Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht

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1 : Völkerrecht und Landesrecht Vorlesung vom 12. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Mögliche Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht erkennen Lösungsmöglichkeiten verstehen Aktuelle Praxis des Bundesgerichts kennen und verstehen 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 3 Verhältnis von VR und Landesrecht (1/2) Dualistische Theorien Völkerrecht und Landesrecht sind zwei selbständige und voneinander unabhängige Rechtsordnungen Innerstaatliches Recht Innerstaatlicher Richter Völkerrecht Internationaler Richter Folge dieser Sichtweise: Völkerrecht bedarf meist einer Transformation ins Landesrecht, damit es innerstaatlich gilt 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 4 Herbstsemester 2010 Seite 1 von 6

2 Verhältnis von VR und Landesrecht (2/2) Monistische Theorien Völkerrecht und Landesrecht bilden eine einheitliche Rechtsordnung Arten: Monismus mit Primat des Landesrechts Absolute Souveränität des Staates Heute nicht mehr anerkannt Monismus mit Primat des Völkerrechts Radikaler Monismus (Kelsen): VR geht Landesrecht immer vor Gemässigter Monismus (Verdross): VR lässt Anwendung von völkerrechtswidrigem Landesrecht zu, die völkerrechtliche Verantwortung gegenüber dem Vertragspartner bleibt aber bestehen 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 5 Innerstaatliche Durchführung des VR Transformation Spezielle Transformation Völkerrecht muss durch innerstaatlichen Rechtssetzungsakt ins Landesrecht übernommen werden Nur für Verträge, nicht für Gewohnheitsrecht Generelle Transformation Verfassung bestimmt, welche völkerrechtlichen Bestimmungen transformiert werden müssen Adoption Völkerrecht gilt im innerstaatlichen Bereich ohne vorherigen nationalen Rechtsetzungsakt Zusammenhang mit dem Theorienstreit zwischen Monismus und Dualismus 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 6 Innerstaatliche Anwendbarkeit des VR (1/3) Frage stellt sich erst, wenn Völkerrecht Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung ist Unmittelbar anwendbares Völkerrecht (self-executing) Es entfaltet ohne weitere Konkretisierung durch nationale Rechtssetzungsakte Wirkungen auf die Rechtsstellung der Einzelnen Bsp.: Materielle Bestimmungen der EMRK 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 7 Herbstsemester 2010 Seite 2 von 6

3 Innerstaatliche Anwendbarkeit des VR (2/3) Mittelbar anwendbares Völkerrecht (non self-executing) Es richtet sich an die staatlichen Behörden bzw. an die innerstaatlich zuständigen Rechtssetzungsorgane Erst nach Konkretisierung durch die zuständige Behörde entfaltet die Regelung für die Einzelnen Wirkung Bsp.: Gemäss BGer Rechte des UNO-Paktes I Ein Vertrag kann sowohl self-executing als auch non selfexecuting Normen enthalten 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 8 Innerstaatliche Anwendbarkeit des VR (3/3) Kriterien zur Bestimmung der unmittelbaren bzw. mittelbaren Anwendbarkeit einer Norm Völkerrechtlicher Vertrag bestimmt ausdrücklich dessen Anwendbarkeit Anwendbarkeit durch Auslegung zu bestimmen: Objektive Eignung einer Bestimmung, unmittelbar angewandt zu werden (Präzisionsgrad des Wortlautes, Ziel und Zweck der Bestimmung) Subjektiver Wille der Vertragsparteien (wenig hilfreich, da auch späterer Beitritt möglich) Zuständigkeit der nationalen Organe? Bsp.: Art. 5 Abs. 3 EMRK 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 9 Rang des VR im Landesrecht (1/2) Bedeutung der Frage nach der Rangordnung Völkerrecht und Landesrecht können sich widersprechen: Kollision Innerstaatliche Behörden brauchen Regeln, um anwendbares Recht bei Kollisionen/Konflikten zu bestimmen 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 10 Herbstsemester 2010 Seite 3 von 6

4 Rang des VR im Landesrecht (2/2) Rangordnungen Völkerrechtliche Lösung Art. 27 WVK: Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen [ ]. Innerstaatliche Lösungen Landesrecht geht dem Völkerrecht vor Das Völkerrecht ist mit dem Landesrecht koordiniert Völkerrecht geht entgegenstehendem Landesrecht vor 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 11 VR in der schweizerischen Rechtsordnung (1/6) Verhältnis des Völkerrechts zum schweizerischen Recht Die Schweiz folgt dem System des Monismus (vgl. Art. 5 Abs. 4 BV) Folge: Das Völkerrecht gilt in der Schweiz ab seinem Inkrafttreten grundsätzlich direkt bzw. automatisch; es ist kein spezieller Transformationsakt erforderlich 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 12 VR in der schweizerischen Rechtsordnung (2/6) Unmittelbare bzw. mittelbare Anwendung Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Norm in der Rechtsprechung des BGer: Gegenstand sind Rechte und Pflichten des Einzelnen Justiziabilität Rechtsanwendende Behörden als Adressaten Vgl. BGE 124 III 90, S. 91, E.3.a und BGE 126 I 240, S. 242, E.2.b 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 13 Herbstsemester 2010 Seite 4 von 6

5 VR in der schweizerischen Rechtsordnung (3/6) Forts. unmittelbare bzw. mittelbare Anwendung Nicht unmittelbar anwendbar sind nach BGer: Normen, die blosse Programmartikel darstellen Normen, die eine Materie nur in Umrissen regeln, dem Vertragsstaat einen beträchtlichen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum lassen oder blosse Leitgedanken enthalten Diese Normen richten sich an den Gesetzgeber (Vgl. BGE 126 I 240, S. 242, E.2.b ) 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 14 VR in der schweizerischen Rechtsordnung (4/6) Rangordnung des Völkerrechts Verhältnis VR zur BV Vorrang des ius cogens (Art. 139 Abs. 2, Art. 193 Abs. 4 und Art. 194 Abs. 2 BV) Übriges Völkerrecht? Verhältnis VR zu Bundesgesetzen Art. 190 BV regelt Konflikte zwischen BG und Völkerrecht nicht Vorrang des jüngeren Staatsvertrags gegenüber älterem BG 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 15 VR in der schweizerischen Rechtsordnung (5/6) Forts. Rangordnung des Völkerrechts (Verhältnis zu Bundesgesetzen) Älterer Staatsvertrag gegenüber jüngerem BG Schubert-Praxis (BGE 99 Ib 39, E.4): Grundsätzlicher Vorrang des Völkerrechts Ausnahme: Bewusste Abweichung durch den Gesetzgeber PKK-Entscheid (BGE 125 II 417, E.4.d): Vorrang von menschenrechtlichen Bestimmungen gegenüber Landesrecht BGer liess ausdrücklich offen, ob für andere Normarten abweichende Konfliktlösungen in Betracht zu ziehen sind, und verwies auf die Schubert-Praxis (BGE 99 Ib 39, E.4) 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 16 Herbstsemester 2010 Seite 5 von 6

6 VR in der schweizerischen Rechtsordnung (6/6) Rangordnung des Völkerrechts Verhältnis zum übrigen Bundesrecht Verhältnis zum kantonalen Recht Völkerrechtliche Verträge gelten als Bundesrecht Völkerrecht geht vor (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV) 12. Oktober 2010 Vorlesung, Prof. Christine Kaufmann Seite 17 Herbstsemester 2010 Seite 6 von 6

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