Informationsbrief Januar Allgemeine Steuerzahlungstermine im Januar. Inhalt

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1 Informationsbrief Januar 2012 Inhalt 1 Sachbezugswerte 2012 für Lohnsteuer und Sozial - versicherung 2 Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten 3 Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuer-Erklärung nicht abzugsfähig 4 Erbschaftsteuer verfassungswidrig? Der Bundesfinanzhof prüft 5 Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen 6 Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) verschoben 7 Neue Werte in der Sozialversicherung für 2012 Allgemeine Steuerzahlungstermine im Januar Fälligkeit 1 Ende der Schonfrist Di Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. 1 Sachbezugswerte 2012 für Lohnsteuer und Sozialversicherung Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt. 4 Für 2012 gelten die folgenden Werte. Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten können der folgenden Tabelle entnommen werden: Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung 47 i 86 i 86 i 219 i Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,87 Euro anzusetzen. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2012 bis zu einem Betrag von 5,97 Euro) 5 zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt. 1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. 2 Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr bzw. bei jährlicher Zahlung für das vergangene Kalenderjahr. 3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das 4. Kalendervierteljahr Siehe Bundesrats-Drucksache 618/11. 5 Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR. Januar 2012 Informationsbrief

2 Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag. Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor. 6 Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Neben - kosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen. Dagegen ist für die Über lassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 212 Euro monatlich; der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt. 7 Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; dieser Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. 2 Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, können als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht oder vom Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. 8 Berücksichtigungsfähig sind neben den Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes und den Reisekosten auch andere Aufwendungen wie z. B. Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung. 9 Zu den begünstigten Umzugskosten gehören auch die infolge des Wohnungswechsels geleisteten doppelten Mietzahlungen. Dies hat der Bundesfinanzhof 10 jetzt bestätigt. Danach können die Mietaufwendungen zeitanteilig für die neue Wohnung bis zum Umzugstag (der Familie) und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag (der Familie) aber nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nutzt der Arbeitnehmer die neue Wohnung bis zum Nachzug seiner Familie allein, kann er daneben Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen ( 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das Gericht hat auch entschieden, dass die Beschränkung des Abzugs für Wohnungskosten bis zur Wohnungsgröße von 60 m 2 nicht für den Zeitraum der Umzugsphase gilt, sodass im Streitfall die Miete für eine 165 m 2 große Wohnung als Umzugskosten absetzbar war. Offen ließ das Gericht, wann die bisherige Wohnung gekündigt werden muss, z. B. kurz nach Unterzeichnung des Mietvertrags für die neue Wohnung oder erst nach Ablauf der Probezeit des Arbeitnehmers. 3 Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuer-Erklärung nicht abzugsfähig Seit 2006 sind Steuerberatungskosten nur insoweit steuerlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig, als sie bei der Ermittlung der Einkünfte oder im Zusammenhang mit betrieb - lichen Steuern anfallen. Nicht dazu gehören die anteiligen Kosten für das Ausfüllen der Einkommensteuer- Erklärung sowie der dazu gehörenden Anlagen; darauf entfallende Aufwendungen gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und können steuerlich nicht geltend gemacht werden. 11 Der Bundesfinanzhof 12 hat entschieden, dass dies auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung 13 zu den sog. gemischten Aufwendungen gilt. Im Streitfall wollte der Kläger die für die Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung angefallenen Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben geltend machen, weil die Pflicht zur Abgabe der Erklärung ausschließlich durch Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlasst sei. Dies lehnte das Gericht ab mit der Begründung, dass die Anfertigung der Einkommensteuer-Erklärung nur in 6 Vgl. 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV. 7 Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe 2 Abs. 3 SvEV. 8 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG. 9 Vgl. dazu R 9.9 LStR und H 9.9 LStH sowie 5 bis 12 Bundes - umzugskostengesetz. 10 Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 2/ Siehe im Einzelnen BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2007 IV B 2 S 2144/07/0002 (BStBl 2008 I S. 256). 12 Beschluss vom 18. Mai 2011 X B 124/10 (NV). 13 Siehe BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BStBl 2010 II S. 672). Informationsbrief Januar 2012

3 unbedeutendem Maße (Eintragen der gewerblichen Einkünfte in die Anlage G ) beruflich veranlasst sei; auch eine anteilige Berücksichtigung der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung komme daher nicht in Betracht. 4 Erbschaftsteuer verfassungswidrig? Der Bundesfinanzhof prüft Durch die im Wesentlichen ab 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform sollte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 14 Rechnung getragen werden, nach der das bis dahin geltende Erbschaftsteuerrecht teilweise rechtswidrig war. Nun liegt zunächst beim Bundesfinanzhof 15 auch gegen das aktuelle Recht eine Klage auf Verfassungswidrigkeit vor. In diesem Verfahren wird insbesondere geklärt, ob eine teilweise Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit fremden Dritten (Steuerklasse III) rechtmäßig ist; es gegen den Gleichheitssatz verstößt, dass Betriebsvermögen (teilweise) steuerfrei gestellt wird, anderes Vermögen dagegen nicht. Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium für Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Es ist ggf. zu prüfen, ob betroffene Steuerbescheide offengehalten werden sollen; unter Hinweis auf die anhängige Klage kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. 5 Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. 147 Abgaben ordnung AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rück - stellung gebildet werden. 16 Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2011 folgende Unterlagen vernichtet werden: 17 Zehnjährige Aufbewahrungsfrist: Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 2001 und früher erfolgt ist Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 2001 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, 18 Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2001 Sechsjährige Aufbewahrungsfrist: Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2005 oder früher 19 Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versandund Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2005 oder früher Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Wäh rend des Auf bewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. 20 Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuer festsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. 169, 170 AO). 14 Beschluss vom 7. November BvL 10/02 (BStBl 2007 II S. 192). 15 Az. des BFH: II R 9/ Siehe dazu BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131). 17 Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen sollte auch überlegt werden, ob und welche Unter - lagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebs prüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel trotz der offi ziellen Vernichtungsmöglichkeit weiterhin aufbewahrt werden sollten. 18 Ausdrucke elektronischer Kontoauszüge (Online-Banking) ge - nügen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten derzeit i. d. R. nicht; hier sind (wie bisher) die Kontoauszüge bzw. Monats - sammelkontoauszüge der Kreditinstitute in Papierform zu archivieren. 19 Siehe 41 Abs. 1 Satz 9 EStG. 20 Siehe 147 Abs. 5 und 6 AO; 9 Abs. 5 Beitragsverfahrens - verordnung. Januar 2012 Informationsbrief

4 6 Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) verschoben Ursprünglich war geplant, dass alle Arbeitgeber vor der Lohnabrechnung für Januar 2012 die Besteuerungsmerkmale ihrer Arbeitnehmer elektronisch von Servern der Finanzverwaltung abrufen sollten. Die tech - nischen Vorbereitungen für dieses Verfahren werden jedoch nicht rechtzeitig abgeschlossen sein, sodass zunächst wie bisher weiter verfahren werden kann. Das heißt, dass Arbeitgeber die ihnen vorliegenden Besteuerungsmerkmale ihrer Arbeitnehmer zunächst unverändert weiter zugrunde legen müssen. Arbeitnehmer haben Änderungen der Besteuerungsmerkmale wie bereits 2011 durch entsprechende Bescheinigungen ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Die Finanzverwaltung plant nun, mit dem neuen Verfahren erst Anfang 2013 zu beginnen. 7 Neue Werte in der Sozialversicherung für 2012 Ab dem 1. Januar 2012 gelten z. T. neue Werte in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung: Jahr Monat Beitragssätze 21 Beitragsbemessungsgrenzen 22 Renten-/Arbeitslosenversicherung RV: 19,6 % 23 / AV: 3 % alte Bundesländer i 5.600,00 i neue Bundesländer i 4.800,00 i Kranken-/Pflegeversicherung i 3.825,00 i KV:15,5 % 24 (Arbeitnehmer: 8,2 % Arbeitgeber: 7,3 %) PV: 1,95 % 25 Versicherungspflichtgrenze 26 in der Krankenversicherung i 4.237,50 i Geringverdienergrenze ,00 i Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) Arbeitslohngrenze 400,00 i 28 Pauschaler Arbeitgeberbeitrag Renten-/Krankenversicherung allgemein RV: 15 % 29 / KV: 13 % 30 bei Beschäftigung in Privathaushalten RV: 5 % 29 / KV: 5 % 30 Beitragsaufstockung 31 zur Rentenversicherung allgemein RV Arbeitnehmer: 4,6 % (Arbeitgeber: 15 %) bei Beschäftigung in Privathaushalten RV Arbeitnehmer: 14,6 % (Arbeitgeber: 5 %) Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber die Hälfte des paritätischen Beitragssatzes von 14,6 %. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenver sicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 50 % des paritätischen Beitragssatzes. Wenn sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der Beiträge zu leisten; dieser Zuschuss ist für das Jahr 2012 aber auf einen Höchstbetrag von (50 % von 558,46 Euro =) 279,23 Euro monatlich begrenzt RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung. 22 Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozial versicherung für 2012 (Bundesrats-Drucksache 622/11). 23 Beitragssatzverordnung 2012 (Bundesrats-Drucksache 731/11). 24 Es gilt ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz in der gesetz - li chen Krankenversicherung ( 241 SGB V); er setzt sich zusammen aus dem paritätischen Beitragssatz von 14,6 % sowie dem ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragssatz von 0,9 % ( 249 SGB V). 25 Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert (siehe 55 Abs. 3 SGB XI). 26 Die Versicherungspflichtgrenze regelt unabhängig von der Bei - tragsbemessungsgrenze die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahres - arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr diese Grenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenver sicherung wech seln ( 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2012 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von I jährlich bzw I monatlich (vgl. 6 Abs. 7 SGB V). 27 Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Auszubildenden diese Grenze nicht, hat der Arbeitgeber die Sozialver siche - rungsbeiträge allein zu tragen (siehe 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV). 28 Vorgesehen ist, diese Grenze im Laufe des Jahres 2012 auf 450 i anzuheben. 29 Siehe 172 Abs. 3, 3a SGB VI. 30 Siehe 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist. 31 Bei schriftlichem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer volle Rentenver - sicherungsansprüche erwerben ( 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). 32 Vgl. 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V. Für die Ermitt lung des höchstmöglichen Zuschusses zur privaten Kran ken versicherung wird der paritätische Bei trags satz der Krankenkassen von 14,6 % zugrunde gelegt; der nur vom Arbeit nehmer zu tragende zusätzliche Beitragssatz von 0,9 % wird hier nicht berück sich tigt. Zu Rundungen siehe Beitragsverfahrensverordnung. Informationsbrief Januar 2012

5 Informationsbrief Februar 2012 Inhalt 1 Körperschaftsteuerguthaben bis 2006: Übergangsregelung im Hinblick auf Solidaritätszuschlag verfassungswidrig? 2 Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre 3 Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Jahressteuererklärungen Abgabefristen von Zusammenfassenden Meldungen ab Januar Lohnsteuerbescheinigungen 6 Abzug von Zivilprozesskosten: Neue Rechtsprechung wird nicht angewendet 7 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voraus - zahlungen Aufwendungen für Kinderbeförderung zur Schule keine steuermindernden Ausgaben 9 Aktuelle Grunderwerbsteuersätze Allgemeine Steuerzahlungstermine im Februar Fälligkeit 1 Ende der Schonfrist Fr Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Mi Gewerbesteuer Grundsteuer Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. 1 Körperschaftsteuerguthaben bis 2006: Übergangsregelung im Hinblick auf Solidaritätszuschlag verfassungswidrig? Nach Wegfall des Anrechnungsverfahrens hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, um zu verhindern, dass bei Kapitalgesellschaften noch vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben verfällt: Das Guthaben konnte zunächst über einen mehrjährigen Zeitraum mit der tariflichen Körperschaftsteuer und damit praktisch auch mit dem laufenden Solidaritätszuschlag verrechnet werden, wenn und soweit in dieser Zeit Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden. Ab 2007 wurde das noch nicht durch Ausschüttungen verminderte Guthaben in einen über die Jahre 2008 bis 2017 zu verteilenden festen Auszahlungsbetrag umgewandelt. Da jedoch nach dem neuen Verfahren nicht die tarifliche Körperschaftsteuer verringert wird, wirkt sich das Guthaben auch nicht (mehr) auf die Höhe des Solidaritätszuschlags aus. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs 6 ist dieses Verfahren verfassungswidrig, weil keine Auswirkung auf den Solidaritätszuschlag mehr gegeben ist. Das Gericht hat daher dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. 7 Betroffen sind Kapitalgesellschaften, die Ende 2006 noch über Körperschaftsteuerguthaben aus dem Anrechnungsverfahren verfügt haben. 1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. 2 Für den abgelaufenen Monat. 3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr Zur Sondervorauszahlung siehe Nr. 7 in diesem Informations brief. 4 Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahres betrag 30 e nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahres - zahlung angeordnet hat ( 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG). 5 Die Schonfrist endet am , weil der ein Samstag ist. 6 Beschluss vom 10. August 2011 I R 39/10. 7 Az.: 2 BvL 12/11. Februar 2012 Informationsbrief

6 2 Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Hinblick auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden; eine Berücksichtigung erfolgt regelmäßig bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Bis 2011 durften dabei die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Grenze von Euro nicht übersteigen. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führte zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen. Werbungs - kosten bzw. Betriebsausgaben, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Arbeitsmittel, Studiengebühren einschließlich Semesterticket) 8 konnten bei der Ermittlung der Grenze abgezogen werden. Durch das Steuervereinfachungsgesetz sind die Regelungen zur Berücksichtigung von volljährigen Kindern umfassend geändert worden. Danach ist die Einkunftsgrenze ab 2012 komplett weggefallen. Einschränkungen gibt es nur noch für Kinder, die bereits eine Berufsausbildung bzw. ein Studium 10 erfolgreich abgeschlossen haben. Sie werden z. B. bei einer weiteren Berufsausbildung bzw. bei einem (weiteren) Studium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur noch berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ausbildungsdienstverhältnisse, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und Erwerbstätigkeiten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden wöchentlich sind unschädlich. Die Finanz verwaltung 11 lässt eine vorübergehende, höchstens 2 Monate andauernde Ausweitung der Beschäftigung zu, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf das Kalenderjahr bezogen 20 Stunden nicht übersteigt. Beispiel: Ein Kind beginnt im Anschluss an eine abgeschlossene Lehre im Oktober 2011 ein Studium. Daneben ist das Kind vom 1. April bis zum 31. Juli 2012 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürokraft beschäftigt, in den Semesterferien übernimmt es vom 1. August bis zum 30. September 2012 die Urlaubsvertretung für verschiedene Mitarbeiter in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich; ab dem 1. November 2012 ist das Kind mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden als Verkaufsaushilfe tätig. Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche: vom 1. April bis 31. Juli 2012: 17 Wochen 20 Std. pro Woche 340 Std. vom 1. August bis 30. September 2012: 8 Wochen 40 Std. pro Woche 320 Std. vom 1. November bis 31. Dezember 2012: 8 Wochen 15 Std. pro Woche 120 Std. 780 Std. Da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt (780 Stunden/52 Wochen = 15 Stunden pro Woche), ist die Erwerbstätigkeit unschädlich. Das Kind ist während des gesamten Kalenderjahres zu berücksichtigen. Würde das Kind im Beispiel während der Semesterferien dagegen bereits vom 1. Juli an bis zum 30. September 2012 (d. h. mehr als 2 Monate) vollzeiterwerbstätig sein, wäre die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend, diese Erwerbstätigkeit wäre deshalb als schädlich einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten würde. Das Kind könnte demnach für die Monate Juli bis September 2012 nicht berücksichtigt werden. 3 Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Jahressteuererklärungen 2011 Bisher sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen zwingend elektronisch im sog. Elster-Verfahren abzugeben. Für die Jahreserklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer gilt diese Verpflichtung nun erstmals auch für die Erklärungen Für die Einkommensteuer-Erklärung 2011 gilt die Verpflichtung zur elektronischen Übertragung immer dann, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vorliegen. 13 Dafür reichen bereits Einkünfte aus diesen Gewinneinkunftsarten von mehr als 410 Euro aus. Die Ausdrucke der Steuererklärungen verlieren damit ihr gewohntes Aussehen, weil die amtlichen Formulare nicht mehr verwendet werden dürfen. Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Über tragung werden nur selten in Betracht kommen, z. B. wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die tech - nischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Zwei Ausnahmen hat die Finanz - verwaltung 14 bestimmt, weil technische Voraussetzungen für die Übertragung noch nicht bestehen: Einkommensteuer-Erklärungen für beschränkt Steuerpflichtige (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland), Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung, wenn mehr als 10 Beteiligte (z. B. Gesellschafter) vorhanden sind. In diesen Fällen sind die Steuererklärungen bis auf Weiteres in Papierform abzugeben. 8 Vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 38/08 sowie zu weiteren Einzelfragen R EStR und H EStH. 9 Vom 1. November 2011 (BStBl 2011 I S. 986). 10 Nach Auffassung der Finanzverwaltung (siehe Fußnote 11) stellt der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums dar, während ein nachfolgender Studiengang (z. B. ein Masterstudium) als weiteres Studium anzusehen ist. 11 Vgl. BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 IV C 4 S 2282/07/ (BStBl 2011 I S. 1243). 12 Vgl. 18 Abs. 3, 27 Abs. 17 UStG; 14a, 36 Abs. 9b GewStG; 31 Abs. 1a, 34 Abs. 13a KStG. 13 Vgl. 25 Abs. 4, 52 Abs. 39 EStG. 14 BMF-Information vom 12. Dezember Informationsbrief Februar 2012

7 4 Abgabefristen von Zusammenfassenden Meldungen ab Januar 2012 Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Lieferungen im Rahmen innergemeinschaft - licher Dreiecksgeschäfte tätigen oder Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen, müssen sog. Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in denen die Umsätze und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Geschäftspartner anzugeben sind. 15 Die Meldungen zur Angabe der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bzw. Lieferungen im inner - gemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ( 25b Abs. 2 UStG) sind grundsätzlich monatlich bis zum 25. des Folgemonats zu übermitteln. Ab 2012 wird die Grenze für die vierteljährliche Übermittlung der Meldungen von Euro auf Euro gesenkt: 16 Betragen die zu meldenden Lieferungen im laufenden und in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren jeweils nicht mehr als Euro, können die Zusammenfassenden Meldungen vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Betroffen sind somit auch Unternehmer, die in einem der 4 Quartale des Jahres 2011 den neuen niedrigeren Grenzbetrag überschritten hatten. Beispiel: U hat folgende innergemeinschaftliche Lieferungen erbracht: 1. Quartal e 3. Quartal e 2. Quartal e 4. Quartal e U muss die Meldung künftig monatlich abgeben, d. h. für Januar 2012 bis zum 27. Februar Wird die Grenze von Euro im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten, ist bis zum 25. des folgenden Monats eine Zusammenfassende Meldung für den Monat der Überschreitung der Grenze und die bereits abgelaufenen Monate des Kalendervierteljahres abzugeben. Die Zusammenfassenden Meldungen für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, bei denen der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet, sind bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu übermitteln. Unternehmer, die für ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen monatliche Zusammenfassende Meldungen erstellen, haben die erforderlichen Angaben zu den sonstigen Leistungen für Kalendervierteljahre in der letzten Monatsmeldung des Kalendervierteljahres zu machen. Aus Vereinfachungsgründen können die Angaben zu den sonstigen Leistungen auch in den jeweiligen Monatsmeldungen ergänzt werden, wenn dies dem Bundeszentralamt für Steuern gegenüber angezeigt wird. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in Zusammenfassenden Meldungen sind innerhalb eines Monats zu berichtigen. 5 Lohnsteuerbescheinigungen Bis zum 28. Februar 2012 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuer - bescheinigung 2011 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschrie - benen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln ( 41b Abs. 1 EStG). Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Eine Lohnsteuer - bescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal ( 40 bis 40b EStG) erhoben hat Abzug von Zivilprozesskosten: Neue Rechtsprechung wird nicht angewendet Der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess unabhängig vom Prozessgegenstand grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wenn der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig angestrengt wird. 18 Die Finanzverwaltung 19 hat mitgeteilt, dass sie diese Rechtsprechung nicht allgemein anwenden will. Wie der Stellungnahme zu entnehmen ist, wird möglicherweise eine gesetzliche Neuregelung zur steuerlichen (Nicht-)Berücksichtigung von Zivilprozesskosten erfolgen. Bis dahin sollen entsprechende Aufwendungen auch für eine Übergangszeit grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Im Fall der Nichtanerkennung von Prozesskosten bleibt daher nur die Möglichkeit, ggf. betroffene Steuer - bescheide anzufechten und evtl. eine Klage anzustrengen. 15 Vgl. dazu im Einzelnen das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2010 IV D 3 S 7427/08/ (BStBl 2010 I S. 569). 16 Vgl. 18a Abs. 1 UStG. 17 Siehe BMF-Schreiben vom 23. August 2010 IV C 5 S 2378/ 09/10006 (BStBl 2010 I S. 665) mit amtlich vorgeschriebenem Muster. 18 Siehe BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BStBl 2011 II S. 1015) sowie Informationsbrief September 2011 Nr Vgl. BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2011 IV C 4 S 2284/07/0031 (BStBl 2011 I S. 1286). Februar 2012 Informationsbrief

8 Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2012 Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2011 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2012 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer- Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln. 20 Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum 10. Februar 2012 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2013 fällige Vorauszahlung für Dezember 2012 angerechnet. Vierteljahreszahler 21 brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2012 beim Finanzamt zu stellen. Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich. 8 Aufwendungen für Kinderbeförderung zur Schule keine steuermindernden Ausgaben Die Aufwendungen der Eltern für die Beförderung ihres Kindes zur Schule gehören wie die Kosten der Schulausbildung zum gewöhnlichen Lebensunterhalt, den Eltern für ihre Kinder aufzubringen haben und der regelmäßig durch die steuerlichen Entlastungen (Kindergeld, Kinderfreibetrag) abgedeckt ist. Dies gilt nach einem Urteil eines Finanzgerichts 22 auch, wenn ein Vater sein Kind deshalb täglich mit dem Auto bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle bringt, weil er nur aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz in der Nähe seines Arbeitgebers ohne Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz unterhält. Derartige Kosten liegen so das Gericht nicht außerhalb des Üblichen: Sie fallen für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an und seien deshalb keine außergewöhnlichen Belastungen. Auch eine Berücksichtigung als Werbungskosten kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, weil ein Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der Eltern und den Aufwendungen fehlt; das aus - lösende Moment für die Beförderung des Kindes sei vielmehr die Unterhaltspflicht der Eltern. 9 Aktuelle Grunderwerbsteuersätze Seit 2007 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Statt des grundsätzlich in Betracht kommenden Steuersatzes von 3,5 % haben fast alle Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Zum 1. Januar 2012 haben sich weitere Erhöhungen ergeben; folgende Tabelle gibt einen aktuellen Überblick: Bundesland Grunderwerbsteuersatz Baden-Württemberg 5,0 % Bayern 3,5 % Berlin 4,5 % ab 1. April 2012: 5,0 % Brandenburg 5,0 % Bremen 4,5 % Hamburg 4,5 % Hessen 3,5 % Mecklenburg-Vorpommern 3,5 % geplant ab 1. Juli 2012: 5,0 % Niedersachsen 4,5 % Nordrhein-Westfalen 5,0 % Rheinland-Pfalz 3,5 % ab 1. März 2012: 5,0 % Saarland 4,0 % Sachsen 3,5 % Sachsen-Anhalt 4,5 % Schleswig-Holstein 5,0 % Thüringen 5,0 % Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objektes (bzw. der Gegenleistung) ermittelt. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags o. Ä. 20 Siehe 46 bis 48 UStDV. 21 Nach 18 Abs. 2 UStG ist grundsätzlich das Kalender vierteljahr der Voranmeldungszeitraum, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als e betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2011 nicht mehr als e, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht. 22 FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juni K 1885/10. Informationsbrief Februar 2012

9 Informationsbrief März 2012 Inhalt 1 Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeits stätten 2 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen 3 Neue Beleg- und Buchnachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen 4 Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung 5 Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen auf privaten Gebäuden 6 Haftungsvergütung für die Komplementär-GmbH grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig Allgemeine Steuerzahlungstermine im März Fälligkeit 1 Ende der Schonfrist Mo Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. 1 Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten Der Frage, ob eine Tätigkeitsstätte regelmäßige Arbeitsstätte ist, kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil für Fahrten zwischen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer in Betracht kommt. Aufwendungen für Fahrten zu allen anderen Einsatz - orten können dagegen nach den Grundsätzen für Auswärtstätigkeiten geltend gemacht werden; für Fahrten mit dem PKW sind dies die tatsächlichen Aufwendungen (oder pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer), ggf. können auch Verpflegungspauschalen berücksichtigt werden. Bisher wurde davon ausgegangen, dass auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten möglich sind (z. B. bei Einsatz in unterschiedlichen Filialbetrieben des Arbeitgebers). Davon ist der Bundesfinanzhof 5 abgerückt. Danach kann ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben; Einsätze an allen anderen Orten sind als Auswärtstätigkeiten zu beurteilen. Die Finanzverwaltung 6 wendet die Rechtsprechung in allen 1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. 2 Die Fälligkeit verschiebt sich auf den , weil der ein Samstag ist. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 55/10 (BStBl 2012 II S. 38), VI R 36/10 (BStBl 2012 II S. 36) und VI R 58/09 (BStBl 2012 II S. 34). 6 BMF vom 15. Dezember 2011 IV C 5 S 2353/11/10010 (BStBl 2012 I S. 57). März 2012 Informationsbrief

10 offenen Fällen an und hat Grundsätze festgelegt, nach denen bei mehreren Einsatzorten die regelmäßige Arbeits stätte zu bestimmen ist. Maßgebend sind danach die dienstrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Regelungen. Ein Einsatzort wird zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung arbeitstäglich oder einen Tag pro Arbeitswoche oder mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitszeit tätig werden soll. Hiervon abweichend kann eine andere oder gar keine Arbeitsstätte als regelmäßige angesehen werden, wenn dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Auswirkungen ergeben sich auch beim Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber kann die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Fahrten zu den Arbeitsstätten, die jetzt nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätten anzusehen sind, lohnsteuerfrei erstatten; bei Benutzung eines PKW kommt eine Pauschale von 30 Cent für den gefahrenen Kilometer in Betracht. Diese steuerfreien Reisekostenerstattungen unterliegen auch nicht der Sozialversicherung. Bei der Behandlung der PKW-Überlassung an Arbeitnehmer können sich ebenfalls Vorteile ergeben, z. B., wenn statt mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten nur noch eine in Betracht kommt. Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe von 0,03 % vom PKW-Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Monat kann bei weniger als 180 Fahrten pro Jahr mit 0,002 % vom Listenpreis pro Entfernungskilometer und pro Fahrtag angesetzt werden 7 oder gar ganz wegfallen, wenn keine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist. 2 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der laufenden Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe 35a Abs. 2 und 3 EStG). Begünstigt sind 20 % der Arbeitskosten für höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen: z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Rasenmähen, Heckenschneiden i Handwerkerleistungen: Renovierung und Modernisierung der Wohnung, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computern etc., Schornsteinfeger i Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) im jeweiligen Kalenderjahr geleistet wurde. Zu beachten ist, dass ein eventueller Anrechnungsüberhang (Zahlbeträge, die über dem Höchstbetrag liegen) verloren ist, d. h., eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden. 8 Im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sind zwei interessante Urteile ergangen: So hat der Bundesfinanzhof 9 klargestellt, dass auch einfache handwerkliche Verrichtungen, wie Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken, generell als Handwerkerleistungen zu beurteilen sind. Im Streitfall wollten die Kläger die Kosten als hauswirtschaftliche Dienstleistungen geltend machen; dies lehnte das Gericht ab. Diese Frage kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bereits ausgeschöpft wurde. In einem anderen Fall entschied der Bundesfinanzhof 10 entgegen der Finanzverwaltung, 11 dass auch die erstmalige Gestaltung eines Gartens begünstigt sein kann. Im Urteilsfall wurden 3 Jahre nach dem Neubau des Wohnhauses umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten durchgeführt sowie eine Stützmauer an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet. Nach Auffassung des Gerichts ist entscheidend, dass Handwerkerleistungen 7 Vgl. dazu Informationsbrief Juni 2011 Nr Siehe BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 IV C 4 S 2296-b/ 07/0003 (BStBl 2010 I S. 140), Rz Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09 (BStBl 2011 II S. 909). 10 Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/ Siehe BMF-Schreiben (Fußnote 8), Rz. 20. Informationsbrief März 2012

11 im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Bei der Anlage eines Gartens so das Gericht ist diese Voraussetzung immer erfüllt, da der Grund und Boden stets vorhanden ist; etwas Neues werde somit nicht erschaffen. Demzufolge konnten die Aufwendungen für die Gartengestaltung und die Stützmauer (mit Ausnahme der Materialkosten) als Handwerkerleistungen berücksichtigt werden. 3 Neue Beleg- und Buchnachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen 12 ist, dass bestimmte Beleg- und Buchnachweispflichten erfüllt werden. Die in den 17a bis 17c UStDV enthaltenen Regelungen wurden geändert, 13 insbesondere um die Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung zu verbessern. Der Nachweis, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, ist jetzt mithilfe einer Gelangensbestätigung zu erbringen. Sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen und hat folgende Angaben zu enthalten: Namen und Anschrift des Abnehmers Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung (bei Fahrzeugen einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer) Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands (bzw. des Endes der Beförderung, wenn der Abnehmer den Gegenstand abgeholt hat) im übrigen Gemeinschaftsgebiet Ausstellungsdatum der Bestätigung Unterschrift des Abnehmers Die geforderten Angaben decken sich weitgehend mit den bisherigen; sie sind in vielen Fällen bereits auf dem Lieferschein vorhanden. Außerdem ist wie bisher eine Rechnungskopie notwendig. Erfolgt der Warentransport durch einen Spediteur, kann die Gelangensbestätigung auch von diesem aufbewahrt werden. Der liefernde Unternehmer benötigt dann aber eine schriftliche Versicherung des Spediteurs, dass dieser über die Gelangensbestätigung verfügt. Die Regelungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren sind praktisch erhalten geblieben. Der Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist lediglich um die Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei der Lieferung von Fahrzeugen im Sinne des 1b Abs. 2 UStG erweitert worden. Die Neuregelungen sind offiziell am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ursprünglich ließ es die Finanzverwaltung 14 jedoch zu, dass für bis Ende März 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen der belegund buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch auf Grundlage der alten bis 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird; diese Nichtbeanstandungsfrist wurde jetzt bis zum 30. Juni 2012 verlängert Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage. 16 Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden: 17 Minderung des Rohertrags Grundsteuer-Erlass um mehr als 50 % bis 99 % 25 % um 100 % 50 % Ein Grundsteuer-Erlass hinsichtlich leerstehender Räume ist allerdings nur dann möglich, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Dabei muss sich der Vermieter nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen, um die Ernsthaftigkeit seiner Vermietungsabsicht zu belegen. Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2011 ist bis zum 31. März 2012 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR) Zu den übrigen Voraussetzungen vgl. 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. 6a UStG. 13 Vgl. Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BStBl 2011 I S. 1167). 14 Vgl. BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 IV D 3 S 7141/ 11/10003 (BStBl 2011 I S. 1287). 15 BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 IV D 3 S 7141/11/ / Besonderheiten gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken. 17 Siehe 33 GrStG. März 2012 Informationsbrief

12 5 Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen auf privaten Gebäuden Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn sie der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient, d. h., wenn der erzeugte Strom an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft wird. Die Stromlieferungen unterliegen dann mit einem Steuersatz von 19 % der Umsatzsteuer. Andererseits können die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Installation der Anlage sowie mit den laufenden Betriebskosten von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge im Rahmen des 15 UStG als Vorsteuer abgezogen werden. Unklar war bisher, wie die Umsatzsteuerbeträge zu behandeln sind, die z. B. auf die Herstellungs- bzw. Instandhaltungskosten für das Gebäude entfallen, auf dem die Photovoltaikanlage installiert wurde, wenn das Gebäude teilweise auch nichtunternehmerisch genutzt wird. Der Bundesfinanzhof 18 hat entschieden, dass in diesen Fällen ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich ist. In den Streitfällen mussten die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten eines Schuppens bzw. eines Carports und aus den Kosten der Dacherneuerung einer Scheune, auf denen jeweils eine Photovoltaik - anlage installiert wurde, aufgeteilt werden, weil die Gebäude im Übrigen gar nicht oder zu privaten Zwecken (Carport) genutzt wurden. Das Gericht hält die Vorsteueraufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel für sachgerecht; hierbei werden die fiktiven Umsätze für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaik - anlage den ebenfalls fiktiven Umsätzen aus einer möglichen Vermietung des Gebäudes (z. B. zu Lagerzwecken) gegenübergestellt. Eine Vorsteueraufteilung nach einem Flächenschlüssel (z. B. genutzte Dachfläche zu Nutzfläche des Gebäudes) kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. 6 Haftungsvergütung für die Komplementär-GmbH grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig Bei einer GmbH & Co. KG übernimmt in der Regel die GmbH als Komplementärin die (Voll-)Haftung sowie die Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft. Erhält die GmbH für die Übernahme der Haftung eine pauschale (gewinnunabhängige) Vergütung, wurde diese bislang nur dann als umsatzsteuerpflichtig behandelt, wenn die Kommanditgesellschaft diese Vergütung zusätzlich zu einem steuerpflichtigen Sonderentgelt für die Geschäftsführung zahlt. Bis Ende 2011 ergaben sich daraus jedoch keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen, da die Komplementär- GmbH regelmäßig nicht als selbständiger Unternehmer, sondern als Organgesellschaft der GmbH & Co. KG beurteilt wurde. Seit dem 1. Januar 2012 behandelt die Finanzverwaltung 19 die Komplementär-GmbH als selbständig, wenn die Anteile der GmbH was in der Praxis häufig der Fall ist zum Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten gehören. Eine Folge davon ist, dass die Komplementär-GmbH jetzt Unternehmer ist und auf die von der Kommanditgesellschaft gezahlten Vergütungen grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen hat. Dies gilt nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung 20 nunmehr auch, wenn von der Kommanditgesellschaft nur eine Haftungsvergütung gezahlt wird. Beispiel: Die Anteile einer Komplementär-GmbH gehören zum Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bei der GmbH & Co. KG. Die GmbH erhält für die Übernahme der Haftung eine Festvergütung von der KG. Bedeutung hat diese Änderung, wenn die GmbH durch Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung die Regelbesteuerung wählt (siehe 19 UStG). In diesem Fall hat die GmbH die Entgelte für die Haftungs - übernahme usw. in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung anzugeben und darauf Umsatzsteuer in Höhe von 19 % abzuführen. Ist die Kommanditgesellschaft (in vollem Umfang) vorsteuerabzugsberechtigt, kann sie die von der GmbH in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen; dabei entsteht für die GmbH & Co. KG insgesamt regelmäßig keine steuerliche Mehrbelastung. Im Zweifel ist zu prüfen, ob durch die neue Regelung zusätzliche Belastungen entstehen und diese ggf. durch Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung (kommt bis zu einem Gesamtumsatz von Euro im Kalenderjahr in Betracht) vermieden werden können. 18 Urteile vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, XI R 21/10 und XI R 29/ Siehe Abschn. 2.8 Abs. 5 UStAE sowie BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 IV D 2 S 7105/10/10001 (BStBl 2011 I S. 703). 20 Siehe Abschn. 1.6 Abs. 6 UStAE sowie BMF-Schreiben vom 14. November 2011 IV D 2 S 7100/07/10028 (BStBl 2011 I S. 1158). Informationsbrief März 2012

13 Informationsbrief April 2012 Inhalt 1 Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrern und Richtern 2 Teilwertabschreibung auf Aktien bei einer dauernden Wertminderung 3 Splittingverfahren auch für Lebenspartner? 4 Pauschale Zahlungen von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 5 Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Nutzung des PKW nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 6 Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen 7 Kosten für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen 8 Steueroptimale Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit dem aktuellen Erbschaftsteuerrecht Allgemeine Steuerzahlungstermine im April Fälligkeit 1 Ende der Schonfrist Di Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. 1 Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrern und Richtern Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer können wie folgt als Werbungs - kosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht ( 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG): bis zur Höhe von Euro jährlich, unbegrenzt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Zu der Frage, wonach sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bestimmt, hat der Bundesfinanz hof 4 in zwei aktuellen Entscheidungen Stellung genommen. Das Gericht bestätigt damit die Verwaltungs rege - lung 5 sowie die bisherige Rechtsprechung, wonach es ausschlaggebend ist, ob im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen bzw. Leistungen erbracht werden, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (sog. qualitativer Schwerpunkt). 1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. 2 Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauer frist ver - längerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 4 Urteile vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10 und vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11. 5 Siehe BMF-Schreiben vom 2. März 2011 IV C 6 S 2145/07/ (BStBl 2011 I S. 195), Rz. 9 ff. April 2012 Informationsbrief

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