift entspricht; S,E nicht dafür sorgt, eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird 16c Personen- und Umweltschäden sind zu 800,- I erwarten: Personen- und Umweltschäden sind nicht zu erwarten S,E nicht dafür sorgt, nur ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; 16d 1000,- I S,E nicht dafür sorgt, ein MEGC 16e 800,- I nicht zur Befüllung übergeben wird; S,E nicht dafür sorgt, eine Druckentlastungseinrichtung 16f I geprüft wird; S,E nicht dafür sorgt, die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird; 16g 200,- III S nicht dafür sorgt, MEMU untersucht 16h 1 I und geprüft werden; J. der Hersteller und der Rekonditionierer von Verpackungen und die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC der Hersteller entgegen 25 Abs. 1 S,E,B eine dort genannte Kennzeichnung 17a 2000,- I anbringt; S,E,B die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt; 17b 2000,- I S,E,B die Anweisungen nicht liefert; 17c I S,E,B dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes 17d 300,- II eine Kopie der Zulassungs- bescheinigung nicht zur Verfügung stellt; der Rekonditionierer von Verpackungen entgegen 25 Abs. 2 S,E,B 185 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; 17e 2000,- I die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC entgegen 25 Abs. 3 S,E,B 186 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt; 17f 2000,- I

20 G K. der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks entgegen 26 Abs. 1 S,E nicht dafür sorgt, einem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften; S,E nicht dafür sorgt, ein Tank verschlossen und dicht ist; L. der Beteiligte der Beteiligte entgegen 27 Abs. 3 S,E,B eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet ; S,E,B Buchstabe a nicht dafür sorgt, die Unterweisung nach Unterabschnitt erfolgt; S,E,B Buchstabe b nicht dafür sorgt, die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer 5 Jahre aufbewahrt werden; der Beteiligte entgegen 27 Abs. 5 S,E,B nicht dafür sorgt, die Unterweisung nach Kap. 1.3 erfolgt; S,E,B nicht dafür sorgt, die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers nach Abschnitt fünf Jahre aufbewahrt werden; der Beteiligte entgegen 27 Abs. 6 S,E,B nicht dafür sorgt, die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen unterwiesen werden; S,E,B nicht dafür sorgt, die mit der Handhabung oder Beförderung von gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern befassten Personen unterwiesen werden; der Beteiligte entgegen 29 Abs. 5 S 196 nicht dafür sorgt, eine Unterweisung aller an der Beförderung beteiligten Personen nach Abschnitt erfolgt; M. der Fahrzeugführer der Fahrzeugführer entgegen 4 Abs. 2 S eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht 18a I 18b 19c I 19d 300,- II 19e 300,- II 19g I 19h I 19i I 19i 300,- II 21e I 1 250,- I

21 G mit Informationen versieht oder versehen lässt; der Fahrzeugführer entgegen 4 Abs. 3 S die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig 2 I anhält oder die Beförderung fort- setzt; der Fahrzeugführer entgegen 28 S ein Versandstück befördert; 20a 250,- I S eine dort genannte Vorschrift über 20b I Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet; S den Füllungsgrad, die Masse oder 20c 250,- I die Befülltemperatur nicht einhält; S eine dort genannte Vorschrift über 20d den Betrieb von Tanks mit zu erwartenden I Personen- und Umweltschäden; den Betrieb von Tanks ohne zu erwartenden 250,- II Personen- und Umweltschäden und die zusätzlichen Vorschriften 100,- II nicht beachtet; S die Dichtheit nicht prüft; 20e 250,- II S die Großzettel 20f nicht anbringt, 250,- I nicht entfernt oder abdeckt; 100,- II S eine orangefarbene Tafel, eine 20g Kennzeichnung nach Abschnitt und das Kennzeichen nach den Abschnitten und nicht richtig anbringt oder nicht richtig sichtbar macht oder 100,- II nicht anbringt oder nicht sichtbar macht oder 300,- I eine dort genannte Tafel oder ein dort 100,- II genanntes Kennzeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder verdeckt; S eine Maßnahme nicht trifft; 20h 250,- I S sich nicht vergewissert, ein 20i 250,- I Warnkennzeichen angebracht ist; S ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, 20j ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüs- tungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt: Schriftliche Weisung 150,- II

22 G Beförderungspapier 150,- I Beförderungspapier zwar mitgeführt, aber 100,- III nicht den Vorschriften entsprechend (z. B. fehlende Angaben zur Klassifizierung oder UN-Nummer und Benennung der gefährlichen Güter, Mengenangaben) Lichtbildausweis 150,- II Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat 150,- II Zulassungsbescheinigung 150,- I/II 400, Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers nicht mitgeführt - es fehlen: Basiskurs (Erstschulung) 300,- I Aufbaukurs (Erstschulung) 300,- I Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung) I Auffrischungskurs 300,- I Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks (innerstaatlich) 150,- I/II Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde Feuerlöschgeräte 400,- 150,- 400,- 150,- I/II II Plombierung der Feuerlöschgeräte 50,- III Ausrüstungsgegenstände 150,- II Ausnahmezulassung 150,- I/II 400,- S eine dort genannte Vorschrift über 20k 250,- II die Überwachung nicht beachtet; S gefährliche Reste des Füllgutes 20l 250,- I nicht entfernt oder entfernen lässt; S während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken nicht unterlässt oder die Fahrt mit diesen Gütern unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung 0,249 mg/l AAK (Alkohol in der Atemluft) oder 0,49 Promille 20m 250,- I

23 G BAK (Alkohol im Blut) antritt; S nicht sicherstellt, eine Verbindungsleitung 20n 250,- I oder ein Rohr entleert ist; S einen Tank nicht erdet; 20o 150,- II S eine dort genannte Vorschrift nicht 20p 100,- II/I beachtet; 250,- der Fahrzeugführer entgegen 29 Abs. 1 (auch Verlader) S 215 eine dort genannte Vorschrift über die 21a Beladung und Handhabung nicht beachtet; Zusammenladung 250,- I Begrenzung der beförderten Mengen 250,- I Handhabung und Verstauung 300,- I Reinigung nach dem Entladen 250,- II Sondervorschriften für die Be- und Entladung 300,- I und die Handhabung Ausrichten von Versandstücken und Um- 250,- I verpackungen Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle/Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität 100,- III/II/I Unterlassene Untersuchung vor Beladung 125,- II Mangelnde Rechtskonformität bei Ankunft 100,- III/II/I am Be- oder Entladeort Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle 100,- II der Fahrzeugführer entgegen 29 Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger) S 216 eine dort genannte Vorschrift über 21b das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, 300,- I der Einwirkung von Wärme- quellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen die Beförderung in Versandstücken 250,- I das Rauchverbot 250,- I das Rauchverbot sowie das Verbot 250,- I von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; der Fahrzeugführer entgegen 29 Abs. 3 (auch Verlader und Entlader ) S 217 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; 21c 250,- I/II

24 G der Fahrzeugführer entgegen 29 Abs. 4 (auch Beförderer und Verlader) S 218 eine Vorschrift über die Verladung oder 21d 300,- I Kennzeichnung nicht beachtet; der Fahrzeugführer entgegen 35 Abs. 3 S 219 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet; 27c 250,- II S 220 Satz 7 oder entgegen 35 Abs. 7 Satz 2 27d 250,- II einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; N. der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens entgegen 30 E nicht dafür sorgt, nur ein Wagen 22a 1000,- I oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; E nicht dafür sorgt, ein Wagen 22b oder Tank einer dort genannten Bauvorschrift und Ausrüstungsvorschrift 2000,- I Kennzeichnungsvorschrift I/II entspricht E nicht dafür sorgt, eine außerordentliche 22c 800,- I Prüfung durchgeführt wird; E nicht dafür sorgt, die Tankakte 22d 200,- III geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird; E nicht dafür sorgt, ein Kesselwagen, 22e I/II ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird O. der Eisenbahninfrastrukturunternehmer der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen 4 Abs. 2 E eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig 1 800,- I benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen 31

25 G E nicht dafür sorgt, sein Personal unterwiesen wird; E Buchstabe a nicht dafür sorgt, ein interner Notfallplan aufgestellt wird; E Buchstabe b nicht sicherstellt, er Zugriff zu einer Information hat; P. der Reisende der Reisende entgegen 32 E 230 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt; P. der Schiffsführer 23a 200,- II 23b 800,- I 23c 800,- I 24 I der Schiffsführer entgegen 4 Abs. 2 B eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig 1 800,- I benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; der Schiffsführer entgegen 4 Abs. 3 B die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig ,- I anhält oder die Beförderung fort- setzt; der Schiffsführer entgegen 33 B die Sicherheitspflichten nicht beachtet; 25a 800,- I B nicht dafür sorgt, ein Schiff 25b 1000,- I oder ein Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist; B sich nicht vergewissert, 25c das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung 1000,- I keine offensichtlichen Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist oder 1000,- I keine Ausrüstungsteile fehlen; 200,- III/II/I 1000,- B nicht dafür sorgt, jedes betroffene 25d 300,- II Mitglied der Besatzung die schriftli- chen Weisungen versteht und richtig anwenden kann; B eine vorgeschriebene Maßnahme 25e 800,- I nicht trifft; B nicht dafür sorgt, eine dort genannte 25f 150,- III/II/I Vorschrift eingehalten wird; 5000,- B nicht prüft, ob der Eigentümer oder 25g 200,- III/II/I

26 G Ausrüster seinen Pflichten nach 34 nachgekommen ist; B Buchstabe a ein Begleitpapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; folgende Dokumente nach ADN: 25 h 1000, a) Zulassungszeugnis nach ADN 300,- I b) Beförderungspapiere nach ADN nicht vorhanden I nicht vollständig 200,- III b) Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat 300,- II nach ADN c) schriftliche Weisungen nach ADN 300,- II d) Abdruck des ADN 150,- II e) Bescheinigung der Isolationswiderstände 150,- II nach ADN f) Bescheinigung über die Prüfung nach 300,- I ADN g) Prüfbuch für Messergebnisse nach 150,- II ADN h) Kopie einer Sonderregelung nach ,- II ADN i) Lichtbildausweis nach ADN 300,- I folgende Dokumente nach ADN: a) Stauplan nach ADN b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach ADN c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach , oder ADN folgende Dokumente nach ADN: a) Stauplan nach ADN b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach ADN c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach , oder ADN d) Unterlagen für die elektrischen Anlagen nach , oder ADN e) Klassifikationszeugnis nach , oder ADN f) Bescheinigung über die Gasspüranlagen nach , oder 1000,- I

27 G ADN g) Bescheinigung über die zugelassenen gefährlichen Stoffe nach ADN h) Bescheinigung über die Prüfung der 800,- I Schläuche nach ADN i) Instruktion für Lade- und Löschraten 800,- I nach ADN k) Heizinstruktion nach ADN 800,- I l) Bescheinigung über die Prüfung der Ventile nach ADN m) Reiseregistrierung nach ADN 800,- I n) Instruktion nach ADN o) Bescheinigung über die Kühlanlage nach ADN Buchstabe b die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; B nicht dafür sorgt, eine in Kapitel 8.3 genannte Vorschrift eingehalten 25i wird; nicht dafür sorgt, das sich nur der in Unterabschnitt genannte Personenkreis an Bord aufhält, nicht dafür sorgt, sich nach Unterabschnitt Personen nur kurzfristig im Bereich der Ladung aufhalten nicht dafür sorgt, sich nach Unterabschnitt keine Personen unter 14 Jahren an Bord sind, wenn das Schiff eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führt, nicht dafür sorgt, nach Abschnitt an Bord von Trockengüterschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden, nicht dafür sorgt, nach Abschnitt an Bord von Tankschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden, nicht dafür sorgt, nach Abschnitt das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Trockengüterschiffen im geschützten Bereich oder am Deck der Längsrichtung zu 3 m davor und da- 250,- I I 150,- III 250,- II I

28 G hinter eingehalten wird, nicht dafür sorgt, nach Abschnitt das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Tankschiffen eingehalten wird; B eine Sendung befördert, ohne das die Vorschriften erfüllt sind; R. der Eigentümer oder Ausrüster der Eigentümer oder Ausrüster entgegen 34 B 243 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; B nicht dafür sorgt, ein Sachkundiger an Bord ist; B nicht dafür sorgt, eine Aktualisierung erfolgt; S die Besatzung und sonstige Personen an Bord die Besatzung und sonstige Personen an Bord entgegen 34a Satz 1 B 246 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leisten 1000,- I 25j 200,- 1000,- III/II/I 26a 100,- 5000,- III/II/I 26b 1000,- I 26c 100,- 1000,- 26a 100,- 1000,- III/II/I III/II/I

29 Verwarnungsgeldkatalog Straße (Tatbestände sind der Gefahrenkategorie III zuzuordnen) G A. der Beförderer S 1 der Beförderer entgegen 19 Abs. 2 6m 35,- 13 nicht dafür sorgt, nach Absatz ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers oder Betreibers angegeben ist; S 2 der Beförderer entgegen 19 Abs. 2 6p 35,- 16 nicht dafür sorgt, die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Unterabschnitt ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils); S 3 der Beförderer entgegen 19 Abs. 2 6m 35,- 13 nicht dafür sorgt, der Erdungsanschluss nach Absatz ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist; S 4 der Beförderer entgegen 29 Abs b 35,- die Vorschriften des Abschnitts ADR in Verbindung mit Abschnitt über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; B. der Empfänger S 5 der Empfänger entgegen 29 Abs b 35,- die Vorschriften des Abschnitts ADR in Verbindung mit Abschnitt über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; C. der Verlader S 6 der Verlader entgegen 29 Abs b 35,- die Vorschriften des Abschnitts ADR in Verbindung mit Abschnitt über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; S 7 der Verlader entgegen 21 Abs l 35,-

30 G einen der nach Unterabschnitt ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) nicht anbringt; D. der Befüller S 8 der Befüller entgegen 23 Abs. 2 3 Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) nicht anbringt; E. der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut- Containers S 9 der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen 24 2 nicht dafür sorgt, nach Absatz , Absatz , Absatz und Unterabschnitt ADR auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut- Container und FVK-Tank selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und/oder Betreibers angegeben ist; F. der Fahrzeugführer S 10 der Fahrzeugführer entgegen Buchstabe d einen nach Unterabschnitt ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; S 11 der Fahrzeugführer entgegen Buchstabe b die nach Unterabschnitt ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nicht mitführt, aber im Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesen wird, eine solche Bescheinigung erteilt worden ist; S 12 der Fahrzeugführer entgegen 28 7 gemäß Abschnitt ADR 13c 35,- 16b 35,- 20j 25,- 20j 25,- 20g 12.1 eine orangefarbene Tafel, 10, mehrere orangefarbene Tafeln nicht parallel/senkrecht zur Längsachse anbringt oder 15, eine orangefarbene Tafel, 20, zwei orangefarbene Tafeln 30,- nicht vollständig entfernt oder verdeckt; S 13 der Fahrzeugführer entgegen 28 6 einen der nach den Unterabschnitten ADR vorgeschriebenen 20f 30,-

31 G Großzettel (Placard) nicht vorschriftsmäßig anbringt; S 14 der Fahrzeugführer entgegen f gemäß Absatz ADR 14.1 einen Großzettel (Placard), 20, zwei Großzettel (Placards) 30,- nicht entfernt oder abdeckt; S 15 der Fahrzeugführer entgegen 29 Abs. 2 3 die Vorschriften des Abschnitts ADR in Verbindung mit Abschnitt ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; G. der Entlader S 16 der Entlader entgegen 29 Abs. 2 3 die Vorschriften des Abschnitts in Verbindung mit Abschnitt ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2,7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet. 21b 35,- 21b 35,-

32 Verwarnungsgeldkatalog Eisenbahn G A. der Absender E 1 der Absender entgegen 18 Abs o 35,- Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt; E 2 der Absender entgegen 18 Abs o Buchstabe b i. V. m. Absatz RID 2.1 eine orangefarbene Tafel, 10,- 2.2 zwei orangefarbene Tafeln 15,- nicht parallel zur Längsachse anbringt; E 3 der Absender entgegen 18 Abs h 35,- die gemäß den Sondervorschriften in Unterabschnitt RID vorgeschriebenen Angaben - ausgenommen die Angaben nach Absatz RID - im Beförderungspapier nicht vermerkt ; B. der Verlader E 4 der Verlader entgegen 21 Abs o 35,- Buchstabe a nicht dafür sorgt, einer der nach den Unterabschnitten , und RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen der nach Abschnitt RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder das Kennzeichen nach Abschnitt RID nicht vorschriftsmäßig angebracht sind; E 5 der Verlader entgegen 21 Abs o Buchstabe b oder c gemäß Abschnitt RID 5.1 eine orangefarbene Tafel, 10,- 5.2 zwei orangefarbene Tafeln 15,- nicht parallel zur Längsachse anbringt; C der Befüller E 6 der Befüller entgegen 23 Abs. 3 2 Buchstaben a, b, c oder d einen der nach Unterabschnitt und RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen nach Unterabschnitt Satz 1 RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder das Kennzeichen nach Abschnitt RID oder das Kennzeichen nach Abschnitt RID nicht vorschriftsmäßig anbringt; 14b 35,-

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