Gemeinde Schkopau Amtsblatt

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1 Seite 1 von 10 Gemeinde Schkopau Amtsblatt Bekanntmachungen der Gemeinde Schkopau Nummer: 10 / 2013 ausgegeben am: Inhalt: Bekanntmachung der Einladung zur 15. Sitzung des Vergabeausschusses der Gemeinde Schkopau am Seite: 1 Benutzungsordnung für die Benutzung der gemeindeeigenen Grundstücke der Gemeinde Schkopau vom Seite: 2 Hausordnung für die Nutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen der Gemeinde Schkopau vom Seite: 6 Unterhaltungsverband Untere Saale Tourenplan 2013 für die 21. Gewässerschau des Verbandes Seite: 7 Impressum Seite: 10 Gemeinde Schkopau Vorsitzender des Vergabeausschusses der Gemeinde Schkopau Bekanntmachung Schkopau, Einladung Zu der 15. Sitzung des Vergabeausschusses der Gemeinde Schkopau lade ich Sie am herzlich ein. Dienstag, den um 18:30 Uhr nach Schkopau, Schulstraße 18, Bürgerhaus, Ratssaal Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil TOP 1. Eröffnung der Sitzung TOP 2. Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung der Mitglieder TOP 3. Anwesenheitsfeststellung TOP 4. Feststellen der Beschlussfähigkeit TOP 5. Einwendungen gegen die Niederschrift der 14. öffentlichen Sitzung vom TOP 6. Feststellung der Tagesordnung TOP 7. Anfragen und Informationen

2 Seite 2 von 10 II. TOP 8. Nichtöffentlicher Teil Einwendungen gegen die Niederschrift der 14. nichtöffentlichen Sitzung vom TOP 9. Vergabe "SW-, RW-Kanalisation und Wegebau Oberthau 4.BA - Anteil Gemeinde Schkopau" Vorlage: III/174/2013 TOP 10. Anfragen und Informationen gez. Waldemar Piotrowsky Vorsitzender des Vergabeausschusses *************************************************************************** I. Grundsätze für die Überlassung 1. Geltungsbereich / Allgemeines Diese Benutzungsordnung ist für alle Nutzer und Besucher der gemeindeeigenen Einrichtungen verbindlich. Weiterhin gelten die, in der Hausordnung für die Nutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen getroffenen Regelungen. 2. Überlassung 2.1. Die gemeindeeigenen Einrichtungen werden für wiederkehrende Nutzungen sowie für Einzelnutzungen durch Genehmigung des Bürgermeisters bzw. einem Beauftragten überlassen. Gemeindliche Veranstaltungen bzw. bei denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, haben Vorrang Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. Die Gemeinde legt im Einzelfall auf der Grundlage der Art und des Umfangs der beabsichtigten Nutzung fest, ob und welche Räumlichkeiten oder Flächen zur Verfügung gestellt werden können Die kommunalen Einrichtungen stehen für Veranstalter, die extremistisches Gedankengut vertreten bzw. für Veranstaltungen, auf denen extremistisches Gedankengut verbreitet wird oder werden soll, nicht zur Verfügung Die Erlaubnis zur Benutzung der gemeindeeigenen Grundstücke ist nicht übertragbar.

3 Seite 3 von Die Erlaubnis zur Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen umfasst nicht die für die Durchführung der Veranstaltung ggf. notwendigen behördlichen Genehmigungen Die Anträge zur Benutzung der Einrichtungen sollten mindestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung beim Ortsbürgermeister des jeweiligen Ortsteils der Gemeinde Schkopau oder einer von ihm beauftragten Person eingereicht werden. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Der Antrag muss Angaben zum Antragsteller (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), bei Vereinen auch Namen des Vereins und der gesetzlichen Vertreter, über den Nutzungszweck, Termin der Veranstaltung, Beginn und Ende der Benutzung, den Nutzungsverantwortlichen sowie die zu erwartende Teilnehmerzahl enthalten Für die Durchführung von Trauerfeiern und in Ausnahmefällen ist auch eine kürzere Frist für die Antragstellung möglich. 2.8 Die Benutzungserlaubnisse werden schriftlich erteilt, über die Benutzung wird ein gesonderter Vertrag abgeschlossen. Sie kann aus wichtigem Grund ganz bzw. teilweise versagt oder widerrufen werden. Ein ggf. schon abgeschlossener Vertrag kann im Falle des teilweisen oder vollständigen Widerrufs der Erlaubnis fristlos gekündigt werden. Im Falle eines Widerrufs steht dem Antragsteller weder ein Anspruch auf Gestellung einer Ersatzeinrichtung noch ein Anspruch auf Schadenersatz zu Ein Widerruf der Erlaubnis in Verbindung mit einer fristlosen Vertragskündigung und dem Anspruch des Überlassers auf sofortige Rückgabe des überlassenen Objektes besteht auch, wenn von der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen. II. Benutzungsbestimmungen 1. Allgemeine Nutzungsrichtlinien 1.1. Zwischen der Gemeinde und dem Benutzer ist ein Benutzungsvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag kann sowohl für eine einzelne Veranstaltung als auch für eine längerfristige Nutzung abgeschlossen werden Der Benutzer darf die Einrichtung nur für die angemeldete Veranstaltung benutzen Während der Nutzungsdauer muss der Nutzer oder ein von ihm Beauftragter dauerhaft anwesend sein. Er hat für die ordnungsgemäße Nutzung des gemieteten Objektes zu sorgen Die Gemeinde überlässt die Einrichtungen in dem Zustand zur Nutzung, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Nutzungsbeginns befinden. Mängel sind unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Erfolgt keine Mängelanzeige, gelten die Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben Benutzer, welche einen unsachgemäßen Gebrauch der Benutzungsobjekte oder des Inventars verursacht haben und nicht einvernehmlich bereit sind, entstandene Schäden zu regulieren, können von einer künftigen Nutzung ausgeschlossen werden. 2. Reinigung / Müllentsorgung 2.1. Der Benutzer ist verpflichtet, die überlassenen Räume und Einrichtungsgegenstände sowie die gesamten Nutzungsflächen pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch vollständig in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand bis 12:00 Uhr des Folgetages zurückzugeben. Dies gilt auch für benutzte Geräte und vorhandenes Inventar.

4 Seite 4 von Werden Räumlichkeiten am Folgetag wieder benötigt, so hat die Rückgabe analog Ziffer 2.1 bereits am nächsten Tag bis spätestens Uhr zu erfolgen. In Ausnahmefällen können gesonderte Vereinbarungen im Benutzungsvertrag getroffen werden Für den Fall, dass in Folge der Nutzung für die Räumlichkeiten eine besondere Reinigung oder Instandsetzung erforderlich ist, wird diese durch die Gemeinde auf Kosten des Nutzers veranlasst Der anfallende Müll ist vom Benutzer selbst zu entsorgen. 3. Vermeidung von Lärm Die Benutzer sind gehalten Ruhestörungen zu vermeiden. Während der Zeiten der Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr muss gewährleistet sein, dass jede vermeidbare Belästigung oder Beeinträchtigung der Anwohner oder der Allgemeinheit durch Musik, Lärm oder dergleichen unterbleibt. Bei Veranstaltungen mit Musik sind im Interesse des Ruhebedürfnisses der Anwohner die Fenster ab 22:00 Uhr geschlossen zu halten und die Musik auf eine Lautstärke zu reduzieren, die eine Belästigung der Nachbarschaft ausschließt. 4. Umgang mit Wasser, Strom, Heizung Der Nutzer ist verpflichtet energiebewusst mit Strom und Heizungsenergie sowie sparsam mit Wasser umzugehen. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass nach der Benutzung die Beleuchtung ausgeschaltet, die Heizkörper auf Frostschutzstellung gedreht und die Wasserhähne geschlossen sind. Haustechnische Anlagen der Gemeinde dürfen nur vom Beauftragten der Gemeinde bedient werden. 5. Grillen im Außenbereich Das Grillen vor den Objekten oder auf dem gesamten Grundstück kann auf Anfrage gestattet werden, wenn die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden und eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft vermieden wird. Diesbezüglich erfolgt eine Regelung im Benutzungsvertrag. III. Haftung 1. Haftung des Nutzers 1.1. Die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr Der Benutzer ist verpflichtet, die Räumlichkeiten vor Benutzung sowie die ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen Der Benutzer haftet gegenüber der Gemeinde Schkopau für alle Schäden, die durch ihn, durch die in seinem Auftrag handelnden Personen oder durch Besucher bzw. Gäste seiner Veranstaltung aus Anlass der Benutzung auf und an dem Grundstück, dessen Einfriedung sowie auf dem Grundstück stehenden Gebäuden und deren Einrichtung verursacht werden. Bei Einrichtungsgegenständen wird der Wiederbeschaffungswert berechnet Von der Haftung ausgenommen sind solche Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen und trotz ordnungsgemäßem Gebrauch der Geräte und Einrichtungen eingetreten sind.

5 Seite 5 von Jeder Schaden oder Verlust, der im Zusammenhang mit der Benutzung entstanden ist, ist umgehend dem Ortsbürgermeister der jeweiligen Ortschaft, in der sich das Benutzungsobjekt befindet, anzuzeigen. 2. Haftung der Gemeinde 2.1 Eine Haftung der Gemeinde Schkopau sowie ihrer Bediensteten für Schäden jedweder Art, die den Veranstaltern, ihren Mitgliedern und Benutzern aus Anlass der Benutzung erwachsen, ist ausgeschlossen. Die Gemeinde Schkopau und ihre Bediensteten haften ferner nicht, wenn Garderobe, Fahrräder, Motorfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden Der Benutzer stellt die Gemeinde Schkopau sowie ihre Bediensteten von etwaigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Benutzung der Einrichtungen frei, die diese mittelbar oder unmittelbar gegen die Gemeinde Schkopau oder einen ihrer Bediensteten geltend machen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. IV. Entgelte Für die Benutzung der Räumlichkeiten werden Entgelte auf der Grundlage der Richtlinie zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindeeigener Einrichtungen erhoben. VI. Schlussbestimmungen 1. Die gemeindeeigenen Einrichtungen werden nur solchen Nutzern zur Verfügung gestellt, die sich vorher im Benutzungsvertrag schriftlich verpflichten, die Benutzungs- und die Hausordnung sowie die damit verbundenen Verpflichtungen als verbindlich anzuerkennen. Die Anerkennung der Benutzungs- und der Hausordnung durch den Nutzer erfolgt durch seine Unterschrift im Benutzungsvertrag, 2. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. VII: Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde in Kraft. Für Verträge, die vor dem Tag des Inkrafttretens für einen Termin nach dem Inkrafttreten abgeschlossen wurden, gilt die Haus- und Benutzungsordnung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt.

6 Seite 6 von Geltungsbereich / Allgemeines Diese Hausordnung ist für alle Nutzer und Besucher der Einrichtungen verbindlich. Sie gilt nicht für Sporthallen sowie Säle und Räumlichkeiten in gemeindeeigenen, an Dritte verpachteten Gaststätten. 2. Hausrecht 2.1. Das Hausrecht obliegt dem Bürgermeister, von ihm ermächtigten Bediensteten bzw. dem von ihm beauftragten Ortsbürgermeister, einschließlich ihrer Abwesenheitsvertreter des jeweiligen Ortsteils, in dem sich das Objekt befindet Den Anweisungen der zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten ist Folge zu leisten. Sie sind berechtigt, bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Bedingungen dieser Hausordnung einzelne Personen von der Benutzung auszuschließen und vom Grundstück zu verweisen. 3. Allgemeine Nutzungsrichtlinien 3.1. Die in den gemeindeeigenen Einrichtungen vorhandenen Geräte und Ausstattungen (u. a. Geschirr, Gläser, Bestecke) sind Eigentum der Gemeinde Die Räumlichkeiten, die Einrichtungsgegenstände und das Inventar sind pfleglich zu behandeln Der Nutzer ist verpflichtet energiebewusst mit Strom und Heizungsenergie sowie sparsam mit Wasser umzugehen 3.4. In sämtlichen gemeindeeigenen Einrichtungen ist das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer untersagt. Kerzen als Tischdekoration dürfen nur unter Aufsicht betrieben werden. Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten und einzuhalten Die Decken, Wände und Fußböden der Einrichtungen dürfen durch Dekorationen, Aufbauten u. ä. nicht beschädigt werden Das Mitbringen von Tieren - ausgenommen Blindenhunde ist nicht gestattet Die Rettungswege außerhalb und innerhalb der Einrichtungen sind stets freizuhalten Das Übernachten in den Einrichtungen oder auf dem Grundstück ist untersagt. 4. Fundsachen Fundgegenstände sind umgehend der Gemeinde bzw. deren Beauftragten zu übergeben. Diese werden ein halbes Jahr verwahrt und danach verwertet oder vernichtet. Zu Fundsachen erfolgt eine Information im Saale-Elster-Luppe-Auen Kurier.

7 Seite 7 von 10 Diese Hausordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde in Kraft. *************************************************************************** Unterhaltungsverband Untere Saale Brachwitzer Straße Halle (Saale) 21. Gewässerschau des Unterhaltungsverbandes Untere Saale Tourenplan 2013 Dienstag, den , 9.00 Uhr Stadt Gerbstedt, Marktplatz Betrifft Stadt Gerbstedt (mit Ortsteilen Rottelsdorf, Bösenburg, Gerbstedt, Heiligenthal, Siersleben, Augsdorf, Hübitz) Naturschutz Herr Sommer Herr Beier Herr Huth Mittwoch, den , 9.00 Uhr Stadt Gerbstedt, Marktplatz Betrifft Stadt Gerbstedt (mit OT Zabenstedt, Friedeburg, Friedeburgerhütte, Thaldorf, Ihlewitz, Adendorf, Freist, Welfesholz) Stadt Könnern (OT Zickeritz) Stadt Hettstedt Herr Sommer Herr Beier Herr Huth

8 Seite 8 von 10 Donnerstag, den , 9.00 Uhr Hedersleben, Lawekestraße Lutherstadt Eisleben Betrifft Stadt Eisleben (mit OT Burgsdorf, Polleben, Volkstedt, Hedersleben) Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land (mit OT Neehausen, Dederstedt, Stedten, Wansleben) Klostermansfeld Herr Schreiber Herr Pietsner Herr Huth Montag, den , 9.00 Uhr Gemeinde Salzatal, am Rathaus Betrifft Gemeinde Salzatal (mit allen Ortsteilen) Frau Elbe-Trümmel Herr Otto Herr Thiel Dienstag, den , 9.00 Uhr Gemeinde Teutschenthal Am Busch 19, Teutschenthal Betrifft: Gemeinde Teutschenthal (mit OT Dornstedt, Holleben, Langenbogen, Steuden, Angersdorf, Teutschenthal, Zscherben) Weida-Land (OT Obhausen) Bad Lauchstädt: (für OT Delitz am Berge) Einheitsgemeinde Schkopau (für OT, Hohenweiden) Frau Gäbler Herr Kamm Herr Boche

9 Seite 9 von 10 Mittwoch, den , Uhr Fähre Wettin Betrifft: Stadt Löbejün-Wettin (mit OT Brachwitz, Döblitz, Gimritz, Nauendorf, Neutz-Lettewitz, Rothenburg, Wettin) Herr Brinkmann Herr Schuhmann Herr Lutz Donnerstag, den , Uhr Gemeinde Petersberg Götschetalstraße 15, Wallwitz Betrifft: Gemeinde Petersberg (mit OT Götschetal, Morl Petersberg, Krosigk) Herr Brinkmann Herr Schuhmann Herr Lutz Montag, den , Uhr Hohenthurm Bahnhofsstraße 84 Betrifft: Stadt Landsberg: (mit OT Braschwitz, Hohenthurm, Peißen, Queis, Reußen) Herr Hänert Herr Mähnert Herr Lutz Dienstag, den , Uhr Einheitsgemeinde Kabelsketal Langestraße 18, Gröbers Betrifft: Gemeinde Kabelsketal Herr Brinkmann Herr Mähnert Herr Boche

10 Seite 10 von 10 Mittwoch, den , Uhr Verwaltungsgebäude UHV Brachwitzer Str.17 Betrifft: Stadtgebiet Halle Herr Gunkel Herr Schüler Herr Boche Impressum: Herausgeber: Der Bürgermeister Gemeinde Schkopau Schulstraße 18, Schkopau Telefon: / Telefax: / Verantwortlich: Haupt- und Sozialamt Telefon: / Telefax: / k.weiss@gemeinde-schkopau.de Druck / Layout: Gemeinde Schkopau Bezugsbedingungen: Das Jahresabonnement kostet 20,00 Euro. Diese sind im Voraus bar oder per Überweisung zu entrichten. Die Ausgaben gehen auf dem Postweg zu. Auflage: 79 Stück

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