Rechtlich vertreten durch (Name).. in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule Kontaktperson (falls eine andere)..
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- Mina Winkler
- vor 5 Jahren
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1 Ausbildungsvereinbarung im Zusammenhang mit der europäischen Mobilität Praktikant aus der Europäischen Union, der eine Mobilität während seiner Ausbildungszeit in einem Unternehmen / einer Organisation in Österreich absolviert. Präambel: Die vorliegende Ausbildungsvereinbarung gilt für ein Praktikum während der schulfreien Zeit. Das Praktikum dient dem Erreichen der Ziele der Ausbildung, in der sich der Schüler befindet. Es ist in einem Zeitraum vor dem Berufsausbildungsabschluss abzuleisten. Die Vereinbarung berücksichtigt die rechtlichen Bestimmungen der Schulgesetze des Entsendelandes. Der Schutz von jungen Menschen am Arbeitsplatz im Rahmen dieser Vereinbarung wird gemäß den, in jedem Lande angewandten, europäischen Bestimmungen gewährleistet (Europäische Richtlinie Amtsblatt vom bezüglich Art. 7.3 über verbotene Aufgaben bei der Arbeit und Art. 8, 9, 10 über Arbeitszeiten und Ruhezeiten). Die entsprechenden Gesetze und Verordnungen zum Schutz des Praktikanten des jeweiligen Entsende- und Gastlandes sind anzuwenden und einzuhalten. Im Anhang finden Sie auch eine Ausbildungsvereinbarung für ausländische Schüler/innen, die eine landwirtschaftliche Schule besuchen und ein landwirtschaftliches Praktikum auf einem Betrieb in Niederösterreich absolvieren. Zwischen, Der Schule Adresse: Tel.: Fax: Akkreditierungs-Nr.: (falls relevant) Rechtlich vertreten durch (Name).. in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule Kontaktperson (falls eine andere).. Der gastgebenden Firma / Einrichtung Firmenname: Adresse: Vermittlungsadresse (falls eine andere): Tel./Fax:/ Akkreditierungs-Nr.: (falls relevant) Aktivitäten : Rechtlich vertreten durch (Name).. in seiner/ihrer Eigenschaft als..., Kontaktperson (falls eine andere)..
2 Dem Praktikanten Familienname Vorname: Geburtsdatum: Geschlecht: Nationalität Vertreten durch (Name).falls minderjährig Adresse: Tel./Fax:/ Qualifikationsniveau: Berufssektor: Zusätzliche Registrier- oder Eintragungsnummer...(falls relevant) wird das Folgende vereinbart: Artikel 1: Gegenstand Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Organisation und Durchführung eines Praktikums zum Nutzen des Praktikanten. Dieses Praktikum entspricht den Inhalten der Berufsausbildung. Der Praktikant soll in einem praktischen Arbeitsumfeld die schulischen Ausbildungsinhalte vertiefen. Er wird von einem Tutor betreut und begleitet, der von dem Leiter der Gastfirma benannt wird, wenn er nicht selbst der Tutor ist. Der Praktikant wird an den im pädagogischen Anhang angeführten Aufgaben teilnehmen, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Der Praktikant dient nicht als Ersatz eines Arbeiters im Ausbildungsbetrieb. Der Praktikant wird zur Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet. Artikel 2: Dauer des Praktikums Die vorliegende Vereinbarung wird für die Zeit vom.bis zum vom.bis zum über eine Gesamtdauer von Wochen geschlossen. Artikel 3: Arbeitsbedingungen: Arbeitsplatz, Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Arbeits- und Gesundheitsschutz Die Vertragsparteien sind gehalten, die für die Gastfirma geltenden allgemeinen Regeln einzuhalten, insbesondere bezüglich Arbeitsschutz, Arbeitszeiten und Disziplin, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen zum Schutze von jungen Menschen am Arbeitsplatz, gemäß den in jedem Lande angewandten europäischen Bestimmungen (Richtlinie Nr. 94/33/EG vom 22. Juni 1994). Arbeitszeiten: Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Gastland wird die wöchentliche Arbeitszeit wie folgt festgelegt Freistellung von der Benutzung gefährlicher Maschinen und Produkte. Bei minderjährigen Praktikanten ist gemäß der in jedem Lande anzuwendenden europäischen Bestimmung (Richtlinie Nr. 94/33/EG vom 22. Juni 1994) das Prinzip der Freistellung von der Benutzung gefährlicher Maschinen und Produkte ebenfalls während des Praktikums durch die Gastfirma zu gewährleisten. Sollte hiervon abgewichen werden, muss ein von der zuständigen Behörde unterzeichnetes Dokuments beigefügt werden.
3 Artikel 4: Mit der Betreuung beauftragter Tutor Die nachstehend aufgeführten Personen sind mit der Betreuung des Praktikanten in der Gastfirma beauftragt: Name Vorname Geburtsdatum Qualifikation Position Arbeitserfahrung: Artikel 5: Vergütungen Es wird eine Praktikantenentschädigung in Höhe von.euro pro Monat/Woche vereinbart. Artikel 6: Unterkunft, Transport und andere Kosten Unterkunft: Die Unterkunft des Praktikanten wird durch Die Gastfirma Die Schule Den Praktikanten selbst andere (bitte näher angeben) vermittelt. Die Unterkunft wird in einer von den Vertragspartnern vereinbarten Höhe durch finanziert. Die Verpflegung des Praktikanten wird durch: Die Gastfirma Die Schule Den Praktikanten selbst andere (bitte näher angeben) finanziert oder direkt bereitgestellt. Transport: Der Transport des Praktikanten von seinem Wohnort bis zum Ort seiner Unterkunft (bitte die genaue Adresse im Gastland angeben) wird durch: Die Gastfirma Die Schule Den Praktikanten selbst andere (bitte näher angeben) finanziert oder direkt bereitgestellt. Der Transport des Praktikanten wird vom Ort seiner Unterkunft zur Gastfirma durch : Die Gastfirma Die Schule Den Praktikanten selbst andere (bitte näher angeben) finanziert oder direkt bereitgestellt.
4 Artikel 7: Sozialversicherung, Arbeitsunfälle und Berufskrankheit. Sofern auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses keine gesetzliche Unfallversicherung im Gastland besteht, unterliegt der Praktikant der gesetzlichen österreichischen Unfallversicherung gemäß 175 Abs. 5 Z. 2 ASVG. Die entsendende Schule hat Arbeitsunfälle binnen 5 Tagen der AUVA zu melden. Die Gastfirma hat sämtliche zweckdienliche Informationen und Unterlagen unverzüglich an die entsendende Schule zu übergeben. Artikel 8: Sozial- und Berufshaftpflichtversicherung Der Leiter der Gastfirma verpflichtet sich, eine spezifische Versicherung für sämtliche Schäden, die vom Praktikanten fahrlässig im Zuge der Ausübung seiner Praxistätigkeit verursacht werden, abzuschließen. Schäden, die während des Auslandsaufenthaltes außerhalb der betrieblichen Praxis auftreten und verursacht werden, sind vom Praktikanten selbst zu regeln. Artikel 9: Rückreise bei vorzeitigem Abbruch der Praxis und Rückführung Es wird empfohlen, für Unfälle, schwere Erkrankungen oder Todesfälle eine entsprechende Rückholversicherung abzuschließen. Grundsätzlich gilt Art. 6. Allfällige, durch den vorzeitigen Abbruch verursachte Mehrkosten trägt jener Vertragspartner, in dessen Sphäre der Anlass für die vorzeitige Rückreise liegt. Artikel 10: Betreuung im Gastland Die Ziele und Inhalte des Praktikums sind im pädagogischen Anhang beschrieben, der von der entsendenden Schule des Praktikanten erstellt wird. Während des gesamten Praktikums wird der Kontakt mit dem Auszubildenden/ dem Praktikanten (per Telefon, Fax, ) von der Kontaktperson im Entsendeland sichergestellt. Vorname: Position: Tel/Fax/ Adresse: Artikel 11: Besondere Bestimmungen / Artikel 12: Beendigung der Vereinbarung Der Leiter der entsendenden Schule und der Gastfirma unterrichten einander gegenseitig über jedwede Schwierigkeiten in Erfüllung dieser Vereinbarung, insbesondere in Verbindung mit häufiger Abwesenheit seitens des Auszubildenden, und werden in gegenseitiger Absprache in Verbindung mit dem Lehrpersonal die entsprechenden Schritte unternehmen, um dieser ein Ende zu bereiten.
5 Der Leiter der Gastfirma kann nach Unterrichtung des Leiters der entsendenden Schule nur im Falle schwerwiegender Verfehlungen des Praktikanten das Praktikum vorzeitig beenden. Der Praktikant bzw. sein gesetzlicher Vertreter kann das Praktikum jederzeit vorzeitig beenden, falls die Gastfirma den relevanten rechtlichen Regelungen nicht nachkommt. Erstellt in...am... (in fünf Exemplaren) Der Leiter der Schule Der Leiter der Gastfirma Der Praktikant (und/oder sein gesetzlicher Vertreter) Der Tutor (falls eine andere Person als der Leiter der Gastfirma)
6 ANHANG ZUR INFORMATION ÛBER PRAKTIKA WÂHREND DER AUSBILDUNG AUSBILDUNGS VEREINBARUNG BETRIEBSFÜHRERIN / BETRIEBSFÜHRER: Anschrift: Telefonnummer: SCHÜLERIN / SCHÜLER: Anschrift: Staatsangehörigkeit: Telefonnummer: Schule: ERZIEHUNGSBERECHTIGTE / ERZIEHUNGSBERECHTIGTER: Anschrift: Telefonnummer: Geburtsdatum: Geburtsdatum: Klasse: I. Die Schülerin/Der Schüler besucht eine landwirtschaftliche Schule und soll eine landwirtschaftliche Fremdpraxis auf einem bäuerlichen Betrieb in Niederösterreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren. II. Beginn der Fremdpraxis:... Ende der Fremdpraxis:... Allfällige Unterbrechung der Fremdpraxis:... III. Die Betriebsführerin/Der Betriebsführer ist verpflichtet, 1. der Schülerin/dem Schüler zu ermöglichen, alle Sparten des Betriebes kennen zu lernen und die Verflechtung des Betriebes mit zwischen- und überbetrieblichen Einrichtungen, dem Markt, den Ämtern und Behörden, den Berufs- und Standesvertretungen, den Vermarktungsorganisationen und deren Organisationsprobleme und -aufgaben zu erfahren; 2. die Schülerin/den Schüler mit Arbeiten, die dem Ausbildungszweck in der Land- und Forstwirtschaft dienen und die den sicherheitstechnischen Vorschriften entsprechen, zu beschäftigen; 3. die Schülerin/den Schüler systematisch auf praktische Weise - in die Betriebsvorgänge, - in die betriebswirtschaftlichen Vorgänge, - in die Unfallgefahren, - in den gesellschaftlichen Umgang (wie Pünktlichkeit, Höflichkeit, korrektes Verhalten, usw.), - in die kulturellen, gesellschaftlichen, politischen, religiösen Vorgänge in der Region des Betriebes, - in die familiären, zwischenmenschlichen Beziehungen der Betriebsangehörigen einzuführen; 4. die Schülerin/den Schüler zu verköstigen, unterzubringen und zu versorgen, wie dies in der Familie der Betriebsführerin/des Betriebsführers üblich ist; 5. der Schülerin/dem Schüler mindestens die Praktikantenentschädigung für Praktikanten ohne Matura laut "Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag 1996 für die Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Niederösterreich" (ab 1. Juni 2009: 437,93 brutto monatlich) zu bezahlen: bei Dauer über 4 Monaten: zuzüglich der aliquoten Sonderzahlungen; bei Dauer bis 4 Monaten sind die Sonderzahlungen eingerechnet! Zutreffendes Feld ankreuzen! 6. die Schülerin/den Schüler vor Arbeitsantritt bei der Bezirksstelle der NÖ Gebietskrankenkasse zur Vollversicherung anzumelden; 7. die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einzuhalten;
7 8. der Schülerin/dem Schüler Urlaub zu gewähren (ausgehend von 25 Arbeitstagen pro Jahr); 9. der Schülerin/dem Schüler im Krankheitsfall die vereinbarte Praktikantenentschädigung gemäß den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen weiter zu bezahlen; 10. die regelmäßige Wochenarbeitszeit gemäß NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, einzuhalten ( 55 ff. in Verbindung mit 105 ff.); 11. der Schülerin/dem Schüler bei der Bewältigung der Aufgaben laut Punkt IV. Z. 5., 6. und 7. zu helfen bzw. ihr/ihm das Erfüllen der Verpflichtungen zu ermöglichen; 12. eine Bestätigung über die Absolvierung der Pflichtpraxis nach Abschluss auszufolgen (diese Bestätigung hat jedenfalls kalendermäßige Angaben über die Dauer der Pflichtpraxis zu enthalten; es sind auch Angaben über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten aufzunehmen); 13. die Erziehungsberechtigten und die Schule über besondere Vorkommnisse (wie Krankheit, Unfall, ungehöriges Betragen, usw.) zu verständigen; 14. den Beauftragten der Schule bzw. der Schulbehörde den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen zu gestatten und mit diesen Personen zusammenzuarbeiten. IV. Die Schülerin/Der Schüler ist verpflichtet, 1. die dem Ausbildungszweck dienenden Arbeiten durchzuführen; 2. die zum Schutze des Lebens und der Gesundheit dienenden Vorschriften zu beachten; 3. die Verschwiegenheit über Betriebsgeheimnisse zu wahren; 4. der Betriebsführerin/dem Betriebsführer ordentlich und respektvoll, sowie deren/dessen Angehörigen in entsprechender Art und Weise zu begegnen; 5. Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen; 6. ein Tagebuch zu führen; 7. bei den Besuchen durch einen Beauftragten der Schule bzw. der Schulbehörde mündlich über Tätigkeiten und die Aufzeichnungen im Tagebuch zu berichten; 8. die Betriebsführerin/den Betriebsführer über Schäden, Unfallgefahren, sonstige wichtige Vorkommnisse (wie Krankheit, Unfall, usw.) zu informieren. V. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes gelten jedenfalls. VI. Diese Vereinbarung kann von beiden Teilen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst werden. Vor einer Auflösung ist jedoch die Direktion der Schule durch die Vereinbarungspartner in Kenntnis zu setzen. Ebenso ist ein Wechsel des Praxisbetriebes unverzüglich der Schule unter genauer Angabe aller erforderlichen Daten zu melden. VII. Die Vereinbarung wird in drei Ausfertigungen errichtet, von denen je eine der Betriebsführerin/dem Betriebsführer, der Schülerin/dem Schüler bzw. der/dem Erziehungsberechtigten und der Schule ausgefolgt wird. Ort und Datum: Betriebsführerin / Schülerin / Schüler Erziehungsberechtigte / Betriebsführer Erziehungsberechtigter
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