Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E BESCHLUSS

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl L Spruch L /5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , FZ , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß 28 Abs. 3 VwGVG idgf zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger und Moslem mit sunnitischer Glaubensrichtung, stellte am vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. I.2. Im Rahmen der Erstbefragung vom gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, dass er von 2006 bis 2011 als Personenschützer des irakischen Vizepräsidenten gearbeitet habe. Der damalige Ministerpräsident Maliki habe den Vizepräsidenten stürzen wollen, indem er ihm Terroranschläge anhängen habe wollen. Es sei dann behauptet worden, dass seine Personenschützer diese Anschläge durchgeführt hätten. Aus diesem Grund sei der Bruder des BF, welcher ebenso als Personenschützer gearbeitet habe, seit Ende 2011 ohne Haftbefehl eingesperrt und zu Tode verurteilt worden. Auch der BF sei zu Tode verurteilt worden und halte sich seither versteckt vor der irakischen Regierung. Seit Mitte 2014 habe außerdem der IS große Teile des Irak eingenommen und der BF habe Angst, dieser Organisation in die Hände zu fallen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, durch die Regierung oder durch den IS hingerichtet zu werden. I.3. Am wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, einvernommen. In dieser konkretisierte er seine Aussagen zu seinem Fluchtgrund und brachte vor, dass er als Bodyguard beim Vizepräsidenten Tarek Al Hashemi gearbeitet habe, welcher politische Probleme mit dem Premierminister Al Maliki gehabt habe. Al Maliki habe Al Hashemi vorgeworfen, den Terrorismus zu unterstützen, weshalb Al Hashemi nicht mehr nach Bagdad zurückkehren konnte. Zwei Personen, die mit Al Hashemi gearbeitet hätten, seien dann von Kräften Al Malikis festgenommen und gefoltert worden. Einer davon sei der Bruder des BF gewesen. Weiters seien auch noch die Frauen dieser zwei festgenommenen Personen festgenommen worden und der BF sei daher nach Al Anbar gezogen. Nachdem der IS dann weite Gebiete im Irak erobert habe, habe der BF beschlossen, den Irak zu verlassen. Als der BF sich in Al Anbar aufgehalten habe, Seite 1 von 6

2 habe er keine Probleme mit den Leuten von Al Maliki gehabt. Letztendlich werde der BF von der Regierung sowie vom IS gesucht. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF folgende Dokumente vor: - ein irakischer Personalausweis - ein irakischer Führerschein - Kopie eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises - Dienstausweis für die grüne Zone in Bagdad - Liste gesuchter Personen - alle Angestellten von Al Hashemi - Konvolut an Fotos - gerichtliches Schreiben I.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum erteilt (Spruchpunkt III). I.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom wurde dem BF gemäß 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. I.6. Mit am fristgerecht beim BFA eingelangtem Schriftsatz erhob der BF hinsichtlich des Spruchpunktes I mit Unterstützung seines Rechtsberaters Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In dieser wurde vor allem unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Ermittlungsergebnis der belangten Behörde eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung in mehreren Punkten vorgeworfen. So wurde einerseits das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und andererseits auf die schon zuvor vorgelegten Beweismittel verwiesen. Weiters wurde vorgebracht, dass auch ein Kollege des BF namens Amer AL Albataui, welcher verhaftet worden sei, sein Leben aufgrund ihm zugefügter Misshandlungen gelassen habe. Diesbezüglich wurden weitere Fotos dieses Kollegen sowie auch postmortale Bilder mit Spuren von Folterungen und auch die Todesurkunde vorgelegt. Zudem wurde geltend gemacht, dass im Rahmen solcher Festnahmen oftmals auch die Familienangehörigen der verhafteten Personen unter Arrest gestellt würden. Dies sei auch im Fall des Bruders des BF passiert. So sei er im Gefängnis damit erpresst worden, dass seine Frau vor seinen Augen vergewaltigt werde, falls er sich weigere, mit seinen Aussagen, Al Hashemi und seine Arbeitskollegen zu belasten. Die Folge dieser Erpressung sei heute noch auf einem Video einer irakischen Nachrichtenagentur auf Youtube zu sehen. In diesem Video "gestehe" der Bruder des BF seine terroristischen Aktivitäten und würde auch den BF als Mittäter nennen. In Folge habe der BF erfahren, dass er auf der Liste der polizeilich gesuchten Personen sei, welche der BF schon vorgelegt habe. An dieser Stelle wurde auch gerügt, dass die Unterlagen von der Erstbehörde weder übersetzt noch berücksichtigt wurden. Dem Argument der Behörde, wonach sich der BF nach seiner Verfolgung noch mehrere Jahre im Irak aufgehalten habe, weshalb sein Vorbringen unglaubwürdig sei, wurde entgegnet, dass er sich während dieser Zeit ständig in einem kleinen Ort bei Verwandten aufgehalten habe und so weit weg vom staatlichen Machtzentrum des Irak gewesen sei. Dies habe sich jedoch durch die Machtübernahme durch den IS verschlechtert und der BF müsse nunmehr zusätzlich auch noch mit der Rache von Seiten des IS aufgrund seiner Tätigkeit für die Regierung rechnen. Schließlich wurde noch vorgebracht, dass der BF in seiner Abwesenheit bereits zwei Mal zum Tode verurteilt wurde und auch der Bruder des BF, welcher sich weiterhin im Gefängnis befinde, ein Todesurteil erhalten habe. Letztendlich wurde auf andere Fälle irakischer Asylwerber in Österreich verwiesen, welche aus den gleichen Gründen wie der BF aus dem Irak geflüchtet seien und denen der Asylstatus zuerkannt worden sei. I.7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge am der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen. I.8. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister den BF sowie seine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen betreffend. Seite 2 von 6

3 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen. II.2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest. II.3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die Seite 3 von 6

4 im Erk. des VwGH vom , GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom , 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu 28 VwGVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom , Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des 24 VwGVG zu vervollständigen sind. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Der BF gab in seinem Asylverfahren zusammengefasst an, dass er als Personenschützer des irakischen Vizepräsidenten gearbeitet habe und aus diesem Grund sowohl von der irakischen Regierung als auch nunmehr vom IS verfolgt werde. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der BF zahlreiche Beweismittel, ua Fotos, auf denen er seinen Angaben nach mit dem Vizepräsidenten Al Hashemi abgebildet war, sowie eine Liste von gesuchten Personen/Mitarbeitern von Al Hashemi, vor. Im belangten Bescheid des BF werden diese zwar kurz erwähnt, jedoch in Folge in keinster Weise gewürdigt noch sonst darauf Bezug genommen. Das BFA stützt die Feststellung der Unglaubwürdigkeit lediglich auf die Tatsache, dass der BF erst vier Jahre nach der von ihm geschilderten Gefährdungssituation den Irak verlassen hat, ohne jedoch von einer generellen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens an sich auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Thematik der Fluchtgründe insbesondere in Verbindung mit den diesbezüglich vorgelegten Beweismitteln näher zu hinterfragen gehabt hätte und auch in der Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Beurteilung des belangten Bescheides darauf eingehen hätte müssen. Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Bundesamt getätigte Beweiswürdigung in Anbetracht des Seite 4 von 6

5 Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend ist. So hat sich das Bundesamt nicht konkret damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig oder allenfalls widersprüchlich ist und auch keine weiteren Ermittlungen vorgenommen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl derart vage oder unsubstantiiert gewesen wären, so dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden. Zudem erweisen sich die herangezogenen Länderfeststellungen als unzureichend, zumal aus diesen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Mitarbeiter des früheren Vizepräsidenten Al Hashemi tatsächlich einer Verfolgungsgefahr unterliegen, obwohl dies etwa durch Anfrage bei der Staatendokumentation des BFA leicht eruierbar sein müsste. Letztendlich wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch das Vorbringen in der Beschwerde sowie die in diesem Zusammenhang vorgelegten neuen Beweismittel zu berücksichtigen haben. Gegebenenfalls wäre hier auch die vom BF vorgelegte Liste mit gesuchten Personen mit Ausreiseverbot sowie das in der Beschwerde angedeutete Youtube-Video, in welchem angeblich der Bruder des BF seine terroristischen Aktivitäten gesteht und den BF als Mittäter bezeichnet, einer Übersetzung zuzuführen und auf ihre Echtheit zu prüfen. Vom Ergebnis dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens wäre dann der BF von der belangten Behörde neuerlich in Kenntnis zu setzen und wird ihm die Möglichkeit einzuräumen sein, sich hierzu zu äußern. Auch eine solche Äußerung wird sie rechtskonform zu behandeln haben. Nach Abschluss dieser Ermittlungen wird das BFA einen einzelfallbezogenen Bescheid erlassen zu haben, welcher den Sachverhalt, von dem sie ausgeht, klar und übersichtlich widergibt, eine nachvollziehbare Beweiswürdigung enthält und die zu lösende Rechtsfrage nachvollziehbar darstellt. Es liegen somit besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus 37 AVG in Verbindung mit 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet. Im gegenständlichen Fall wurde somit aufgrund der oa. Ausführungen der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ. Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Seite 5 von 6

6 Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß 28 Abs 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:L Seite 6 von 6

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