kibesuisse Verband Kinderbetreuung Schweiz Statuten
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- Heiko Schäfer
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1 kibesuisse Verband Kinderbetreuung Schweiz Statuten Grundlagen Name und Rechtsnatur Grundsatz Zweck Aufgaben Art. Unter dem Namen kibesuisse Verband Kinderbetreuung Schweiz Fédération suisse pour l accueil de jour de l enfant Federazione svizzera delle strutture d'accoglienza per l'infanzia nachstehend Verband genannt, besteht ein nicht profitorientierter, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Verbands befindet sich am Ort der Geschäftsstelle. Zweigniederlassungen sind möglich. Art. Der Verband orientiert sich bei all seinen Tätigkeiten am Wohl und Interesse des Kindes. Art. Der Verband fördert verschiedene Formen der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung. Art. Er unterstützt seine Mitglieder bei deren Aufgabenerfüllung. Generell: Der Verband a. unterstützt den qualitativen und quantitativen Ausbau familien- und schulergänzender Kinderbetreuungsangebote in der Schweiz b. fördert die Professionalisierung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung c. vertritt bildungs- und berufspolitische Themen d. definiert Qualitätsstandards der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung und setzt sich für die Umsetzung ein e. ist Kompetenzzentrum für Fragen und Themenstellungen zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung f. arbeitet vernetzt und pflegt die Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung g. setzt sich für geeignete gesetzliche, finanzielle und strukturelle Rahmenbedingungen der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung ein. Gegenüber den Mitgliedern: Der Verband a. vertritt die Interessen der Mitglieder auf allen politischen Ebenen. b. berät und unterstützt die Mitglieder in fachlichen, rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Belangen
2 c. publiziert Informationen, die den Mitgliedern bei der Wahrnehmung ihres Zwecks und ihrer Ziele dienen d. fördert die branchenspezifische Aus- und Weiterbildung. e. unterstützt die Mitglieder mit Weiterbildungsangeboten und weiteren Dienstleistungen und Produkten f. fördert die Kooperation und den Austausch der Mitglieder untereinander und zu den Behörden. Mitglieder Art. Der Verband kennt zwei Mitgliederkategorien: Aktivmitglieder und Passivmitglieder. Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts und öffentlich rechtliche Körperschaften, - die familien- und/oder schulergänzende Betreuung anbieten, oder - die familien- und/oder schulergänzende Betreuungsanbieter zusammenschliessen. Diese werden Zusammenschlüsse genannt. - die in der familien- und schulergänzenden Betreuung tätig sind, die Ziele des Verbandes unterstützen und dessen Grundsätze anerkennen. Diese werden "Fachorganisationen" genannt. ) Aktivmitglieder sind stimmberechtigt. Passivmitglieder Passivmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts und öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie natürliche Personen, die am Verbandszweck interessiert und mit den Prinzipien des Verbandes einverstanden sind. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Beitritt Austritt Ausschluss Mitgliederbeitrag Art 6 Die Aufnahme eines Aktivmitglieds erfolgt nach Überprüfung des schriftlichen Antrags durch den Vorstand und durch Bezahlung des Mitgliederbeitrags. Die Mitgliedschaft eines Passivmitglieds wird durch die Zahlung des Mitgliederbeitrags wirksam. Art. 7 Ein Austritt eines Aktivmitglieds ist mit einer halbjährigen Kündigungsfrist auf Ende Jahr möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Passivmitgliedschaft erlischt durch Nichtbezahlung des in Rechnung gestellten Mitgliederbeitrags rückwirkend auf den Beginn des Beitragsjahres. Art. 8 Ein Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Verbandes verstösst oder diesen schädigt. Art. 9 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag. kibesuisse, Statuten 07 /7
3 Die Mitgliederbeiträge werden von der Delegiertenversammlung jährlich für das Folgejahr festgelegt. Die Mitgliederbeiträge können je nach Betreuungsform, Leistungskategorie und Region unterschiedlich sein. Sie sind in einem Reglement festgehalten. ) Haftung Art. 0 Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstands ist ausgeschlossen. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge noch auf das Verbandsvermögen. Organisation Organe Art. Die Aufgaben des Verbands werden von folgenden Organen besorgt: I. Delegiertenversammlung II. Regionalversammlungen III. Vorstand IV. Kommissionen und Arbeitsgruppen V. Geschäftsstelle VI. Externe Revisionsstelle. I Delegiertenversammlung Aufgaben und Befugnisse Ordentliche Versammlung Art. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Verbandsorgan und hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Genehmigung des Protokolls b. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung c. Décharge-Erteilung an den Vorstand d. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten (im folgenden Präsidium genannt), des übrigen Vorstands und der Revisionsstelle e. Festsetzung der Mitgliederbeiträge f. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, der Delegierten und der Organe g. Änderung der Statuten. Die Delegiertenversammlung beschliesst über die Auflösung des Verbands oder dessen Zusammenschluss mit anderen Organisationen. Art. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet in den ersten Monaten des Kalenderjahres statt. Das Präsidium, im Verhinderungsfall das Vizepräsidium, leitet die Versammlung. Sie wird vom Vorstand mindestens 0 Kalendertage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen. Anträge zuhanden der Delegiertenversammlung müssen bis spätestens Kalendertage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. kibesuisse, Statuten 07 /7
4 Ausserordentliche Versammlung Delegierte Festlegung der Delegierten Beschlussfassung Protokoll Art. Die ausserordentliche Versammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens 6 Delegierte diese verlangen. Es gelten die gleichen Fristen wie für die ordentliche Versammlung. Art. Die Mitglieder entsenden Delegierte der sieben Regionalversammlungen in die Delegiertenversammlung. Jede/r Delegierte/r hat eine Stimme. Eine Delegiertenstimmvertretung ist nicht möglich. Die Delegierten vertreten die Entscheide der Regionalversammlungen und stimmen im Interesse der Regionalversammlung. Art. 6 Die Anzahl an Delegiertenstimmen beträgt 0. Der Vorstand bestimmt jährlich die Zuteilung der Stimmrechte auf die Regionalversammlungen. Die Zuteilung an die sieben Regionalversammlungen gestaltet sich wie folgt: a. Jede Region erhält mindestens Delegiertenstimmen. b. Die restlichen Delegiertenstimmen werden anhand der gesamten Angebotsgrösse der Aktivmitglieder in der Region zugeteilt. Art. 7 Die Delegiertenversammlung beschliesst und wählt mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Für Statutenänderungen und für eine Verbandsauflösung bedarf es einer / Mehrheit der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmen. Für die Zusammenführung mit anderen Organisationen bedarf es einer /-Mehrheit der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmen. Art. 8 Über die an der Delegiertenversammlung verfassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern einsehbar. II Regionalversammlungen Regionen Art. 9 Der Verband bestimmt sieben Regionen. Diese decken folgende Gebiete ab: a. Französisch sprachige Schweiz (FR, GE, JU, NE, VD, VS, BE) b. Italienisch sprachige Schweiz (TI, GR) c. Deutschsprachiges Mittelland (BE, FR, VS) d. Zentralschweiz (LU, NW, OW, SZ, UR, ZG) kibesuisse, Statuten 07 /7
5 e. Zürich (ZH) f. Nordwestschweiz (AG, BL, BS, SO) g. Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG, FL) Die Regionen sind im Verband mittels Regionalversammlung vertreten. Jedes Aktivmitglied gehört einer Regionalversammlung an. Stimmrecht Art. 0 Jedes Aktivmitglied hat für Wahlen und Abstimmungen an der Regionalversammlung eine Stimme. Art. Es findet jährlich mindestens eine Regionalversammlung statt. Die Regionalversammlungen haben folgende Aufgaben: a. Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung b. Stellen von Anträgen an den Vorstand und die Delegiertenversammlung c. Rekrutierung und Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten d. Diskussion und Koordination der Planung und Umsetzung der Verbandszwecke in den Kantonen/Regionen e. Vernetzung der Mitglieder untereinander. Es können vom Verband weitere Aufgaben an die Regionalversammlungen übertragen werden. Die Organisation und Durchführung der Regionalversammlungen wird von der Geschäftsstelle wahrgenommen. Die Geschäftsstelle kann die Aufgabe an Dritte delegieren. Die Regionalversammlung findet mindestens Wochen vor der Delegiertenversammlung statt. III Vorstand Aufgaben Regionalversammlung Zusammensetzung und Amtsdauer Art. 6 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Der Vorstand regelt seine Organisation im Rahmen einer Geschäftsordnung. Die Amtsdauer für ein Vorstandsmitglied beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit für den Vorstand ist auf Jahre beschränkt. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Aufgaben und Befugnisse Art. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Verbands, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für: a. die strategische Führung des Verbands b. die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern c. die Vorbereitung und Durchführung der Delegiertenversammlung d. den Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung e. den Einsatz von Fachkommissionen und Arbeitsgruppen. f. die Verabschiedung des Budgets und der Jahresplanung kibesuisse, Statuten 07 /7
6 g. den Erlass von Richtlinien und Reglementen für die Geschäftsstelle und die Genehmigung des Organigramms h. die Aufsicht über die Geschäftsstelle i. die Anstellung und Entlassung der Geschäftsleitung. Einberufung Durchführung Art. Das Präsidium beruft die Vorstandssitzung ein, so oft die Geschäfte es erfordern. Jedes Vorstandsmitglied oder die Geschäftsleitung kann schriftlich die Einberufung einer Sitzung unter Angabe der Geschäfte verlangen. Art. 6 Das Präsidium, im Verhinderungsfall das Vizepräsidium, führt den Vorsitz. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann Vorstandsgeschäfte an ein einzelnes Vorstandsmitglied oder an einen Ausschuss delegieren. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Zur Beschlussfassung bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid. Zirkularbeschlüsse sind zulässig und werden im nächsten Protokoll festgehalten. IV Kommissionen Ernennung Kommissionen und Arbeitsgruppen Art. 6 Der Vorstand kann: a. Ständige Kommissionen b. Arbeitsgruppen einsetzen. Die Geschäftsstelle kann Arbeitsgruppen einsetzen. Für die Entschädigung der Kommissionen und Arbeitsgruppen besteht ein Reglement. V Geschäftsstelle Geschäftsstelle Mandatierte Zusammenschlüsse Art. 7 Der Verband führt eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsleitung leitet die Geschäftsstelle des Verbandes. Ihr obliegt die operative Leitung des Verbandes. Art. 8 Die Geschäftsleitung kann Aufgaben an regionale oder kantonale Zusammenschlüsse per Mandat delegieren. VI Revisionsstelle Revisionsstelle Art. 9 Als Revisionsstelle wird eine externe Revisionsstelle, die im Sinne von Art. 77a OR befähigt ist, gewählt. kibesuisse, Statuten 07 6/7
7 Die Revisionsstelle wird jährlich gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Finanzierung / Mittel des Verbands Finanzierung Art. 0 Der Verband finanziert sich durch: a. Mitgliederbeiträge b. Erlöse aus Dienstleistungen und Produkten c. Öffentliche Finanzierungsbeiträge d. Zuwendungen Dritter Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Unterschriftenregelung Unterschriftenregelung Art. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband erfolgt mit Kollektivunterschrift zu zweien. Unterschriftsberechtigt sind das Präsidium, Vizepräsidium und die Geschäftsleitung. ) Für operative Geschäfte kann der Vorstand abweichende Regelungen treffen, wobei das Prinzip der Kollektivunterschrift eingehalten werden soll. Diese sind in einem Reglement geregelt. Schlussbestimmungen Verwendung Verbandsvermögen Art. Bei einer Fusion geht das Verbandsvermögen über in die neue Organisation. Bei Auflösung des Verbands wird das Verbandsvermögen nach Abzug aller Kosten einer Organisation mit ähnlichem und gemeinnützigem Zweck gespendet. Inkrafttreten Art. Mit der Annahme dieser Statuten durch die Delegierten- und Mitgliederversammlungen vom. November 0 treten diese Statuten per sofort in Kraft. Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom. November 0 von den Delegierten verabschiedet. ) Ergänzung des Artikels.. um diese Mitgliederkategorie an der DV vom. April 0 ) Ergänzung des Artikels 9 um Absatz und an der DV vom 7. März 0 ) Änderung des Artikels, Absatz an der DV vom 7. März 0 kibesuisse, Statuten 07 7/7
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