Rechtsetzungslehre. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre

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1 Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Universität Zürich 1

2 -15 Auswirkungen des Konsenses - Kein neutraler Redaktor, sondern interessengebundene Parteivertreter - Regelungsgegenstand als Ausdruck von Geschäft und Gegengeschäft - I.d.R. kein Normkonzept, sondern divergierende Textentwürfe - I.d.R. nur eine Regelungsstufe - Vertraulichkeit der Verhandlungen verhindert Vernehmlassungsverfahren u.ä. - Erzielte Verhandlungsergebnisse werden in der Regel nicht mehr widerrufen, keine Änderung von Mängeln - Vertragsredaktoren sind i.d.r. nicht Vollzugsorgane - Hang zu übermässiger Dichte: Sicherung von Verhandlungsergebnissen - Hang zu übermässiger Offenheit: Einebnung materieller Differenzen - Aufeinandertreffen verschiedener Rechtsetzungskulturen - Zeitdruck, Zwang zu Ergebnissen - Arbeit mit Vorbehalten und auslegenden Erklärungen

3 Interkantonale Rechtsetzung Konkordate (übliche Unterteilung) 1. Rechtsgeschäftliche Konkordate (z.b. Grenzbereinigungen) 2. Rechtsetzende Konkordate a) Mittelbar, d.h. die Vertragsparteien verpflichten sich zur Rechtsetzung (z.b. Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970) b) Unmittelbar, d.h. direkte Verpflichtung der Adressatinnen und Adressaten (z.b. IVöB) Im Gegensatz zum Gesetz ist beim Konkordat (und auch beim Staatsvertrag) nicht sicher, ob und in welcher Form Recht gesetzt werden soll. 3

4 Interkantonale Rechtsetzung Art. 48 Abs. 4 BV Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag: a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist; b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt. 4

5 Flexibilisierungsklauseln Art. 19 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 (abgeschlossen vom Regierungsrat ZH, vgl. LS ) "Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone." 5

6 Änderung in Konkordaten anderer Vertragspartner Konkordat X Kt. A Kt. B Kt. C Kt. D Kt. E Anpassungen? Konkordat Y Kt. A Kt. B Kt. J Kt. K Kt. L 6

7 Revisionen von Konkordaten Konkordat X Kt. A Kt. B Kt. C Kt. D Kt. E Konkordat X (revidiert) Kt. A Kt. B Kt. C Kt. D Kt. E Welches Recht gilt im Kanton A? Gegenüber dem Kanton B: Konkordat X rev. Gegenüber dem Kanton D: Konkordat X Gegenüber einem Rechtsunterworfenen im Kt. B: Konkordat X rev. Gegenüber einem Rechtsunterworfenen im Kt. D: Konkordat X (?) Gegenüber einem Rechtsunterworfenen im Kt. A: Konkordat X rev. (?) 7

8 15 Praktische Fragen 1. Lesen Sie folgende Bestimmungen: - Art. 20 Ziff. 5 GPA (SR ): "Die betroffenen Anbieter können angehalten werden, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Begründung der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach zehn Tagen, davon in Kenntnis zu setzen." - Ziff. 1 Anhang V Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (SR ): " Sofern für die Beschwerde eine Frist vorgesehen ist, muss diese mindestens zehn Tage betragen und darf erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Beschwerdegrund bekannt wurde oder bekannt sein musste."

9 Praktische Fragen - Art. 15 Abs. 2 IVöB: "Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen." - 30 Beschaffungsgesetz BS: "Rekurse sind samt Begründung innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung des Zuschlages oder der schriftlichen Begründung an das Verwaltungsgericht zu richten." Was sind die Probleme solcher Regelungen? Könnten Sie behoben werden?

10 Praktische Fragen 2. Das Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 6. Februar 2006 lautet: " 1. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 gemäss Anhang bei. 2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, spätere Änderungen dieser Vereinbarung, soweit sie nicht grundlegender Art sind, zu ratifizieren. 3. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Vereinbarung durch Verordnung." Ist 2 dieser Regelung zulässig?

11 Ausblick und Rückblick " Wer weiss, wie Gesetze und Würste zustande kommen, der kann nachts nicht mehr ruhig schlafen" (Otto Fürst von Bismarck, )

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