I. Allgemeine Informationen zu den Förderrichtlinien
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- Hedwig Bader
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1 Förderrichtlinien für die Jugendarbeit im Schwalm- Eder-Kreis O. Inhalt I. Allgemeine Informationen zu den Förderrichtlinien 1. Grundsätze der Förderung 2. Individuelle Förderung 3. Förderung von Jugendgruppen, -initiativen und -verbänden II. Förderung von Kinder- und Jugendfreizeiten, Schullandheimaufenthalten in kreiseigenen Einrichtungen, Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung III. Förderung von Veranstaltungen und Projekten der Jugendgruppen und verbände IV. Projektbezogene Förderung der offenen Jugendarbeit V. Förderung geschlechtsspezifischer Angebote der Jugendarbeit, insbesondere der Mädchenarbeit VI. Förderung von Jugendräumen I. Allgemeine Informationen zu den Förderrichtlinien 1. Grundsätze der Förderung Zuschüsse nach diesen Förderrichtlinien werden gewährt als individuelle Förderung einzelner junger Menschen Maßnahme- und Projektförderung Zuschüsse nach diesen Förderrichtlinien werden ausschließlich im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird durch die Förderrichtlinien nicht begründet. Eine Doppelförderung einzelner Teilnehmer bzw. von Maßnahmen und Projekten aus unterschiedlichen Haushaltsmitteln des Schwalm- Eder- Kreises ist ausgeschlossen. Nach diesen Förderrichtlinien gewährte Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn der Zuschuss nicht zweckentsprechend und antragsgemäß verwendet wurde, der Zuschuss oder der mittels des Zuschusses angeschaffte Gegenstand ohne Genehmigung des Schwalm-Eder-Kreises auf einen anderen Träger übertragen wurde, der Zuschussempfänger das Verfügungsrecht über den geförderten Gegenstand verliert, der Zuwendungsempfänger im Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
2 Nicht gefördert werden: Veranstaltungen und Maßnahmen, die überwiegend religiösen, sportlichen, parteipolitischen oder wissenschaftlichen Charakter haben, verfassungsfeindliche, antidemokratische und jugendgefährdende Aktivitäten. Bei allen Maßnahmen und Projekten, für die ein Zuschuss beantragt wird, ist darauf zu achten, dass die Teilnehmer ausreichend haftpflicht-, unfall- und krankenversichert sind. 2. Individuelle Förderung Geförderter Personenkreis Zuschüsse nach diesen Förderrichtlinien werden ausschließlich für junge Menschen im Alter von 6 bis 21 Jahren gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Schwalm-Eder-Kreis haben. Verfahren Anträge auf individuelle Förderung junger Menschen mit dem Ziel, ihnen die Teilnahme an einzelnen Angeboten der Jugendarbeit zu ermöglichen, sind durch die Eltern bzw. den personensorgeberechtigten Elternteil oder den jungen Volljährigen zu stellen. Individuelle Förderung wird stets unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern bzw. der familiären Gemeinschaft, in der das Kind lebt, nach Maßgabe der aktuell geltenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches VIII -Kinder- und Jugendhilfegesetzgewährt. Für die Ermittlung der Bedürftigkeit gelten die allgemeinen Einkommensgrenzen des Bundessozialhilfegesetzes. 3. Förderung von Jugendgruppen, -initiativen und -verbänden Voraussetzung der Förderung Die im Sozialgesetzbuch VIII formulierten Kriterien für die Anerkennung und Förderung freier Träger der Jugendhilfe gelten sinngemäß auch bei der Gewährung von Fördermitteln für die Jugendarbeit durch den Schwalm-Eder-Kreis. Jugendgruppen, -initiativen und -verbände, die eine Förderung ihrer Veranstaltungen und Projekte anstreben, müssen aufgrund ihrer Satzung und praktischen Betätigung die Einhaltung nachstehender Grundsätze sicherstellen: Initiativen und Gruppen der Jugendarbeit nehmen im Rahmen der allgemeinen Jugendförderung Erziehungs- und Bildungsaufgaben unbeschadet der Erziehung und Bildung in Familie, Schule und Beruf wahr. Ihre allgemeine Aufgabe ist es, von Interessen und Bedürfnissen junger Menschen ausgehend, Einsicht in ihre gesellschaftliche Lage, Kritikund Urteilsfähigkeit, demokratisches Bewusstsein und solidarisches Verhalten zu fördern. Die Mitgliedschaft in Jugendgruppen und - initiativen ist grundsätzlich freiwillig. Innerhalb der einzelnen Jugendgruppen und -initiativen kann sich jedes Mitglied an der Willensbildung beteiligen. Grundsätzliche Entscheidungen über inhaltliche, personelle und organisatorische Fragen erfolgen durch die Mehrheit der Mitglieder.
3 Bei überörtlich arbeitenden Jugendgruppen können Entscheidungen an gewählte Vertreter delegiert werden (Einhaltung der Prinzipien der Selbstbestimmung, Selbstorganisation und Mitverantwortung). In Jugendgruppen und -gemeinschaften, die Teil einer Gesamtorganisation sind, in der sowohl Erwachsene als auch junge Menschen mitwirken, ist durch die Satzung den Jugendgruppen und -gemeinschaften das Recht auf Selbstorganisation einzuräumen. Verfahren Anträge auf Förderung von Maßnahmen und Projekten können durch die anerkannten Jugendverbände, als förderungswürdig anerkannte Jugendgruppen und Jugendinitiativen, Jugendgruppen anerkannter freier Träger der Jugendhilfe sowie die Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer örtlichen Jugendarbeit eingereicht werden. Förderanträge nach diesen Richtlinien sind grundsätzlich mindestens 6 Wochen vor Durchführung der geplanten Maßnahme bzw. Teilnahme an der geplanten Veranstaltung schriftlich an den Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises -Amt für Jugend und Sport Parkstraße Homberg zu richten. Hinweise zu im Einzelfall erforderlichen Antragsunterlagen und Nachweisen sind beim Jugendamt einzuholen, soweit sie sich nicht aus der einzelnen Richtlinie ergeben. Bei Einhaltung der Antragsfrist wird dem durchführenden Träger spätestens 10 Tage vor Durchführung der Veranstaltung mitgeteilt, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss des Kreises gewährt werden kann. Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung wird unter Berücksichtigung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten ermittelt. Eigenmittel, Eigenleistungen sowie Teilnehmerbeiträge werden bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Abzug gebracht. Soweit bis zur Durchführung der geplanten Maßnahme bzw. Teilnahme an der geplanten Veranstaltung keine Mitteilung über die Gewährung eines Zuschusses vorliegt, erfolgt die Durchführung der Maßnahme bzw. die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung auf eigenes finanzielles Risiko.
4 II. Förderung von Kinder- und Jugendfreizeiten, Schullandheimaufenthalten in kreiseigenen Einrichtungen, Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung Freizeiten anerkannter freier oder anderer öffentlicher träger der Jugendhilfe Schulfreizeiten, soweit sie in kreiseigenen Einrichtungen durchgeführt werden. Voraussetzungen für die Förderung Jungen Menschen im Alter von 6 bis 21 Jahren, die an einer der o.g. Veranstaltungen eines anerkannten freien oder öffentlichen Trägers der Jugendhilfe bzw. der besuchten Schule teilnehmen wollen, kann nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern bzw. ihrer familiären Gemeinschaft ein Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Freizeit- oder Erholungsmaßnahme mindestens 5 und max. 21 Tage dauert. Anträge auf individuelle Förderung junger Menschen mit dem Ziel, ihnen die Teilnahme an einzelnen Angeboten der Jugendarbeit zu ermöglichen, sind schriftlich durch die Eltern bzw. den personensorgeberechtigten Elternteil oder den jungen Volljährigen zu stellen. Individuelle Förderung wird stets unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern bzw. der familiären Gemeinschaft, in der das Kind lebt, nach Maßgabe der aktuell geltenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches VIII -Kinder- und Jugendhilfegesetzgewährt. Für die Ermittlung der Bedürftigkeit gelten die allgemeinen Einkommensgrenzen des Bundessozialhilfegesetzes. Bei Jugendfreizeit- und Erholungsmaßnahmen von mehr als 14 bis zu 21 Tagen Dauer kommt neben der Gewährung von Kreismitteln eine ergänzende Förderung nach den Maßnahmeförderungsrichtlinien des Landes Hessen in Betracht, soweit für das jeweilige Haushaltsjahr entsprechende Mittel von der Hessischen Landesregierung zur Verfügung gestellt werden. Umfang der Förderung Der Zuschuss wird in Abhängigkeit von den Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme gewährt. Er beträgt 10,00 DM pro Tag und Teilnehmer der Freizeit, max. 200,00 DM pro Teilnehmer und Freizeit.
5 III. Förderung von Veranstaltungen und Projekten der Jugendgruppen und - verbände Zur Förderung von Veranstaltungen der Jugendgruppen und -verbände, insbesondere von Tagesfahrten, Wochenendfreizeiten, Kinderferienspielen, kulturellen und freizeitpädagogischen Einzelveranstaltungen können Zuschüsse als Festbetrag gewährt werden. Fördervoraussetzungen Eine Förderung nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller die im allgemeinen Teil der Förderrichtlinien genannten Voraussetzungen erfüllt. Verfahren Der jeweilige Antragsteller teilt spätestens bis zum des jeweiligen Haushaltsjahres mit, welche als förderungswürdig anzusehenden Veranstaltungen der Jugendarbeit er durchführen, von welcher Teilnehmerzahl auszugehen sein wird und welche Kosten voraussichtlich entstehen werden. Bei Einhaltung der Antragsfrist wird dem durchführenden Träger spätestens 10 Tage vor Durchführung der Veranstaltung mitgeteilt, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss des Kreises gewährt werden kann. Höhe der Förderung Der Zuschuss wird unter Berücksichtigung der Zahl der geplanten Veranstaltungen der Teilnehmerzahl sowie der zuwendungsfähigen Gesamtkosten einmal für das gesamte Haushaltsjahr gewährt. Er beträgt mindestens 50,00 DM, max. 500,00 DM. Die Auszahlung pauschaler Zuschüsse erfolgt nach Durchführung der Veranstaltungen und Nachweis der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
6 IV. Projektbezogene Förderung der offenen Jugendarbeit Grundsätze der Förderung der offenen Jugendarbeit in den Städten und Gemeinden Die Fördermittel des Kreises sollen Angebote der offenen Jugendarbeit in allen Städten und Gemeinden des Kreises ermöglichen helfen. In diesem Sinn sollen die vom Kreistag jährlich bereitgestellten Haushaltsmittel für diesen Bereich gleichmäßig allen Städten und Gemeinden des Kreises, in denen offene Jugendarbeit in Trägerschaft der politischen Gemeinde oder mit deren maßgeblicher finanzieller Unterstützung angeboten wird, zur Verfügung stehen. Gefördert werden kulturelle, ökologische, jugendpolitische Projekte sowie Konzerte, Jugendtheater, Kinderferienspiele und andere freizeitpädagogische Veranstaltungen. Geförderter Personenkreis Als Teilnehmer an Projekten werden junge Menschen im Alter von 6 bis 26 Jahren berücksichtigt. Umfang der Förderung Die Förderung beträgt max. 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, jedoch nicht mehr als 500,00 DM pro Einzelveranstaltung. Verfahren Die Ortsjugendpflegen reichen bis zum des jeweiligen Haushaltsjahres ihre Anträge beim Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ein. Dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist eine Konzeption für die geplanten Veranstaltungen, für die eine Förderung beantragt wird, sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Bei Einhaltung der Antragsfrist wird dem durchführenden Träger spätestens 10 Tage vor Durchführung der Veranstaltung mitgeteilt, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss des Kreises gewährt werden kann. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung und Nachweis der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
7 V. Förderung geschlechtsspezifischer Angebote der Jugendarbeit, insbesondere der Mädchenarbeit Gefördert werden können Veranstaltungen und Projekte, die sich durch ihre inhaltliche Konzeption und Art der geplanten Durchführung zu einer Auseinandersetzung mit der eigenen Geschlechterrolle im Sinne einer Identitätsfindung und selbstbestimmten Lebensplanung besonders eignen. Dies können insbesondere sein Veranstaltungen, die sich mit Fragen der Sexualität im Zusammenhang der jeweiligen Geschlechterrolle beschäftigen, Veranstaltungen und Projekte wie Selbstverteidigung für Mädchen, Selbstbehauptungstraining, Angebote, die einen Einblick in geschlechtsuntypische Berufsbereiche vermitteln ("Probierwerkstatt"). Umfang der Förderung Die Förderung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, jedoch nicht mehr als 500,00 DM. Antragsverfahren Förderanträge sind mindestens 6 Wochen vor Durchführung der geplanten Veranstaltung schriftlich an den Kreisausschuss des Schwalm-Eder- Kreises zu richten. Dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist eine Konzeption für die geplante Veranstaltung sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Bei Einhaltung der Antragsfrist wird dem durchführenden Träger spätestens 10 Tage vor Durchführung der Veranstaltung mitgeteilt, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss des Kreises gewährt werden kann. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung und Nachweis der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
8 VI. Förderung von Jugendräumen Gefördert werden können der Bau, Ausbau und die Ausstattung von Jugendräumen durch anerkannte Träger der freien und öffentlichen Jugendarbeit. Nicht förderungsfähig sind: Aufwendungen für Teile der Einrichtung, die nicht ausschließlich der Jugendarbeit dienen, der Wert des Baugrundstückes, die Nebenkosten im Zusammenhang von Erwerb und Erschließung des Grundstückes oder Gebäudes, die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln, Aufwendungen der laufenden Unterhaltung. Umfang der Förderung Zu den zuwendungsfähigen Gesamtkosten (ohne Eigenleistung) wird ein Zuschuss von 10 %, max. jedoch ,00 DM, mindestens aber 2 000,00 DM, gewährt. In besonders begründeten Fällen (schlechte Finanzkraft, Bedeutung des Projektes für die Jugendarbeit, überdurchschnittliche Eigenleistung und ehrenamtliches Engagement) kann ein Zuschuss von 20% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gewährt werden, jedoch nicht mehr als ,00 DM. Fördervoraussetzungen Die Räumlichkeiten werden ausschließlich für offene Jugendarbeit genutzt oder in angemessenem Umfang dafür bereitgestellt. In dem Ortsteil, auf den sich der Antrag bezieht, stehen bisher keine Jugendräume für offene Jugendarbeit zur Verfügung. Die Räume werden - bei entsprechendem Bedarf- für Mädchenarbeit zur Verfügung gestellt (stunden- oder tageweise). Das Projekt kann keine Fördermittel nach den Investitionsförderrichtlinien des Kreises und/oder des Landes erhalten. Voraussetzung der Förderung ist weiter, dass die örtlich zuständige Stadt oder Gemeinde bereit ist, einen Zuschuss in Höhe der in Frage kommenden Zuwendung des Jugendamtes zu bewilligen. Hierüber ist das Jugendamt schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Die Baumaßnahme ist fachlich mit der zuständigen Baubehörde sowie dem Jugendamt abzustimmen. Insbesondere bei Neubauvorhaben ist auf eine behindertengerechte Ausgestaltung zu achten. Dem Antrag sind beizufügen: Begründung des Bedarfes für die Jugendräume - Darstellung des vorgesehenen Raumprogrammes Kosten- und Finanzierungsplan ggf. beglaubigter Grundbuchauszug bzw. beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Nutzungsvertrages.
9 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Baufortschritt sowie unter Berücksichtigung der in den einzelnen Haushaltsjahren vom Kreistag zur Verfügung gestellten investiven Fördermittel nach dieser Richtlinie. Eine nähere Festlegung erfolgt im Bewilligungsbescheid. Zweckentfremdung der Räume innerhalb von 10 Jahren nach Gewährung der letzten Mittelrate führt zur Rückforderung der Gesamtzuwendung. Homberg, den Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises Ergänzung d. Red. Die aufgeführten Leistungen werden bis zu einer Überarbeitung der o.a. Förderrichtlinien in Euro-Beträge umgerechnet.
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