Neufassung der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

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1 Neufassung der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Dr.-Ing. Dagmar Bayer, Projektgruppe Sonderaufgaben Städtebau

2 Vielfache Gründe der EU zum Handeln Klimawandel Wirtschaft / Arbeitsplätze Bezahlbarkeit Energie Sicherung der Energieversorgung

3 : EU Energie- und Umweltziele bis % Treibhausgase -20% Energieverbrauch +20% Erneuerbare Energien

4 Neufassung der Gesamtenergieeffizienzrichtlinie Am 8. Juli 2010 in Kraft getreten Ziel: Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Auswirkungen: z.b. Änderung der EnEV

5 Grundprinzipien der Novellierung Kontinuität Beibehaltung wesentlicher Elemente Rahmencharakter Form der Umsetzung ist weiterhin Mitgliedstaaten überlassen Wirtschaftlichkeitsgebot Erstmals auf EU-Ebene in Richtlinie eingeführt

6 Wesentliche Neuerungen Begriffsbestimmungen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Gebäudetechnische Systeme Neubau Bestand Energieausweise Inspektionspflichten für Heizungs- und Klimaanlagen

7 Begriffsbestimmungen Neue Begriffsbestimmungen Primärenergie, Gebäudehülle, Größere Renovierungen, Deutlichere Begriffsbestimmungen Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes 2002: Die Energiemenge, die tatsächlich verbraucht oder veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung des Gebäudes (u. a. etwa Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden. Diese Energiemenge ist durch einen oder mehrere numerische Indikatoren darzustellen, die unter Berücksichtigung von Wärmedämmung, technischen Merkmalen und Installationskennwerten, Bauart und Lage in Bezug auf klimatische Aspekte, Sonnenexposition und Einwirkung der benachbarten Strukturen, Eigenenergieerzeugung und anderer Faktoren, einschließlich Innenraumklima, die den Energiebedarf beeinflussen, berechnet wurden 2010: Die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken

8 Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen fest, die auf nationaler Ebene verabschiedet werden und regelmäßig (min. alle 5 Jahre) überprüft werden Einführung einer Vergleichsmethode zur Berechnung des kostenoptimalen Niveaus für Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (bis 30. Juni 2011 sollte die Kommission einen Rahmen für die Vergleichsmethode erstellen) Definition Kostenoptimales Niveau : Das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist.

9 Kostenoptimales Niveau für Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Gesamtenergieeffizienz Wirtschaftliche Aspekte Methode zur Festlegung der Mindestanforderungen Vergleichsmethode zur Berechnung des kostenoptimalen Niveaus Keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind!

10 Methode zur Festlegung der Mindestanforderungen Vergleichsmethode zur Berechnung des kostenoptimalen Niveaus Unterscheidung Neubau und Bestand, Unterscheidung Gebäudekategorien, Keine Anwendung bei Denkmälern, Berücksichtigung von Aspekten, wie thermischen Eigenschaften, Sonnenexposition, usw. Darstellung durch Energiebedarf für Heizung und Kühlung und durch Wärmebedarf für Warmwasser, Bestimmung anhand berechneter oder verbrauchter Energiemenge Unterscheidung Neubau und Bestand, Unterscheidung Gebäudekategorien, Berücksichtigung von Parametern wie klimatische Gegebenheiten, tatsächlich zugängliche Energieinfrastrukturen usw.

11 Mindestanforderungen für gebäudetechnische Systeme Mitgliedsstaaten legen Mindestanforderungen für gebäudetechnische Systeme fest, die in bestehenden Gebäuden eingebaut werden Für Neubauten optional Gilt für folgende gebäudetechnischen Systeme: Heizungsanlagen, Warmwasseranlagen, Klimaanlagen, Große Lüftungsanlagen, Kombinationen dieser Anlagen

12 Neubau Einhaltung der Mindestanforderungen Verpflichtung zur Prüfung alternativer Energiesysteme auch für Gebäude unter 1000 m² Gesamtnutzfläche vor Baubeginn Dokumentation der Überprüfung Niedrigstenergiegebäude: ab von Behörden als Eigentümer genutzte Neubauten ab alle Neubauten Definition Niedrigstenergiegebäude : Gebäude mit sehr hoher Gesamtenergieeffizienz der fast bei Null liegende Energiebedarf soll zum größten Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden

13 Bestand Einhaltung der Mindestanforderungen bei einer größeren Renovierung auch unter 1000 m² Gesamtnutzfläche allerdings unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit Verpflichtung zur Prüfung alternativer Energiesysteme bei einer größeren Renovierung allerdings auch hier unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit Festlegung von Zielen und Anreizen für den Umbau von Bestandsgebäuden zu Niedrigstenergiegebäuden Definition größere Renovierung : Gesamtkosten der Renovierung übersteigen 25% des Gebäudewerts mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle werden renoviert

14 Strengere Anforderungen an Energieausweise Inhalt: Gesamtenergieeffizienz und Referenzwerte (Mindestanforderungen) technisch realisierbare Empfehlungen für kostenoptimale und kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamteffizienz Vorreiterrolle von Behörden die Empfehlungen umzusetzen Ausstellungspflicht für Gebäude und Gebäudeteile, die gebaut, verkauft oder an neuen Mieter vermietet werden (Vorlage bzw. Aushändigung) von Behörden genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr mit mehr als 500 m² Gesamtnutzfläche (ab Juli 2015 ab 250 m² Nutzfläche) Aushang in öffentlichen Gebäude mit starkem Publikumsverkehr mit mehr als 500 m² Gesamtnutzfläche (ab Juli 2015 ab 250 m² Nutzfläche) Gültigkeitsdauer 10 Jahre Indikator der Gesamtenergieeffizienz beim Verkaufs- / Vermietungsanzeigen

15 Inspektionspflichten für Heizungs- und Klimaanlagen Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung von Heizungsund Klimaanlagen Heizungsanlagen: Nennleistung > 20kW: Mitgliedstaat bestimmt Intervalle Nennleistung > 100 kw: min. alle 2 Jahre Klimaanlagen: Nennleistung > 12 kw: Mitgliedstaat bestimmt Intervalle Nach jeder Inspektion ist ein Prüfbericht (Ergebnisse + Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz) zu erstellen. Bericht muss Eigentümer und Mieter ausgehändigt werden

16 Übergangsregelungen Nationale Anpassung (EnEV) bis 9. Juli 2012 Anwendung der Vorschriften ab dem 9. Januar bzw. 9. Juli 2013

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