In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 7. November U 170/11 -

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 7. November U 170/11 -"

Transkript

1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 3280/14 - des Herrn A, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Anwaltskanzlei Zuck, Vaihinger Markt 3, Stuttgart - gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November U 170/11 - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Schluckebier, Paulus gemäß 93b in Verbindung mit 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. März 2015 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages. Sie beanstandet das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Berufungsgericht. 1 I. 1. Der Beschwerdeführer schloss im Wege des sogenannten Policenmodells einen Versicherungsvertrag ab. Dieses in 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: VVG a.f.) geregelte Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potenzielle Versicherungsnehmer (im Folgenden: Versicherungsnehmer) zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrages an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fas- 2 1/12

2 sung (im Folgenden: VAG a.f.) erst zusammen mit der Versicherungspolice zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 Tagen (bei Lebensversicherungen zuletzt binnen 30 Tagen) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen ( 5a Abs. 1 VVG a.f.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war demnach das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der wirksame Vertragsschluss das Unterbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen (bzw. 30-tägigen) Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 24. November IV ZR 252/08 -, VersR 2011, S. 337 <338> Rn. 22; Urteil vom 7. Mai IV ZR 76/11 -, VersR 2014, S. 817 <818> Rn. 15; jeweils m.w.n.). Die Widerspruchsfrist begann nach dieser Regelung erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war; abweichend hiervon erlosch das Widerspruchsrecht - auch bei fehlender Belehrung - nach 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.f. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. 2. Der Beschwerdeführer hatte bei dem von ihm im Ausgangsverfahren verklagten Versicherer den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung (Versicherungsbeginn: 1. September 2000) beantragt. Die Verbraucherinformation nach 10a VAG a.f. sowie eine Belehrung über das Widerspruchsrecht übersandte der Versicherer zusammen mit der Versicherungspolice im August Im Dezember 2009 widersprach der Beschwerdeführer dem Vertragsschluss gemäß 5a VVG a.f. und nahm, nach Erstattung des Rückkaufswertes, den Versicherer unter anderem auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämienzahlungen in Höhe von rund zuzüglich Zinsen in Anspruch, weil der Versicherungsvertrag durch den erklärten Widerspruch unwirksam geworden und somit die Zahlung der Versicherungsprämien ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht, ohne die Revision zuzulassen, durch Urteil zurück. Auf die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde (1 BvR 545/12) hin stellte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fest, weil das Oberlandesgericht die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in offensichtlich unhaltbarer Weise nicht befolgt hatte; es verwies die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurück (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli BvR , 892, 894, 2476/12 -, juris). Mit dem nun von der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil wies das Oberlandesgericht die Berufung erneut zurück. Der erst im Dezember /12

3 durch den Beschwerdeführer erklärte Widerspruch sei verfristet. 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VVG a.f. verstoße nicht gegen Unionsrecht, sondern werde den Richtlinienvorgaben inhaltlich gerecht. Das habe nunmehr der Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 16. Juli IV ZR 73/13 -, VersR 2014, S <1066 ff.> Rn. 16 ff.) entschieden. Dies entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an welcher festgehalten werde. Eine Verpflichtung, die Frage der Unionsrechtskonformität des Policenmodells dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, bestehe nicht. Denn abgesehen davon, dass - was der Bundesgerichtshof (a.a.o. <1066 ff.> Rn. 16 ff.) bestätigt habe - die Unionsrechtskonformität des Policenmodells außer Zweifel stehe, komme es vorliegend auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an. Der Bundesgerichtshof habe nämlich (a.a.o. <1069 f.> Rn. 32 ff.) entschieden, dass es einem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Versicherungsnehmer auch im Falle einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt sei, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Auch hierzu sei eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich, weil die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt seien und deren Anwendung auf den Einzelfall den nationalen Gerichten obliege. Vorliegend folge die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers daraus, dass er den Vertrag mehr als neun Jahre lang durch Prämienzahlungen durchgeführt und dadurch beim beklagten Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages geschaffen habe. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. II. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die erneute Zurückweisung seiner Berufung durch das Oberlandesgericht. Er beanstandet wiederum die Handhabung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV und rügt eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Indem das Oberlandesgericht davon abgesehen habe, sich zur unionsrechtlichen Rechtslage hinreichend kundig zu machen, und es seine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einer offenkundig nicht tragfähigen Begründung willkürlich verneint habe, habe es das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Im Einzelnen sehe sich das Urteil des Oberlandesgerichts denselben Angriffen ausgesetzt wie das von ihm zur Begründung seines Rechtsstandpunktes herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (IV ZR 73/13, VersR 2014, S. 1065), das Gegenstand einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2437/14) sei /12

4 1. Als letztinstanzlich entscheidendes Gericht sei das Oberlandesgericht verpflichtet gewesen, die Frage, ob das durch 5a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VVG a.f. eröffnete Policenmodell den Vorgaben der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung; ABl. EG Nr. L 360, S vom 9. Dezember 1992) entspreche, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen, nach denen dem Versicherungsnehmer die Informationen vor Abschluss des Versicherungsvertrages mitzuteilen seien, sei keinesfalls zweifelsfrei (wird näher ausgeführt unter Hinweis auf das Vorbringen in dem mittlerweile durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar BvR 2437/14 - entschiedenen Verfahren; vgl. dort bei juris, Rn. 19). 2. Auch über das vom Oberlandesgericht angenommene rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers habe dieses nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden dürfen. Die Formulierung allgemeiner Kriterien für das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannte Rechtsmissbrauchsverbot obliege ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Nur der Gerichtshof könne über den Inhalt der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte entscheiden. Ob verbraucherschützende Widerrufsrechte aus unionsrechtlicher Perspektive durch nationale Vorschriften zur Verwirkung eingeschränkt werden dürften, sei unionsrechtlich ungeklärt. Das Oberlandesgericht verkenne, dass insofern ein acte clair gerade nicht vorliege. Ferner setze sich das Oberlandesgericht mit seiner Auffassung, dass ein missbräuchliches Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt werden könne, ganz offensichtlich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach handele eine Privatperson nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn ihr Verhalten von der Absicht getragen sei, sich einen Vorteil zu verschaffen. Außerdem verstoße die Annahme einer (objektiv eintretenden) Verwirkung gegen Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts. Der Versicherer habe durch eine rechtzeitige Übermittlung der Verbraucherinformationen vor der Auswahlentscheidung des Versicherungsnehmers klare Verhältnisse schaffen können. Es sei als treuwidrig anzusehen, wenn sich der Versicherer auf das Rechtsinstitut der Verwirkung berufen könne, obwohl er selbst durch eine verspätete Information die rechtzeitige Kenntnis des Versicherungsnehmers von seinen Rechten und Pflichten verhindert habe. Auch stehe die Annahme einer Verwirkung im Widerspruch zu der gesetzlichen Vorgabe, dass ein Verbraucher auf seine Rechte nicht verzichten könne. Mithin sei das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung seiner Vorlage /12

5 pflicht willkürlich nicht nachgekommen. Es habe sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 16. Juli 2014 (IV ZR 73/13, VersR 2014, S. 1065) angeschlossen und sich somit - ebenso wie der Bundesgerichtshof - weder mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch mit den unionsrechtlichen Vorgaben befasst. III. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ( 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu ( 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315 ff.>; 128, 157 <186 ff.>; 129, 78 <105 ff.>; 135, 155 <230 ff.> Rn. 177 ff.). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten verfassungsmäßigen Rechte angezeigt ( 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar ist die auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (IV ZR 73/13, VersR 2014, S <1066 ff.> Rn. 16 ff.) gestützte Auffassung des Oberlandesgerichts, die Unionsrechtskonformität des Policenmodells stehe außer Zweifel, verfassungsrechtlich nicht haltbar. Dies hat zur Folge, dass das Oberlandesgericht durch das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gegen das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar BvR 2437/14 -, juris, Rn. 21, 29 ff.). Das angegriffene Urteil beruht aber nicht auf diesem Verfassungsverstoß. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Anschluss an den Bundesgerichtshof (a.a.o. <1069 f.> Rn. 32 ff.) maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Versicherungsnehmer gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben ohnehin verwehrt sei, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Diese Ansicht ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Oberlandesgericht insoweit durch das Absehen von einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Es hat sich unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung gebildet, dass die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einer Weise geklärt sind, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar BvR 2437/14 -, juris, Rn. 21, /12

6 42 ff.). 1. a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 82, 159 <192 f.>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 135, 155 <230 f.> Rn. 177; strspr). Kommt mithin ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 <316> Rn. 91; 135, 155 <231> Rn. 177), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231> Rn. 177). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., Rs. 283/81, Slg. 1982, S <3430 f.> Rn. 21). b) Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden die gerichtliche Zuständigkeitsordnung berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>; 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; 135, 155 <231 f.> Rn. 179 f.; strspr). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen des nationalen Rechts entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 <316> m.w.n.). Ein oberstes Vorlagenkontrollgericht ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 <316>; 135, 155 <232> Rn. 180). aa) Hiernach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Fra /12

7 ge hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232> Rn. 181; strspr). bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232> Rn. 182; strspr). cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f.> Rn. 183; strspr). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines acte clair oder eines acte éclairé willkürlich bejahen (vgl. BVerfGE 135, 155 <233> Rn. 184). Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233> Rn. 184). Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>; 135, 155 <233> Rn. 184) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ( acte clair ) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ( acte éclairé ; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233> Rn. 184). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht ohne sachlich einleuchtende Begründung eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 135, 155 <233> Rn. 185; zum Vorliegen eines solchen Falles, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind, vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>). Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genannten Fallgruppen handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für eine verfassungsrechtlich erhebliche Verletzung der Vorlagepflicht. Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Uni /12

8 on im Ausgangspunkt nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>). 2. Nach diesen Maßstäben verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Richtlinienkonformität des Policenmodells stehe außer Zweifel, ist objektiv unvertretbar (a). Die Verfassungsbeschwerde hat gleichwohl keinen Erfolg, weil der Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht entscheidungserheblich war. Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung maßgeblich und unabhängig von der Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells auf die Erwägung, dass es dem Beschwerdeführer gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt sei, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen. Diese Begründung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (b). a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, bezogen auf das Policenmodell stehe die richtige Anwendung des Unionsrechts außer Zweifel, so dass die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 AEUV entfalle, ist nicht vertretbar und verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Insofern liegt ein acte clair nicht vor (in diesem Sinne auch: Brömmelmeyer, VuR 2014, S. 447 <450 f., 452>; Roth, VersR 2015, S. 1 <7 f.>). Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug genommenen Erwägungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16. Juli IV ZR 73/13 -, VersR 2014, S <1066 ff.> Rn. 16 ff.) sind nicht geeignet, die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Insoweit und wegen der weiteren Begründung wird im Einzelnen auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar BvR 2437/14 - verwiesen. Durch diesen ist zwar die gegen das vom Oberlandesgericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (IV ZR 73/13, VersR 2014, S. 1065) gerichtete Verfassungsbeschwerde im Ergebnis nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat jedoch im Einzelnen ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Hilfserwägungen des Bundesgerichtshofs (a.a.o. <1066 ff.> Rn. 16 ff.) zur angeblich außer Zweifel stehenden Richtlinienkonformität des Policenmodells im Sinne eines acte clair von Verfassungs wegen nicht haltbar sind und gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar BvR 2437/14 -, juris, Rn. 21, 29 ff.). Die hier zur Entscheidung berufene Kammer des Bundesverfassungsgerichts tritt diesem Standpunkt bei. b) Obgleich das Oberlandesgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der /12

9 Richtlinienkonformität des Policenmodells wegen einer unhaltbaren Handhabung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, beruht das angegriffene Urteil allerdings nicht auf diesem Verfassungsverstoß (vgl. BVerfGE 3, 213 <220>; 134, 106 <120> Rn. 42; strspr). Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung nämlich maßgeblich damit, dass es dem ordnungsgemäß nach 5a VVG a.f. über sein Widerspruchsrecht belehrten Beschwerdeführer wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sei, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen. Diese Auffassung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. aa) Die im Anschluss an den Bundesgerichtshof vertretene Annahme des Oberlandesgerichts, die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben seien in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli IV ZR 73/13 -, VersR 2014, S <1070> Rn. 41 f.), ist vertretbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar BvR 2437/14 -, juris, Rn. 21, 42 ff.; in diesem Sinne auch Roth, VersR 2015, S. 1 <10>). Der Bundesgerichtshof hat die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgewertet und seine Entscheidung hieran orientiert (vgl. BGH, a.a.o. <1070> Rn. 41 f.>). Außerdem hat er seine Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch aufgrund widersprüchlichen Verhaltens auf die Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz (vgl. BGH, a.a.o. <1070> Rn. 41) beziehungsweise auf die Vereinbarkeit mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Maßstäben für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben überprüft (vgl. BGH, a.a.o. <1070> Rn. 42). Auf dieser Grundlage hat er sich unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung gebildet, dass die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ( acte éclairé ). bb) (1) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, es sei unionsrechtlich ungeklärt, ob verbraucherschützende Widerrufsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung ( 242 BGB) steht dies jedoch nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, Slg. 1996, I-2357, Rn. 25; Urteil vom 21. Juli 2011, Oguz, C-186/10, Slg. 2011, I-6957, Rn. 25 m.w.n.). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Umstände des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Falles ist es jedenfalls nicht unhaltbar, dass das Oberlandesgericht insoweit davon ausgegangen /12

10 ist, die Ausübung eines möglichen Widerrufsrechts sei nach einer mehr als neun Jahre währenden Vertragsdurchführung rechtsmissbräuchlich. (2) Auch die Auffassung, dass ein missbräuchliches Verhalten allein auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt werden könne und unredliche Absichten oder ein Verschulden insoweit nicht erforderlich seien, steht nicht in einem erkennbaren Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, Slg. 1996, I-2357, Rn. 25; Urteil vom 21. Juli 2011, Oguz, C-186/10, Slg. 2011, I-6957, Rn. 25 m.w.n.). Soweit dort darauf hingewiesen wird, ein Missbrauch mache die Feststellung auch eines subjektiven Elements in dem Sinne erforderlich, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein müsse, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen worden seien, um sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, Slg. 2000, I-11569, Rn. 53; Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax, C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Rn. 75; Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Rn. 64), betrifft dies die spezielle Frage, wann mit Unionsrecht unvereinbare missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern vorliegen, das heißt Vorgänge, die nur zu dem Zweck stattfinden, missbräuchlich Vorteile aus dem Unionsrecht zu ziehen oder Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar BvR 2437/14 -, juris, Rn. 45 m.w.n.). Darum geht es hier jedoch nicht. Dass das Schrifttum die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterschiedlich interpretiert (vgl. nur Looschelders/Olzen, in: Staudinger, BGB, Buch 2, 2015, 242 Rn. 1245; Roth/Schubert, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 2, 6. Aufl. 2012, 242 Rn. 156, 158; Englisch, StuW 2009, S. 3 <5 ff., 20>; Baudenbacher, ZfRV 2008, S. 205 <216>; Fleischer, JZ 2003, S. 865 <872>; Zimmermann, Das Rechtsmissbrauchsverbot im Recht der Europäischen Gemeinschaften, 2002, S. 227; Schön, in: Festschrift für Wiedemann, 2002, S <1285 f.>), führt, für sich genommen, nicht dazu, dass das Oberlandesgericht an der Bejahung eines acte éclairé gehindert wäre. (3) Schließlich hat das Oberlandesgericht den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen nicht deshalb in unvertretbarer Weise überschritten, weil die Anwendung von 242 BGB gegen Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts verstieße. Die zugrunde liegende Erwägung, der Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werde nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt worden sei, nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein unionsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrages verwehrt werde, ist verständ /12

11 lich und nicht offensichtlich unhaltbar. Das gilt auch für die beiden Einwände des Beschwerdeführers, der Versicherer habe durch eine rechtzeitige Übermittlung der Verbraucherinformationen vor der Auswahlentscheidung des Versicherungsnehmers klare Verhältnisse schaffen können, und die Annahme eines Rechtsmissbrauchs stehe im Widerspruch zu der gesetzlichen Vorgabe, dass der Verbraucher auf seine Rechte nicht verzichten könne. Auch wenn der Versicherer den Vertragsschluss im Wege des Policenmodells vorgegeben hat und die Informationspflicht nach Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zwingend ausgestaltet ist, folgt hieraus nicht, dass das Vertrauen des Versicherers in den Bestand eines solchermaßen geschlossenen Versicherungsvertrages im Einzelfall nicht gleichwohl vorrangig schutzwürdig sein kann (vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/ 06, Slg. 2008, I-2383, Rn. 49; Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/83/EU). 3. Von einer weiteren Begründung wird nach 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar Gaier Schluckebier Paulus 11/12

12 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. März BvR 3280/14 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. März BvR 3280/14 - Rn. (1-38), rk _1bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2015:rk bvr /12

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gesetzlich vertreten durch den Beschwerdefürer zu 1.,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gesetzlich vertreten durch den Beschwerdefürer zu 1., BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 987/16 - IM NAMEN DES VOLKES 1. des Herrn H, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2. des minderjährigen H, gesetzlich vertreten durch den Beschwerdefürer zu

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1408/11 - - 1 BvR 1415/11 - IM NAMEN DES VOLKES 1.der Frau C, In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - Bevollmächtigte: Anwaltskanzlei Zuck, Vaihinger Markt 3,

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 899/07 - der Frau R... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner & Kollegen, Guntherstraße 27, 80639 München - gegen

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2681/11 - des Herrn S, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Lutz Liebenau in Sozietät Rechtsanwälte Prof. Dr. Hansjürgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 329/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - 2 - Der IV. Zivilsenat

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 138/04-1. der Frau K..., 2. des Herrn K... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Silvio Schütze in Sozietät Thiery & Collegen,

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 430/01 - der Frau M... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Pinkerneil und Koll., Nymphenburger Straße 147, 80634 München

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1848/13 - des Herrn C, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Wasmund, Haselnussweg 21, 50767 Köln

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München -

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 565/12 - des Herrn T, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte:1. Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Alt Moabit 108 A, 10559

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April

Mehr

Folgen des EuGH-Urteils zur Ausschlussfrist des sog. Policenmodells

Folgen des EuGH-Urteils zur Ausschlussfrist des sog. Policenmodells 1 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Folgen des EuGH-Urteils zur Ausschlussfrist des sog. Policenmodells 2 5a VVG a. F. (1994-2007) (1) 1 Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 423/11 - der Frau L In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peters & Partner, Firmungstraße 38, 56068 Koblenz - gegen a) den

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 471/09 - des polnischen Staatsangehörigen K..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Mertens & Partner GbR, Heegbarg 12,

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1029/07 - des Herrn N... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bodo Berwald, Neue Grünstraße 18, 10179 Berlin - gegen a) den

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 485/01 - des Herrn S... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 2001-1 U

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 67/06 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal - gegen

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Feser, Spliedt, von Stein-Lausnitz, Uhlandstraße 165/166, Berlin -

IM NAMEN DES VOLKES. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Feser, Spliedt, von Stein-Lausnitz, Uhlandstraße 165/166, Berlin - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 176/12 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt S, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Exner-Landschaftsbau-Technik-

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -

Mehr

Frankfurter Newsletter zum Recht der Europäischen Union

Frankfurter Newsletter zum Recht der Europäischen Union Frankfurter Newsletter zum Recht der Europäischen Union Univ.-Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer Das Policenmodell im Lichte der Endress- Entscheidung des EuGH Die EuGH-Entscheidung v. 19.12.2013 (Endress)

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 287/14 - der Frau M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Herberg in Sozietät Kucklick Wilhelm Börger Wolf & Söllner,

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts

Mehr

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung

In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg

Mehr

Oberlandesgericht Hamm. Beschluss

Oberlandesgericht Hamm. Beschluss Beglaubigte Abschrift 1-20 u 129/15 1-4 0 455/14 Landgericht Arnsberg Hamm Beschluss gegen In der Zivilsache Lebensversicherung AG unterbreitet der Senat den Parteien folgenden V e r g 1 e i c h s v o

Mehr

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Februar 2011 (2 F 812/10) -

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Februar 2011 (2 F 812/10) - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 6/11 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die gesetzliche Regelung des 1318 BGB beim vorliegenden Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe nach 1306

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember B 4 RA 14/05 R -,

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember B 4 RA 14/05 R -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 170/06 - des Herrn P... - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, Altes Forsthaus 12, 82327 Tutzing - 1. unmittelbar gegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1783/17 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S, - Bevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, Jaschinski, Biere, Brexl

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 610/17 - des Herrn Dr. R, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2016 - L 4 KR 126/16

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3369/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der E GmbH & Col KG, 2. der Z GmbH & Col KG, 3. der D GmbH & Co. KG, 4. der V GmbH & Co. KG, 5. der F GmbH

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 367/02 - des Herrn B... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Richard Beyer und Koll., Ismaninger Straße 102, 81675 München

Mehr

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 40/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 83/12 - der Frau F, IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Sozietät Beier & Beier Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Oktober S 88/ 15 -,

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Oktober S 88/ 15 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2921/15 - des Herrn S-H In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerharz & Funke, Merlostraße 2, 50668 Köln - gegen a) den Beschluss

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2490/10 - der Frau S..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. September 2010-11

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1388/15 - des Herrn Z, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes, Georg Rixe,

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 30/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen den Beschluss des Landessozialgerichts

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1911/06 - der Frau M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gustav Reuter, Alte Weseler Straße 77, 47475 Kamp Lintfort - gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 76/11 BESCHLUSS vom 28. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/99 - der Frau T... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Dr. Ingeborg Christoph, Heiligenberger

Mehr

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 -

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/ BVL 7/ BVL 8/ BVL 9/ BVL 10/ BVL 11/ BVL 12/99 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 4/99 - - 1 BVL 7/99 - - 1 BVL 8/99 - - 1 BVL 9/99 - - 1 BVL 10/99 - - 1 BVL 11/99 - - 1 BVL 12/99 - In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 61 in Verbindung

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni B 1 KR 26/15 B -,

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni B 1 KR 26/15 B -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1877/15 - der Frau O, - Beistand: Herr O -R - 1. unmittelbar gegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2785/09 - des Herrn H, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolter & Kunze, Knesebeckstraße 76, 10623 Berlin

Mehr

Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz -GSG) vom. und Antrag der Beschwerdeführerin zu 3) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz -GSG) vom. und Antrag der Beschwerdeführerin zu 3) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1746/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau N..., der Frau N..., der Gesellschaft zum Betrieb der Gaststätte B... mit beschränkter Haftung, vertreten

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2055/97 - des Herrn M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rupert Müller-Voss, Schützallee 16, Berlin

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2310/05 - der U..., vertreten durch Dr. M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1350/08 - des Herrn R... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ekkehard Kiesswetter, in Sozietät Wolff, Kiesswetter, Deplewski, Zielemann, Gablenberger Hauptstraße 75, 70186

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3113/08-1. des Herrn H..., 2. der Frau H..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Kühnel, Spangenberg, Palige, Rudolf-Walther-Straße

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2322/14 - der H, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Mittag, Schloßkirchplatz 4, 03046 Cottbus - gegen a) den Beschluss

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1659/04 - der Frau Dr. P..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Eisenmann, Wahle, Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart -

Mehr

Das Policenmodell in der Lebensversicherung. [...] im Lichte des EuGH-Urteils v

Das Policenmodell in der Lebensversicherung. [...] im Lichte des EuGH-Urteils v Das Policenmodell in der Lebensversicherung [...] im Lichte des EuGH-Urteils v. 19.12.2013 EINFÜHRUNG Einführung Kernfragen Ist das Policenmodell ( 5a VVG) als solches richtlinienkonform? Ist die Ein-Jahres-Frist

Mehr

Entscheidungsgründe. OLG Nürnberg, Endurteil v U 1345/15. Titel:

Entscheidungsgründe. OLG Nürnberg, Endurteil v U 1345/15. Titel: OLG Nürnberg, Endurteil v. 14.03.2016 8 U 1345/15 Titel: Erfolgloser Widerspruch des ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei Vertragsschluss im sog. Policenmodell

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar T 2173/99 -,

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar T 2173/99 -, Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 539/99 - des Herrn S... - Rechtsanwälte Dr. H... und Kollegen, - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9.

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1236/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin T, - Bevollmächtigter:

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni T 14/99 -,

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni T 14/99 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1344/99 - des Herrn T... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Doris Tielsch, Bahnhofstraße 3, Kranenburg

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2341/00 - des Herrn F... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans-Michael Meyers und Koll., Hauptstraße

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1743/01 - des Herrn M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Pflügner und Koll., Königsbau, 70173

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der J... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer L..., Dr. O... und W...

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der J... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer L..., Dr. O... und W... BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1670/09 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der J... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer L..., Dr. O... und W... - Bevollmächtigte:

Mehr

In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 804/14-1. des Herrn M, 2. der Frau M, In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 123/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 509/11 - der J GmbH, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Meyer, Untermarkt 48, 82418 Murnau

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 188/03 - der Frau S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens Wollschlaeger, Eichkampstraße 16, 14055 Berlin - gegen a)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 224/11 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1766/15 - - 1 BvR 1783/15 - - 1 BvR 1815/15 - der S GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin N., In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - Bevollmächtigter:

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2874/04 - des Herrn B... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 22. November 2004-4 C

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 25/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember

Mehr

Lösungsrechte vom Vertrag, insbesondere 5a VVG a.f., 8 VVG n.f.

Lösungsrechte vom Vertrag, insbesondere 5a VVG a.f., 8 VVG n.f. Lösungsrechte vom Vertrag, insbesondere 5a VVG a.f., 8 VVG n.f. 10. Diskussionsforum der Forschungsstelle für Versicherungsrecht am Institut für Versicherungswesen der Fachhochschule Köln 1 Entwicklung

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1962/11 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn P, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Barth in Sozietät Rechtsanwälte Heindl,

Mehr

Im Namen des Volkes. Gründe:

Im Namen des Volkes. Gründe: Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 510/96 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S... - gegen den Beschluß des Landgerichts Mainz vom 25. Januar 1996-1 Qs 23/96 -

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1360/15 - des Rechtsanwalts Dr. G In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. die Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß 556d Absatz 2 BGB

Mehr

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 62/15 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen a) die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2107/98 - der Frau G... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinz-Ulrich Schwarz und Koll., Zschopauer

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren. über. die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren. über. die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 361/93 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über 1. der Frau D..., 2. des Herrn D... die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Josef Hingerl, Reinhard

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1509/97 - des Herrn Dr. D... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 1997-11

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1056/99 - der Frau E... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1 und 12 des Gesetzes über die Berufe despsychologischen Psychotherapeuten und des Kinder-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 55/09 BESCHLUSS vom 30. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Lugano-Übk Art. 6 Nr. 1 a) Der für die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche

Mehr

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Paulus und die Richterin Britz

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Paulus und die Richterin Britz BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2109/09 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der S... GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B...

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B... BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 246/02-1. der Frau A..., 2. der Frau B...-P..., 3. der Frau B..., 4. der Frau B..., 5. der Frau B..., 6. der Frau B..., 7. der Frau B..., 8. der Frau C..., 9. des Herrn

Mehr

7 Ob 144/18d. gefasst:

7 Ob 144/18d. gefasst: 7 Ob 144/18d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1597/99 - des Herrn W... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Möhringer Landstraße 5, 70563

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1837/12 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2012-11 ZB 12.1362 - hat

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 425/12 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Zarnekow, Dr. Lutz Wolter, Dr. Udo Hansen,

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1101/08 - des Herrn P... - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Margarete Gräfin von Galen, in Sozietät Gräfin von Galen, Gaigl, Möllmann, Graf von Schlieffen, Mommsenstraße

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr