Rechtsetzung durch Konkordate. Prof. Dr. Peter Hänni
|
|
- Nicolas Bieber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtsetzung durch Konkordate Prof. Dr. Peter Hänni
2 2 I. Einleitung - Themenübersicht I. Einleitung II. Verfassungsrechtliche Grundlagen III. Arten von Konkordaten IV. Bundesrechtliche Schranken der kantonalen Vertragsfreiheit V. Der Spezialfall der Allgemeinverbindlicherklärung und der Beteiligungspflicht VI. Das Verfahren 1.) Die Verhandlungsphase 2.) Die Phase der Unterzeichnung 3.) Die Ratifikationsphase VII. Das Demokratiedefizit VIII. Zusammenfassung
3 3 II. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 48 Verträge zwischen Kantonen 1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen. 2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen. 3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4 4 II. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 48 Verträge zwischen Kantonen - Fortsetzung 4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag: a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist; b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt. 5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht.
5 5 II. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 48a Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht 1 Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten: a. Straf- und Massnahmenvollzug; b. Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche; c. kantonale Hochschulen; d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung; e. Abfallbewirtschaftung; f. Abwasserreinigung;
6 6 II. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 48a - Fortsetzung g. Agglomerationsverkehr; h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken; i. Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses. 3 Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.
7 7 II. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. 2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
8 8 III. Arten von interkantonalen Vereinbarungen 1. Rechtsgeschäftliche Verträge - geregelt wird ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien im Einzelfall - Beispiel: Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion vom 4. Februar 1985 (AS ; Vertrag über die Durchführung von Unterhaltsarbeiten an bestimmten Wasserbauten und die Aufteilung der Kosten).
9 9 III. Arten von interkantonalen Vereinbarungen 2. Rechtsetzende Verträge Rechtsetzende Vereinbarungen treffen eine generell-abstrakte Regelung. Dabei sind zwei Formen zu unterscheiden: a) unmittelbar rechtsetzende Vereinbarungen. Merkmal: keine Umsetzung durch kantonales Recht notwendig. Beispiel: Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970 und 28. Oktober 1971 (AS ); HarmoS-Konkordat vom 17. Juni 2007 (noch nicht in Kraft).
10 10 III. Arten von interkantonalen Vereinbarungen 2. Rechtsetzende Verträge - Fortsetzung b) mittelbar rechtsetzende Vereinbarungen. Merkmal: das Konkordat erteilt Rechtsetzungsaufträge an die Kantone. Beispiel: Konkordat über die Schul-koordiation vom 29. Oktober 1970 (AS ); Auftrag an die Kantone, ihre Schulgesetzgebung in bestimmten Punkten anzugleichen und Empfehlungen für Rahmenlehrpläne, gemeinsame Lehrmittel usw. auszuarbeiten.
11 11 IV. Bundesrechtliche Schranken der kantonalen Vertragsfreiheit 1. Keine Verträge politischen Inhalts Grundlage für das Verbot politischer Verträge: (Art. 44 BV, nicht mehr ausdrücklich in Art. 48 BV enthalten, historische Bedeutung). 2. Keine Verletzung von Bundesrecht Grundsatz: Bundesrecht (gleich welcher Stufe) bricht kantonales Recht, auch interkantonales Recht (Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV).
12 12 IV. Bundesrechtliche Schranken der kantonalen Vertragsfreiheit - Keine Änderung der bundesstaatlichen Aufgabenverteilung durch interkantonale Verträge, deshalb: weder Übertragung von kantonalen Kompetenzen auf den Bund, noch Beteiligung des Bundes an kantonalen Kompetenzen. - Keine einvernehmlichen Gebietsveränderungen, Kantonstrennungen oder Kantonsvereinigungen. Vorbehalten bleiben Grenzbereinigungen nach Art. 53 Abs. 4 BV. Beispiel aus der Rechtsprechung: BGE 122 I 85: Kantone dürfen bei der Rechtsvereinheitlichung weiter gehen als es die bundesrechtlichen Minimalbedingungen vorsehen (Konkordat über die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zu Art. 352 StGB bzw. Art. 355 Abs. 2 StGB).
13 13 IV. Bundesrechtliche Schranken der kantonalen Vertragsfreiheit 3. Keine Verletzung von Bundesinteressen Diese Generalklausel, verankert in Art. 48 Abs. 3 BV, geht weiter als die derogatorische Kraft des Bundesrechts: Keine Beeinträchtigung von politischen Positionen und Intentionen des Bundes. Allerdings: restriktive Anwendung. 4. Keine Verletzung von Rechten anderer Kantone Interkantonale Verträge dürfen auch nicht im Widerspruch zu den «Rechten anderer Kantone» stehen (Art. 48 Abs. 3 BV). Gemeint sind: - rechtlich geschützte Interessen von Drittkantonen, insbesondere - keine Verletzung von Vetragspflichten, die ein Vertragskanton früher mit anderen Kantonen eingegangen ist.
14 14 IV. Bundesrechtliche Schranken der kantonalen Vertragsfreiheit 5. Die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen Die Delegation von Rechtsetzugskompetenzen unterliegt den Schranken von Art. 48 Abs. 4 und 5 BV: «4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag: a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist; b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt. 5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht.»
15 15 IV. Bundesrechtliche Schranken der kantonalen Vertragsfreiheit 6. Sicherstellung der Einhaltung der bundesrechtlichen Schranken - Meldeverfahren (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BV). - Allenfalls Genehmigung durch die Bundesversammlung, wenn der Bundesrat oder Drittkantone Einsprache erheben (Art. 186 Abs. 3, Art. 172 Abs. 3 BV).
16 16 V. Der Spezialfall der Allgemeinverbindlicherklärung und der Beteiligungspflicht 1. Das Problem Freiwilligkeit des Beitritts zu einem Konkordat schwächt das Instrument der interkantonalen Koordination. Folgen: - Vetomacht der Verhinderer. - Schwächung des Föderalismus durch Übertragung kantonaler Kompetenzen auf den Bund.
17 17 V. Der Spezialfall der Allgemeinverbindlicherklärung und der Beteiligungspflicht 2. Die Lösungen a) Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 48 a BV) Voraussetzungen: - limitiert auf bestimmte, abschliessend aufgezählte Aufgabenbereiche - Antrag von mindestens 18 Kantonen - Form: referendumspflichtiger Bundesbeschluss Folgen: Alle Kantone, die sich bisher nicht beteiligt haben, übernehmen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vertragskantone (Art. 14 Abs. 3 FiLaG).
18 18 V. Der Spezialfall der Allgemeinverbindlicherklärung und der Beteiligungspflicht b) Beteiligungspflicht (Art. 15 FiLaG) Art. 15 Beteiligungspflicht 1 Die Bundesversammlung kann in Form des einfachen Bundesbeschlusses auf Antrag von mindestens der Hälfte der Kantone, die an einem interkantonalen Vertrag oder an einem definitiv ausgehandelten Vertragsentwurf beteiligt sind, einen oder mehrere Kantone zur Beteiligung verpflichten. 2 Die betroffenen Kantone werden vor dem Entscheid angehört. 3 Die Kantone, die zur Beteiligung verpflichtet werden, übernehmen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vertragspartner.
19 19 V. Der Spezialfall der Allgemeinverbindlicherklärung und der Beteiligungspflicht Art. 15 Beteiligungspflicht - Fortsetzung 4 Die Beteiligung kann für höchstens 25 Jahre angeordnet werden. 5 Die Bundesversammlung kann in Form des einfachen Bundesbeschlusses die Beteiligungspflicht aufheben, wenn ihre Aufrechterhaltung auf Grund der Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist, insbesondere wenn mindestens die Hälfte der Kantone, die an einem interkantonalen Vertrag beteiligt sind, die Aufhebung verlangt. 6 Die Kantone können frühestens nach fünf Jahren einen Antrag auf Aufhebung der Beteiligungspflicht stellen.
20 20 V. Der Spezialfall der Allgemeinverbindlicherklärung und der Beteiligungspflicht Unterschiede zur Allgemeinverbindlicherklärung - es genügt die Hälfte der am Vertrag beteiligten Kantone für den Antrag - es werden nur einzelne Kantone verpflichtet - für die Form genügt ein einfacher, nicht referendumspflichtiger Bundesbeschluss
21 21 VI. Das Verfahren Generell richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach kantonalem Staatsrecht 1. Die Verhandlungsphase Die Verhandlungsphase fällt regelmässig in die Zuständigkeit der Kantonsregierungen 2. Die Phase der Unterzeichnung Zur Unterzeichnung einer interkantonalen Vereinbarung sind i.d.r. ebenfalls die Kantonsregierungen zuständig
22 22 VI. Das Verfahren 3. Die Ratifikationsphase Wichtig: Keine Änderung des Vertragstextes mehr möglich! Gemäss dem jeweils anwendbaren kantonalen Recht gilt es, grundsätzlich drei Formen der Ratifikation zu unterscheiden: a) Ratifikation durch die Regierung Verträge von untergeordneter Bedeutung b) Ratifikation durch das Kantonsparlament Teilweise vorgesehen für Verträge von mittlerer Tragweite (keine besonderen finanziellen Konsequenzen, keine Rechtsetzung)
23 23 VI. Das Verfahren 3. Die Ratifikationsphase - Fortsetzung c) Ratifikation durch das Volk - fakultatives Referendum - obligatorisches Referendum (Widerspruch mit Kantonsverfassung, obligatorisches Gesetzesreferendum, analog dem innerkantonalen Recht) - Berücksichtigung von Art. 48 Abs. 4 BV
24 24 VII. Das Demokratiedefizit Bildet Gegenstand eines eigenen Workshops. Hier nur soviel: - Problem wird gemildert durch die neuen Bestimmungen der BV (v.a. Art. 48 BV, vgl. Diskussionen um HarmoS) - Kantonsregierungen sind vom Volk gewählt und damit demokratisch legitimiert - Einzelne Konkordate (z.b. Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen) könnten nachgebessert werden - Probleme beim Einbezug der Parlamente (vgl. aber den Lösungsansatz des Bildungsraumes Nordwestschweiz, Beilage)
25 25 VIII. Zusammenfassung - Interkantonale Rechtsetzung ist ein spannendes, aber anspruchsvolles Thema - Risikomanagement zur Verhinderung eines Scheiterns (Beispiel: Spitzenmedizin) - Bedeutung interkantonaler Rechtsetzung nimmt zu - Bedeutung interkantonaler Rechtsetzung unter Beteiligung des Bundes nimmt zu (Beispiel: Hochschulen)
Verträge zwischen den Kantonen zur Wahrnehmung von Aufgaben mit regionalem Interesse, Bsp.
5 5 Verfassungsrechtliche Grundlagen Verträge zwischen den Kantonen zur Wahrnehmung von Aufgaben mit regionalem Interesse, Bsp. Art. Abs. BV Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer
MehrVerträge zwischen den Kantonen, Verfassungsrechtliche Grundlagen
5 Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. Abs. BV Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. Art. 8 Abs. BV Die Kantone können miteinander Verträge schliessen
MehrKompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010
Kompetenzverteilung Bund/Kantone Vorlesung vom 30. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Grundsätzliche Regelung der Kompetenzausscheidung Überblick über die Kompetenzen des
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Gesetzgebung. Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1
Gesetzgebung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 24.10.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Verfassungsrevision 3. Gesetzesbegriff 24.10.2016
MehrSTAATSBEGRIFF klassische Definition: erweiterte Definition:
STAATSBEGRIFF klassische Definition: Der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Verbandseinheit (Körperschaft) eines sesshaften Volkes. (GEORG JELLINEK) Staatsvolk Staatsgebiet Staatsgewalt
Mehrüber die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
Mehr6. Exkurs: Bedeutung des kantonalen Verwaltungsrechts 37 VI. Gewährleistung der Kantonsverfassungen 39
Allgemeine Literatur zum kantonalen Staatsrecht Abkürzungsverzeichnis Vorwort XI XIII XIX I.Kapitel Die Kantone im Bundesstaat 1 1 Kantonale Souveränität und Bundesstaatlichkeit 1 I. Der geschichtliche
Mehr1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen
05.33 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) vom 6.0.06 (Stand 0.08.06) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Anwendung von Artikel
MehrDie Kantone im Bundesstaat nach der Föderalismusreform. FS 2012 Kantonales Staatsrecht
Die Kantone im Bundesstaat nach der Föderalismusreform 1 Warming-up Was assoziieren Sie mit dem Begriff Kanton? 2012 wie schon 1848 bilden die Kantone die Grundlage der Eidgenossenschaft. Halten Sie die
MehrBundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung
Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 29.09.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Begriff des Bundesstaates 2. Der schweizerische
Mehr4/6/2016. Parlamentgesetz. Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge
Anforderungen an die Formulierung von Bestimmungen zur Delegation der Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an den Bundesrat Forum de législation du 25 février 2016 Ridha Fraoua Art. 166 Beziehungen
MehrOrganisation des Staates
Grundzüge der Rechtslehre 2. Teil Organisation des Staates Das Staatsgebiet Föderalismus: Bund Kantone Föderalismus: Kanton Gemeinde Die Gewaltenteilung Die Behörden Parlament Regierung und Verwaltung
MehrBundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich
Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) 613.2 vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 47, 48,
MehrNr. 401d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
Nr. 40d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 5. Oktober 007* (Stand. Januar 0) I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. Zweck Die Vereinbarungskantone
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat)
649. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) Vom 5. Oktober 007 (Stand. Januar 0) ) Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. Zweck
MehrI. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
410.240 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich
MehrWann liegt ein rechtsetzendes Konkordat und wann liegt eine blosse interkantonale Verwaltungsvereinbarung vor?
Wann liegt ein rechtsetzendes Konkordat und wann liegt eine blosse interkantonale Verwaltungsvereinbarung vor? Verträge zwischen Kantonen I. Begriff Verträge zwischen Kantonen sind öffentlich-rechtliche
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
1.3. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Zweck Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich
MehrVertrag. haben Folgendes vereinbart: vom 5. März 2010
. Vertrag vom 5. März 00 über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit
MehrGesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )
46.5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 0.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel e ff. des Bundesgesetzes vom. Juli 966
MehrDringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten. Luzian Odermatt, 24. Februar 2011
Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten Luzian Odermatt, 24. Februar 2011 Art. 165 BV: Gesetzgebung bei Dringlichkeit 1 Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet,
MehrFall 6 «Sicherheitsfirmen»
Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw 06.04.2016 Seite 1 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen?
Mehr410.8 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom. Oktober 00 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt
MehrBundesbeschluss Entwurf
Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen
MehrMöglichkeiten und Grenzen der interkantonalen Zusammenarbeit
ARBEITEN AUS DEM IURISTISCHEN SEMINAR DER UNIVERSITÄT FREIBURG SCHWEIZ Herausgegeben von Peter Gauch Professor an der Universität Freiburg 186 URSULA ABDERHALDEN Möglichkeiten und Grenzen der interkantonalen
MehrKonkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung
MehrBILDUNGSRAUM SCHWEIZ
BILDUNGSRAUM SCHWEIZ Gemeinsame Sorge in geteilter Zuständigkeit Hans Ambühl, Generalsekretär EDK 3. Schweizer Bildungstag Bern 28. August 2015 2 / 20 1. DIE BILDUNGSVERFASSUNG VON 2006 Art. 61a Art. 64a
MehrHeutige Stunde Aussenpolitik Völkerrecht - Staatsvertragsrecht Abschluss von Staatsverträgen Umsetzung
Heutige Stunde Aussenpolitik Völkerrecht - Staatsvertragsrecht Abschluss von Staatsverträgen Umsetzung 1 Standortbestimmung Völkerrecht Allgemeines Völkerrecht Internationales Staatsvertragsrecht Allg.
MehrGemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Oberaufsichtskommission
Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Oberaufsichtskommission Grossratsbeschluss betreffend die Verlängerung der interkantonalen Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab
MehrGesetzgebungsverfahren
Gesetzgebungsverfahren RVOG 57 Expertenkommission Expertenentwurf vorparlamentarische Phase (RVOG 7) BV 177 II Departement Vorentwurf BV 147 VlG 3 ff. Bundesrat Vernehmlassung (Kantone, Parteien, interessierte
MehrSynopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]
Synopse Änderung der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse Der [Autor] I. GS II D//, Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons
MehrFall 6: Private Sicherheitsfirmen
Übungen im öffentlichen Recht I FS 2016 Fall 6: Private Sicherheitsfirmen MLaw Felix Schiller felix.schiller@rwi.uzh.ch Seite 1 Frage 1: Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates
MehrVölkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht
: Völkerrecht und Landesrecht Vorlesung vom 12. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Mögliche Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht erkennen Lösungsmöglichkeiten verstehen
MehrRolle und Zuständigkeiten der interkantonalen Konferenzen im Gesetzgebungsprozess
Rolle und Zuständigkeiten der interkantonalen Konferenzen im Gesetzgebungsprozess Forum für Rechtsetzung vom 31. Oktober 2013 Dr. Sandra Maissen Generalsekretärin Inhaltsübersicht Konferenz der Kantonsregierungen
MehrVorrang und Einhaltung des Bundesrechts. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiele. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiel 4
Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht I / HS202 / Prof. Dr. Markus Schefer 35 Art. 49 Abs. BV Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht
MehrFall 6 «Sicherheitsfirmen»
Übungen im Öffentlichen Recht I FS16 Gruppen A-C und N-P Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Prof. Dr. Thomas Gächter / lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Themen dieser Übung Verschiedene Fragen zum Rechtsetzungsverfahren
MehrDie Regierungen der Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich schliessen die folgende Vereinbarung ab:
Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Vom. Juli 00) Die Regierungen der Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich schliessen die folgende Vereinbarung
MehrDank... V. Inhaltsübersicht... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abkürzungsverzeichnis... XVII. Literaturverzeichnis... XXIII
Dank... V Inhaltsübersicht... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXIII Materialienverzeichnis... XXXVII Unterlagenverzeichnis... XXXIX 1 Einleitung... 1
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/196 18. Wahlperiode 13.09.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN zur Stärkung der verfassungsmäßigen Rechte des Landtags und des Volkes Der Landtag hat
MehrKanton Zug Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug (Psychiatriekonkordat)
Kanton Zug 86.6 Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug (Psychiatriekonkordat) Vom 9. April 98 (Stand. Januar 98). Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck
MehrVolksinitiative: Bildungsreformen vor das Volk
Volksinitiative: Bildungsreformen vor das Volk Reto Wyss Bildungs- und Kulturdirektor Medienkonferenz vom 10. Juli 2017, 10-11 Uhr, BKD, Dullikersaal Ausgangslage > 24. Juni 2016: Gesetzesinitiative «Bildungsreformen
MehrGliederungen des positiven Rechts
Gliederungen des positiven Rechts I. Gliederung aufgrund der Normenhierarchie 1. Verfassung 2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung II. III. IV. Gliederung aufgrund der Hierarchie der Gemeinwesen 1.
MehrInterkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
38. Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz Vom. November 973 (Stand. Oktober 975) ) Art. Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung
MehrInterkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
950.050 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom. Oktober 998. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen,
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrBundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia
Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,
MehrI. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
Mehrüber die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)
40. Verordnung vom. Dezember 006 über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 Abs. 5, 7, 8, 07 und 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Mehrvom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2017)
Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) 419.1 vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2, 63a Absatz
Mehr1. Aargau 29 % 2. Glarus 2 % 3. Zürich 38 % 4. St. Gallen 7 % 5. Thurgau 12 % 6. Schaffhausen 8 % 7. Schwyz 1 % 8. Appenzell A. Rh. 2 % 9.
954.4 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A. Rh. und Zug betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
5.03. Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) vom 05.06.00 (Stand 0.0.003) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen
MehrVerordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung
Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom
MehrDie Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen
Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen Tagung Informationszugang und Datenschutz, privatim - die schweizerischen Datenschutzbeauftragten, Christian Aebi, Staatsanwaltschaft Zug
Mehr(Entwurf) vom... Art. 1
(Entwurf) Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
MehrVorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung. Gruppe A
Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung Art. 55 KV Abs. Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten
MehrVorrang des Bundesrechts; Aufsicht. Übersicht. Kollision Bundesrecht/kt. Recht. Staatsrecht II Vorlesung vom 13. April 2010
Vorrang des Bundesrechts; Aufsicht Vorlesung vom 13. April 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Derogatorische Kraft des Bundesrechts Kollision von Bundesrecht und kantonalem
MehrInterkantonale Zusammenarbeit zwischen Effizienz und demokratischer Legitimität
Interkantonale Zusammenarbeit zwischen Effizienz und demokratischer Legitimität Prof. Dr. Fritz Sager Kompetenzzentrum für Public Management Universität Bern fritz.sager@kpm.unibe.ch 3. Nationale Föderalismuskonferenz
MehrVereinbarung
Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit
MehrStaatsrecht II Rechtsstellung der Ebenen im Bundesstaat Bundesgarantien für die Kantone Eidgenossenschaft als Bundesstaat
Bund/Kantone/Gemeinden Vorlesung vom 23. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Rechtsstellung der Ebenen im Bundesstaat Bund Kantone Gemeinden Bundesgarantien für die Kantone
MehrGewaltenteilung/Bundesbehörden. Übersicht. Schweizerisches System: Merkmale. Staatsrecht II Vorlesung vom 27. April 2010
Gewaltenteilung/Bundesbehörden Vorlesung vom 27. April 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Fortsetzung letzte Stunde: Politische Systeme Gewaltenteilung Rekapitulation: Gewaltenteilungslehre
MehrBürgergesellschaft - direkte Demokratie? Österreich im Vergleich zur Schweiz
Bürgergesellschaft - direkte Demokratie? Österreich im Vergleich zur Schweiz 25. Juli 2013 / Dr. Peter Grünenfelder, Präsident Schweiz. Staatsschreiberkonferenz Inhalt > Direkt-demokratische Instrumente
MehrRB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)
RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der
MehrDie politischen Rechte
Die politischen Rechte 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Begriff der politischen Rechte Die politischen Rechte umfassen die Gesamtheit aller Rechte, die den Bürgerinnen und Bürgern
MehrInterkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
40. Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten vom 0. Februar 00 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe Zweck, II. Geltungsbereich
MehrReglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1)
Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte ) vom.0.0 (Stand 0.0.04) Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung jugendlicher
MehrKanton Zug Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
Kanton Zug 7. Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl Vom. September 955 (Stand 0. Dezember 956) Ziff. Zweck Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Ausbeutung
Mehrgestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG)
MehrFall 10: Zürcher Schulen
Übungen im öffentlichen Recht I FS 2016 Fall 10: Zürcher Schulen MLaw Felix Schiller felix.schiller@rwi.uzh.ch Seite 1 Themen Initiativrecht im Kanton Zürich Gültigkeitsvoraussetzungen für Volksinitiativen
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
Mehrsn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft
Ständerat Frühjahrssession 009 e-parl 6.0.009 - - :7 07.074 sn MEDIA Programm 007-0. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Entwurf des Bundesrates vom. September 007 Bundesbeschluss zur Genehmigung
MehrDie Instrumente und die Praxis direkter Demokratie auf Kantons- und Gemeindeebene in St.Gallen
Staatskanzlei Seminar vom 26. September 2012 Direkte Demokratie auf Landes- und Gemeindeebene Die Instrumente und die Praxis direkter Demokratie auf Kantons- und Gemeindeebene in St.Gallen Dr. Markus Bucheli
Mehr- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert:
- 1-111.011 Gesetz über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen
MehrKonkordat 276 über die Vollstreckung von Zivilurteilen
Konkordat 276 über die Vollstreckung von Zivilurteilen Abgeschlossen am 10. März 1977 Vom Bundesrat genehmigt am 20. Juni 1977 (Stand am 1. Juli 1995) I. Kapitel: Voraussetzungen der Vollstreckung Geltungsbereich
MehrGesellschaftsvertrag
Interessengemeinschaft Kantonsparlamente Communauté d'intérêts des parlements cantonaux Gesellschaftsvertrag Die Kantonsparlamente der Kantone Freiburg, Basel-Stadt, Bern, Wallis, Genf, Basel-Landschaft,
MehrDer Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 09/17/16G vom 22.04.2009 P081776 Ratschlag zu einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie Genehmigung
MehrCUMÜN DA SCUOL. Personalgesetz
CUMÜN DA SCUOL Personalgesetz INHALT I. Geltungsbereich Artikel Gegenstand 1 Subsidiäres Recht 2 Definitionen 3 II. Anstellungsverhältnis Grundlage 4 Berufliche Vorsorge 5 III. Zuständigkeiten Wahlen 6
MehrStatut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-statut) vom (Stand )
49.6- Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-statut) vom 07..0 (Stand 0.0.04) Die Delegiertenversammlung der Interkantonalen Lehrmittelzentrale beschliesst, gestützt auf das Statut der
MehrBotschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Graubünden
16.034 Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Graubünden vom 13. April 2016 Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr
MehrInterkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
3.6. Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung gilt
MehrVereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS) 414.205 vom 26. Februar 2015 (Stand am 3. März 2015) genehmigt durch den Bundesrat am 12. November
Mehrüber die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte
INTERKANTONALES RECHT Inkrafttreten: 01.01.2014 Reglement vom 31. Oktober 2013 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der
MehrFall Nr. 10 Zürcher Schulen
Übungen im Öffentlichen Recht I FS 16 Gruppen A-C und N-P Fall Nr. 10 Zürcher Schulen Prof. Dr. Thomas Gächter 1 Themen Initiativrecht im Kanton Zürich Gültigkeitsvoraussetzungen für Volksinitiativen Rechtsschutz
MehrGesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
74. Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom. September 988 (Stand. Januar 00). Allgemeines Grundsatz Kanton und Ortsgemeinden fördern unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher
MehrGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Beck`sche Textausgaben Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Textausgabe mit ausführlichen Verweisungen sowie umfangreichem Sachregister 58., neu bearbeitete Auflage Grundgesetz für die Bundesrepublik
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst:
MehrE-Government als Herausforderung für das Staats- und Verwaltungsrecht
E-Government als Herausforderung für das Staats- und Verwaltungsrecht egov-lunch vom 16. Februar 2017 im Hotel Bern, Bern Prof. Dr. Andreas Glaser 16.02.2017 Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1 Übersicht
MehrBundesgesetz über die Unfallversicherung
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999
MehrVon der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen
Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache
MehrBundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrKanton Zug Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
Kanton Zug 5.5 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik Vom 8. März 00 (Stand 0. Dezember 0) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden
MehrVereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden 1)
Behördenzusammenarbeit BS/BL 8.300 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden ) Vom. Juni 0 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons
MehrBundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2
MehrKonkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
5.00 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Vom 5. November 007 Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und direktoren verabschiedet folgenden
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht Tragende Prinzipien 1. Grundsatz des ius sanguinis: (Abstammung bzw. Adoptionsverhältnis als Anknüpfungspunkt) 2. Einheitliches Bürgerrecht für die Familie 3. Vermeidung von Staatenlosigkeit
MehrMusikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach
Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach vom 0. Juni 04 Der Einwohnergemeinderat Alpnach erlässt gestützt auf Artikel 94 Ziff. 8 der Kantonsverfassung a vom 9. Mai 968 und auf Artikel 9 Absatz
Mehrüber die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
.. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel
MehrRechtsetzung und Staatsverträge
Rechtsetzung und Staatsverträge Vorlesungen vom 23. Februar und 2. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Ziele und Hinweise Anknüpfen an Stoff des letzten Semesters Vertiefung Anwendung
MehrEinwohnergemeinde Fislisbach
Einwohnergemeinde Fislisbach gültig ab 1. Januar 2016 2 Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Fislisbach erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom
MehrLärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)
Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) 8.6 RRB vom. Dezember 987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )
84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 ) vom 5. März 997 ) I. Allgemeines Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht
Mehr