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1 Herzlich willkommen im

2 Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zu 5 a VVG a.f. 8. er Versicherungsrechtstag 23. Oktober 2015 Michael Kneist

3 Policenmodell: 5 a VVG a.f.: (1) Hat der VR dem VN bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach 10 a des VAG unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der VN nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. 2. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage.

4 (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

5 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.f.: Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Bei Fehlern nach alter Rechtsprechung (überholt!): Heilung durch Zeitablauf

6 Ewiges Widerspruchsrecht? Nicht bei ordnungsgemäßer Belehrung Übergabe AVB und Verbraucherinformationen und Fristablauf (14 Tage bzw. 30 Tage)

7 Heutige Rechtslage: EuGH VersR 2014, 225: 5a II S. 4 VVG a.f. verstößt gegen Unionsrecht BGH (r+s 2014, 340): 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.f richtlinienkonform einschränkend auszulegen: Die Vorschrift ist im Bereich der Lebens- und Rentenvers. nicht anwendbar. Widerspruchsrecht des VN, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die AVB oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, besteht grundsätzlich fort

8 Policenmodell europarechtskonform? BGH (z.b. BGHZ 202, 102, ihm folgend OLGe) bisher: Policenmodell grundsätzlich europarechtskonform BVerfG (VersR 2015, 693): EUGH vorzulegen

9 BGH derzeit (z.b. BGH VersR 2015): keine Vorlage an EUGH, wenn Widerspruchs-Belehrung formell und inhaltlich i.o., AVB und Verbraucherinformationen übergeben und VN mehrere Jahre widerspruchslos Vertrag durchgeführt, vor allem Prämien gezahlt hat.

10 Denn dann Europarechtskonformität nicht entscheidungserheblich. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells unterstellt: VN ist in diesen Fällen nach Treu und Glauben ( 242 BGB) wg. widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen. Nach BGH Urteil vom (IV ZR 142/13 juris) kann dafür Prämienzahlung über 3,5 Jahre ausreichen.

11 Allerdings damit zu rechnen, dass BGH Frage in näherer Zukunft dem EUGH vorlegen wird: Wird vermutlich Fälle geben, in denen VN Vertrag vor Widerspruch nicht jahrelang durchgeführt hat.

12 Derzeit daher keine Rückabwicklung unter folgenden Voraussetzungen: Übergabe der Bedingungen und Verbraucherinformationen, ordnungsgemäße Belehrung kein rechtzeitiger Widerspruch (14 bzw. 30 Tage) und jahrelange Vertragsdurchführung des VN

13 Ordnungsgemäße Belehrung: Inhaltlich zutreffend und drucktechnisch deutlich (BGH VersR 2004, 497) Jedenfalls dann inhaltlich zutreffend, wenn der VR den Gesetzeswortlaut wiedergibt: Keine weitergehende Erläuterung nötig

14 Häufige Fehler in Belehrungen: Keine ausreichende Hervorhebung (gleiches Schriftbild, in umfangreichen Bedingungswerk versteckt ) Inhaltlich unzutreffend (Je nach maßgeblicher Gesetzes-Fassung wird schriftlicher Widerspruch oder Widerspruch in Textform verlangt dann keine Unterschrift nötig, z.b. auch -)

15 Häufig bestreiten VN Zugang der AVB, Verbraucherinformationen oder der Belehrung: VR muss den Zugang beweisen: Das gelingt oft nicht

16 Unzureichende Belehrung: regelmäßig Rückabwicklung nach 812 BGB: Vorangegangene Kündigung unschädlich (BGH VersR 2014, 817 ff.), Beiderseitige vertragliche Leistungserbringung unschädlich (Ausnahme nur bei 8 VVG a.f.), i.d.r. keine Verwirkung oder Treuwidrigkeit

17 Verjährung: Regelmäßig nicht. Anspruch entsteht erst mit der Ausübung des Widerspruchsrecht (BGH VersR 2014, 1065; OLG Stuttgart, VersR 2015, 700) Verwirkung: Regelmäßig ebenfalls nicht. Fehlt am sog. Umstandsmoment, weil VR die Situation selbst herbeigeführt hat (BGH a.a.o.)

18 Rückabwicklung: Klar: nicht erst ab Zugang des Widerspruchs, sondern insgesamt (BGH VersR 2014, 1065 ff.) Im Detail bisher keine einheitliche Auffassung zur Abrechnung (Bereicherung des VR) Problematisch vor allem die vom VR nach Bereicherungsrecht ebenfalls herauszugebenden Nutzungen

19 Eindeutig: VN muss sich den Wert eines etwaigen Versicherungsschutzes anrechnen lassen (Risikoschutz LV, häufig auch Schutz gegen Berufungsunfähigkeit) vgl. BGH VersR 2014, 817

20 Für BUZ Anteil Risikoprämie meist recht einfach. Für Risiko Leben oft nicht. Entweder VR trägt den Anteil dezidiert vor. Oder Schätzung gem. 287 ZPO anhand von Prämien für Risiko-Lebensversicherungen in gleicher Höhe der Todesfall-Leistung. (Rentenvers.: Todesfall-Leistung oft nur niedrig)

21 VR versuchen, alle möglichen Positionen in Abzug zu bringen.

22 Abschluss- und Verwaltungskosten: War unter OLGen hoch umstritten. Nun BGH Urteil vom (r+s 2015, 435): Kein Abzug vertragsbezogener Abschluss- und Verwaltungskosten. Kosten Vertragsabschluss und Vertragsdurchführung hat VR zu tragen

23 Ratenzahlungszuschläge: BGH a.a.o.: Führen nicht zu teilweisem Wegfall der Bereicherung des VR. Soweit sie erhöhten Verwaltungsaufwand kompensieren sollen, gilt das zum Verwaltungsaufwand grundsätzlich Gesagte.

24 Sollen sie Zinsausfall und besonderes Beitragszahlungsrisiko ausgleichen: Nicht erkennbar, inwiefern in dieser Höhe der VR entreichert sein soll.

25 Vom VR abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag: War in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach BGH weiteres Urteil vom (r+s 2015, 438): Die vom VR erbrachte Steuerzahlung ist dem VN als Vermögensvorteil anzurechnen, da VN von Steuerschuld befreit wurde.

26 Erbitterter Streit darüber, wie die vom VR aus den vom VN gezahlten Prämien gezogenen Nutzungen zu berechnen sind. VN verlangen in aller Regel einen (meist auf den ersten Blick unrealistischen einheitlichen Zinssatz (z.b. 7 %) über den gesamten Zeitraum.

27 Die dazu bisher veröffentlichten Entscheidungen der OLG sind uneinheitlich. Mitglieder des 4. BGH-Senats bei verschiedenen Gelegenheiten: die Schätzung gem. 287 ZPO ist im Grundsatz tatrichterliche Frage und revisionsrechtlich nur sehr eingeschränkt zu überprüfen.

28 OLG : Bisher nur wenige Entscheidungen. Die meisten Fälle durch Vergleich beendet.

29 Vorgehensweise unseres Senats (Urteile vom , I-4 U 46/13 und 152/12 sowie vom , I-4 U 99/13): Ausgangspunkt: VN muss die gezogenen Nutzungen des VR darlegen, pauschale Behauptung eines (hohen) Zinssatzes nicht ausreichend

30 Grundsatz: Ausreichende Schätzungsgrundlage für 287 ZPO muss jeweils derjenige (VN wie VR) darlegen, der sich auf ihm Günstiges beruft.

31 VN kann die Rendite des VR z.b. anhand der Geschäftsberichte darlegen: sind diese nicht öffentlich zugänglich, muss sie der VR ihm zur Verfügung stellen. Dazu gibt Senat dem VN Gelegenheit, wenn er dies möchte. Will er meist nicht.

32 Unterlässt VN eine solche Darlegung, schätzt der Senat die Verzinsung anhand der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) veröffentlichten Jahreswerte der Nettoverzinsung der Kapitalanlagen für Lebensversicherungen.

33 Meint der VR, die Durchschnittsrendite sei zu hoch, er habe sie in den betreffenden Jahren nicht erwirtschaftet, muss er im Einzelnen dezidiert angeben, in welchen Jahren er weshalb diese durchschnittliche Rendite nicht erreicht hat.

34 Quelle: g/kapitalanlagen

35

36 Auf die Frage, ob Kosten abzuziehen sind, kommt es bei dieser Betrachtung nicht mehr an: Die sind in der Rendite nämlich bereits berücksichtigt.

37 Rechenbeispiel: Prämienzahlung ,20 Todesfallschutz: 1.309,87 Ausgezahlter Rückkaufswert: ,15 Durchschnitt-Nettozins auf monatliche Beiträge von 281,10 ; Durchschnittsrendite Februar 2001 Januar 2012 (letzte Rate): 4,68 %, 132 Monate: ,56 Anspruch ,74

38 Durchschnittsverzinsung grundsätzlich nur bei durchgängiger Prämienzahlung. Bei längeren Zeiten des Ruhens des Vertrags (nicht ganz selten) sind die einzelnen jährlichen Rendite-Sätze heranzuziehen und die Zeiten heraus zu rechnen, in denen keine Prämie gezahlt wurde.

39 VR haben bislang noch keine konkreten Umstände vorgetragen, die den Senat bewogen hätten, von der Durchschnittsrendite als Schätzungsgrundlage nach unten abzuweichen.

40 Ein auf dem deutschen Markt tätiger englischer Lebens-VR meint, auf ihn seien die Renditen deutscher LV nicht anzuwenden. Geworben hatte er seinerzeit allerdings mit höheren Renditen als der Durchschnitt der deutschen Lebens-VR...

41 Bei Anlage in Investmentfonds häufig Vortrag der VR, es sei kein Gewinn erzielt worden. Reicht regelmäßig nicht, solange der VR nicht darstellt, wie er dann seine Gewinne erzielt.

42 VR erzielt in der Regel eine Rendite: Bei schlechter Fondsentwicklung z.b. durch Kick-Backs, hohe Abschluss- und Verwaltungskosten, ggf. bessere Konditionen für eigene Anlagen

43 Ich bedanke mich herzlich bei Ihnen allen für Ihre Aufmerksamkeit! Und auf Ihre Diskussionsbeiträge freue ich mich!

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