Satzung des Netzwerk Geoinformation der Metropolregion Rhein-Neckar (Änderungen und Beschluss zum )

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1 Satzung des Netzwerk Geinfrmatin der Metrplregin Rhein-Neckar (Änderungen und Beschluss zum ) Verein des Netzwerks Geinfrmatin der Metrplregin Rhein-Neckar (GeNet.MRN) 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen Netzwerk Geinfrmatin der Metrplregin Rhein-Neckar e.v." Er führt die Kurzbezeichnung GeNet.MRN 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. Die Geschäftsstelle befindet sich ebenfalls in Heidelberg. 1.3 Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am Ende des Jahres, in dem der Verein in das Vereinsregister eingetragen wurde. 2. Vereinszweck 2.1 Ziel des Vereines ist die nachhaltige Förderung und Wahrnehmung der allgemeinen und ideellen Ziele der Geinfrmatik und Geinfrmatin unter besnderer Berücksichtigung der Verbesserung des Wissenstransfers aus der Frschung für alle Bereiche der Gesellschaft. Dabei sllen insbesndere Angebt, Zugänglichkeit, Qualität, Verwendbarkeit, Dienstleistungen und Nutzen vn Geinfrmatinen für alle Bereiche der Gesellschaft verbessert werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt in der Metrplregin Rhein-Neckar. 2.2 Diese Zielsetzung beinhaltet flgende Aufgaben im Zusammenhang mit Geinfrmatik (GI): a. Vertiefung und Krdinierung des Infrmatinsaustausches durch Bildung eines Innvatinsnetzwerkes zur Förderung der Geinfrmatik/Geinfrmatin, b. Austausch und Kntaktpflege mit anderen Organisatinen, Institutinen, Fachverbänden und Gremien, c. Förderung des Erfahrungsaustausches (reginal, natinal, internatinal) durch Veranstaltungen der Unterstützung bei der Durchführung vn Fren, Tagungen, Seminaren, Wrkshps und Sympsien d. Schaffung und Verbesserung des Bewusstseins für die Bedeutung vn Geinfrmatin, e. Umsetzung vn Maßnahmen und Veranstaltungen zum besseren Verständnis für die Leistungsfähigkeit und Bedeutung der Geinfrmatinswirtschaft und der snstigen mit Geinfrmatin beschäftigten Organisatinen, f. Durchführung vn Infrmatinsveranstaltungen zur Förderung der nachhaltigen, umweltschnenden Wirtschaftsentwicklung in der Metrplregin Rhein-Neckar, g. Unterstützung bei der Verbesserung der infrastrukturellen Bedingungen für den allgemeinen Zugang zu Geinfrmatinen im Knkreten Unterstützung beim Aufbau einer Gedateninfrastruktur der Metrplregin Rhein-Neckar (GDI-MRN), h. Förderung vn Wissenschaft und Frschung swie Wissenstransfer, i. Förderung vn Aus- und Weiterbildungsangebten, j. Durchführung vn nicht-kmmerziellen Studien und Befragungen, die dem unmittelbaren Vereinszielen dienen, k. Vrbereitung und Hinführung zu gemeinsamen Frschungsprjekten

2 3. Gemeinnützigkeit 3.1 Der Verein verflgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenrdnung. Der Verein ist selbstls tätig und verflgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 3.2 Keine Persn darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, der durch unverhältnismäßig hhe Vergütungen begünstigt werden. 4. Mitgliedschaft 4.1 Der Verein hat rdentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. 4.2 Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Persnen, auch Vereinigungen, Verbände, Behörden, Behördenteile, Körperschaften und Anstalten hne Rechtsfähigkeit werden. Alle Mitglieder, die nicht natürliche Persnen sind, haben beim Vereinsvrstand den Namen desjenigen zu hinterlegen, der das Stimmrecht für sie wahrnimmt swie berechtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Diese Persn braucht selbst nicht Mitglied des Vereins zu sein. Persnenänderungen sind dem Vrstand umgehend mitzuteilen. 4.3 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vrstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet und den Beschluss dem Antragsteller schriftlich mitteilt. Im Falle eines ablehnenden Beschlusses kann der Antragsteller innerhalb eines Mnats nach Zugang der Ablehnung Berufung zur nächsten rdentlichen Mitgliederversammlung einlegen, deren Beschluss dann bindend ist. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlssen. 4.4 Persnen, die sich besnders um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, können auf Vrschlag des Vrstandes vn der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden, sweit sie der Mitgliedschaft zustimmen. Ehrenmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil. Für ihren Ausschluss gelten die für rdentliche Mitglieder geltenden Vrschriften. 5. Beendigung der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft endet durch: freiwillige Austrittserklärung (Absatz 2); bei natürlichen Persnen durch deren Ableben; bei juristischen Persnen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. bei Vereinigungen hne Rechtsfähigkeit mit deren wirksamer Auflösung; Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund (Absätze 3 und 4). 5.2 Der Austritt kann mit einer Frist vn 3 Mnaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vrstand erklärt werden.

3 5.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund erflgt nach Anhörung des Betrffenen durch den Vrstand. Ausschlussgründe sind u.a. der Verzug mit einem Jahresbeitrag länger als 3 Mnate trtz 2-facher schriftlicher Mahnung der vereinsschädliches Verhalten. Der Ausschluss kann unabhängig vm Verschulden des Mitgliedes an den Ausschlussgründen erflgen, wenn es dem Verein der den anderen Mitgliedern unzumutbar ist, die Mitgliedschaft weiter frtzusetzen. 5.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vrstand, der dem betrffenen Mitglied die Entscheidung schriftlich mitteilt. Diese Mitteilung gilt drei Werktage nach Absendung an die letzte dem Verein vm Mitglied mitgeteilte Adresse als zugegangen. Das betrffene Mitglied kann innerhalb eines Mnats nach Zugang der Ausschlussbenachrichtigung Berufung zur nächsten rdentlichen Mitgliederversammlung einlegen, deren Beschluss dann bindend ist. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlssen. 5.5 Statt eines Ausschlusses kann der Vrstand eine zeitlich befristete Suspendierung der Mitgliedschaft als milderes Mittel beschließen. Für das Verfahren gelten Absätze 3 und 4 entsprechend. 5.6 Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft haben das Mitglied der seine Rechtsnachflger daraus keine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Verein der dem Vereinsvermögen. 6. Finanzielle Mittel 6.1 Die zur Erreichung seiner Ziele ntwendigen Mittel erwirbt der Verein u.a. durch die Beiträge der rdentlichen Mitglieder, Spenden Durchführung vn kstenpflichtigen Veranstaltungen Zuwendungen öffentlicher Haushalte und durch snstige Zuwendungen vn natürlichen der juristischen Persnen, die die Vereinsziele unterstützen wllen (Förderer des Vereins). 6.2 Der Mitgliedsbeitrag wird vn der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine unterschiedliche Bemessung, insbesndere für natürliche und juristische Persnen, ist zulässig. 6.3 Der Jahresbeitrag ist in vller Höhe im Vraus zu Beginn des Geschäftsjahres auf das Knt des Vereins einzuzahlen. 7. Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vrstand, 3. die Geschäftsstelle.

4 8. Mitgliederversammlung 8.1 Einmal jährlich findet eine rdentliche Mitgliederversammlung statt, die innerhalb vn sechs Mnaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durch ein Mitglied des Vrstandes einzuberufen ist. Der Termin und Ort der Versammlung werden vm Vrstand festgelegt. Die Einladung erflgt schriftlich unter Angabe der Tagesrdnung. Sie muss mindestens einen Mnat vr der Versammlung zur Pst gegeben der elektrnisch zugestellt werden. 8.2 Jede hiernach einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf besnders hinzuweisen. 8.3 Das Recht der Mitglieder auf vrherige Unterrichtung über den Tagesrdnungspunkt schließt Beschlussfassungen über einen neuen Beschlussgegenstand, der aus der Mitte der der Versammlung vrgebracht wird, aus. 8.4 Eine außerrdentliche Mitgliederversammlung kann vm Vrstand bei Bedarf der auf schriftliches Verlangen vn einem Viertel der Mitglieder an den Vrstand unverzüglich einberufen werden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Versammlungstermins swie hinsichtlich der Frm und Frist der Einladung gelten die Regelungen des Absatzes 1 sinngemäß. 8.5 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vrsitzenden des Vrstandes geleitet, der sich im begründeten Ausnahmefall durch einen stellvertretenden Vrsitzenden vertreten lassen kann. Versammlungen, auf denen Vrstandswahlen durchgeführt werden, werden vn einem rdentlichen Mitglied geleitet, das aus der Mitte der Versammlung gewählt wird. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Prtkll anzufertigen, das vm Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 8.6 Jedes rdentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. 8.7 Jedes rdentliche Mitglied kann sich durch vn ihm bevllmächtigte natürliche Persnen der durch ein anderes rdentliches Mitglied vertreten lassen. Die Vllmacht bedarf der Schriftfrm. Die Vertreterbefugnis gilt nur für eine Mitgliederversammlung. 8.8 Sfern in dieser Satzung nicht anders geregelt, sind für alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung die Stimmen der einfachen Mehrheit der rdnungsgemäß vertretenen rdentlichen Mitglieder erfrderlich. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit vn zwei Dritteln aller rdentlich vertretenen Mitglieder. 8.9 Auf Antrag eines Mitglieds werden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung durchgeführt Beschlüsse der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme vn Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung, können auch außerhalb vn Versammlungen schriftlich gefasst werden. Vraussetzung ist, dass sich mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt und nicht mehr als ein Mitglied dieser Verfahrensweise innerhalb vn zwei Wchen nach Absendung der Beschlussvrlage widerspricht. Beschlussanträge sind vm Vrstand zu frmulieren und an die Mitglieder zu versenden. Der Vrstand stellt das Ergebnis der Beschlussfassung fest und fertigt eine entsprechende Niederschrift an, die unverzüglich an alle Mitglieder versandt wird Bei der Beschlussfassung nach Absatz 10 ist eine Frist vn mindestens 4 Wchen zur Abstimmung zu setzen. Die Frist beginnt mit dem Pststempel zu laufen. Die Beschlussfassung ist rdnungsgemäß, wenn die Beschlussvrlage an die letzte vm Mitglied dem Verein benannte Adresse gerichtet ist.

5 8.12 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: (a) Wahl und Abwahl des Vrstandes, (b) Wahl vn Ehrenmitgliedern, (c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vrstandes, (d) Genehmigung des Jahresabschlusses, (e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan, (f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vrstandes, (g) Wahl der Kassenprüfer, (h) Änderung der Satzung des Vereines, (i) Beschlussfassung über die Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Erlass einer Beitragsrdnung, (j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines. 9. Vrstand 9.1 Der Vrstand besteht aus bis zu fünf gleichberechtigten Vrständen. (Vrstand im Sinne des 26 BGB). Unter Umständen müssen nicht alle Vrstandsämter besetz werden. Der Verein wird gerichtlich durch je zwei dieser Vrstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedes Vrstandsmitglied ist außergerichtlich allein zur Vertretung befugt. 9.2 Der Vrstand wird für die Dauer einer Amtsperide vn drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsperide eines Vrstandes beginnt jeweils mit dem Abschluss der Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen des Vrstandes durchgeführt wurden. Sie endet nach der Wahl eines neuen Vrstandes. Der Vrstand wählt aus seiner Mitte den Vrsitzenden und drei Stellvertreter. Dabei sll der Vrsitzende und die Stellvertreter nach Möglichkeit in einer ausgewgenen Verteilung, aus den flgenden Bereichen kmmen: aus Frschung/Lehre, aus dem Sftwarebereich, aus dem Bereich der privatwirtschaftlichen Nutzung vn Geinfrmatinen der aus dem Bereich der öffentlichen Nutzer. 9.3 Die Vrstandsmitglieder scheiden bei unterbliebener Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit, durch Rücktritt vn ihrem Amt, durch Td, durch Ausscheiden aus ihrer Mitgliedsinstitutin, durch Wegfall der Vraussetzungen für die Vertretung der Mitgliedsinstitutin, durch Austritt der durch Ausschluss ihrer Mitgliedsinstitutin aus dem Vrstand aus. 9.4 Scheidet der Vrsitzende während seiner Amtszeit aus der legt sein Amt nieder, s entscheidet der restliche Vrstand darüber, welcher seiner Stellvertreter kmmissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vrsitz übernimmt. Verliert während der Dauer der Amtsperide ein Vrstandsmitglied seine Vertretungsbefugnis für ein Mitglied der wird die Mitgliedschaft der vertretenen juristischen Persn beendet, scheidet das Vrstandsmitglied aus dem Vrstand aus, sfern nicht eine Mitgliedschaft als natürliche Persn begründet ist. 9.5 Der Vrstand gibt sich eine Geschäftsrdnung, in der insbesndere die Geschäftsverteilung festgelegt wird. 9.6 Der Vrstand kann Dritte mit der entgeltlichen Durchführung bestimmter laufender Aufgaben des Vrstandes (Geschäftsführung) betrauen. Der Kernbereich der Aufgaben und Entscheidungsvllmachten hat aber beim Vrstand zu verbleiben. Mit der Geschäftsführung kann auch ein Dienstleistungsunternehmen der eine natürliche Persn beauftragt werden. 9.7 Der Vrstand beschließt über sämtliche Angelegenheiten des Vereins, sweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vrbehalten sind.

6 9.8 Er hat insbesndere flgende Aufgaben: a) Vrbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesrdnung und Einberufung der Mitgliederversammlung, b) Festlegung vn Arbeitsschwerpunkten des Vereins, c) Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts, d) Beschlussfassung über Aufnahme, Austritt und Ausschluss vn rdentlichen und fördernden Mitgliedern, e) Der Vrstand ist in Vllmacht der Gründungsmitglieder unter Befreiung vn 181 BGB ermächtigt, über Satzungsänderungen zu beschließen, die vm Registergericht der dem Finanzamt vr der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister verlangt werden. 9.9 Dem Vereinsvrstand bliegt es, a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, b) auf Anliegen der Mitglieder einzugehen. Der Vrstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vrstandsmitglieder anwesend sind. Stimmvertretung ist unzulässig. Der Vrstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. 10. Geschäftsstelle 10.1 Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden Mit der Durchführung der Geschäfte gemäß dieser Satzung können juristische und natürliche Persnen beauftragt werden Der Geschäftsstelle bliegen die Durchführung der allgemeinen satzungsgemäßen Aufgaben und die Ausführung der allgemeinen Beschlüsse der Vereinsrgane. Hierzu gehören, entsprechend einer vm Vrstand festzulegenden Geschäftsrdnung, a) Vereinsverwaltung, b) Öffentlichkeitsarbeit, c) Services (Dienstleistungen) und d) Krdinatin. Die Geschäftsstelle ist an die Weisungen des Vrstandes gebunden. 11. Kassenprüfer Die vn der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sind verpflichtet, spätestens alle sechs Mnate und nach Schluss eines Geschäftsjahres eine eingehende Geschäfts- und Kassenprüfung vrzunehmen und darüber eine schriftlichen Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit stichprbenartige Prüfungen vrzunehmen.

7 12. Auflösung des Vereines 12.1 Die Auflösung des Vereins darf nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerrdentlichen Mitgliederversammlung beschlssen werden und bedarf einer Mehrheit vn zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Diese Auflösungsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der rdentlichen Mitglieder anwesend ist Bei Auflösung des Vereins der bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Baden Württemberg Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden Im Auflösungsbeschluss ist der Liquidatr zu bestimmen. Der Liquidatr ist vn den Bestimmungen des 181 BGB befreit. Für den Fall, dass der Liquidatr das Amt ausschlägt, zurücktritt der abberufen wird, ist ein Ersatzliquidatr bereits im Auflösungsbeschluss zu berufen. Ansnsten gelten die gesetzlichen Vrschriften. 13. Satzungsauflagen Der Vrstand wird bevllmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens der hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund vn Auflagen der zuständigen Behörden und Gerichte ntwendig sind, selbstständig vrzunehmen. Er unterrichtet davn unverzüglich alle Mitglieder. 14. Vergütungen für die Vereinstätigkeit 14.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages der gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vrstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung Der Vrstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung der Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vrstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen swie ehrenamtlich tätigen Persnen eine Aufwandsentschädigung zu zahlen Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach 670 BGB für slche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesndere Fahrtksten, Reiseksten, Prt, Telefn, Sachksten und ähnliche Auslagen Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist vn 12 Mnaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8 15. Salvatrische Klausel Sllte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein der werden, s berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Satzung als Ganzes nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Klausel, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kmmt. Die Satzung wurde am errichtet und zuletzt durch Beschluss Mitgliederversammlung am geändert. Prf. Dr. Alexander Zipf (Vrstand) Hartmut Gündra (Vrstand) Dr. Matthias Jöst (Vrstand) Prf. Dr. Ulrich Michel (Vrstand)

9 Anhang: Beiträge und Satzung des GeNet.MRN e.v. Durch die flgenden gestaffelten Mitgliedsbeiträge (auf Basis freiwilliger Selbsteinschätzung) wird jedem die Mitgliedschaft im GeNet.MRN e.v. ermöglicht: Gruppe A Für natürliche Persnen Eur 30,- Gruppe B Für Studenten, Dktranden und Arbeitslse Eur 15,- Für erwerbswirtschaftliche Vereinigungen und Unternehmen mit einem Umsatz bis zu Gruppe C bis Eur p. a. Eur 200,- Gruppe D bis Eur p. a. Eur 300,- Gruppe E bis Eur p. a. Eur 500,- Gruppe F bis Eur p. a. Eur 1.000,- Gruppe G darüber hinaus Eur 2.000,- Gruppe H Für nicht gewinnrientierte Vereinigungen/Behörden, Gebietskörperschaften Eur 300,- Gruppe I Institutinen für Frschung und Lehre (Hchschulen) Eur 200,-

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