Er heiße XXXX, Nepal, geboren. In seiner Heimat würden sich noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Ferner sei er verheiratet.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl. XXXX, beschlossen: In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß 28 Abs Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) In seiner Erstbefragung am durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße XXXX, Nepal, geboren. In seiner Heimat würden sich noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Ferner sei er verheiratet. Am sei der BF von Kathmandu nach Delhi und weiter nach Ungarn geflogen. Von dort wäre er mittels LKW nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in einer Problemzone Nepals gewohnt hätte. Eine Volksgruppe wolle sich selbstständig machen, dies werde jedoch vom Staat verhindert. Trotzdem versuche diese Gruppe, die anderen Bewohner zu vertreiben. Der BF und seine Familie wären mit Mord und Totschlag bedroht worden, zweimal hätte man ihn zusammengeschlagen. Ferner hätte er eine Frau aus einer anderen Volksgruppe geheiratet, dies hätte auch Probleme gemacht. Bei seiner Flucht habe er die Gattin zurücklassen müssen Aufgrund der Angaben des BF hinsichtlich seines Reiseweges wurden Konsultationen mit Ungarn gemäß Art. 21 Dublin II-VO geführt. Mit Schreiben vom lehnten die ungarischen Behörden eine Zuständigkeit Ungarns ab, da ihnen der BF unbekannt sei. Seite 1 von 8

2 1.4. Im Folgenden legte der BF mehrere Dokumente in Kopie (Heirats- und Geburtsurkunde, Führerschein, diverse Zeugnisse, Bestätigungen von Fortbildungsmaßnahmen in Österreich, etc.), ausgestellt auf ihn bzw. seine Gattin, vor Bei seiner Einvernahme am vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Salzburg, bestätigte der BF den Wahrheitsgehalt der bisher gemachten Angaben und brachte vor, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Limbu sowie der Religionsgemeinschaft der Hindu-Kirant sei. Weiters sei er verheiratet und kinderlos. Er habe in Dharan drei Jahre studiert und dort vor vier oder fünf Jahren seine nunmehrige Frau kennengelernt. Er hätte um ihre Hand angehalten, ihre Eltern wären jedoch dagegen gewesen. Der BF wäre dann zwei Mal von den Khambuwan, einer Partei von jungen Leuten, zusammengeschlagen worden. Diese Gruppe sowie die Familie der Freundin hätten von ihm verlangt, die Beziehung zu beenden. Zu dieser Zeit hätte die Freundin bereits in Kathmandu in einem Studentenheim gewohnt. Der BF wäre zu ihr gefahren, und sie hätten heimlich geheiratet. Nach einem Monat in Kathmandu hätten sie beschlossen auszureisen, da die Eltern seiner Frau ihn gesucht und mit dem Umbringen bedroht hätten. Der BF und seine Gattin hätten nach Österreich wollen, aber da er in größerer Gefahr als seine Frau gewesen sei, wäre er zuerst alleine ausgereist. Er hätte dringend weg müssen und im Internet gelesen, dass hier die Menschenrechte geachtet werden würden. Der BF hätte die Übergriffe dieser Partei nicht angezeigt, da die Polizei mit diesen Leuten befreundet sei und sie im Falle einer Anzeige gleich wieder freilassen würde. Seine Frau lebe noch immer in Kathmandu, sie sei zurzeit nicht in Gefahr, da ihre Eltern von der Heirat nichts wüssten. Das Hauptproblem des BF sei die Partei Khambuwan, deren Mitglieder ihn nicht in Ruhe lassen und suchen würden. Aber auch die Eltern seiner Frau würden nach ihm suchen, und sie hätten gesagt, sie würden ihn töten, sollte er seine Frau nicht verlassen. Auf Nachfrage, ob er politisch tätig gewesen sei, antwortete der BF, dass er Mitglied der Limbuwan-Partei sei. Er hätte für seine Partei als XXXX erstellt. Mit der Khambuwan hätte es immer wieder große politische Streitigkeiten gegeben. Im Falle einer Rückkehr werde er als Mitglied der Limbuwan von den Khambuwan gefunden und getötet werden. Die Limbuwan würden eine eigene Regierung haben wollen, weshalb sie mit der Regierung von Nepal Probleme hätten. Daher könnte der BF auch mit der Polizei Probleme bekommen, weil er Mitglied der Limbuwan-Partei sei. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Nepal gab der BF an, dass darin Probleme erwähnt werden würden, die längst vorüber seien. Seine Probleme seien aktuell Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom , Zahl XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat, wobei festgehalten wurde, dass der BF niemals politisch tätig gewesen sei. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Nepal. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BAA Folgendes aus: "Sie berichten in Ihren Einvernahmen, dass Sie zweimal von Personen der Khambuwan, einer Gruppe junger Leute, zusammengeschlagen worden wären. Seite 2 von 8

3 Befragt, ob Sie diese Vorfälle der Polizei angezeigt hätten, gaben Sie an, dass Sie das nicht gemacht hätten, weil die Polizei diese Personen gleich wieder freilassen würde. Des Weiteren schilderten Sie, dass die Familie Ihrer Frau gegen ihre Heirat mit Ihnen gewesen ist und Sie auch von dieser Seite bedroht worden wären. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass eine Familie, die sich derartig in das Leben der Tochter einmischt, dieser dann zugestehen würde, alleine zum Zwecke des Studiums in der Hauptstadt zu leben. Eine nähere Erklärung, warum die Polizei Ihnen gegen Bedrohung und Übergriffe nicht Schutz und Hilfe leisten würde, konnten oder wollten Sie jedoch nicht vorbringen und ist den Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes auch nichts zu entnehmen, dass derartige Fehlleistungen für Sie zu befürchten wären. Schlussendlich ist festzustellen, dass Sie mit Ihrem Vorbringen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Staatendokumentation zur Lage in Nepal, weder eine Verfolgung oder Bedrohung, noch die begründete Angst vor solcher, glaubhaft machen konnten." Weiters führte das BAA aus: "Sie konnten eine Verfolgung Ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung nach den Gründen der GFK in keinster Weise glaubhaft machen. Da auch sonst nichts zu erkennen war, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen Ihrer persönlichen Merkmale - hindeuten könnte, war der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde." 1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung monierte der BF, dass in der knappen Beweiswürdigung nicht erläutert werde, weshalb sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Es werde darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Staatendokumentation eine Verfolgung auszuschließen sei, obwohl sich in den Länderfeststellungen kaum Informationen befinden würden, die für seine Fluchtgeschichte relevant seien. Führt das BAA aus, dass der BF niemals politisch tätig gewesen sei, so wird dem entgegengehalten, dass der BF mehrmals angegeben hätte, Mitglied der Limbuwan-Partei zu sein und aufgrund seiner Beziehung zu seiner nunmehrigen Frau von Anhängern der Khambuwan verfolgt worden zu sein. Somit habe sich die Erstbehörde nur mangelhaft mit seinem Vorbringen, er werde politisch verfolgt, auseinandergesetzt und wäre in keiner Weise ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Auch sei es in Hinblick auf die Länderberichte nachvollziehbar, dass er sich nicht an die Polizei gewandt und er auch von diesen keinen Schutz zu erwarten habe. Die Partei, der er angehöre, strebe Autonomie vom nepalesischen Staat an, was der Regierung verständlicherweise missfalle. Daher könne er auch vom Staat keinerlei Schutz oder Unterstützung erwarten. Die Limbuwan-Partei vertrete die Interessen der Volksgruppe der Limbu, während die Khambuwan die der Volksgruppe der Rai vertrete. Zwischen diesen Volksgruppen käme es immer wieder zu großen Differenzen, und beide würden Autonomie beanspruchen. Die Rai würden versuchen, alle Nicht-Rai zu vertreiben, und auch die Polizei würde brutal gegen Seperationsbewegungen und die Limbuwan vorgehen. Der BF habe Nepal verlassen, weil er für die Limbuwan-Partei gearbeitet und heimlich eine Angehörige der Rai geheiratet hätte. Die Familie der Frau hätte als Rai viel mehr Einfluss und gute Beziehungen zu den Behörden. Auch sei es unüblich und verpönt, eine Angehörige einer anderen Volksgruppe zu heiraten, weswegen die Familie seiner Gattin von Anfang an gegen die Beziehung gewesen sei. Er hätte jedoch seine Frau geliebt und nicht eingesehen, weshalb er dies aufgrund seiner politischen und ethnischen Angehörigkeit nicht tun dürfe. Deswegen wäre er von den jungen Leuten der Khambuwan verfolgt und auch verletzt worden. Der Beschwerde beigefügt waren Deutschkurs-Bestätigungen und zwei Artikel betreffend die politische Situation in Nepal. Seite 3 von 8

4 1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am beim AsylGH ein Mit Wirksamkeit wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet. Am wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.1. Anzuwendendes Recht: Mit ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt ( 1 leg. cit.). Gemäß 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 28 VwGVG lautet: (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz FPG bleiben unberührt. Gemäß 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. Seite 4 von 8

5 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Gemäß 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des beim BAA anhängigen Verfahren ab vom BFA zu Ende zu führen. Gemäß 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Gemäß 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Gemäß 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen Rechtlich folgt daraus: Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig. Zu Spruchpunkt A): Gemäß 28 Abs Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit der AsylGH und mit das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom , 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) 66 AVG anzuwenden. Nach 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 98/20/0175, Slg. Nr /A, die mehrfach vergleichend auf 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.). Mit Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Seite 5 von 8

6 Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. Gegenständlich hat sich jedoch die Erstbehörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) mit dem Fluchtvorbringen des BF nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt, wobei das Verfahren mehrere Mängel aufweist. Am schwerwiegendsten erscheint es dabei, dass es das BAA unterließ, das Vorbringen des BF, einer politischen Verfolgung in Nepal (und somit möglicherweise einem Fluchtgrund im Sinne der GFK) unterzogen gewesen zu sein, zu würdigen und dabei auf dessen Aussagen, einerseits als Mitglied der Limbuwan-Partei von gegnerischen Anhängern der Khambuwan-Partei bedroht worden zu sein, und andererseits durch die staatlichen Behörden keinen Schutz erhalten zu haben, nicht näher einging. So stellte das BAA die vom BF behauptete Verfolgung durch Anhänger der Khambuwan als eine private Bedrohung durch junge Leute dar, ohne zu erkennen und ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass es sich um politische Parteien, die die Unabhängigkeit anstreben, handeln könnte (Limbuwan Rastriya Mukti Morcha und Khambuwan Rastriya Mukti Morcha). Der BF hat mehrmals behauptet, nicht nur aufgrund der verbotenen Beziehung zu seiner Frau, sondern auch aus politischen Motiven verfolgt worden zu sein. Aber nicht nur diese unzureichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF behaftet den Bescheid mit einem Mangel, auch enthalten die Feststellungen und die Beweiswürdigung aktenwidrige Ausführungen. So wurde beispielsweise zur Person des BF festgestellt, dass dieser politisch nicht aktiv gewesen sei. Diese Feststellung jedoch widerspricht den Angaben des BF im Verfahren, zumal der BF mehrmals angab, sich bei der Limbuwan-Partei engagiert und für diese als XXXX tätig gewesen zu sein. Ferner führte das BAA aus, dass der BF eine nähere Erklärung dafür, warum die Polizei ihn gegen Bedrohung und Übergriffe nicht Schutz und Hilfe leisten würde, nicht vorbringen hätte können oder wollen. Allerdings ist den Aussagen des BF im Einvernahmeprotokoll sehr wohl ein diesbezügliches Vorbringen zu entnehmen, zumal er in der Einvernahme behauptete, die Polizei würde mit der Khambuwan zusammenarbeiten und er könne als Mitglied der separatistischen Limbuwan-Partei möglicherweise selber Probleme mit den staatlichen Behörden bekommen. Darüber hinaus stellt es eine weiteren Mangel in der Beweiswürdigung dar, dass die Erstbehörde lediglich in den Raum stellte, der BF hätte unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Staatendokumentation zur Lage in Nepal weder eine Verfolgung oder Bedrohung, noch die begründete Angst vor solcher, glaubhaft machen können. Abgesehen davon, dass - worauf noch näher eingegangen wird - den Länderberichten kaum Informationen, die mit dem Vorbringen des BF in einem Zusammenhang stehen, zu entnehmen sind, unterlies es das BAA fast zu Gänze, Ausführungen, auf welche Weise sie zu dieser Folgerung gekommen ist, zu tätigen, und blieb somit eine nachvollziehbare Begründung für die angebliche Unglaubwürdigkeit des BF schuldig. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Hierzu wird festgehalten, dass sich das BAA in den dem BF vorgehaltenen Länderfeststellungen weder ausreichend mit der Situation in der Heimatregion des BF noch mit dort möglicherweise bestehenden ethnischen oder politischen Spannungen auseinandergesetzt hat. So nehmen die Länderfeststellungen keinerlei Bezug auf das Vorbringen des BF und wurde auf die vom BF genannten Parteien, die Limbuwan, der er seinen Angaben nach angehört, und die gegnerische Khambuwan, in keiner Weise eingegangen. Die Parteien und die Herkunftsregion des BF werden darin nicht einmal erwähnt und somit weder Feststellungen zu möglichen Konflikten zwischen der Limbuwan und der Khambuwan getroffen, Seite 6 von 8

7 noch auf die politische Situation oder die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF (Distrikt XXXX) Bezug genommen. Auch der Themenbereich hinsichtlich einer Heirat zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen in Nepal und die sich daraus möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten für die Betroffenen waren nicht Inhalt der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte. Zusammengefasst wurde das Vorbringen des BF - er stamme aus einer Problemzone im Südosten Nepals, wo es Konflikte mit einer gegnerischen Partei gäbe; seine eigene Partei bzw. seine Volksgruppe strebe Unabhängigkeit von Nepal an, weshalb es auch zu Problemen mit der nepalesischen Regierung komme; und der BF selbst sei wegen seiner Heirat durch eine andere Volksgruppe verfolgt worden - nicht in ausreichender Weise gewürdigt bzw. in den Länderfeststellungen behandelt. Das BFA wird daher umfassendere Länderfeststellungen zur politischen Parteienlandschaft Nepals (insbesondere hinsichtlich der Limbuwan und Khambuwan), zu Folgen von Eheschließungen zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen, zu möglicherweise bestehenden ethnischen Konflikten (im gegenständlichen Fall zwischen Limbu und Rai, wie vom BF nunmehr in der Beschwerde behauptet) sowie zur Sicherheitslage in der Heimatregion des BF und der Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der dortigen Polizei ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, vor allem aber auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH , 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus 37 AVG in Verbindung mit 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Zu Spruchpunkt B): Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Seite 7 von 8

8 In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des 28 Abs Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil 28 Abs Satz inhaltlich 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom , Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft 28 Abs Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom , 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W Seite 8 von 8

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