Der MVM Quartalsbrief

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1 Der MVM Quartalsbrief > Ausgabe 3. Quartal 2014 vom 31. Juli 2014 Unsere aktuellen Themen > Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung von Betriebsrenten (BAG-Urteil vom 17. Juni 2014) > Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen (BGH-Urteil vom 7. Mai 2014) > Betriebsrentenanpassung in der Finanzkrise (BAG-Urteil vom 15. April 2014) > Vorgezogene Betriebsrente bei Fremdgeschäftsführern (BAG-Urteil vom 15. April 2014) > Ergänzungsanspruch bei Pensionskassenzusagen (BAG-Urteil vom 18. Februar 2014) Liebe Leserin, lieber Leser, mit dieser neuen Ausgabe unseres MVM Quartalsbriefs geben wir Ihnen wieder einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen zur betrieblichen Altersversorgung. Dabei gehen wir natürlich auch umfassend auf das Urteil zum Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen ein, das in den letzten Wochen auch in der Tagespresse breit diskutiert wurde. Ein großes Medienecho führt leider auch allzu oft dazu, dass die Tragweite einer solchen Entscheidung überschätzt wird. Anstelle einer überstürzten Reaktion raten wir zunächst zu einer sorgfältigen Prüfung, ob der eigene Vertrag wirklich betroffen ist und welche Folgen sich konkret ergeben können. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Wir wünschen Ihnen wieder eine angenehme Lektüre und sind bei Fragen gerne für Sie da. Ihre MVM Micha Martin Lauterjung Vorstand Markus Schreieder Vorstand

2 Seite 2 > Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung von Betriebsrenten (BAG-Urteil vom 17. Juni 2014) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (3 AZR 757/12) mit einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung zu befassen, die unterschiedliche Regelungen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte vorsah. Demnach bestand ein Anspruch auf eine Gesamtversorgung, der an eine prozentuale Obergrenze gebunden ist und der zudem einen bestimmten Grundbetrag für jedes ruhegeldfähige Beschäftigungsjahr nicht überschreiten darf. Als Grundbetrag war jedoch für gewerbliche Arbeitnehmer ein geringerer Betrag festgelegt worden als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe. Ein gewerblicher Arbeitnehmer sah durch diese Regelung den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt und verlangte die Berechnung seiner Betriebsrente auf Grundlage des höheren Grundbetrags für Angestellte seiner Vergütungsgruppe. Mit dieser Klage war der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht zunächst erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage hingegen abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem BAG blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung der höchsten deutschen Arbeitsrichter ist die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten im Hinblick auf die Grundbeträge nicht zu beanstanden. Vielmehr sei auf die den Mitarbeitern zustehende Gesamtversorgung abzustellen, so das Gericht. Nachdem gewerbliche Arbeitnehmer Zulagen sowie Zuschläge erhielten, die vergleichbaren Angestellten nicht oder nur in deutlich geringerem Umfang zustünden, erreichten sie ein höheres pensionsfähiges Gehalt und zudem auch einen höheren gesetzlichen Rentenanspruch als Angestellte derselben Vergütungsgruppe. Daher sei die Festlegung geringerer Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig. Das Urteil verdeutlicht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz den Arbeitgebern auch weiterhin einen Spielraum für sachlich begründete Differenzierungen innerhalb der Belegschaft lässt. Es empfiehlt sich gleichwohl eine sorgsame Abwägung der verschiedenen Interessen und auch eine offene Kommunikation der Regelungen sowie der Gründe für die Differenzierung, um Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten von vornherein zu vermeiden.

3 Seite 3 > Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen (BGH-Urteil vom 7. Mai 2014) In einem viel beachteten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) ging es um die Frage, ob und für welchen Zeitraum das Widerspruchsrecht eines Versicherungsnehmers fortbesteht, der bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt worden ist. Für den vorliegenden Fall war für die Beurteilung noch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der bis zur Reform zum 1. Januar 2008 geltenden Fassung maßgeblich. Der Kläger hatte eine zum 1. Dezember 1998 beginnende Rentenversicherung abgeschlossen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation wurden ihm nicht vor Vertragsabschluss, sondern erst bei Zusendung des Versicherungsscheins übermittelt. Diese gängige Praxis ist auch unter der Bezeichnung Policenmodell bekannt. Nach der Kündigung der Rentenversicherung im September 2007 zahlte ihm die Versicherung zunächst den Rückkaufswert aus, der nur geringfügig über den eingezahlten Beiträgen lag. Im März 2008 erklärte der Kläger gegenüber der Versicherung den Widerspruch nach 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.f. und verlangte anstelle des Rückkaufswerts die Rückzahlung sämtlicher Beiträge einschließlich Zinsen. Die Versicherung lehnte dies mit Verweis auf die Verfristung des Widerspruchsrechts ab. Hiergegen richtete sich die Klage des Versicherungsnehmers. Außerdem verlangte der Kläger Schadenersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten über Kosten und Provisionen; die Revision wurde vom BGH in diesem Punkt jedoch als unzulässig verworfen. Der Versicherungsnehmer machte geltend, dass er bei der Übersendung des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden war, woran nach Auffassung des Gerichts auch kein Zweifel bestand. Entscheidend war hingegen die richtlinienkonforme Auslegung des 5a Abs. 2 VVG a.f., der bestimmte, dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers in jedem Fall ein Jahr nach Beginn der Prämienzahlungen erlischt, auch wenn keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnischer hervorgehobener Weise erfolgt ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte am 19. Dezember 2013 über eine entsprechende Vorlagefrage des BGH zu entscheiden (C-209/12). Der EuGH hat die Frage, ob die Bestimmungen der europäischen Richtlinien zu Lebensversicherungen dahingehend auszulegen seien, dass diese der Regelung des 5a Abs. 2 VVG a.f. entgegenstünden, bejaht. Vor dem BGH ging es nun um die konkreten Folgen für den Streitfall und ähnliche Verfahren. Der BGH urteilte, dass die Regelung des 5a Abs. 2 VVG a.f. so zu reduzieren sei, dass in der Folge bei Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen hierzu grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn keine ordnungsmäße Belehrung über das Widerspruchsrecht erfolgt ist oder der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Für alle anderen, nicht von diesen EU-Richtlinien betroffenen Versicherungsarten sei 5a Abs. 2 VVG a.f. hingegen, wie das Gericht betonte, unverändert anzuwenden.

4 Seite 4 Dem Kläger stand nach diesem Urteil somit zum Zeitpunkt des Widerspruchs weiterhin ein Widerspruchsrecht zu. Somit sind grundsätzlich die während der gesamten Vertragslaufzeit eingezahlten Prämien zu erstatten, zumal die beklagte Versicherung es versäumt hat, die Einrede der Verjährung zu erheben. Bei der Berechnung des Anspruchs aus der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages sei allerdings der während der Prämienzahlung erlangte Versicherungsschutz als zu ersetzender Vermögensvorteil zu berücksichtigen, so der BGH. Hierfür könne etwa die Prämienkalkulation des Versicherers zugrunde gelegt werden. Der Versicherungsnehmer wird damit die eingezahlten Beiträge nicht wie gefordert in voller Höhe einschließlich der Zinsen zurückerhalten. Über die Einzelheiten hat das Berufungsgericht gesondert zu entscheiden. > > Betriebsrentenanpassung in der Finanzkrise (BAG-Urteil vom 15. April 2014) Arbeitgeber, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung laufende Rentenleistungen gewähren, sind aufgrund der sogenannten Anpassungsprüfungspflicht des 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist das Interesse der Betriebsrentner an einem umfassenden Inflationsausgleich ebenso zu berücksichtigen wie die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Wie bereits in anderen, ähnlich gelagerten Fällen hat das BAG mit Urteil vom 15. April 2014 (3 AZR 51/12) entschieden, dass eine Anpassung der Betriebsrenten unterbleiben darf, wenn das Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage ist, den Inflationsausgleich aus den Unternehmenserträgen innerhalb des Prüfungszeitraums aufzubringen. Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Betriebsrentners, der seit dem 1. Januar 1998 eine Betriebsrente von der Bank, bei der er früher beschäftigt war, erhalten hatte. Die Betriebsrente war seitdem im Einklang mit 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre angepasst worden, zuletzt zum 1. Januar Eine erneute Anpassung zum 1. Januar 2010 hatte die Bank die inzwischen mit einer anderen Bank verschmolzen wurde mit der Begründung abgelehnt, ihre wirtschaftliche Lage stehe dieser Anpassung entgegen. Die Bank hatte in Folge der Finanzkrise erhebliche Verluste erwirtschaftet und musste Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds ( Bankenrettungsfonds ) in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund sah das BAG ebenso wie bereits die Vorinstanzen die negative Prognose der Bank zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die daraufhin unterbliebene Betriebsrentenanpassung als gerechtfertigt an.

5 Seite 5 > Vorgezogene Betriebsrente bei Fremdgeschäftsführern (BAG-Urteil vom 15. April 2014) In einem weiteren Urteil des BAG vom 15. April 2014 (3 AZR 114/12) hatte das Gericht über die Klage eines Fremdgeschäftsführers zu entscheiden, der nach der Sondervorschrift des 30a Abs. 1 BetrAVG eine vorgezogene Betriebsrente von seinem ehemaligen Arbeitgeber gefordert hatte. Mit dem zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen 30a BetrAVG war in Folge des sogenannten Barber- Urteils des EuGH vom 17. Mai 1990 (C-262/88) eine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen aufgrund eines unterschiedlichen Renteneintrittsalters beseitigt worden. Die Vorschrift erfasst alle männlichen Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden. Diesen sind mit Vollendung des 60. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Fraglich war insbesondere, ob diese Vorschrift auch auf einen Fremdgeschäftsführer einer GmbH Anwendung findet. Zwar sind für Geschäftsführer, die keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft haben, nach 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG einzelne Vorschriften (nämlich die 1 bis 16) des BetrAVG ebenfalls anzuwenden, doch schließt diese Regelung den 30a BetrAVG nicht ausdrücklich mit ein. Das BAG urteilte, dass 30a BetrAVG in diesem Fall dennoch einschlägig sei, da diese Vorschrift von der Verweisung auf 6 BetrAVG mit erfasst würde. Bei 30a Abs. 1 BetrAVG handele es sich um eine Anspruchsgrundlage. Der Fremdgeschäftsführer zähle im Übrigen zu dem von 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG erfassten Personenkreis; auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des Fremdgeschäftsführers kommt es hierbei nicht an. Zu beachten ist allerdings, dass in diesem Urteil nur die Situation von Fremdgeschäftsführern behandelt wurde. Das BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz findet hingegen auf Personen, die der Unternehmerseite zuzurechnen sind, keine Anwendung; es sei denn, die Versorgungszusage nimmt ausdrücklich auf bestimmte Regelungen des BetrAVG Bezug. In der Praxis sind hiervon am häufigsten Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften betroffen, sofern sie arbeitsrechtlich als beherrschend einzuordnen sind. Die Prüfung einer arbeitsrechtlichen Beherrschung ist komplexer als bei einer steuerlichen Betrachtung und kann zu völlig anderen Ergebnissen führen, da auch die Interessengleichheit bei mehrköpfigen Leitungsorganen berücksichtigt werden muss.

6 Seite 6 > Ergänzungsanspruch bei Pensionskassenzusagen (BAG-Urteil vom 18. Februar 2014) Sind nach einem vorzeitigen Ausscheiden des Begünstigten die satzungsmäßigen Leistungen einer Pensionskasse geringer als der anteilige Anspruch des Begünstigten nach 2 Abs. 1 BetrAVG, so ist der zusagende Arbeitgeber zur Zahlung des Differenzbetrages in Ergänzung zu den Leistungen der Pensionskasse verpflichtet. Dies hat das BAG in seinem Urteil vom 18. Februar 2014 (3 AZR 542/13) entschieden. Eine Pensionskasse sei im Übrigen unabhängig davon, ob eine aufsichtsrechtliche Genehmigung des Geschäftsplans vorgeschrieben ist oder nicht grundsätzlich nicht verpflichtet, höhere als die satzungsmäßig festgelegten Leistungen zu erbringen, so das Gericht. Der Arbeitgeber als derjenige, der die Zusage erteilt habe, stehe für eine mögliche Leistungsdifferenz unmittelbar ein. Dies ergibt sich für arbeitgeberfinanzierte Zusagen bzw. Teilzusagen unmittelbar aus 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG. Der Arbeitgeber kann sich aus dieser Verpflichtung jedoch befreien, indem er die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung verlangt. Darunter ist die von Direktversicherungen bekannte Mitgabe des Vertrages bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu verstehen, durch die der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch die Möglichkeit erhält, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Die für die versicherungsvertragliche Lösung bei Pensionskassen geltenden Voraussetzungen sind in 2 Abs. 3 S. 2 und 3 BetrAVG geregelt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer und den Versorgungsträger über die Wahl dieser Lösung innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden informieren. Arbeitgeber sollten sich in Zweifelsfällen durch einen spezialisierten Experten beraten lassen, um sich rechtzeitig für einen situationsgerechten und haftungsreduzierenden Weg entscheiden zu können.

7 Seite 7 > Kontakt MVM Münchner Versorgungsmanagement AG Südliche Münchner Straße 8a Grünwald bei München Tel. 089/ Fax 089/ info@mvm.ag > Impressum Sitz der Gesellschaft: Grünwald bei München Vorstand: Micha Martin Lauterjung, Markus Schreieder Aufsichtsratsvorsitzender: Norman Lemke Handelsregister: Amtsgericht München, HRB Zulassung zur Rechtsdienstleistung im Bereich Rentenberatung nach 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG erteilt durch den Präsidenten des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 371 E - M Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Kfm. Micha Martin Lauterjung Münchner Versorgungsmanagement AG (Anschrift wie oben) Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 25. Juli 2014 Die Inhalte des MVM Quartalsbriefs wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Dennoch sind Fehler unvermeidbar. Die MVM kann daher keine Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen übernehmen. Nachdruck nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die MVM.

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