Rechtsetzungslehre. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre
|
|
- Dörte Färber
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Universität Zürich 1
2 -15 Auswirkungen des Konsenses - Kein neutraler Redaktor, sondern interessengebundene Parteivertreter - Regelungsgegenstand als Ausdruck von Geschäft und Gegengeschäft - I.d.R. kein Normkonzept, sondern divergierende Textentwürfe - I.d.R. nur eine Regelungsstufe - Vertraulichkeit der Verhandlungen verhindert Vernehmlassungsverfahren u.ä. - Erzielte Verhandlungsergebnisse werden in der Regel nicht mehr widerrufen, keine Änderung von Mängeln - Vertragsredaktoren sind i.d.r. nicht Vollzugsorgane - Hang zu übermässiger Dichte: Sicherung von Verhandlungsergebnissen - Hang zu übermässiger Offenheit: Einebnung materieller Differenzen - Aufeinandertreffen verschiedener Rechtsetzungskulturen - Zeitdruck, Zwang zu Ergebnissen - Arbeit mit Vorbehalten und auslegenden Erklärungen
3 Interkantonale Rechtsetzung Konkordate (übliche Unterteilung) 1. Rechtsgeschäftliche Konkordate (z.b. Grenzbereinigungen) 2. Rechtsetzende Konkordate a) Mittelbar, d.h. die Vertragsparteien verpflichten sich zur Rechtsetzung (z.b. Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970) b) Unmittelbar, d.h. direkte Verpflichtung der Adressatinnen und Adressaten (z.b. IVöB) Im Gegensatz zum Gesetz ist beim Konkordat (und auch beim Staatsvertrag) nicht sicher, ob und in welcher Form Recht gesetzt werden soll. 3
4 Interkantonale Rechtsetzung Art. 48 Abs. 4 BV Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag: a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist; b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt. 4
5 Flexibilisierungsklauseln Art. 19 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 (abgeschlossen vom Regierungsrat ZH, vgl. LS ) "Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone." 5
6 Änderung in Konkordaten anderer Vertragspartner Konkordat X Kt. A Kt. B Kt. C Kt. D Kt. E Anpassungen? Konkordat Y Kt. A Kt. B Kt. J Kt. K Kt. L 6
7 Revisionen von Konkordaten Konkordat X Kt. A Kt. B Kt. C Kt. D Kt. E Konkordat X (revidiert) Kt. A Kt. B Kt. C Kt. D Kt. E Welches Recht gilt im Kanton A? Gegenüber dem Kanton B: Konkordat X rev. Gegenüber dem Kanton D: Konkordat X Gegenüber einem Rechtsunterworfenen im Kt. B: Konkordat X rev. Gegenüber einem Rechtsunterworfenen im Kt. D: Konkordat X (?) Gegenüber einem Rechtsunterworfenen im Kt. A: Konkordat X rev. (?) 7
8 15 Praktische Fragen 1. Lesen Sie folgende Bestimmungen: - Art. 20 Ziff. 5 GPA (SR ): "Die betroffenen Anbieter können angehalten werden, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Begründung der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach zehn Tagen, davon in Kenntnis zu setzen." - Ziff. 1 Anhang V Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (SR ): " Sofern für die Beschwerde eine Frist vorgesehen ist, muss diese mindestens zehn Tage betragen und darf erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Beschwerdegrund bekannt wurde oder bekannt sein musste."
9 Praktische Fragen - Art. 15 Abs. 2 IVöB: "Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen." - 30 Beschaffungsgesetz BS: "Rekurse sind samt Begründung innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung des Zuschlages oder der schriftlichen Begründung an das Verwaltungsgericht zu richten." Was sind die Probleme solcher Regelungen? Könnten Sie behoben werden?
10 Praktische Fragen 2. Das Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 6. Februar 2006 lautet: " 1. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 gemäss Anhang bei. 2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, spätere Änderungen dieser Vereinbarung, soweit sie nicht grundlegender Art sind, zu ratifizieren. 3. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Vereinbarung durch Verordnung." Ist 2 dieser Regelung zulässig?
11 Ausblick und Rückblick " Wer weiss, wie Gesetze und Würste zustande kommen, der kann nachts nicht mehr ruhig schlafen" (Otto Fürst von Bismarck, )
Besonderheiten des Rechtsetzungsprozesses und der Gesetzesredaktion
Rechtsetzung durch Konkordate Besonderheiten des Rechtsetzungsprozesses und der Gesetzesredaktion Prof. Dr. Felix Uhlmann 10. September 2008 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Einleitung Ibi semper est victoria,
MehrLösungsvorschlag Prüfung Rechtsetzungslehre HS 15
Lösungsvorschlag Prüfung Rechtsetzungslehre HS 15 Frage 1 Nennen Sie vier mögliche Nachteile, die von konsensualer Rechtsetzung ausgehen können (nur Stichworte) Max. P. - Kein neutraler Redaktor, sondern
MehrVerträge zwischen den Kantonen zur Wahrnehmung von Aufgaben mit regionalem Interesse, Bsp.
5 5 Verfassungsrechtliche Grundlagen Verträge zwischen den Kantonen zur Wahrnehmung von Aufgaben mit regionalem Interesse, Bsp. Art. Abs. BV Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer
MehrVerträge zwischen den Kantonen, Verfassungsrechtliche Grundlagen
5 Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. Abs. BV Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. Art. 8 Abs. BV Die Kantone können miteinander Verträge schliessen
MehrGesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) 8
612.1 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) 8 vom 07. Februar 2001 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes
MehrBeschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (vom. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf 4
MehrRechtsetzung durch Konkordate. Prof. Dr. Peter Hänni
Rechtsetzung durch Konkordate Prof. Dr. Peter Hänni 2 I. Einleitung - Themenübersicht I. Einleitung II. Verfassungsrechtliche Grundlagen III. Arten von Konkordaten IV. Bundesrechtliche Schranken der kantonalen
Mehr410.8 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom. Oktober 00 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt
MehrWie man eine gute Note in einem Kanton St.Gallen bekommt
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen.8 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 0. Februar 00 (Stand. August 004) I. Allgemeine Bestimmungen
MehrInterkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
3.6. Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung gilt
MehrInterkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
40. Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten vom 0. Februar 00 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe Zweck, II. Geltungsbereich
MehrInterkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
40.3 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten vom 0. Februar 003 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II. Sie regelt
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom (Stand )
7.- Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom.09.005 (Stand 6..00) Art. Grundsatz Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs-
Mehr5 verlangen - entsprechend der VRöB -, dass die Angebote innert Frist bei der Beschaffungsstelle. 1 vgl. Art. 1 Abs. 2 ÖBG
Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV, BSG 731.21) Der Kanton Bern
Mehr8. März und 9. März 2017 Markus Notter. Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich
Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich 8. März 2018 2. und 9. März 2017 Markus Notter A. Kantonsverfassung Funktionen einer Kantonsverfassung Ausdruck kantonaler Staatlichkeit Rechtliche Grundordnung
MehrBeschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum Konkordat über universitäre Koordination
Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination 5.7 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum Konkordat über universitäre Koordination (vom 6. Juli 000) Der Regierungsrat beschliesst:
MehrDer Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998)
Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 54.0 (Vom 8. April 998) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten und die Interkantonale
MehrASF 2002_076. Verordnung
Verordnung vom 2. Juli 2002 Inkrafttreten: 01.07.2002 zur Genehmigung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung)
Mehrzur Änderung der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
Interkantonale Vereinbarung vom 15. März 2001 zur Änderung der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen Die Interkantonale Vereinbarung vom 25. November
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Verwaltung Verwaltungsrecht
Verwaltung Verwaltungsrecht Verwaltung (organisatorischer Begriff) Staat Legislative Exekutive Judikative Verwaltungsbehörden 22.02.2016 Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 2 Verwaltungsorganisation (Bund)
MehrWann liegt ein rechtsetzendes Konkordat und wann liegt eine blosse interkantonale Verwaltungsvereinbarung vor?
Wann liegt ein rechtsetzendes Konkordat und wann liegt eine blosse interkantonale Verwaltungsvereinbarung vor? Verträge zwischen Kantonen I. Begriff Verträge zwischen Kantonen sind öffentlich-rechtliche
MehrVerordnung über den Sport-Toto-Fonds
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 455.5 Verordnung über den Sport-Toto-Fonds vom 8. April 008 (Stand. Januar 04) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 4 ff. der Interkantonalen
MehrFall 6 «Sicherheitsfirmen»
Übungen im Öffentlichen Recht I FS16 Gruppen A-C und N-P Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Prof. Dr. Thomas Gächter / lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Themen dieser Übung Verschiedene Fragen zum Rechtsetzungsverfahren
Mehr(Entwurf) vom... Art. 1
(Entwurf) Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
MehrGesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung)
Entwurf (Vernehmlassung) Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung) Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 1 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über
MehrErläuterungen zum Planungs- und Baugesetz
Departement für Bau und Umwelt Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz 8. Koordinationsrechtliche Fragen Inhaltsverzeichnis 8 KOORDINATION 3 8.1 Einleitung 3 8.2 Baubewilligungsverfahren (ohne Einsprachen)
Mehrs Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien
Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.
MehrKanton Zug Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
Kanton Zug. Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) Vom 9. Mai 0 (Stand. August 0) Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abkommen:. Allgemeine
MehrRegionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
(RSZ) vom 19. Mai 2011 Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abkommen: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Zweck Die Vereinbarung regelt für den Besuch
Mehrbeschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK):
Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV)
MehrBundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 1978 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 sexies
MehrKanton Zug Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
Kanton Zug 7. Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl Vom. September 955 (Stand 0. Dezember 956) Ziff. Zweck Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Ausbeutung
Mehr04 Vergaberecht. Binnenmarkt Schweiz (Art. 95 Abs. 2 BV) Ausnahmen (Art. 3 BGBM)
Binnenmarkt Schweiz (Art. 95 Abs. 2 BV) Freier Zugang zum Markt (Art. 2 BGBM) Anerkennung von Fähigkeitsausweisen (Art. 4 BGBM) Öffentliche Beschaffungen (Art. 5 BGBM) Ausnahmen (Art. 3 BGBM) Gleichbehandlung/Nichtdiskriminierung
MehrVerordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV)
95.5 Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) vom. Dezember 006 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf die Art. 4 ff.
MehrKonkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb
6.30. Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug über den Betrieb einer Schule für Praktische Krankenpflege am Spital und Pflegezentrum Baar (Vom. Juni 98) I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Mehr1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen
05.33 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) vom 6.0.06 (Stand 0.08.06) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Anwendung von Artikel
MehrArt. 1. Gegenstand des Schutzes
0.110 Protokoll 28 über geistiges Eigentum Art. 1 Gegenstand des Schutzes 1) In diesem Protokoll umfasst der Begriff "geistiges Eigentum" auch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäss
MehrSchulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Rechtsmittel gegen die Vergabe Wie verhalte ich mich?
Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Rechtsmittel gegen die Vergabe Wie verhalte ich mich? Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsmittelfrist und Rechtsmittelweg 2. Beschwerdegegenstand
MehrFall 6: Private Sicherheitsfirmen
Übungen im öffentlichen Recht I FS 2016 Fall 6: Private Sicherheitsfirmen MLaw Felix Schiller felix.schiller@rwi.uzh.ch Seite 1 Frage 1: Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates
MehrAusführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds
Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds vom 4. Dezember 0 (Stand. Juli 06) 975.3 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und
Mehrvom 16. Dezember Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
4.0 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 6. Dezember 005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
MehrDiese Vereinbarung regelt die interkantonale Finanzierung der Höheren Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG).
49.79- Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM- AG) vom 8.0.0 (Stand 0.08.0) Art. Gegenstand Diese Vereinbarung
MehrSCHIESSANLAGE HÄRDLI SPREITENBACH. (Gemeindeverband) Gemeinden Baden AG Geroldswil ZH Oetwil an der Limmat ZH Spreitenbach AG Würenlos AG
SCHIESSANLAGE HÄRDLI (Gemeindeverband) SPREITENBACH Gemeinden Baden AG Geroldswil ZH Oetwil an der Limmat ZH Spreitenbach AG Würenlos AG SATZUNGEN 2010 2 I. Einleitung Die Einwohnergemeinde Spreitenbach
MehrAllgemeine Übersicht. Staatliches Handeln
Allgemeine Übersicht (FBstaatsrecht 14-I) Staatliches Handeln Rechtsakte Realakte i.w.s. Rechtssätze Rechtsanwendung Vertragl. Handeln Auskunft, Empfehlung, Information ies Staatsvertrag ÖR- 1 Vertrag
MehrRahmenbedingungen für öffentliche Beschaffungen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Rahmenbedingungen für öffentliche Beschaffungen IT-Beschaffungskonferenz 28. August 2013 Stéphanie Rey, Rechtsanwältin Kompetenzzentrum
Mehr4/6/2016. Parlamentgesetz. Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge
Anforderungen an die Formulierung von Bestimmungen zur Delegation der Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an den Bundesrat Forum de législation du 25 février 2016 Ridha Fraoua Art. 166 Beziehungen
MehrInterkantonales Konkordat über universitäre Koordination
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.9 Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 999 (Stand 9. Dezember 000) Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone, gestützt auf
MehrGliederungen des positiven Rechts
Gliederungen des positiven Rechts I. Gliederung aufgrund der Normenhierarchie 1. Verfassung 2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung II. III. IV. Gliederung aufgrund der Hierarchie der Gemeinwesen 1.
MehrVerordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.
MehrAblauf der Referendumsfrist: 7. April 2018 (1. Arbeitstag: 9. April 2018)
Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2018 (1. Arbeitstag: 9. April 2018) Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung. Ertragsverwendung von interkantonalen oder gesamtschweizerisch durchgeführten
959.00 Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten Vom 7. Januar 005 Die Kantone,
Mehrgestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai ,
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 6. Juni 997 Der
Mehrvom 9. Dezember 1999 * (Stand 9. Februar 2006) Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Nr. 5b Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 999 * (Stand 9. Februar 006) Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone, gestützt auf Artikel der Interkantonalen Universitätsvereinbarung
MehrWettbewerb und Rechtsschutz im revidierten Beschaffungsrecht
Wettbewerb und Rechtsschutz im revidierten Beschaffungsrecht 15. MORGENSEMINAR VEREINIGUNG FÜR DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN PROF. DR. NICOLAS DIEBOLD 24. APRIL 2018 Übersicht 1 Revision: Rückblick
MehrVorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung. Gruppe A
Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung Art. 55 KV Abs. Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten
MehrProtokoll
Originaltext 0.142.393.141 Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
MehrAntrag des Regierungsrates
Antrag des Regierungsrates Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren
MehrSubmissionsrecht Welche besonderen Pflichten obliegen den ausschreibenden Behörden?
Submissionsrecht Welche besonderen Pflichten obliegen den ausschreibenden Behörden? Annina Arpagaus-Erb Walder Wyss & Partner Einleitung / Überblick Rechtsgrundlagen Grundzüge des öffentlichen Beschaffungswesens
MehrKompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010
Kompetenzverteilung Bund/Kantone Vorlesung vom 30. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Grundsätzliche Regelung der Kompetenzausscheidung Überblick über die Kompetenzen des
MehrVolksinitiative: Bildungsreformen vor das Volk
Volksinitiative: Bildungsreformen vor das Volk Reto Wyss Bildungs- und Kulturdirektor Medienkonferenz vom 10. Juli 2017, 10-11 Uhr, BKD, Dullikersaal Ausgangslage > 24. Juni 2016: Gesetzesinitiative «Bildungsreformen
MehrANHANG. Auflistung und Kommentierung. SGS / GS / Name des Konkordates / Daten. Keine Handlungsbedarf mehr im Sinne der Motion
1 Motion 2000/034 vom 10. Februar 2000 der FDP-Fraktion: Überprüfung der heute noch bestehenden Konkordatsverträge und Erarbeitung allfälliger Änderungsvorschläge ANHANG Auflistung und Kommentierung 951.1
MehrInterkantonale Fachschulvereinbarung 1) (FSV)
Fachschulvereinbarung (FSV) 9.800 Interkantonale Fachschulvereinbarung ) (FSV) Vom 7. August 998 (Stand. August 000) I. Allgemeine Bestimmungen Art.. Zweck, Geltungsbereich Die Vereinbarung regelt für
MehrVerordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts
Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts 5. KRB vom. Mai 999 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 8 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz,
MehrGesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) 1. Amtliche Publikationsorgane. 2. Amtsblatt
Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) Vom 3. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 78 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1. Amtliche
MehrTable des matières. Zitierung der Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommen in einem Gesetz (Gesamtpaket)
Table des matières 2 Inhaltsverzeichnis Zitierung der Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommen in einem Gesetz (Gesamtpaket). Einleitende... Bemerkungen 2. Im Ingress.... In einem Artikel.... Zitierweise...
MehrBundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006 Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes vom 16. Dezember 2005
MehrReglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.
Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs 181.2 der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8. März 2005 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Geschäftsreglements
MehrÜbungen Öffentliches Recht II
Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Anfechtbarkeit des Entscheides des Gr. Rates
MehrFunktionen und Inhalt des Normkonzepts
Funktionen und Inhalt des Normkonzepts Prof. Dr. Felix Uhlmann 13. März 2012 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Einleitung Das Regelungskonzept Eierlegende Wollmilchsau? Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Einleitung Disposition
MehrReglement über Zusatzbeiträge nach dem Ergänzungsleistungsgesetz
Ord. Nr..05 G E M E I N D E P R A T T E L N Reglement über Zusatzbeiträge nach dem Ergänzungsleistungsgesetz (EL-Zusatzbeiträgereglement) vom 6. November 08 Inhaltsverzeichnis Regelungsbereich... Geltungsbereich...
MehrGesellschaftsvertrag
Interessengemeinschaft Kantonsparlamente Communauté d'intérêts des parlements cantonaux Gesellschaftsvertrag Die Kantonsparlamente der Kantone Freiburg, Basel-Stadt, Bern, Wallis, Genf, Basel-Landschaft,
MehrSchulungsunterlagen. Schulungsseite: Benuterzname: Schulung_SZ provisorisches Passwort: simap2009. Kontakte
Schulungsunterlagen Schulungsseite: www.schulung.simap.ch Benuterzname: Schulung_SZ provisorisches Passwort: simap2009 Kontakte Für administratorische Fragen: Manuela Steiner, 041 819 25 15 Für juristische
Mehrüber die Genehmigung und die Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit vom Die Bundesversammlung der
MehrVerordnung zum Sozialhilfegesetz
1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Änderung vom 4. Dezember 2012) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung
MehrÖffentliches Verfahrensrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre ÖVR 12 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Klage und weitere Rechtsmittel Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Klagen (Bundesgericht)
MehrKonkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrInterkantonale Fachschulvereinbarung (FSV)
4.69 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 7. August 998 (Stand. August 000). Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck, Geltungsbereich Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen
MehrAusnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und
Verordnung über die Stiftungsaufsicht Vom 25. März 1985 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
MehrAnträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011)
Lebensmittelverordnung: Synopse Vorlage - Kommissionsanträge - Stellungnahme Regierungsrat Beilage zu RRB Nr. 98/0 Vorlage an den Kantonsrat (RRB Nr. 00 vom. Februar 0) Kantonale Lebensmittelverordnung
MehrBundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrGeltendes Recht Entwurf Regierungsrat, 5. März 2013 Entwurf PK, 7. Mai 2013
Synopse Kantonsverfassung, Teilrevision (Staatsleitung) Lesehinweis: In der dritten Spalte finden sich nur Einträge, wenn der Entwurf der PK von jenem des Regierungsrates abweicht. Art. 60 Obligatorisches
Mehrüber die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
5. Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 6. Februar 993 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Artikel 3 und des Bundesgesetzes
MehrBundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes vom 16. Dezember 2005 Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrGesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 70. Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 5. März 00 (vom 5. September 00),
MehrVerfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 355. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 6. November 00 (Stand. Januar 0) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer
MehrAbkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten
Originaltext 0.973.242.31 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten Abgeschlossen in Bern am 30. Juli 1960
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
439.7- Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 7.08.998 (Stand 0.08.05) Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck, Geltungsbereich Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl.
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird.
[Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung des Abkommens zwischen
MehrDie Regierung bezeichnet die für die Aufsicht über das Lotteriewesen zuständige Dienststelle. Verbot, Bewilligungspflichtige Ausnahmen
Gesetz über das Lotteriewesen Vom 4. April 006 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Juni 93 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen
MehrFEUERSCHUTZREGLEMENT. Politische Gemeinde Neunforn
FEUERSCHUTZREGLEMENT Politische Gemeinde Neunforn s INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2 Art. 1 Geltungsbereich 2 Art. 2 Grundsatz 2 II. FEUERWEHR 2 Art. 3 Aufgabenübertragung 2 Art. 4 Rekursinstanz
Mehr