beide vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien,

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E W /3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas XXXX als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl.: ; 2. des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Eritrea gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl.: ; beide vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, beschlossen: A) Den Beschwerden wird gemäß 21 Abs. 3 BFA - VG idf BGBl. I Nr. 24/2016 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin des in Österreich am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. 2. Eine EURODAC-Abfrage ergab betreffend die Erstbeschwerdeführerin einen Treffer der Kategorie 2 mit Italien vom und der Kategorie 1 mit Italien vom Bei der Erstbefragung am gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei bereits vor 5 Jahren über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gelangt sei. Dort sei sie ca. drei Wochen geblieben. Seite 1 von 6

2 Sie habe in Italien bloß ihre Fingerabdrücke gegeben und wolle dort auf keinen Fall mehr zurück. Ihr eigentliches Reiseziel sei Deutschland gewesen. 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom erteilten die italienischen Dublin-Behörden ihre Zustimmung zur Aufnahme der Erstbeschwerdeführerin und ihres Sohnes gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO. 5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA, EAST West am , gab diese an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Befragung zu absolvieren. Es gehe ihr gut, allerdings leider ihr neugeborener Sohn an einem Hautausschlag und sei deswegen auch in einem Krankenhaus in Linz behandelt worden. Sie verfüge aber darüber nicht über medizinische Unterlagen. Sie habe Cousinen, die in Deutschland leben würden, weshalb sie eigentlich nach Deutschland hätte reisen wollen. Sie sei "unabsichtlich" nach Österreich gekommen. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Italien für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig und es daher beabsichtigt sei ihre Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchte, da es in Italien für sie keine Zukunft gäbe und sie hier in Österreich zur Schule gehen möchte. Sie habe während ihres Aufenthalts in Italien ca. 2 Tage im Freien übernachten müssen und es sei sehr kalt gewesen. Konkret nachgefragt, ob es Gründe gäbe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie dies nicht genau sagen könne, da sie Schwierigkeiten beim Erklären habe. Ihr Sohn sei hier in Österreich zur Welt gekommen und wolle sie mit ihm in Österreich bleiben. 6. Im dem vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin finden sich auf den AS 231 bis 279 diverse ärztliche Bescheinigungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Darunter ein ärztlicher Bericht über den Zweitbeschwerdeführer, des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom , in welchem als Diagnosen folgendes festgestellt wird: "Frühgeborenes der wahrscheinlich 35. SSW, Apgar 5/7/9 Geburtsgewicht 2580 g Atemnotsyndrom Neonatale Frühinfektion bei vorzeitigem Blasensprung, Vakuumextratkion" Weiters sind in diesem medizinischen Konvolut Ablichtungen aus dem Mutter-Kind-Pass der Erstbeschwerdeführerin, ein ärztlicher Bericht über die Erstbeschwerdeführerin, des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom und ein auf die Erstbeschwerdeführerin vom Landeskrankenhaus XXXX, Abteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie ausgestelltes Rezept enthalten. 7. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom wurden I. die Anträge der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zuständig sei, sowie II. gemäß 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des 5 BFA-G. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich hätten. Es bestehe auch keine besondere Integrationsverfestigung, was sich einerseits aus der Kürze des bisherigen Aufenthaltes ergebe und sei auch im Verfahren nicht dargelegt worden, dass im konkreten Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Italien habe der Übernahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben. Seite 2 von 6

3 Zudem wird in der Beweiswürdigung auf einen vom italienischen Innenministerium vom datierten "Circular Letter" verwiesen, wonach Italien allen Familien mit Minderjährigen garantiert, die gemäß den Vereinbarungen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, zusammenzubleiben und in einer für den Empfang von Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht zu werden. Diese werden speziell im Rahmen des SPRAR - Schutzsystem für um internationalen Schutz Ansuchende - bereitgestellt und bestehen aus dem Netzwerk der örtlichen Einrichtungen und so wie es auch auf der Website gesehen werden könne, seien dies auch besondere Orte im Rahmen der Umsetzung der örtlichen Empfangseinrichtungen für Familiengruppen. In den aktuellen Länderfeststellungen werde auf dieses Schreiben verwiesen. Außerdem würden weitere Rundbriefe (z.b. vom ) seitens des italienischen Innenministeriums die Mitgliedstaaten über den Tagesstand der vorhandenen SPRAR Projekte informieren. 8. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wird, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen, die Beweiswürdigung unschlüssig und nicht nachvollziehbar und seien die angefochtenen Bescheide inhaltlich rechtswidrig. Aufgrund der steigenden Anzahl von Asylwerbern in Italien seien die italienischen Behörden offensichtlich überfordert und müssen die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Obdachlosigkeit rechnen. Zudem würden die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Italien befürchten müssen, keine Unterstützung und kein Asylverfahren nach europäischem Standard zu erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige vor Eritrea, reiste zu einem nicht mehr näher zu verifizierenden Zeitpunkt aus einem Drittstaat über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde in Italien am nach illegaler Einreise und am nach Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt. In der Folge reiste sie unrechtmäßig nach Österreich und brachte hier am für sich selbst und ihren neugeborenen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das BFA richtete am ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen für die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer an Italien. Mit Schreiben vom stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes, des Zweitbeschwerdeführers ausdrücklich zu. Die belangte Behörde hat allerdings Italien nicht um Erteilung einer Einzelfallzusicherung für die Erstbeschwerdeführerin und ihren Säugling, den Zweitbeschwerdeführer ersucht und ist von italienischer Seite auch keine derartige Einzelfallzusicherung eingegangen. In den angefochtenen Bescheiden wurden keine Ausführungen darüber getätigt, weshalb die Behörde die Einzelfallzusicherung für entbehrlich halte. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine Einzelfallzusicherung Italiens nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solchen Zusicherung am die gegenständlichen Bescheide erlassen wurden. Im Besonderen vermag die in den angefochtenen Bescheiden von der belangten Behörde formulierte Begründung, dass ein vom italienischen Innenministerium vom datierter "Circular Letter" wonach Italien allen Familien mit Minderjährigen garantiere, die gemäß den Vereinbarungen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, zusammenzubleiben und in einer für den Empfang von Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht zu werden, vom Einholen einer solchen Zusicherung nicht entbinden. Selbiges gilt für den Verweis auf weitere Rundbriefe (z.b. vom ), wonach seitens des italienischen Innenministeriums die Mitgliedstaaten über den Tagesstand der vorhandenen SPRAR Projekte informieret werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Seite 3 von 6

4 Gemäß 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idf BGBl. I 122/2013, geregelt ( 1). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idf BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. 75 Abs. 18 AsylG 2005 idf BGBl I 144/2013). 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: " 5 (1) Ein nicht gemäß 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin- Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idf BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: " 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Der EGMR befasste sich in seinem Urteil vom , Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, mit der seitens der Schweiz geplanten Abschiebung eines afghanisches Ehepaars mit sechs minderjährigen Kindern im Alter von zwei bis 15 Jahren aufgrund der Dublin II-Verordnung nach Italien und legte darin die Kriterien für die Zulässigkeit einer Abschiebung Minderjähriger nach Italien angesichts der gegenwärtigen Kapazitätsprobleme Seite 4 von 6

5 des italienischen Asylwesens dar. In diesem Erkenntnis führt der EGMR aus, dass die Rechtsvermutung im Rahmen des "Dublin"-Verfahrens, dass die Mitgliedstaaten die entsprechenden Grundrechte garantieren würden, nicht grundsätzlich unwiderlegbar sei. Auch in Hinblick auf Rückführungen nach der "Dublin-Verordnung" sei zu prüfen, ob begründete Hinweise dafür aufgezeigt worden seien, dass die Person, die rücküberstellt werden soll, im Aufnahmestaat einem reellen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Hinsichtlich der individuellen Situation der in jenem Verfahren betroffenen Beschwerdeführer stellte der Gerichtshof eine besondere Vulnerabilität der minderjährigen Kinder fest und führte aus, dass die Möglichkeit, dass rücküberstellte Asylwerbern ohne Unterkunft oder in überfüllten Aufnahmebedingungen ohne Privatsphäre oder sogar in gewalttätiger Umgebung bleiben würden, nicht unbegründet sei, und die überstellenden Behörden daher aufgerufen seien, entsprechende detaillierte Zusicherungen der italienischen Behörden über eine für die Kinder adäquate Unterbringung sowie über den Familienzusammenhalt nach einer Überstellung einzuholen. Eine Überstellung nach Italien durch den Mitgliedstaat ohne vorherige Einholung jener Zusicherungen wäre eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der EGMR kommt in der Entscheidung zum Fall Tarakhel schließlich zu folgenden Ergebnissen (Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht): "115. Während also die Struktur und Gesamtsituation der Aufnahmebedingungen in Italien als solche kein Hindernis für sämtliche Abschiebungen von Asylwerbern in dieses Land darstellen können, erwecken die oben dargelegten Daten und Informationen dennoch ernste Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Kapazitäten des Systems. Folglich kann nach Ansicht des Gerichtshofes die Möglichkeit nicht als unbegründet verworfen werden, dass eine erhebliche Anzahl von Asylwerbern ohne Unterkunft bleiben oder in überfüllten Einrichtungen ohne Privatsphäre oder sogar unter ungesunden oder mit Gewalttätigkeiten verbundenen Bedingungen untergebracht werden könnte Jenes Erfordernis eines "besonderen Schutzes" von Asylwerbern ist vor allem dann wichtig, wenn die Betroffenen Kinder sind, betrachtet man deren spezifischen Bedürfnisse und extreme Verletzlichkeit. Dies trifft auch dann zu, wenn die minderjährigen Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - von ihren Eltern begleitet werden (siehe EGMR , 39472/07, 39474/07, Popov, Rn. 91). Folglich müssen die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylwerber ihrem Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie nicht "eine Situation von Stress und Angst mit besonders traumatischen Folgen schaffen" (siehe sinngemäß Fall Popov, Rn. 102). Andernfalls würden die betreffenden Bedingungen die Schwelle jenes Schweregrades erreichen, der erforderlich ist, um in den Schutzumfang des Verbotes nach Art. 3 EMRK zu gelangen Daher obliegt es den Schweizer Behörden, Zusicherungen von ihren italienischen Kollegen zu bekommen, dass die Asylwerber bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen werden, die dem Alter der Kinder angepasst sind, und dass die Familie zusammenbleibt Daraus folgt, dass es eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben würden, ohne dass die Schweizer Behörden zuvor von den italienischen Behörden eine Zusicherung im Einzelfall erhalten hätten, dass die Asylwerber in einer dem Alter der Kinder angepassten Weise aufgenommen werden und dass die Familie zusammenbleibt." Im vorliegenden Fall, welcher auch einen Minderjährigen und überdies einen frühgeborenen Säugling betrifft, fehlt die nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR erforderliche Zusicherung der italienischen Behörden, dass der frühgeborene Säugling in einer seinen Bedürfnissen, im Besonderen seinen allenfalls aufgrund der Frühgeburt notwendigen medizinischen Behandlungen entsprechenden angepassten Unterkunft untergebracht wird sowie mit der Mutter zusammenbleibt. Den angefochtenen Bescheiden ist keine Rechtfertigung dafür zu entnehmen, weshalb die Behörde eine solche Enzelfallzusicherung, bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide für entbehrlich angesehen hat. Ein Verweis auf Rundbriefe des italienischen Innenministeriums vermag an der Verpflichtung der belangten Behörde eine solche Zusicherung von Italien einzuholen, nichts zu ändern. Die Vorgehensweise der erstinstanzlichen Behörde in casu ist daher nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Daher waren die angefochtenen Entscheidungen gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben. Gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Seite 5 von 6

6 Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idf BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 6 von 6

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