b) Zu Beginn der LDV erhalten die Stimmberechtigten ihre Abstimmungskarte

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1 WAHLORDNUNG Vorbemerkung 1. Die Wahlordnung (WO) regelt den Ablauf der Wahlen für die Ämter und Delegationen der LSVB. 2. Während die Satzungsregeln nach geordnet sind, ist die WO nach Ziffern gegliedert. Der Einfachheit halber wurde für die örtlich gebildeten Seniorenbeiräte, Senioren-Vertretungen oder Senioren-Beauftragte usw. der Begriff Seniorenvertretung/en gewählt. 3. Aus Vereinfachungsgründen bzw. aus Gründen der besseren Lesbarkeit gelten die Bezeichnungen geschlechterübergreifend. Ziffer 1, Zweck Die Wahlordnung stellt einen geregelten Ablauf der Wahlen für die Ämter in den einzelnen Organen, Ausschüssen und Delegationen sowie deren Vollständigkeit sicher. Ziffer 2, Grundsätzliches Wahlen werden in der Regel im Rahmen einer Landesdelegiertenversammlung (LDV) durchgeführt. Die Einladung zur Wahl hat mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Beilage der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. a) Stimmberechtigt bei allen Wahlhandlungen der LSVB sind ausschließlich die Delegierten, die Einzelmitglieder, die Mitglieder des Vorstandes (auch des entlasteten Vorstandes) und das vorsitzende Mitglied des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter (Satzung 3/4 ) b) Zu Beginn der LDV erhalten die Stimmberechtigten ihre Abstimmungskarte c) Bewerbungen und Wahlvorschläge geeigneter Kandidaten sind bis drei Wochen vor Beginn der LDV unter Angabe des vorgesehenen Amtes bei der Geschäftsstelle einzureichen. d) Die Kandidaten für die Ämter der LSVB sollten das 60. Lebensjahr erreicht haben. e) Wahlen, die lt. WO per Akklamation vorgesehen sind, sind auf Verlangen eines einzelnen Stimmberechtigten in geheimer Wahl mit Stimmzettel durchzuführen. Seite 1 von 5

2 f) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl wählen die Stimmberechtigten einen Wahlausschuss. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden, einem Protokollführer und bis zu vier Wahlhelfern und weiteren eigens benannten Wahlhelfern. Der bisherige Vorstand wechselt nach der Entlastung in das Plenum. g) Der Wahlleiter stellt anhand der Anwesenheitsliste die Anzahl der Stimmberechtigten fest und bringt diese Zahl vor allen Abstimmungen auf den jeweiligen aktuellen Stand. h) Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Bei Nachwahlen gilt die restliche ordentliche Wahl-periode. i) Sollte ein Kandidat nicht persönlich bei der Wahl anwesend sein, muss von ihm eine schriftliche Bestätigung seiner Kandidatur und für den Fall der Wahl eine Annahmeerklärung vorliegen. Ziffer 3, Wahl des Vorstandes a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Wahl, getrennt nach Mandat b) Auf Stimmzetteln sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Gewählt werden: der Vorsitzende/die Vorsitzende bis zu drei Stellvertreter/innen der Schatzmeister/die Schatzmeisterin der Schriftführer/die Schriftführerin bis zu drei Beisitzer/innen Die Kandidaten stellen sich den Wählern kurz vor. Die Stellvertreter/innen und Beisitzer/innen können auf Antrag gemeinsam gewählt werden. c) Sollten für die einzelnen Ämter nicht ausreichend Bewerber gemeldet sein (Ziffer 2e), können auf der LDV weitere Kandidaten vorgeschlagen werden. d) Die Stimmberechtigten bezeichnen auf dem/den Stimmzettel/n die Bewerber, die sie wählen wollen. Für jeden Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden. Soll einem nach Ziffer 3c nachgemeldeten Kandidaten eine Stimme gegeben werden, so ist der Name des Bewerbers auf dem Stimmzettel zu vermerken. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mandate bei diesem Wahlgang zur Verfügung stehen. e) Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, jedoch nur für die Kandidaten mit der gleichen Stimmenanzahl. Führt dieser Wahlgang wieder zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Die Gewählten erklären die Annahme ihrer Wahl. Seite 2 von 5

3 f) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist von der nächsten LDV für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ( 8/4 der Satzung). Ziffer 4 Wahl der Bezirkssprecher Für jeden Regierungsbezirk sind drei Personen zu wählen. a) Die Stimmberechtigten wählen auf der jeweils letzten Bezirksversammlung vor der LDV ihren 1. Bezirkssprecher und dessen 2 Stellvertreter. b) Stimmberechtigt zur Wahl der Bezirkssprecher ist nur jeweils ein Teilnehmer aus den Mitgliedskommunen. c) Um die Anzahl der Stimmberechtigten festzustellen, sind auf der Teilnehmerliste die LSVB- Mitglieder zu kennzeichnen. d) Aus den Teilnehmern der Bezirksversammlung ist ein Wahlgremium, bestehend aus zwei Personen, zu bilden, die die Wahl leiten und überwachen. e) Das Wahlgremium verkündet die gemeldeten Bewerber und nimmt weitere Nachmeldungen entgegen. f) Es wird in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgestimmt. Jeder Wahlberechtigte führt bis zu drei Kandidaten, die er wählen will, handschriftlich auf. g) Der Kandidat mit der höchsten Stimmenanzahl ist 1. Bezirkssprecher. Die zwei Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl sind die Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. h) Die Gewählten erklären die Annahme der Wahl und treten ihr Amt nach der auf ihre Wahl folgenden LDV an. i) Die Bezirkssprecher und die Stellvertreter sind nach 10 der Satzung Mitglieder des LSVB Beirates. Ziffer 5, Beirat Die Bezirkssprecher wählen lt. 10 der Satzung auf der ersten Beiratssitzung nach der Wahl den Vorsitzenden, die beiden Stellvertreter und den Schriftführer. Seite 3 von 5

4 Ziffer 6, Sozialpolitischer Ausschuss a) Die wahlberechtigten Delegierten wählen in geheimer Wahl aus der Liste der Bewerber und der vorgeschlagenen Kandidaten 10 Mitglieder des Sozialpolitischen Ausschusses (SPA). Ziffer 3c und 3d gelten sinngemäß. b) Die Mitglieder des sozialpolitischen Ausschusses wählen auf der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihren Reihen den Vorsitzenden, die zwei Stellvertreter (Nord/Süd) und den Schriftführer. c) Die Gewählten erklären die Annahme der Wahl. d) Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den SPA kooptieren. e) Die Zahl der Mitglieder des SPA sollte 15 Personen nicht übersteigen. Ziffer 7, Rechnungsprüfer/innen Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenführung werden zwei Rechnungsprüfer/innen in der Regel per Akklamation gewählt. Die Gewählten erklären die Annahme der Wahl. Ziffer 8, Antragskommission Die Antragskommission hat bis zu sieben Mitglieder, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Der Vorsitzende/die Vorsitzende der Antragskommission ist im SpA eingebunden und gleichzeitig Mitglied des Vorstandes. Die Gewählten erklären die Annahme der Wahl. Ziffer 9, Abschluss der Wahl Der neue Vorstand übernimmt nach Beendigung aller Wahlgänge die Leitung der Sitzung. Ziffer 10, Änderung der Wahlordnung Eine Änderung der Wahlordnung ist auf Antrag auf jeder Landesdelegierten Versammlung mit einfacher Mehrheit möglich. Die Abstimmung über eine Änderung kann durch Akklamation erfolgen. Seite 4 von 5

5 Ziffer 11, Inkrafttreten der Wahlordnung Die Wahlordnung tritt mit Beschluss bei der Landesdelegierten-Versammlung am 19./ in Nürnberg in Kraft. Walter Voglgsang Dr. Gerhard Grabner Gertrud Fries Vorsitzende/r 1. Stellvertreter/in 2. Stellvertreter/in Seite 5 von 5

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