Verwaltungsrichtlinie

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1 Dezernat Gesundheit und Soziales Verwaltungsrichtlinie Titel Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Vogtlandkreis (FRL Jugendarbeit) In Kraft gesetzt am:

2 Inhalt Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4 Zuwendungsvoraussetzungen 5 Förderbereiche 5.1 Jugendarbeit ( 11 SGB VIII) Personalkosten Sach- und Betriebskosten 5.2 Jugendverbandsarbeit ( 12 SGB VIII) Verbände Kinder- und Jugenderholung 5.3 Jugendsozialarbeit ( 13 SGB VIII) Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit Schulsozialarbeit Aufsuchende Jugendsozialarbeit/Mobile Jugendarbeit Personalkosten Sach- und Betriebskosten 5.4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz ( 14 SGB VIII) 5.5 Angebote der Jugendarbeit ohne jugendhilfeplanerischen Status Projekte Internationaler Jugendaustausch Außerschulische Jugendbildung 5.6 Investitionen Baumaßnahmen Ausstattung 6 Antragsverfahren 7 Bewilligungsverfahren 8 Schlussbestimmungen

3 - 3-1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Zuwendungszweck: Der Vogtlandkreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen rechtlichen Bestimmungen Zuwendungen zur Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitteln des Vogtlandkreises und aus Mitteln des Freistaates Sachsen. Rechtsanspruch: Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Rechtliche Bestimmungen: Grundlagen der Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe sind insbesondere die 23, 44 i.v.m. VwV (Verwaltungsvorschrift) zu 44 Sächsische Haushaltsordnung 11 bis 14 und 16 SGB VIII i.v.m. 74 SGB VIII Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FRL Jugendpauschale) Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen (FRL Schulsozialarbeit) der Haushaltsplan des Vogtlandkreises die Satzung des Vogtlandkreisjugendamtes Verwaltungsrichtlinie Anerkennungsfähige Personal- und Sachkosten bei der Förderung der Träger freier Sozialarbeit und der Jugendhilfe sowie Entgelt- und Budgetverhandlungen bei übertragenen Pflichtaufgaben des Vogtlandkreises (VwRL Kostenblatt) 8a, 72a SGB VIII und 30a Bundeszentralregister (BZRG) i.v.m. den aktuell gültigen Vereinbarung zum Umgang mit dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Die rechtlichen Bestimmungen sind in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. 2 Gegenstand der Förderung Es können Zuwendungen für Leistungen der Jugendhilfe gemäß 11 Jugendarbeit, 12 Förderung Jugendverbände, 13 Abs. 1, 2 und 4 Jugendsozialarbeit 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (Zuwendungen ausschließlich für Familienfreizeiten) SGB VIII sowie für Veranstaltungen, Maßnahmen und Projekte ohne jugendhilfeplanerischen Status gewährt werden. Gefördert werden Personalausgaben, Sachausgaben, Ausgaben für bewegliche Sachen und des Anlagevermögens sowie Ausgaben für Investitionen im Rahmen von Baumaßnahmen. Zuwendungen werden gewährt für Angebote und Leistungen, soweit sie in der Zuständigkeit und Planungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegen. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind grundsätzlich die nach 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die kommunalen Gebietskörperschaften im Vogtlandkreis. Des Weiteren können auf dem Gebiet der Jugendhilfe förderwürdig anerkannte Jugendgruppen/ -initiativen und Vereine bezuschusst werden, die ihren Sitz und/oder ihren Wirkungskreis im Vogtlandkreis haben. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Es gelten die Regelungen in der VwV zu 44 Sächsische Haushaltsordnung.

4 - 4 - Grundlegend ist ein Eigenanteil gemäß der Festlegung in der VwRL Kostenblatt zu erbringen. Jugendhilfeplanerisch relevante Personalausgaben sind grundsätzlich nur zuwendungsfähig für Fachkräfte, die über einen sozialpädagogischen oder vergleichbaren Abschluss verfügen. Im Bereich der jugendhilfeplanerisch relevanten Personalstellen haben sich die Zuwendungsempfänger mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 3 % der zuwendungsfähigen Kosten zu beteiligen. Im Bereich der Sach- und Betriebskosten können auch nachweisbare Eigenleistungen im Rahmen der zuwendungsfähigen Kosten und zur Finanzierung Berücksichtigung finden. Finanzielle Mittel kreisangehöriger Städte und Gemeinden können im Einzelfall als Eigenanteil des Zuwendungsempfängers angerechnet werden, sofern fehlende Eigenmittel des Antragstellers zusätzlich durch die Kommune ausgeglichen werden. 5 Förderbereiche 5.1 Jugendarbeit ( 11 SGB VIII) Personalkosten Es können Zuschüsse zu Personalkosten in Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendarbeit gewährt werden. Darüber hinaus können sonstige Personalaufwendungen z.b. für Hilfskräfte, Praktikanten, Leistende im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr bezuschusst werden. Personalausgaben in Einrichtungen sind grundsätzlich nur zuwendungsfähig für die Umsetzung der Leistungsbeschreibung zu Kinder- und Jugendzentren im Vogtlandkreis. Für hauptamtliche Mitarbeiter in Kinder- und Jugendzentren sind Qualifikationen entsprechend dieser Leistungsbeschreibung ausreichend. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für hauptamtlich Beschäftigte. Grundlage ist die VwRL Kostenblatt. Die Zuwendung kann bis zu 50% der zuwendungsfähigen Personalausgaben betragen. Darüber hinaus kann ein Zuschuss für sonstige Personalaufwendungen (für Hilfskräfte, Praktikanten, Bundesfreiwilligendienst etc.) in Höhe von bis zu 2.500,00 pro Jahr, maximal jedoch bis zu 50% der dafür zuwendungsfähigen Personalaufwendungen gewährt werden. Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung des Gleichstellungsgebotes ist das Tabellenendgeld des TVöD Sach- und Betriebskosten Es können Zuschüsse zu Sach- und Betriebskosten in Kinder- und Jugendzentren, Kinder- und Jugendtreffs sowie für Jugendgruppen/-initiativen und Vereine gewährt werden. Die miet- und eigentümerrechtlichen Verhältnisse müssen vertraglich geregelt sein.

5 - 5 - Die Höhe des Zuschusses für Sach- und Betriebskosten kann bei Kinder- und Jugendzentren Kinder- und Jugendtreffs, Maßnahmen der Kinderund Jugendarbeit Jugendgruppen/- initiativen, Vereine bis zu 6.500,00 pro VzÄ pro Einrichtung und pro Kalenderjahr bis zu 3.500,00 hauptamtlich Beschäftigte pro Maßnahme/pro Einrichtung und pro Kalenderjahr bis zu 3.000,00 ehrenamtlich Tätige pro Maßnahme/pro Einrichtung und pro Kalenderjahr bis zu 350,00 pro Einrichtung und Kalenderjahr betragen, max. jedoch 50% der zuwendungsfähigen Sach- und Betriebskosten. 5.2 Jugendverbandsarbeit ( 12 SGB VIII) Verbände Zur Förderung der Jugendverbandsarbeit gelten die Regelungen der abgeschlossenen Vereinbarungen Kinder- und Jugenderholung Entsprechend dieser Richtlinie werden die Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung in der Förderpriorität den Maßnahmen mit jugendhilfeplanerischer Relevanz gleichgestellt. Es können Zuschüsse zu Maßnahmen der Stadtranderholung, zu Kinder- und Jugendfreizeiten, Familienfreizeiten sowie Familienpädagogischen Freizeiten gewährt werden. Kommerzielle Anbieter von Jugendreisen, Erholungsmaßnahmen entgeltfinanzierter Einrichtungen und schulische Veranstaltungen sind nicht förderfähig. Grundlage der Förderung ist eine Bedarfsanmeldung der Maßnahme bis zum des Vorjahres bei der antragsbearbeitenden Stelle (Hinweis: antragsbearbeitende Stelle ist der Vogtlandkreisjugendring e.v.) Der Antragsteller hat den offenen Charakter der Maßnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine aussagefähige Maßnahmebeschreibung ist vorzulegen. Der Freizeitanteil / Erholungsanteil an der Maßnahme muss nachweislich mindestens 50% betragen. Die Leitung von Stadtranderholungen sowie Kinder- und Jugendfreizeiten hat durch eine pädagogische Fachkraft zu erfolgen. Weitere Betreuer werden gefördert, wenn sie mindestens 16 Jahre alt und im Besitz einer gültigen Jugendleitercard, oder eines vergleichbaren Qualifikationsnachweises sind. Betreuer, die vom Träger der Maßnahme auf Grund ihrer persönlichen Eignung und Qualifikation eingesetzt werden, können nach entsprechendem Betreuerschlüssel gefördert werden. Förderfähigkeit: Stadtranderholungen (im Sinne der Förderrichtlinie) örtliche Erholungsmaßnahmen ohne Übernachtung täglich mindestens sechsstündiges Programm Dauer der Maßnahme: min. 3 bis max. 15 Tagen während der Ferienzeiten in Sachsen förderfähig Teilnehmer von 6 bis 18 Jahren mit Wohnsitz im Vogtlandkreis Mindestteilnehmerzahl: 8 Personen pro angefangene 8 Teilnehmer 1 Betreuer förderfähig

6 - 6 - Förderung einer zusätzlichen Küchenkraft bei Selbstversorgermaßnahmen pro 15 Teilnehmern Kinder- und Jugendfreizeiten (im Sinne der Förderrichtlinie) Maßnahmen mit einer Dauer von mind. 3 Tage ( 2 Übernachtungen) bis max. 15 Tage. Für die Förderung gelten An- und Abreisetag als 1 Tag (Anwesenheit mind. 18 Stunden incl. Fahrtzeit) für die Förderung gelten An- und Abreisetag als 1 Tag förderfähig sind Teilnehmer von 6 bis 21 Jahren mit Wohnsitz im Vogtlandkreis Mindestteilnehmerzahl: 8 Personen pro angefangene 8 Teilnehmer 1 Betreuer förderfähig Förderung einer zusätzlichen Küchenkraft bei Selbstversorgermaßnahmen pro 15 Teilnehmern Familienpädagogische Freizeiten (im Sinne der Förderrichtlinie) thematisch konzipierte Maßnahmen sollen die Familien in ihrer Erziehungsaufgabe stärken inhaltlich-pädagogisch untersetzter Bildungsanteil muss mindestens 30% betragen förderfähig sind alle Familienmitglieder, unabhängig vom Alter mit Wohnsitz im Vogtlandkreis förderfähig, wenn die fam.-päd. Freizeiten in Sachsen oder in einem an den Vogtlandkreis angrenzenden Bundesland stattfinden maximal 3 Übernachtungen förderfähig Mindestteilnehmerzahl: 4 Familien mit 8 Personen Familienfreizeiten (im Sinne der Förderrichtlinie) Vorrangige Förderung von Maßnahmen für Familien in besonders belastenden Situationen Maßnahmen mit einer Dauer von min. 3 bis max. 15 Tagen förderfähig sind Teilnehmer von 3 bis 18 Jahren mit Wohnsitz im Vogtlandkreis Mindestteilnehmerzahl: 4 Familien mit 8 Personen pro angefangene 8 Teilnehmer 1 Betreuer förderfähig Die Höhe des Zuschusses kann für Stadtranderholungen bis zu 2,00 pro Tag und Teilnehmer/Betreuer Kinder- und Jugendfreizeiten bis zu 5,00 pro Tag und Teilnehmer/Betreuer Familienfreizeiten bis zu 5,00 pro Tag und Teilnehmer/Betreuer Familienpädagogische bis zu 5,00 pro Tag und Teilnehmer ab vollendetem 3. Lebensjahr Freizeiten bis zu 2,50 pro Tag und Teilnehmer bis vollendetem 3. Lebensjahr betragen. Maßnahmeträger des Vogtlandkreises, die im Vorjahr Erholungsmaßnahmen mit mind Teilnehmertagen vorhielten, können die Förderung per Sammelantrag nach budgetierten Teilnehmertagen erhalten. Teilnehmer an Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung aus Familien/von Alleinerziehenden mit geringem Einkommen können auf Antrag zusätzlich gefördert werden. Die Höhe der Förderung kann für Stadtranderholungen 5,00 pro Tag und Teilnehmer sowie für Kinder- und Jugendfreizeiten und Familienfreizeiten 10,00 pro Tag und Teilnehmer betragen. Die Einkommensgrenzen orientieren sich an den Regelungen des 90 SGBVIII.

7 5.3 Jugendsozialarbeit ( 13 SGB VIII) Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit Es kann eine Komplementärfinanzierung für die sozialpädagogische Arbeit in Maßnahmen gewährt werden. Neben einem weiteren Zuwendungsgeber muss die jugendhilfeplanerische Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme gegeben sein. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu ,00 pro Maßnahme betragen. Maßnahmen mit jugendhilfeplanerisch relevanten Personalstellen können mit maximal 50% der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden Schulsozialarbeit Es können Zuschüsse für die sozialpädagogische Arbeit an Schulen im Vogtlandkreis gewährt werden. Die jugendhilfeplanerische Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme muss gegeben sein. Kooperationsvereinbarungen zwischen Jugendamt und Maßnahmeträger sowie Maßnahmeträger und Schulträger zum Fördergegenstand sind erforderlich. Eine Förderung erfolgt in Abhängigkeit der Konzeptfortschreibung zur Schulsozialarbeit im Kontext zu bestehenden Förderrichtlinien des Landes und des Bundes. Die Förderung bedarf eines separaten Beschlusses des Jugendhilfeausschuss bei Mitfinanzierung durch den Vogtlandkreis Aufsuchende Jugendsozialarbeit/Mobile Jugendarbeit Personalkosten Es können Zuschüsse zu Personalkosten für Angebote der Mobilen Jugendarbeit gewährt werden. Personalstellen sind grundsätzlich nur zuwendungsfähig für die Umsetzung der Leistungsbeschreibung der Mobilen Jugendarbeit im Vogtlandkreis. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für hauptamtlich Beschäftigte. Grundlage ist die VwRL Kostenblatt. Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung des Gleichstellungsgebotes ist das Tabellenendgeld gemäß TVöD. Der Zuschuss des Vogtlandkreises kann bis zu 80% der zuwendungsfähigen Personalkosten betragen.

8 Sach- und Betriebskosten Fördergegenstand. Es können Zuschüsse zu Sach- und Betriebskosten für Angebote der Mobilen Jugendarbeit gewährt werden. keine Die Höhe der Sach- und Betriebskosten kann bis zu 3.500,00 pro VzÄ pro Kalenderjahr Mobile Jugendarbeit betragen, max. jedoch 50% der zuwendungsfähigen Sach- und Betriebskosten. 5.4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz ( 14 SGB VIII) Es können Zuschüsse zu Sach- und Betriebskosten von Projekten und Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gewährt werden. Projekte und Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes müssen von thematisch bedarfsrelevanter Notwendigkeit sein und einen offenen Charakter nachweisen. Neben dem Veranstalter müssen weitere Kooperationspartner unter Berücksichtigung der Trägervielfalt beteiligt sein. Originäre Leistungsbestandteile bereits geförderter Jugendhilfeangebote sind nicht förderfähig. Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes werden im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung gefördert. Bei zuständigkeitsübergreifenden Maßnahmen im Rahmen mit einer Komplementärfinanzierung ist eine Förderung i.h.v. max ,00 möglich. Die Höhe des Zuschusses für eine Projektförderung kann bis 3.000,00 betragen, max. jedoch 70% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. 5.5 Angebote der Jugendarbeit ohne jugendhilfeplanerischen Status Im Bereich dieser Angebote der Jugendarbeit können Zuschüsse zu Projekten, Internationalem Jugendaustausch und Außerschulischer Jugendbildung gewährt werden Projekte Ein Projekt ist ein zeitlich begrenztes, zielgruppenorientiertes Vorhaben mit konkreten Zielstellungen im Sinne des SGB VIII. Der Antragsteller hat eine aussagefähige Projektbeschreibung vorzulegen und den offenen Charakter der Maßnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Daneben sind Projekte auch Sonderveranstaltungen im Rahmen regional bedeutsamer Tagesgroßveranstaltungen für Kinder und Jugendliche mit allgemeinen politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundliche und technischen Themen im Vogtlandkreis. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 2.500,00 betragen, max. jedoch 50% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Die Höhe des Zuschusses kann bei Tagesgroßveranstaltungen bis zu 400,00 betragen, max. jedoch 50% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

9 5.5.2 Internationaler Jugendaustausch Zweck von Maßnahmen des Internationalen Jugendaustausches sind Jugendbegegnungen, die dem Kennenlernen der Jugendorganisationen oder Jugendgruppen anderer Länder dienen. Der Begegnungscharakter muss aus der vorzulegenden Konzeption ersichtlich sein. Die Dauer der Maßnahme soll mind. 5 und max. 15 Tage betragen, wobei An- und Abreise als 1 Tag gelten. Die förderfähige Teilnehmerzahl soll min. 8 und max. 30 betragen. Förderfähig sind Jugendliche und junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr Nicht förderfähig sind Begegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften, schulische Maßnahmen und touristische Fahrten. Die Leitung von Internationalen Jugendbegegnungen sowie Kinder- und Jugendfreizeiten hat durch eine pädagogische Fachkraft zu erfolgen. Die weiteren Betreuer sollten 18 Jahre alt und im Besitz einer gültigen Jugendleitercard sein. Pro angefangene 8 Teilnehmer ist ein Betreuer erforderlich. Die Höhe des Zuschusses bei Internationalem Jugendaustausch kann im In- und Ausland 5,00 pro Tag und Gastteilnehmer einschließlich der Gastbetreuer betragen. Bei Jugendaustauschmaßnahmen im Ausland werden nur Teilnehmer bezuschusst, welche ihren Wohnsitz im Vogtlandkreis haben Außerschulische Jugendbildung Jugendbildung vermittelt auf der Basis des Grundgesetzes allgemeine, politische, soziale, gesundheitliche, kulturelle, naturkundliche und technische Inhalte im Sinne SGB VIII. Die Mindestteilnehmerzahl bei Maßnahmen der Jugendbildung soll 10 Teilnehmer betragen. Pro angefangene 10 Teilnehmer ist ein Betreuer förderfähig. Der Antragsteller garantiert die fachliche Qualität und die jugendgemäße Darbietung von Jugendbildungsmaßnahmen und legt entsprechende Unterlagen vor. Er hat den offenen Charakter der Bildungsmaßnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstaltungen, die der Ausbildung des Nachwuchses des Antragstellers dienen, werden nicht gefördert. Beim Antragsteller hauptamtlich Tätige bzw. bereits aus Mitteln des Vogtlandkreises finanzierte Referenten werden nicht gefördert. Die Höhe des Zuschusses bei Jugendbildungsmaßnahmen kann bei einer Maßnahmedauer von bis zu 6 Stunden 3,00 pro Tag und Teilnehmer/Betreuer von über 6 Stunden bis 10 Stunden 4,00 pro Tag und Teilnehmer/Betreuer über 10 Stunden 5,00 pro Tag und Teilnehmer/Betreuer betragen. 5.6 Investitionen Baumaßnahmen Es können Zuschüsse für notwendige Baumaßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Vervollkommnung von jugendhilfeplanerisch relevanten Einrichtungen und sonstigen von der öffentlichen Jugendhilfe anerkannten Räumlichkeiten gewährt werden.

10 Die Nutzungsdauer muss nachweislich mind. 5 Jahre betragen. Der Antragsteller ist grundsätzlich Eigentümer der Immobilie bzw. verfügt über einen längerfristigen Mietvertrag oder Erbbaurechtsvertrag (geeignete Nachweise sind vorzulegen). Bei bestehenden Miet-, Nutzungs- oder Pachtverhältnis können investive Maßnahmen im Einzelfall gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger laut Vertrag ausdrücklich zur Durchführung der beantragten Arbeiten auf eigene Rechnung verpflichtet ist. Zuwendungen bei Erbbaurechts-, Miet-, Nutzungs- oder Pachtverhältnissen werden nur gewährt, wenn ein unbefristeter Vertrag vorliegt oder die Laufzeit mindestens der für die konkrete Maßnahme festgelegten Zweckbindungsfrist entspricht. Alle eingereichten Verträge müssen zudem Regelungen über Entschädigungsleistungen des Eigentümers bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses enthalten. Erschließungs- und Grundstückskosten sind nicht zuwendungsfähig. Es sind mindestens 3 aktuelle Kostenvoranschläge einzureichen. Eine aussagefähige Maßnahmebeschreibung und Kostenplanung sind vorzulegen. Die Höhe des Zuschusses kann bei Kinder- und Jugendzentren bis zu ,00 Kinder- und Jugendtreffs bis zu 7.500,00 Jugendräumen bis zu 300,00 betragen, max. jedoch 50% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten Ausstattung Es können Zuschüsse zur Vervollkommnung der Ausstattung bzw. deren Ersatzbeschaffung gewährt werden. Darüber hinaus ist eine Förderung für Ausstattungen im Zusammenhang mit neuen inhaltlichen Konzepten möglich. Für Gebrauchsgüter über 800,00 ist eine Sonderantragstellung erforderlich. Der Antragsteller ist Eigentümer der Immobilie bzw. verfügt über einen längerfristigen Mietvertrag oder Erbbaurechtsvertrag (geeignete Nachweise sind vorzulegen). Es sind mind. 3 aktuelle Kostenvoranschläge einzureichen. Die Zweckbindungsfrist ist mit der Inventarisierung nachzuweisen. Die Nutzungsdauer muss nachweislich mind. 5 Jahre betragen. Für inhaltlich neue Konzepte ist vorab eine positive Stellungnahme des Zuwendungsgebers zur Förderung notwendig. Eine aussagefähige Maßnahmebeschreibung und Kostenplanung sind vorzulegen Die Höhe des Zuschusses kann bei Kinder- und Jugendzentren bis zu 3.000,00 Kinder- und Jugendtreffs bis zu 1.500,00 Jugendräumen bis zu 300,00 betragen, max. jedoch 50% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

11 6 Antragsverfahren Der Antrag ist schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sind Anträge oder Bedarfsanmeldungen bis zum für das Folgejahr einzureichen. Die Bearbeitung unvollständig eingereichter Anträge wird bis zu ihrer Vervollständigung ausgesetzt. 7 Bewilligungsverfahren Die Bewilligungsbehörde registriert und bestätigt den Eingang der Anträge innerhalb von 4 Wochen. Für Investitionen wird eine Prioritätenliste erstellt, die insbesondere die jeweilige Regional- bzw. Kreisentwicklungsplanung berücksichtigt. Nicht termingerecht eingereichte Anträge werden erst berücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Mittelvergabe durch den Jugendhilfeausschuss noch zweckentsprechende Mittel im Haushalt des Vogtlandkreises zur Verfügung stehen. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis einzureichen. 8 Schlussbestimmungen Die Neufassung der Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Vogtlandkreis wurde im Sinne des 3 Abs. 2, Pkt.d) der Satzung des Jugendamtes vom Jugendhilfeausschuss des Vogtlandkreises am beschlossen und tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Vogtlandkreis in ihrer Fassung vom außer Kraft. Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen von Regelungen der FRL bedürfen der Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss. Plauen, den Rolf Keil Landrat

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