UMWELTRECHT International (nach R. Schmidt) J. Bellers Umweltprobleme grenzüberschreitend D wegen geographischer Mittellage besonders betroffen

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1 UMWELTRECHT International (nach R. Schmidt) J. Bellers Umweltprobleme grenzüberschreitend D wegen geographischer Mittellage besonders betroffen Verkehrsdrehscheibe Strukturelle Schwäche des Völkerrechts als Konsensualrechtsordnung Keine obligatorische Gerichtsbarkeit, kein zentrales Exekutivorgan Oft auch keine Prävention, nur nachträgliche Repression Punktueller Artenschutz bereits im 19. Jh. (Robben, Vögel, Wale u.a.) Aufteilung von Nutzungsrechten (Fisch) 1973: Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Abkommen)

2 völkerrechtliches Nachbarschaftsrecht => Schutz der territorialen Integrität 1972: Stockholmer Umweltkonferenz, Schutz der Umwelt als Pflicht der Staaten 1992: Rio-Konferenz => von einem Koexistenzrecht zu einem Recht kooperativer Bewirtschaftung Agenda 21 zur Realisierung von Rio Überwachungskomitee hierfür der UN Auch Einbezug von NGOs hierbei Nicht verbindliche Wald- Grundsatzerklärung u.a.: - souveränes Nutzungsrecht für Staaten - Schutz für indigene Völker Artenvielfalskonvention - faire Aufteilung der Gewinne aus genetischen Ressourcen Klimarahmenkonvention - Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration - hierzu Konferenz und Sekretariat

3 - gemeinsame Aufgabe der Menschheit 4 Nachfolgekonferenzen zum Klimaschutz Kyoto-Ptrotokoll: nicht verbindliche Zusage zur Reduktion von Treibhausgas, auch keine Sanktionen - Handel mit Emissionsrechten QUELLEN DES UMWELTVÖLKERRECHTS Völkervertragsrecht, oft wenig verbindlich Muß transformiert werden in nationales Recht Völkergewohnheitsrecht, nur gering im Umfang, aber Konferenzen haben einiges bewirkt Definition = entsteht generell durch eine länger andauernde (partikuläre oder universelle) Übung sowie eine entsprechende Überzeugung der beteiligten Kreise von deren

4 Rechtsnotwendigkeit (gilt also auch für nicht explizit zustimmende Staaten) Kein Spontangewohnheitsrecht, Dauer vonnöten Nach Art. 25 GG gilt Gewohnheitsrecht direkt in D Z.B. Prinzip guter Nachbarschaft Art. 74 UN-Charta, d.h. kein Schaden für Nachbar-Staten Schadensersatzpflicht für den Staaten zurechenbaren Handlungen und Unterlassungen Verschuldenshaftung, kaum Gefährdungshaftung Zur Durchsetzung notfalls Repressalien Informations- und Warnpflicht gegenüber Nachbarn (Rio-Prinzip 18) Prinzip 19 sogar Konsultationspflicht: Verhandlungen mit dem Ziel des Ausgleichs, aber keine Pflicht zu einem Vertragsabschluß Schadensvermeidungspflicht, präventive Schadensvermeidung, aber

5 Kriterien für Eingriffe unklar und diffus (z.b. keine anerkannten Grenzwerte) Begriff der Erheblichkeit ist nicht definiert Kein absolutes, nur ein eingeschränktes Beeinträchtigungsverbot Kein Vetorecht, erst Recht kein Interventionsrecht 3. Völkerrechtsquelle: allgemeine Rechtsgrundsätze, die sich in allen innerstaatlichen Rechtsordnungen finden, z.b. - Verbot des Rechtsmißbrauchs - Solidaritätsprinzip - Diskriminierungsverbot - Rücksichtsnahmegebot - Treu und Glauben Problem, daß diese Grundsätze oft nicht generalisierbar konkretisiert Hilfsquellen: - richterliche Entscheidungen - Völkerrechtslehre, Resolutionen von Juristen-Kongressen

6 soft law: kein Gewohnheitsrecht, aber Entwicklungen im Recht Völkerrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten - Mediatisierung - Völkerrechtsstellung des Einzelnen nur, wenn Rechtssätze ihm Rechte geben - Aber kein Recht auf Umwelt im Völkerrecht - Gewährung displomatischen Schutzes? Schutzpflichten, aber mehr nicht - Staaten sind für den in ihrem Bereich von Privatpersonen begangenen rechtswidrigen Handlungen nicht verantwortlich - Nur, wenn Verschulden des Staates (z.b. mangelnde Sorgfaltspflicht, zu geringe Kontrolle von Anlagen) daher privatrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten, Schadensersatzklagen

7 EWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen = Klage am Ort der Schädigung Entweder Handlungsort oder Erfolgsort als Klagestand; von amtswegen Wahl des günstigeren Ortes für den Ansprüche Erhebenden 12 ff. ZPO: internationale Zuständigkeit bestimmt sich aus der innerstaatlichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit Besonderheiten: - Pariser Übereinkommen vom über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie - Inhaber einer Anlsage haftet räumlich unbegrenzt ( 25 AtomG) - Gefährdungshaftung - Staatenimmunität bei staatlichen Betreibern von Atomanlagen wird von d Gerichten nicht anerkannt, weil Tschernobyl privatrechtlich betrieben wird

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