Beamtenminister des Jahres

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1 Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Zentrum für Evaluation und Methoden Umfragen & Statistik Direktor Ihr Ansprechpartner Prof. Dr. Georg Rudinger Dr. Thomas Krüger Oxfordstr Bonn Tel.: 0228/ Fax: 0228/ Bonn, Beamtenminister des Jahres Im Auftrag der AhD (Arbeitsgemeinschaft höherer Dienst) hat das Zentrum für Evaluation und Methoden (ZEM) der Universität Bonn den Beamtenminister des Jahres ermittelt. Es soll damit der Minister bzw. die Ministerin 1 ausgezeichnet werden, dessen Land einschließlich des Bundes nach messbaren Kriterien das beste Arbeitsumfeld für Beamte des höheren Dienstes bietet. Berücksichtigt wurden dabei als Arbeitgeber die 16 Bundesländer und zudem der Bund. Beamtenminister des Jahres ist der Bayerische Staatsminister der Finanzen Georg Fahrenschon. Die folgende Liste zeigt die Kriterien, nach denen die Landesminister 2 bzw. der Bundesminister bewertet wurden. In Klammern sind die Gewichte angegeben, mit denen die jeweiligen Kriterien in die Gesamtbewertung eingeflossen sind. Die Kriterien sind die Besoldung (30%), die Beförderungschance (10%), die Wochenarbeitszeit (10%), die Altersversorgung (25%), die Mitnahmefähigkeit der Versorgungsanwartschaft (5%) und die Altersgrenze (10%) von Beamten im höheren Dienst, sowie der Anteil der höheren Beamten an allen Landes- bzw. Bundesbeschäftigten (10%). Pro Kriterium werden zwischen 1 und 10 Punkten vergeben. Diese werden mit den angegebenen Gewichten multipliziert und dann zu einem Gesamtwert pro Land addiert. Schwächen in einem Kriterium können somit durch Stärken in anderen Kriterien ausgeglichen werden. Die angegebene Gewichtung soll dabei die Bedeutsamkeit jedes Kriteriums widerspiegeln. Theoretisch liegt der Gesamtwert zwischen 1 und 10 Punkten. Die genaue Beschreibung der einzelnen Kriterien und der Bestimmung der Punktwerte ist weiter unten zu finden. Grundlage der Analyse sind 1 Im Folgenden wird einer besseren Lesbarkeit zugunsten einheitlich die männliche Form verwendet. Es sind damit immer gleichermaßen Frauen und Männer gemeint. 2 Ausgezeichnet wird der Minister, der für die Gestaltung des Beamtenrechtes verantwortlich ist. Dies ist typischerweise der Innenminister, gelegentlich zusammen mit dem Finanzminister oder dieser alleine. In Hamburg obliegt dem Regierenden Bürgermeister als Vorgesetztem des Personalamtes die Verantwortung für das Beamtenrecht.

2 zwar harte Fakten, d.h. Gesetze oder Verordnungen, aber die Auswahl und Gewichtung der Kriterien ist immer diskutabel. Sie sind auf wichtige Kernpunkte beschränkt; von einer differenzierten Bewertung unterschiedlicher Detailregelungen muss abgesehen werden. Und es ist uns bewusst, dass die Gestaltungsmöglichkeiten der Gesetzgeber auch durch die jeweilige Haushaltslage mehr oder weniger eingeschränkt sind. Die beamtenrechtlichen Daten, mit denen hier gearbeitet wird, sind von der AhD recherchiert worden. Dabei wurde die Situation 2009 erfasst, d.h. Veränderungen im Verlaufe des Jahres 2009 sind enthalten. Es ergibt sich folgende Rangliste (s.u.): Bayern liegt auf Platz 1, gefolgt von Rheinland-Pfalz und Hamburg. Die Schlusslichter bilden die ostdeutschen Länder, ausgenommen Sachsen. Der Bund mit dem Bundesminister des Inneren Dr. Thomas de Maizière landet mit Platz 10 im Mittelfeld. Die genauen Ergebnisse finden Sie im Anhang Detailergebnisse. Punkte Platz Bayern 6,46 1 Rheinland-Pfalz 6,33 2 Hamburg 5,93 3 Baden-Württemberg 5,92 4 Saarland 5,84 5 Nordrhein-Westfalen 5,60 6 Bremen 5,58 7 Sachsen 5,57 8 Hessen 5,53 9 Bund 5,51 10 Niedersachsen 5,27 11 Schleswig-Holstein 4,87 12 Brandenburg 4,67 13 Berlin (gemittelt) 4,58 14 Mecklenburg-Vorpommern 4,56 15 Sachsen-Anhalt 4,22 16 Thüringen 4,12 17 Kriterien und Bestimmung der Punktwerte Das Kriterium Besoldung (Gewicht: 30%) umfasst drei Teilaspekte: die Höhe des A13 Jahresbruttoendgehaltes einschließlich Sonderzahlungen 3 in a) der ersten Stufe und b) in der letzten Stufe und zudem c) die vorgesehene bzw. tatsächliche Vergabe von leistungsbezogenen Entgelten. Diese drei Subkriterien fließen zu jeweils 10% in die Gesamtbewertung ein. Die Länder (bzw. der Bund), welche das höchste A13 Gehalt in der ersten respektive letzten Stufe zahlen, haben für diesen Aspekt jeweils 10 Punkte bekommen. Die Länder mit den niedrigsten Gehältern erhielten hingegen 1 Punkt. Bei anderen Gehältern wurde entsprechend ihrer Position zwischen den beiden Extremen die Bewertung linear mit Punkten zwischen 1 und 10 interpoliert. Je näher ein Gehalt an 3 Das Bundesland Berlin zahlt seinen Beamten im Ost- und Westteil der Stadt unterschiedliche Gehälter. Es wurde hier jeweils mit dem Mittelwert der Beträge gerechnet. 2

3 der oberen bzw. unteren Grenze liegt, mit desto mehr respektive weniger Punkten wird dieses bewertet. Das höchste A13 Gehalt für die erste Stufe in Höhe von ,42 zahlt der Freistaat Bayern und erhält damit 10 Punkte. Das Minimum von ,86 wird in Brandenburg gezahlt (1 Punkt). Etwa in der Mitte liegt Bremen mit einem Jahresbruttogehalt von ,00. Die Punktzahl für Bremen berechnet sich, indem der Abstand zum minimalen Wert (37.571, ,86 = 2.748,14 ) relativiert wird an dem Abstand zwischen dem minimalen zum maximalen Wert (39.861, ,86 = 5.038,56 ): , , , = 9 + 1= 5, , , ,56 Die Gehälter für die höchste Stufe A13 liegen im Bereich von ,62 (Brandenburg, 1 Punkt) bis ,87 (Bayern, 10 Punkte). Punkte für die Gehälter zwischen diesen beiden Extremen wurden wieder wie oben beschrieben linear interpoliert. Bei der Bewertung leistungsbezogene Entgelte erhielten die zehn Länder, in deren Recht keine leistungsbezogenen Entgelte für Beamte im höheren Dienst vorgesehen sind, 1 Punkt. Das Land Bayern zahlt seinen höheren Beamten insgesamt 1% der Grundgehaltssumme leistungsbezogen und liegt damit an der Spitze (10 Punkte), gefolgt vom Bund, der zumindest 0,3% der Grundgehaltssumme leistungsbezogen zuzahlt (7,75 Punkte). Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen haben zwar ein leistungsbezogenes Entgelt vorgesehen, zahlen dieses aber nur in geringer, nicht ermittelbarer Höhe aus (5,50 Punkte). Die Beförderungschance (Gewicht: 10%) für den höheren Dienst ergibt sich aus der Zahl der Beförderungsstellen des höheren Dienstes (A14 bis B11) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Eingangsstellen A13 eines Bundeslandes oder des Bundes. Die beste Beförderungschance bietet der Freistaat Sachsen (10 Punkte) mit mehr als fünfmal so viel Beförderungsstellen (3.140) wie A13-Planstellen (626), direkt gefolgt vom Bund (9,87 Punkte) mit einem Verhältnis von knapp Fünf ( zu 3.524). Die schlechtesten Chancen finden sich in Brandenburg (0,44 Beförderungsstellen pro A13-Planstelle; 1 Punkt), Bremen (0,60; 1,32 Punkte) und Berlin (0,64; 1,39 Punkte). Die Punktvergabe erfolgte wieder durch lineare Interpolation zwischen den beiden Extremen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (Gewicht: 10%) eines Beamten im höheren Dienst variiert zwischen 42 Stunden in Bayern, Hessen und Thüringen (je 1 Punkt) und 40 Stunden (10 Punkte). Im Bund, in Baden-Württemberg, Nordrhein- Westfalen und Schleswig-Holstein beträgt die Arbeitszeit 41 Stunden (5,5 Punkte). Das Kriterium der Altersversorgung (Gewicht: 25%) teilt sich auf in die Höhe des Ruhegehaltssatzes (15%) und die Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines Studiums (10%). Bezüglich des ersten Subkriteriums gibt es zurzeit keine Unterschiede zwischen den Ländern bzw. Bund. Die Höchstruhegehaltssätze liegen einheitlich bei 71,75% (5,50 Punkte). Die Studienzeit wird in den Bundesländern einheitlich mit maximal drei Jahren berücksichtigt (5,50 Punkte). Nur im Bund werden etwas weniger, nämlich 855 Tage (1 Punkt) berücksichtigt. Eine Mitnahmefähigkeit der Versorgungsanwartschaft (Gewicht: 5%) beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ist bisher in keinem Bundesland oder im Bund gegeben. Daher wird für dieses Kriterium jeweils 1 Punkt vergeben. Das Kriterium der Altersgrenze von Beamten (Gewicht: 10%) im höheren Dienst teilt sich in die Subkriterien des Eintrittsalters in den Ruhestand (5%), sowie der Möglichkeit, die aktive Dienstzeit zu verlängern (5%). Das Regeleintrittsalter in den 3

4 Ruhestand liegt im Bund, sowie in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bei 67 Jahren (1 Punkt, in allen anderen Bundesländern bei 65 Jahren (10 Punkte). Eine Dienstzeitverlängerung ist in allen Ländern und im Bund nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ausgehend von der jeweiligen Altersgrenzen kann in Bremen einem Beamten die aktive Dienstzeit ein Mal für maximal ein Jahr verlängert werden (1 Punkt); im Bund und den meisten Bundesländern ist dies insgesamt bis zum 68. Lebensjahr dreimal für ein Jahr möglich (5,50 Punkte). Nur in Thüringen kann bis zum 70. Lebensjahr insgesamt fünf Mal verlängert werden (8,20 Punkte). In Rheinland-Pfalz liegt die maximale Verlängerung zwar auch nur bei drei Jahren, in diesen wird aber ein Zuschlag von 8% pro Monat gezahlt (10 Punkte). Der Anteil der höheren Beamten (Gewicht: 10%) an allen Landes- bzw. Bundesbeschäftigten liegt zwischen 24% (Hessen; 10 Punkte) und 5% (Sachsen; 1 Punkt). Bis auf den Bund (8%; 2,40 Punkte) haben die restlichen Länder alle einen zweistelligen prozentualen Anteil an höheren Beamten. Die Punktvergabe erfolgt wieder durch lineare Interpolation zwischen den beiden Extremwerten. Bonn, den Dr. Thomas Krüger Prof. Dr. Georg Rudinger 4

5 Anhang: Detailergebnisse Platz Gesamt A13 1. Stufe A13 letzte Stufe Gewicht: 10% 10% 10% 10% 10% 15% 10% 5% 5% 5% 10% Bund 10 5,51 9,10 7,50 7,75 9,87 5,50 5,50 1,00 1,00 1,00 5,50 2,40 Baden-Württemberg 4 5,92 9,15 9,15 1,00 2,97 5,50 5,50 5,50 1,00 10,00 5,50 9,45 Bayern 1 6,46 10,00 10,00 10,00 3,97 1,00 5,50 5,50 1,00 10,00 5,50 7,62 Berlin (gemittelt) 14 4,58 1,38 1,28 5,50 1,39 10,00 5,50 5,50 1,00 10,00 5,50 4,24 Brandenburg 13 4,67 1,00 1,00 5,50 1,00 10,00 5,50 5,50 1,00 10,00 5,50 6,22 Bremen 7 5,58 5,91 6,07 5,50 1,32 10,00 5,50 5,50 1,00 10,00 1,00 7,24 Hamburg 3 5,93 8,98 9,00 1,00 2,06 10,00 5,50 5,50 1,00 10,00 5,50 6,27 Hessen 9 5,53 9,67 9,64 1,00 2,04 1,00 5,50 5,50 1,00 10,00 5,50 10,00 Mecklenburg-Vorpommern 15 4,56 2,63 2,84 1,00 2,64 10,00 5,50 5,50 1,00 10,00 5,50 4,53 Niedersachsen 11 5,27 5,97 6,14 1,00 1,82 10,00 5,50 5,50 1,00 10,00 5,50 5,76 Nordrhein-Westfalen 6 5,60 7,60 7,73 5,50 2,70 5,50 5,50 5,50 1,00 1,00 5,50 9,46 Rheinland-Pfalz 2 6,33 7,85 7,87 1,00 4,74 10,00 5,50 5,50 1,00 10,00 10,00 7,61 Saarland 5 5,84 7,86 6,33 1,00 2,40 10,00 5,50 5,50 1,00 10,00 5,50 8,76 Sachsen 8 5,57 3,90 3,32 5,50 10,00 10,00 5,50 5,50 1,00 10,00 5,50 1,00 Sachsen-Anhalt 16 4,22 1,22 1,37 1,00 2,99 10,00 5,50 5,50 1,00 10,00 5,50 3,66 Schleswig-Holstein 12 4,87 6,35 6,40 1,00 2,54 5,50 5,50 5,50 1,00 1,00 5,50 9,41 Thüringen 17 4,12 5,22 2,34 1,00 1,24 1,00 5,50 5,50 1,00 10,00 8,20 7,04 Besoldung Leistungsab. Bezahlung Beförderungschancen Wochenarbeitszeit Ruhegehalt Versorgung Berücksich. Zeit Studium Mitnahme Versorgungsansprüche Höhe Altersgrenze Flexibilität BhD-Quote

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