Allgemeines Völkerrecht
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- Hartmut Roth
- vor 7 Jahren
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1 Allgemeines Völkerrecht Rechtsquellen
2 Vorlesungsgliederung A. Völkerrechtssubjekte (Wiederholung) B. Rechtsquellen I. Besonderheiten der Völkerrechtsordnung II. Quellen im Einzelnen III. Quellenübergreifendes
3 A. Wiederholung (1) Was bedeutet Völkerrechtssubjektivität? Fähigkeit, Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein
4 A. Wiederholung (2) In welche Kategorien lassen sich Völkerrechtssubjekte einordnen? unbeschränkte Völkerrechtssubjektivität partielle Völkerrechtssubjektivität partikulare Völkerrechtssubjektivität
5 A. Wiederholung (3) Welche Elemente liegen dem völkerrechtlichen Staatsbegriff zugrunde? 3-Elemente-Lehre Staatsvolk Staatsgebiet Staatsgewalt
6 A. Wiederholung (4) Was gehört zum Staatsgebiet eines Staates? natürlich gewachsener Teil der Erdoberfläche, dessen Ausdehnung durch Grenzen bestimmt wird Erdreich innere Gewässer Hoheitsgewässer (12 sm) Wassersäule Meeresboden Meeresuntergrund Luftraum über den Land- und Seegebieten
7 A. Wiederholung (5) Welche Möglichkeiten des Gebietserwerbs gibt es im Völkerrecht? Okkupation (staatsfreie Gebiete) Annexion (rechtswidrig) Akkretion (künstlich oder natürlich) Adjudikation (rechtsgestaltende Entscheidung) Präskription (lang anhaltend, ungestört, effektiv)
8 A. Wiederholung (6) Auf welche Weise kann Staatsgebiet verloren gehen? Dereliktion (einseitige Aufgabe) Zession (Abtretung)
9 A. Wiederholung (7) Was versteht man unter Staatsvolk? auf Dauer angelegter Verbund von Menschen über Staatsangehörigkeit vermittelt Rasse, Religion, Sprache, Kultur irrelevant
10 A. Wiederholung (8) Was besagt der Effektivitätsgrundsatz? Staatsgewalt muss aus der ex-ante Perspektive eine gewisse Stabilität und Aussicht auf Dauer bieten
11 A. Wiederholung (9) Was ist der Inhalt der Kontinuitätslehre? revolutionäre Umwälzungen territoriale Veränderungen Maßnahmen während einer kriegerischen Besetzung berühren die Völkerrechtssubjektivität eines Staates grundsätzlich nicht (vgl. failed states)
12 A. Wiederholung (10) Was zeichnet eine Internationale Organisation (IGO) aus? durch Staaten gegründet mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben betraut mit eigenständigen Organen ausgestattet
13 A. Wiederholung (11) Welche traditionellen Völkerrechtssubjekte sind heute anerkannt? Heilige Stuhl (= Papst) Staat Vatikanstadt Internationale Komitee vom Roten Kreuz Malteserorden
14 B. Rechtsquellen Völkerrecht ist der Inbegriff der Rechtsnormen, welche die Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten regeln Die Rechtsquellenlehre sucht Entstehung, Geltung und Erlöschen völkerrechtlicher Normen zu beschreiben
15 B.I Besonderheiten Keine zentrale Rechtsetzungsinstanz Kein zentraler Durchsetzungsmechanismus Souveräne Gleichheit, Art. 2 Nr. 1 SVN Konsensrecht
16 B.II Quellen im Einzelnen (1) Ausgangspunkt: Art. 38 (1) IGH-Statut Der Gerichtshof [...] wendet an internationale Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind; das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung; die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze [...] ;
17 B.II Quellen im Einzelnen (2) 1. Völkervertragsrecht 2. Völkergewohnheitsrecht 3. Allgemeine Rechtsgrundsätze 4. Einseitige Rechtsakte 5. Abgrenzungen
18 B.II.1 Völkervertragsrecht (1) Definition zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten getroffene Vereinbarung die dem Völkerrecht unterliegt wichtigste Rechtsquelle im modernen Völkerrecht zunehmende Regelungsbedürftigkeit führt zu beträchtlicher Ausbreitung von Verträgen
19 B.II.1 Völkervertragsrecht (2) Abschluss, Geltung und Beendigung von Verträgen ist umfassend geregelt in Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) von 1969 Wiener Vertragsrechtskonvention für Internationale Organisationen (WVKIO) von 1986 Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Verträge von 1978
20 B.II.2 Völkergewohnheitsrecht (1) Definition die durch Rechtsüberzeugung (opinio iuris) getragene internationale Übung der Rechtssubjekte (Staatenpraxis) IGH (Nicaragua Fall) The Court must satisfy itself that the existence of the rule in the opinio juris of States is confirmed by practice.
21 B.II.2 Völkergewohnheitsrecht (2) Übung von einer gewissen Dauer Einheitlichkeit Verbreitung Rechtsüberzeugung Nachweis bestimmte Verhaltensweise ist geboten allgemeine Grundposition umfassende Recherchearbeiten in der Klausur (meist) nicht zu erbringen
22 B.II.3 Allgemeine Rechtgrundsätze Definition Rechtsprinzipien, die allen / den meisten nationalen Rechtsordnungen gemeinsam sind Beispiele lex posterior / lex specialis Regeln Treu und Glauben pacta sunt servanda Rechtskraft des Urteils subsidiäre Anwendung Begriff der Kulturvölker ist heute ohne Bedeutung
23 B.II.4 Einseitige Rechtsakte Voraussetzungen Verhalten nicht Teil eines Vertragsschlusses Verhalten nicht gewohnheitsrechtlich geboten Organ hat völkerrechtliche Handlungsbefugnis Umstände lassen den Schluss auf einen Rechtsbindungswillen zu Gedanke des Vertrauensschutzes (venire contra factum proprium) sowie Treu und Glauben
24 B.II.5 Abgrenzung Keine Rechtsquellen sind Richterliche Entscheidungen Lehrmeinungen der fähigsten Völkerrechtler soft law Bedeutung als Rechtserkenntnisquelle Indikator für die Entstehung neuen Völkerrechts
25 B.III Quellenübergreifendes 1. Rangordnung / Kollision 2. ius cogens 3. Analogie 4. non liquet 5. erga omnes
26 B.III.1 Rangordnung / Kollision kollidierendes Vertrags- und Gewohnheitsrecht Vertragsrecht geht als lex specialis dem Gewohnheitsrecht grundsätzlich vor parallele Geltung jedoch nicht ausgeschlossen, vgl. Art. 38 WVK kollidierendes Vertragsrecht Kollisionsklauseln zb Art. 103 UN-Charta allgemeine Regeln des Völkerrechts, insbesondere Art. 30, 40 f. und 59 WVK
27 B.III.2 ius cogens Definition Art. 53 S. 2 WVK Eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm derselben Rechtsnatur geändert werden kann Verstoß führt zu Nichtigkeit Beispiele Aggressions- und Gewaltverbot Sklavenhandel völkerrechtliche Verbrechen (Völkermord, Kriegsbverbrechen)
28 B.III.3 Analogie Im Gewohnheitsrecht abzulehnen, da der erforderliche Konsens (opninio iuris) nicht gegeben ist Im Vertragsrecht nur ausnahmsweise, solange keine unzulässige Drittwirkung und auf den Vertragsgegenstand beschränkt
29 B.III.4 non liquet fehlt es in einem bestimmten Bereich an einem nachweisbaren Konsens, ergibt sich ein rechtsfreier Raum der betreffende Sachverhalt ist einer völkerrechtlichen Entscheidung nicht zugänglich (non liquet)
30 B.III.5 erga omnes Rechtspflicht gegenüber der Staatengemeinschaft als Einheit Anerkannt sind als erga omnes Normen Aggressionsverbot grundlegende Menschenrechte völkerrechtliche Verbrechen
31 B.III.6 Abschluss Welche Aussagekraft besitzt Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut für die Bestimmung der Rechtsquellen des Völkerrechts? IGH-Statut ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der nur die Vertragsparteien bindet Katalog der im Streitfall heranzuziehenden Rechtsnormen Aufgrund praktisch universeller Mitgliedschaft kommt diese Vorschrift einer authentischen Interpretation des völkerrechtlichen Quellenkataloges durch die internationale Gemeinschaft gleich
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