Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein
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- Adrian Raske
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1 Stilllegung und Entsorgung kerntechnischer Anlagen in Schleswig-Holstein Gesetzliche Grundlagen und Umsetzung Dr. Oliver Karschnick Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Abteilung V 7, Reaktorsicherheit und Strahlenschutz
2 ( Abs. 1 und 2 Strahlenschutzverordnung / StrlSchV) Der Inhaber einer Genehmigung darf radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die aktiviert oder kontaminiert sind, als nicht radioaktive Stoffe nur verwenden, verwerten, beseitigen, innehaben oder an einen Dritten weitergeben, wenn die zuständige Behörde die nach Absatz 2 erteilt hat und nach Absatz 3 die Übereinstimmung mit den im bescheid festgelegten Anforderungen festgestellt ist Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag schriftlich die, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde die erteilen. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 2
3 Eingeschränkte Keine Einschränkung nach aus der Strahlenschutzverordnung zur Beseitigung Deponierung Metallschrott zur Rezyklierung Verwertung nach Abfallrecht Verbrennung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 3
4 optionen ( 29 Absatz 2 Strahlenschutzverordnung) Keine Einschränkung nach Einschränkung nach festen Stoffen u. Flüssigkeiten Bauschutt und Bodenaushub > 1000 Mg/a Bodenflächen Gebäuden zur Wieder- u. Weiterverwendung Gebäuden zum Abriss festen Stoffen u. Flüssigkeiten zur Beseitigung (Dep./Verbr.) Metallschrott zur Rezyklierung Nr. 1a) Nr. 1b) Nr. 1c) Nr. 1d) Nr. 2c) Nr. 2a,b) Nr. 2d) Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 4
5 Tabelle 1 Anlage III Strahlenschutzverordnung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 5
6 Überwachung - Strahlenschutz Überwachung - verfahren Atomaufsicht / Zustimmungen / Auflagen Sachverständigenbegleitung radioaktiver Stoffe gemäß 29 StrlSchV Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau / bescheid gemäß StrlSchV Reststoff-/Abfall-/ Strahlenschutzordnung Entscheidung: Stoff ggf. freigabefähig z.b. charakterisieren, abbauen, dekontaminieren, vormessen, lagern freimessen, Antrag durch Atomaufsicht Anforderungen (Auszug): 2, 9a AtG StrlSchV: - Basis ist das10µsv/a-konzept - bei Einhaltung der Anforderungen Erteilung durch Behörde! 70 StrlSchV: Dokumentation KTA-Regel 3604 (Lagerung, Handhabung usw. radioaktiver Stoffe) Abs. 4 StrlSchV: Verfahrensfestlegung durch Behörde Umfangreiche Messungen (100%) Besondere Anforderungen an die zur Beseitigung Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 6
7 Überwachung - Strahlenschutz Überwachung - Herausgabeverfahren Atomaufsicht / Zustimmungen / Auflagen Sachverständigenbegleitung Abgrenzung zur : Herausgabe kontaminationsfreier Stoffe Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau Reststoff-/Abfall-/ Strahlenschutzordnung Stoff nicht aus Kontrollbereich Anforderungen (Auszug): Vermeidung der Umgehung der Strahlenschutzverordnung BMUB-Stilllegungsleitfaden und ESK- Leitlinie: Herausgabe ist in einer Genehmigungsunterlage zu beschreiben Betriebshistorische Betrachtung: Ausschluss Kontamination / Aktivierung Kontrollmessungen Herausgabe durch Strahlenschutzbeauftragten Analog 70 StrlSchV: Dokumentation Bei Zweifeln: gem. 29 StrlSchV kontaminationsfreie Stoffe ohne Verfahren aus der Aufsicht zu entlassen ist keine Alternative Schleswig-Holstein. Der echte Norden. 7
8 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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