Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl / zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, hatte am einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom (Zl ) abgewiesen wurde. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien wurde verfügt. 2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom (Zl. B /2013/5E) abgewiesen, wodurch die Ausweisung am in Rechtskraft erwuchs. 3. Der Beschwerdeführer wurde am aufgrund seines illegalen Aufenthaltes gemäß 40 Abs. 2 BFA- VG festgenommen und stellte in der Folge gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde erst am , zusammen mit einer Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, zugestellt. 4. Dagegen wurde in offener Frist am Beschwerde erhoben. 5. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Seite 1 von 8

2 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom wurde über den Erstasylantrag des Beschwerdeführers vom inhaltlich abgesprochen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützt seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom vorgebracht hatte bzw. die zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen waren. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer stehen. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass das Vorliegen eines neuen Sachverhaltes im Vergleich zum Abschluss des Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird Weiters konnte auch im Vergleich zum oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen festgestellt werden Der Beschwerdeführer wird rechtsfreundlich vom MigrantInnenverein St. Marx vertreten. 2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Vertretungsvollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx ergibt sich aus einer Vollmacht vom , die dem Verwaltungsakt beiliegt Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das BFA ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat Die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Die in der Beschwerde genannten Umstände wurden vielmehr bereits im Vorverfahren vorgebracht und dem Bescheid des Bundesasylamtes vom bzw. dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom zugrunde gelegt bzw. waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits eingetreten und bekannt Vom Bundesverwaltungsgericht ist gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Jahres 2013 hatte der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe als Anlass seiner Flucht aus Algerien vorgebracht; in der Erstbefragung am hatte er gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärt: "Ich habe in meiner Heimat keine Arbeit gefunden, deswegen bin ich nach Europa gekommen, um hier eine Arbeit zu finden und ein neues Leben zu beginnen. Politische, religiöse und ethnische Fluchtgründe habe ich keine." In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am wiederholte er dieses Vorbringen: "Ich habe keine Arbeit, die Wohnung ist viel zu klein, meine Stiefmutter und meine Halbgeschwister leben alle auf kleinstem Raum. Befragt gebe ich an, dass ich sonst keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe habe. Ich habe nur zu Hause keine Zukunft. Das ist alles." Seite 2 von 8

3 Im gegenständlichen Asylverfahren hatte er in der Erstbefragung am gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärt: "Ich stelle einen Asylantrag, weil ich keine Dokumente für Algerien bekomme, ich kann deshalb nicht zurück nach Algerien, ich lege dazu ein Schreiben vor. Außerdem möchte ich meine Freundin S. L. heiraten und mit ihr dann hier in Österreich leben. Außerdem brauche ich einen Asylausweis, damit ich in die Schule gehen kann, ich möchte den Hauptschulabschluss machen und später weiter vielleicht einen höheren Abschluss machen." In der Einvernahme vor dem BFA am meinte er, befragt nach den Problemen in Algerien, dass er viele familiäre Probleme in Algerien habe "und auch wegen der Wirtschaftslage in Algerien". Zu seiner Situation in Österreich legte der Beschwerdeführer dar, dass er seit etwa neun Monaten/einem Jahr eine Freundin habe, bei der er sich auch oft aufhalte. Er wolle mit ihr zusammen sein habe er Zeitungen zugestellt und als Reinigungskraft gearbeitet Aus einem Vergleich dieser Aussagen ergeben sich keine neuen Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer hat Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe waren bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Im vom rechtsfreundlichen Vertreter erstatteten Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Algerien aufgrund einer Blutfehde verlassen habe. Er habe in Algerien "in Angst und Bange um sein Leben leben" müssen. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung diese Fluchtgründe zum Zeitpunkt der Erstantragstellung, d.h. zum Zeitpunkt des Vorverfahrens jedenfalls bekannt gewesen wären. Das Vorbringen entbehrt aber auch eines glaubhaften Kernes, ist doch im Beschwerdeschriftsatz erstmals die Rede von einer Blutfehde. Der Beschwerdeführer hatte zwar am von "familiären Problemen" gesprochen, doch erscheint es schwer vorstellbar, dass die einzige Erwähnung einer Blutfehde in zahlreichen Behördenkontakten sich nur auf die Worte "familiäre Probleme" beschränken sollte. Auch auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen hatte sich der Beschwerdeführer stets auf die schlechte wirtschaftliche Perspektive bezogen und niemals Angst um sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit geltend gemacht. Das Vorbringen entbehrt daher eines glaubhaften Kerns; zugleich ist zu wiederholen, dass diese Probleme schon im Rahmen des Erstverfahrens bekannt gewesen wären, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich - wie es im Beschwerdeschriftsatz heißt - deswegen Algerien verlassen hat. Der Beschwerdeführer hätte diese Fluchtgründe daher bereits im ersten Verfahren vorzubringen gehabt Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH , 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom , dass keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt bzw. wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Algerien gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Algerien ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Algerien für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des BVwG ersichtlich Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers ist nicht von einer Änderung der Sachlage auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer erklärt, eine Freundin in Österreich zu haben und dass auch an eine Heirat gedacht sei. Eine Beziehung von etwa einem Jahr kann aber noch keine nachhaltige Integrationsverfestigung darlegen, zumal auch kein gemeinsamer Wohnsitz begründet wurde. Dass der Beschwerdeführer gelegentlich Zeitungen ausgetragen und als Reinigungskraft gearbeitet hat, vermag auch keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt darzulegen, zudem keine entsprechenden Dokumente vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer erscheint durchaus integrationsbemüht, ist strafrechtlich unbescholten und hat auch das Ziel, eine weitere Ausbildung abzulegen. Dies vermag aber keine gegenüber der Vorentscheidung andere Ausgangslage zu begründen, insbesondere da der Aufenthalt mit rund zweieinhalb Jahren nicht als lange anzusehen ist. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass die Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, der Beschwerdeführer sei stets seiner behördlichen Meldeverpflichtung nachgekommen, der Aktenlage widerspricht Hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, dass er einen Asylantrag stelle, weil er keine Dokumente für Algerien bekomme, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen weder zur Zuerkennung Seite 3 von 8

4 eines Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten führt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint die Asylantragstellung als Folge der Festnahme des Beschwerdeführers am aufgrund seines illegalen Aufenthaltes und als Versuch in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung zu kommen. In Bezug auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Frage der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ist jedoch auf die Bestimmung des 46a FPG zur Duldung hinzuweisen. Diese Frage kann aber nicht Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens sein. Ein entsprechender Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Übrigen am gestellt, wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist Wenn in der Beschwerde der belangten Behörde darüber hinaus vorgeworfen wird, dass sie keine Interessensabwägung gemäß 56 Abs 3 Asylgesetz vorgenommen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens kein Antrag gemäß 56 Asylgesetz gewesen war, zumal die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen alleine schon aufgrund der Aufenthaltsdauer nicht gegeben wären. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Verfahrensbestimmungen: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA- Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idf BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Seite 4 von 8

5 Gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt 24 VwGVG. Im Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. In der Beschwerde wurde zwar ein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, doch ist dieser für das Verfahren unbeachtlich, da er vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens genausowenig vorgebracht worden war wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Daher hat der neu vorgebrachte Fluchtgrund einer "Blutfehde" gegenständlich unberücksichtigt zu bleiben (vgl. dazu die rechtliche Würdigung). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH , U 466/11-18; , U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben Zu A) Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen Seite 5 von 8

6 sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde isd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf isd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen (vgl. dazu auch VfGH, , G 5/2014-9). Gemäß 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH , 83/06/0023, u.a.). Aus 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.b. VwGH , 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH , 2004/20/0010 bis 0013; VwGH , 2002/20/0391; VwGH , 99/20/0480; VwGH , 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH , 2000/07/0235; VwGH , 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH , 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu 68 AVG wiedergegebene Judikatur). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle Seite 6 von 8

7 des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH , 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines einem ordentlichen Rechtsmittel nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Vorbescheid des Bundesasylamtes vom bzw. das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte vor, die nicht schon zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Werden wie hier in Bezug auf die schlechte Wirtschaftslage und die eigenen Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt die seinerzeitigen Fluchtgründe aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, vgl. VwGH , 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH , 99/01/0321). Bezüglich der erstmals im Beschwerdeschriftsatz erwähnten Blutfehde muss darauf hingewiesen werden, dass diese Umstände schon bei Asylantragstellung im Jahr 2013 bekannt gewesen wären, wenn sie, wie der Beschwerdeschriftsatz darlegt, tatsächlich fluchtauslösend gewesen wären. Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH , 2002/20/0391; VwGH ; 2003/01/0431; VwGH , 2002/20/0315; VwGH , 99/20/0173; VwGH , 98/20/0467). Zudem wurde dieser angebliche Fluchtgrund eben erst im Beschwerdeverfahren, nicht schon im Verfahren erster Instanz vorgebracht. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf nur anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.b. VwGH , 95/09/0189; VwGH , 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH , 2001/11/0224 und VwGH , 98/09/0041; VwGH , 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu 68 AVG wiedergegebene Judikatur). In der Beschwerde wurde außerdem eine Änderung der Sachlage in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorgebracht. Es wird nicht verkannt, dass das Ablegen von Deutschprüfungen, das Eingehen von Beziehungen mit österreichischen Staatsbürgern und die Übernahme von Tätigkeiten den Beginn einer Integration darstellen; die - im Übrigen auch nicht durch Dokumente unterlegten - vorgebrachten Integrationsleistungen und die Aufenthaltsdauer von weniger als 3 Jahren im Bundesgebiet vermögen aber noch keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung darzulegen, welche geeignet wäre, gegenüber dem Vorverfahren von einer wesentlich geänderten Sachlage auszugehen. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2011/22/0286 darauf hingewiesen, dass im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde in einem vergleichbaren Fall neu erworbene Deutschkenntnisse und die Geburt eines zweiten Kindes nicht als solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ansah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art 8 EMRK erfordert hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Seite 7 von 8

8 Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH , 2001/05/1152; VwGH , 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich so geändert hätten, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Auch wenn sich die Rechtslage durch das AsylG 2005 idgf ab im Vergleich zur bekämpften Erstentscheidung geändert hat, sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ident geblieben bzw. ist weiterhin die Anwendung des Art. 8 EMRK wesentliche Grundlage, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Die neue Rechtslage hätte zu keiner anderen materiellen Entscheidung geführt und ist daher unbeachtlich und auch nicht Inhalt der Beschwerde. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:I Seite 8 von 8

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