VÖLKERRECHT Rechtsbegründende Kraft einseitiger Rechtsgeschäfte, wenn Dritte darauf vertrauen können müssen
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- Jutta Graf
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1 VÖLKERRECHT Rechtsbegründende Kraft einseitiger Rechtsgeschäfte, wenn Dritte darauf vertrauen können müssen - Notifikation, z.b. einseitige Mitteilung über eine Entdeckung mit den Rechtsfolgen (Besitz) - Anerkennung eines Sachverhaltes - Protest, etwas nicht als rechtsverbindlich hinzunehmen - Ggf. auch fehlender Protest als Zustimmung zu interpretieren, aber nur dann, wenn Protest erwartbar wäre - Einseitige Akte des Verzichtes und des Versprechens - Geschäftsführung ohne Auftrag (bei vermutetem Willen des Dritten, der aber nicht handlungsfähig) Mehrseitige Rechtsgeschäfte nur zwischen Völkerrechtssubjekten nicht zwischen Privatpersonen
2 nicht nationalem Recht unterworfen auch internationale Organisationen = Völkerrechtssubjekte Mediatisierung des Einzelmenschen Aber Staaten können auch privatrechtlich untereinander tätig werden Gentlemen s agreement nur moralisch verpflichtend Wiener Übereinkommen über das Recht der Völkerrechtlichen Verträge INHALT DES RECHTSGESCHÄFTES Verträge, die gegen zwingendes Völkerrecht verstoßen, sind nichtig (z.b. Verbot des Angriffskrieges) Dazu gehört nicht: Gleichheit von Leistung und Gegenleistung Nur Zwang bei Vertragsabschluß verboten Keine Rangunterschiede zwischen Normen im Völkerrecht Auch mündliche Verträge möglich Anlagen sind integraler Bestandteil des Vertrages
3 Abschluß von Verträgen: durch die, die verfassungsgemäß legitimiert, und zwar nach der tatsächlich gehandhabten Verfassungs p r a x i s Rechts des Staatsoberhauptes zum Abschluß Oft auch Zustimmung des Parlaments erforderlich Verwaltungsabkommen ohne Parlament Art. 59 GG: Parlamentszustimmung, wenn politische Beziehungen des Bundes oder Bundesgesetzgebung betroffen Gliedstaaten im Kulturbereich auch völkerrechtsfähig Ggf. können selbst Gemeinden hier aktiv werden, wenn Verfassung das erlaubt Auch innerstaatlich nicht korrekt zustande gekommene Verträge sind gültig Ein- oder mehrphasige Verfahren des Vertragsabschlusses Mehrphasig: - Unterhändlervollmachten
4 - Unterzeichnung (Paraphe) bei Vertragsentwürfen - Ratifikation - Austausch der Ratifikationsurkunden, ab jetzt: Bindungswirkung - Registrierung bei der UN Bei WHO automatisches Inkrafttreten deren Konventionen in den einzelnen Staaten, es sei denn, der einzelne Staat widerspricht Grenzen der Willensübereinstimmung - Vorbehalte (gegenüber intern. Organisationen) - Rechtsverwahrung (bestimmte Interpretation des Vertrages) - Verträge mit Beitrittsklauseln sind Verträge zugunsten Dritter - Verträge zu Lasten Dritter widersprechen Souveränitätsgrundsatz, nur bei militärisch besetzten Gebieten möglich
5 AUSLEGUNG VON VERTRÄGEN Treu und Glauben Wahre Wille der Parteien Textwortlaut Historische Interpretation Teleologische Interpretation Dynamische Interpretation Unklare Formulierungen gehen zu Lasten der Partei, die sie vorgeschlagen hat Völkerrechtskonforme Auslegung Alles, was nicht verboten, ist erlaubt Im Zweifel ist der Vertrag so auszulegen, daß die Handlungsfreiheit wenig gefährdet Keine Analogieschlüsse Effet utile Regelung bei internationalen Organisationen: Vorrang deren Funktionsfähigkeit, nicht der der Souveränität Imlied powers Regel Übereinstimmendes Verhalten nach Vertragsabschluß
6 WILLENSMÄNGEL Anfechtung wegen Irrtums Zwang als Nichtigkeitsgrund Clausula rebus sic stantibus: Auslegung des hypothetischen Parteiwillens gemäß Zeit des Vertragsabschlusses Rechtliche Unmöglichkeit (contra ius cogens) Faktische Unmöglichkeit Erlöschen von Verträgen: - Eintritt auflösender Bedingung - Zeitablauf - Einvernehmliche Verhalten aller Partner - Nichterfüllung - Krieg (Suspension der Verträge) - Untergang eines Vertragspartners Widersprüchliche Verpflichtungen aus unterschiedlichen Verträgen bleiben bestehen (nicht lex-posterior-regel)
7 RECHTSQUELLEN: VERTRÄGE VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT = alle Verhaltensregeln, die bisher von Völkerrechtssubjekten in ihrem gegenseitigen Verkehr beachtet worden sind, falls zu dieser Staatenpraxis die Überzeugung tritt, daß eine Rechtspflicht zur Befolgung der gegenständlichen Regel besteht ALLGEMEINE RECHTSGRUNDSÄTZE RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNGEN VÖLERRECHTSLEHRE Rangordnung zwischen den Quellen, daher keine Lücken im Völkerrecht Monistisches oder dualistisches Verhältnis zwischen Völkerrecht und Staatsrecht
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