Der Beschwerde wird gemäß 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl C /2009 Spruch C /2009/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , FZ EAST-Ost, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen. Text E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang: 1. Das erste Asylverfahren: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, hat am einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag) gestellt Am wurde das Verfahren aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers wieder eingestellt und nach einer Rückübernahme aus dem Vereinigten Königreich am fortgesetzt. Bei der Einvernahme durch einen Vertreter des Bundesasylamtes am und am gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, er sei ein Hindu und habe sich in ein Sikh- Mädchen verliebt; er habe sie gegen den Willen ihrer Eltern heiraten wollen. Am Tag vor der Hochzeit sei es aber durch die Familie seiner Freundin zu einem Überfall gekommen, bei dem diese und seine Eltern getötet und er verletzt worden sei. Er sei dann von den Angreifern mit dem Tode bedroht worden, wenn er Anzeige erstatten würde. Probleme mit staatlichen Stellen habe er keine gehabt Das Bundesasylamt hat den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom , Zl BAW, gemäß 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idf. BGBl. I Nr. 101/2003 (kurz: AsylG 1997) abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung auf länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, das der Antragsteller keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung in Indien vorgebracht habe. Seite 1 von 7

2 1.4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer beim unabhängigen Bundesasylsenat eine Berufung ein. Dieser führte mit dem Beschwerdeführer zwei mündliche Verhandlungen durch und holte ein ergänzendes Gutachten durch eine länderkundliche Sachverständige ein. Das Gutachten kam zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität nicht der Wahrheit entsprechen, dass das von ihm genannte College nicht existiere und auch die genannten Zeugen nicht zu finden seien. Der Vater des Beschwerdeführers bekleide bzw. bekleidete nicht die von ihm bezeichnete politische Position, weiters sei bei der zuständigen Polizeistation der geschilderte Mord an seinen Eltern nicht bekannt und die angebliche Braut des Beschwerdeführers sei auch über den Onkel, der Abgeordneter sei, nicht zu finden, da es auch diesen Onkel nicht gebe. Schließlich sei es in Indien nicht - wie vom Beschwerdeführer angegeben - möglich, vor Gericht zu heiraten. Auch sei der Beschwerdeführer nicht zu dem von ihm genannten Zeitpunkt im genannten Spital aufgenommen gewesen. Mit Bescheid vom , Zl /13E-XIII/66/07, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers mangels glaubwürdigem asylrelevanten Vorbringen ab. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am durch Hinterlegung zugestellt Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom vorerst die aufschiebende Wirkung zu; mit Beschluss vom , Zl. 2008/19/0980, wurde sodann die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. 2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren: 2.1. Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Asylantrag, ohne diesen weiter zu begründen; diesbezüglich verwies er auf die von ihm beantragte Einvernahme durch das Bundesasylamt. Dem Schriftsatz waren verschiedene Kopien von Reiseunterlagen angeschlossen Am fand eine erste Befragung des Beschwerdeführers durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien beim Bundesasylamt, EAST Ost, statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Heimatland wegen eines Grundstückstreites verlassen habe. Er sei mit dem Pächter seines landwirtschaftlichen Grundes in Streit geraten; bei der Auseinandersetzung habe er seinem Gegner einen Schlag verpasst. Dieser habe ihn bei der Polizei angezeigt und mit dem Tode bedroht. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei im Jänner 2009 über Rom in seine Heimat zurückgekehrt. Am sei er auf dem Luftweg von Neu Delhi über Mailand und Rom am wieder nach Wien zurückgekehrt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich bzw. der Europäischen Union keine Verwandte habe; seine Eltern in Indien seien 2004 verstorben. Er spreche Hindi, habe die Grundschule ( ) besucht und zuletzt selbständig als Landwirt gearbeitet Am gab der Beschwerdeführer bei der Befragung durch einen Vertreter des Bundesasylamtes an, dass er am mit der Bahn nach Rom gefahren sei und schließlich am über Mailand nach Delhi zurückgeflogen sei. Er habe sich dort in einem näher bezeichneten Hotel acht bis zehn Tage aufgehalten und sei dann nach XXXX zu seinem FreundXXXX gefahren, wo er sich bis Ende Mai 2009 aufgehalten habe. Er habe für die Reise 4.000,-- Euro bezahlt. Das Flugticket habe er in Indien vernichtet; seine letzte Asylkarte habe er in seiner Heimat vergessen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich vor zwei Tagen an einer näher bezeichneten Adresse in Wien mit eben dieser letzten Asylkarte angemeldet habe. Der Beschwerdeführer erwiderte darauf, dass er seine jetzige Asylkarte vorgelegt habe; eine andere Karte habe er nicht. Der Beschwerdeführer gab an, dass es neuerlich Streit in Indien wegen seines Grundstückes gegeben habe; er sei am von XXXX geschlagen worden. Die Auseinandersetzung habe bereits am begonnen. An diesem Tag sei er zu XXXX gefahren und habe diesen nach dem Geld für das verkaufte Grundstück gefragt, woraufhin er geschlagen worden sei. Sein Kontrahent sei bei der Auseinandersetzung verletzt worden und habe ihn bei der Polizei angezeigt. Auf die Frage, wo er sich bis zu seiner Abreise nach Neu Delhi am aufgehalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er versteckt gelebt habe; er habe auf den Feldern oder bei einem Freund geschlafen. Er habe eine Gerichtsladung erhalten, der er jedoch keine Folge geleistet habe. Er sei nach Shabad Markanda gefahren, das sich ca. 20 Kilometer von XXXX entfernt befinde, wo sein Freund Seite 2 von 7

3 gelebt habe. Auf der Rückreise von Indien nach Österreich sei er von der Polizei nicht kontrolliert worden. Er sei dann von Indien nach Mailand zurückgeflogen und von dort mit der Bahn wieder nach Österreich gekommen. In der Europäischen Union, in Norwegen, Island oder der Schweiz habe er keine Verwandten. Beweismittel könne er derzeit nicht vorlegen, aber er werde sich welche schicken lassen. Die bei der Einvernahme vorgelegte Hotelrechnung habe er sich aus Delhi faxen lassen; das Original befinde sich in Indien und werde er es sich besorgen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen bis zur nächsten Einvernahme am die Originalrechnung samt Originalkuvert dem Bundesasylamt vorzulegen. Im Protokoll des Bundesasylamtes ist angemerkt, dass das Original der Gerichtsladung vorgelegt worden sei und zum Akt genommen worden sei. Der Beschwerdeführer gab zu diesem, in Hindi abgefassten, Schriftstück an, dass darin ausgeführt sei, dass er dem XXXX Geld schulde; der genaue Geldbetrag sei nicht angegeben. Auf den Vorhalt, dass er nach seinen Angaben vom Februar bis Juni 2009 zu Hause in Indien gewesen sei und er bei seiner Rückkehr nach Österreich die Dokumente mitnehmen hätte könne, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er die Dokumente in Indien verloren habe. Auf den Vorhalt, warum sein Rechtsanwalt eine Kopie der Wählerkarte besitze, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dem Anwalt am eine Kopie gegeben habe. Auf die Frage, warum er nach dem ersten Asylverfahren nach Indien zurückgekehrt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm sein Anwalt gesagt habe, dass er sich illegal in Österreich aufhalte und deshalb nach Indien zurück müsse. Er sei deshalb nicht auf einem legalen Weg nach Indien zurückgekehrt, weil sein Anwalt ihm gesagt habe, dass er verhaftet werde Am wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch einen Vertreter des Bundesasylamtes einvernommen. Auf die Frage, ob er Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Kopie seiner Wählerkarte sowie einer "Bestätigung einer Kopie einer Postsendung über eine Hotelrechnung" vorlegen könne; die Originaldokumente habe er nicht mehr. Die Kopie der Wählerkarte habe er sich bereits im November 2008 nach Österreich schicken lassen. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, wie er sich bei der Anmeldung im Melderegister am in Wien ausgewiesen habe. Er gab an, die Asylkarte vorgewiesen zu haben, die er bei seinem Antrag im Juli 2009 bekommen habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die Anmeldung mit der Asylkarte aus dem Jahr 2005 erfolgt sei, vor der er angegeben habe, dass er sie in Indien verloren habe. Er erwiderte, dass er seine grüne Asylkarte aus dem Jahr 2009 vorgewiesen habe; es sei dann etwas in den Computer getippt worden und er habe dann den Meldezettel bekommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Europa keine Verwandten habe. Er werde aber von seinem namentlich näher bezeichneten Freund unterstützt; er bekomme von diesem umsonst Essen und müsse für die Unterkunft nichts bezahlen Mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihn neuerlich gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt stellt fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Indien seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert habe. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im vorausgegangenen Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden sei und daher der gegenständliche Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung zugänglich sei. Sein damaliges Vorbringen sei im bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren nicht als glaubwürdig gewertet worden. In Summe betrachtet sei sein Vorbringen nicht glaubwürdig. Das Bundesasylamt habe keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen können. Seinem Vorbringen, dass er sich von Februar 2009 und Ende Juni 2009 zeitweise in XXXX und in Delhi aufgehalten habe und dann wiederum nach Österreich geflüchtet sei, weil er einen Landsmann verletzt habe, könne kein asylrelevanter Sachverhalt entnommen werden. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zwischen Februar 2009 und Juni 2009 nach Indien zurückgekehrt sei, sei nicht glaubwürdig. Er habe dazu lediglich Kopien von Hotelrechnungen vom Februar 2009 und Juni 2009 vorlegen können; zu den Flugtickets habe er angegeben, dass er diese vernichtet habe. Auch die Bahnkarten von Österreich nach Italien und nach dem behaupteten Rückflug nach Österreich zurück, habe er nicht vorweisen können. Seite 3 von 7

4 Vor allem sei seine Rückkehr nach Indien nicht glaubwürdig, weil er bis zum in Österreich aufrecht gemeldet gewesen sei, obwohl er in Indien war. Auch habe die Anfrage im Zentralmelderegister ergeben, dass er sich mit seiner früheren Asylkarte angemeldet habe; von dieser habe er aber behauptet, dass er sie in Indien zurückgelassen habe. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich im österreichischen Bundesgebiet keine Person aufhalte, die dem Kreis seiner Angehörigen zuzurechnen sei. Es gäbe kein in Bezug auf Art. 8 EMRK relevantes Privatleben des Beschwerdeführers. Es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich. Auch aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK bestünden keine Bedenken, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Indien eine unmenschliche Behandlung drohe. Beim Beschwerdeführer liege keine besondere Integrationsverfestigung vor Der Beschwerdeführer brachte innerhalb offener Frist eine Beschwerde ein. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass er erneut einen Asylantrag gestellt habe, weil er in Indien einer neuen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stütze sich im Wesentlichen auf die behördlichen Meldungen des Beschwerdeführers in Österreich. Erfahrungstatsache sei jedoch, dass gerade Fremde die Meldevorschriften nicht beachten und es in zahllosen Fällen dazu komme, dass sich ein Ausländer im Fall seiner dauerhaften Ausreise nicht abmelde und daher weiterhin als gemeldet aufscheine. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn die Behörde jegliche Erhebungstätigkeit zur Verifizierung des behaupteten Sachverhaltes unterlasse. Wäre der Sachverhalt richtig festgestellt worden, wäre die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen: 1. Zur Rechtslage: 1.1. Gemäß 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idf. BGBl. I Nr. 147/2008 (in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern Abs. 4 AsylG 2005 bestimmt, dass ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache ( 68 AVG) begründen Über Beschwerden gegen wegen entschiedener Sache gemäß 68 Abs. 1 AVG entscheidet der Asylgerichtshof nach 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 durch Einzelrichter Gemäß 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH , 94/08/0183; , 93/08/0207; , 97/21/0913; , 99/01/0321). "Entschiedene Sache" isd 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH , 97/21/0913; , 98/12/0057; , 2000/07/0235; , 2008/23/0684; , 2008/23/1251; , 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zb VwGH , 98/12/0057; , 2004/20/0100; , 2008/23/0684; , 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH , 96/20/0266). Seite 4 von 7

5 1.5. Aus 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zb VwGH , 96/21/0097; , 2000/07/0235). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH , 93/08/0207) Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens isd 66 Abs. 4 AVG ivm 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. 2. Zum Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides: Mit Bescheid vom , Zl /13E-XIII/66/07, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers mangels glaubwürdigem asylrelevantem Vorbringen ab Das Erkenntnis des unabhängigen Bundesasylsenates vom wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt und ist damit rechtskräftig. Die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Das erste Verfahren wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass nicht glaubwürdig ein asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei Mit seinem neuerlichen Asylantrag bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nach der abweisenden ersten Entscheidung zu seinem Asylantrag in seine Heimat zurückgekehrt und sei nach einer tätlichen Auseinandersetzung auf Grund eines Grundstücksstreites wieder aus Indien geflohen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er wegen eines asylrelevanten Sachverhaltes seine Heimat verlassen habe, ist nicht richtig. Er hat seine Heimat allenfalls wegen der Verfolgung durch Private bzw. wegen der behaupteten Fahndung verlassen. Dabei handelt es sich jedoch um eine - im vorliegenden Fall - nicht asylrelevante Verfolgung durch Private. Aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Länderberichten zu Indien ergibt sich, dass die indische Polizei schutzwillig und -fähig ist. Die behauptete Verfolgung durch die Polizei erfolgt im Dienste der Strafjustiz zur allfälligen Aufklärung einer Straftat. Ein asylrelevanter Hintergrund is. der Genfer Flüchtlingskonvention ist nicht ersichtlich. Weiters ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach der ersten Entscheidung in seine Heimat zurückgekehrt ist, nicht glaubwürdig. So hat er sich vor der Meldebehörde mit seiner alten Asylkarte aus dem Jahre 2005 ausgewiesen, von er behauptet, dass er sie in Indien zurückgelassen habe. Weiters können die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nicht auf ihre Echtheit überprüft werden, da er lediglich Kopien beibrachte. Vor dem Hintergrund des Vorbringens war es daher auch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht notwendig ergänzende Erhebungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers zu veranlassen Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1976 (in Seite 5 von 7

6 der Folge: AsylG 1997; VwGH , 2001/01/0256; , 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH , 2008/01/0344). Somit steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des unabhängigen Bundesasylsenats vom einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ist daher abzuweisen. 3. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides: Gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH , 2008/01/0344). Gemäß 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß 10 Abs. 3 AsylG 2005 (idf. der Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse nach Art. 8 Abs. 2 EMRK an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg /2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in 37 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH , 99/21/0082 mwn.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg /2005 [Punkt IV.3.2]): " 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach 8 Abs. 2 AsylG 1997, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind." 3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. VwGH , 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach 33 Abs. 1 FrG z.b. zuletzt mwn. VwGH , 2004/18/0304; , 2005/18/0044; vgl. auch VfSlg /2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH , 2006/01/0216). Der Beschwerdeführer hat sich seit seinem letzten erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Dem Bundesasylamt als belangter Behörde kann nicht vorgeworfen werden, es habe die geforderten Kriterien nicht verhältnismäßig geprüft. Auch wenn der Beschwerdeführer nun lange Zeit in Österreich ist, so ist dieser Aufenthalt - zumindest seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens - unrechtmäßig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regenden Vorschriften dar, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH , 2004/18/0034). Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben in Österreich keine Verwandte. Es kann somit nicht gesagt werden, dass bei einer Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich und einem fremdenbehördlichen Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens höher gewertet werden kann. Es ist daher nicht notwendig, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, um eine neuerliche Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durchzuführen. Seite 6 von 7

7 3.3. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Der Beschwerdeführer hat weder dazu noch zu allfälligen Ausweisungshindernissen Anhaltspunkte gegeben; die Behauptung in der Beschwerde, das Bundesasylamt habe nicht erhoben, ob solche Hindernisse vorlägen, reicht nicht dafür aus, vielmehr hätte der Beschwerdeführer in der Beschwerde Ausführungen dazu machen müssen, zumal da es auf der Hand liegt, dass die Asylbehörde bei Ausweisungshindernissen in noch größerem Ausmaß als bei Asyl- oder subsidiären Schutzgründen auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen ist Der Asylgerichtshof hat daher keinen Grund anzunehmen, dass der Ausweisung Hindernisse entgegenstehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls abzuweisen. 4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen. Seite 7 von 7

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