B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite. Haushaltssatzung der Gemeinde Jemgum für das Haushaltsjahr
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- Artur Sauer
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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 09 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt II/32 Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmer im Landkreis Leer (ausgenommen Stadt Borkum) B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Jemgum Haushaltssatzung der Gemeinde Jemgum für das Haushaltsjahr Gemeinde Rhauderfehn 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr Südwieke/Papenburger Straße (vereinfachtes Verfahren gemäß 3 BauGB) Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Teilfläche in der Ortschaft Großoldendorf Bekanntmachung der Genehmigung gem. 6 Abs. 5 BauGB Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr Lüttje Weideweg in der Ortschaft Jübberde 55 C. Sonstiges Seite
2 Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmer im Landkreis Leer (ausgenommen Stadt Borkum) Aufgrund der 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom (BGBl. I, S. 241) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit Ziffer 5 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom (Nds. GVBl. S. 589) wird folgende Verordnung über Beförderungsentgelte und - bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen erlassen: Geltungsbereich 1. Die Verordnung gilt für den Bereich des Landkreises Leer, der zugleich Pflichtfahrgebiet ist. 2. Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt. 3. Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxenunternehmer und einem öffentlichrechtlichen Leistungsträger Pauschalverträge über die Abgeltung von Taxenfahrten abgeschlossen sind; 8 Abs. 3 dieser Verordnung bleibt unberührt. 4. Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Tarifpflichtgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist ( 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr -BO Kraft-). Preisbildung Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn (Grundgebühr) und dem Entgelt für die Fahrleistung zu bilden. Für die Anfahrt wird kein Entgelt erhoben. 3 Grundgebühr Die Grundgebühr für jede Fahrt beträgt 2,50 Euro. Tarif I: 4 Entgelt für die Fahrleistung Für Fahrzeuge mit bis zu 4 Fahrgastplätzen: Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt bis 3000 Meter für jede 62,50 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 1,60 Euro je km) für mehr als 3000 Meter für jede 64,52 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 1,55 Euro je km). Tarif II: Für Fahrzeuge mit mindestens 5 besetzten Fahrgastplätzen: Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt für jede 52,63 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 1,90 Euro je km). 5 Wartezeiten Wartezeiten sind mit 0,10 Euro je 18,95 Sekunden (19,00 Euro je Stunde) zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen Tritt ein Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den Grundpreis zu entrichten. Ist die Anfahrt zum Besteller oder zum Bestellort bereits durchgeführt, so ist dieses zuzüglich nach 4 zu berechnen. Das Entgelt für eine abbestellte Fahrt entfällt, wenn der Besteller mindestens 30 Minuten vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft. 2. Bei Sonderbestellungen - Hochzeiten, Beerdigungen und Rundfahrten zum Zwecke der Besichtigung kann das Entgelt frei vereinbart werden. 7 Zuschläge An Zuschlägen werden erhoben: Für mehr als 20 kg Gepäck Für die Mitnahme eines Hundes oder eines anderen Kleintiers 0,30 Euro pro Fahrt 0,30 Euro pro Fahrt Blindenhunde als Begleiter von Blinden werden frei befördert. 8 Preisbindung 1. Die durch diesen Taxentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. 2. In den Entgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten. 3. Sondervereinbarungen nach 51 Abs. 2 PBefG für den Geltungsbereich dieser Verordnung sind dem Landkreis Leer anzuzeigen. 9 Fälligkeit der Beförderungsentgelte Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der/Die Taxifahrer/Taxifahrerin ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschussweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen. 0 Fahrpreisanzeiger 1. Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers maßgebend.
3 Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden. 3. Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der gefahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. 1 Preisauszeichnung 1. Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in der Taxe auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen. 2. Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss: a) Amtliches Kennzeichen der Taxe, b) Name und Anschrift des Unternehmers, c) Datum der Fahrt, d) Bezeichnung der Abfahrt- und Ankunftsstelle, e) Höhe des Beförderungsentgeltes, f) Unterschrift des Fahrers. 2 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EURO geahndet werden. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt 6 Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Leer in Kraft. Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den Taxen der Unternehmer im Landkreis Leer vom wird hierdurch ersetzt. Leer, den Landkreis Leer Der Landrat Haushaltssatzung der Gemeinde Jemgum für das Haushaltsjahr 2011 Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Jemgum in der Sitzung am 07. März 2011 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird im Verwaltungshaushalt im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2011 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 0 festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2011 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 325 v. H. (Grundsteuer A) b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v. H. 2. Gewerbesteuer 310 v. H. Jemgum, 07. März 2011 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die gemäß 92 Abs. 2 und 94 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis zum zur Einsichtnahme im Rathaus in Jemgum, Hofstraße 2, Jemgum - Zimmer 11 öffentlich aus. Jemgum Gemeinde Jemgum in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
4 Bauleitplanung der Gemeinde Rhauderfehn 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr Südwieke/Papenburger Straße (vereinfachtes Verfahren gemäß 3 BauGB) Der Rat der Gemeinde Rhauderfehn hat in seiner Sitzung am 15. April 2010 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr Südwieke/Papenburger Straße als Satzung beschlossen. Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem folgenden Kartenausschnitt ersichtlich: Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 14 Abs. 2 BauGB sowie ein Mangel des Abwägungsvorganges nach 14 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 15 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rhauderfehn geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Rhauderfehn, 06. Mai 2011 Gemeinde Rhauderfehn Bauleitplanung der 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der für eine Teilfläche in der Ortschaft Großoldendorf Bekanntmachung der Genehmigung gem. 6 Abs. 5 BauGB Der Landkreis Leer in Leer hat unter dem Aktenzeichen III/6/ /09-br- die o.a. 46. Änderung des Flächennutzungsplanes am 19. April 2011 genehmigt. Die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen (G) und umfasst hierbei die Flurstücke 45/25 und 45/28, jeweils Flur 3 der Gemarkung Großoldendorf, gelegen südlich der Firreler Straße (K 59), östlich der Osterhornstraße und nördlich des Sandweges. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr Südwieke/Papenburger Straße einschließlich der Begründung liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke 2a, Rhauderfehn, II. Obergeschoß, Zimmer 219, öffentlich aus und kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Mit der Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr Südwieke/Papenburger Straße gemäß 0 Abs. 3 BauGB i.d.f. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619). sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) mit dieser Bekanntmachung wirksam. Jedermann kann ab sofort die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes und seine Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gem. 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB im Rathaus der, Uplengen-Remels, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Flächennutzungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 33 Abs. 2 i.v.m. 215 BauGB (i.d.f. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art. 1 G vom , BGBl. I S bzw. durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom , BGBl. Teil I Nr. 64 S. 3316) 1. die Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
5 eine unter Berücksichtigung des 14 Abs. 2 und 2 a) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 14 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Uplengen, 03. Mai 2011 Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr Lüttje Weideweg in der Ortschaft Jübberde Aufgrund der Abs. 3, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB), in der jeweils gültigen Fassung, sowie i.v. mit 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr Lüttje Weideweg in der Ortschaft Jübberde, bestehend aus den nachstehenden textlichen Festsetzungen, am 24. März 2011 als Satzung beschlossen: Änderung Die an der nordöstlichen Seite des Plangebietes in einer Breite von 6,0 m festgesetzte öffentliche Grünfläche als Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird hier auf einer Länge von 100,0 m aufgehoben und umgewandelt in eine Fläche für Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken. Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Leer in Kraft. Uplengen, 24. März 2011 Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr Lüttje Weideweg in der Ortschaft Jübberde liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der, Alter Postweg 113, Zimmer 10, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gemäß 0 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr Lüttje Weideweg in der Ortschaft Jübberde mit der Bekanntmachung (Ausgabedatum des Amtsblattes) rechtsverbindlich. sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die vorstehend näher bezeichnete Änderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 33 Abs. 2 i.v.m. 215 BauGB (i.d.f. der Bek. vom , BGBl. I S. 2141, ber S. 137, zuletzt geändert durch Art. 1 G vom , BGBl. I S bzw. durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom , BGBl. Teil I Nr. 64 S. 3316) 1. die Verletzung der in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 14 Abs. 2 und 2 a) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 14 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Uplengen, 03. Mai 2011 Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles
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