Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl / , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 und 2 VwGVG idgf ivm 46a Abs 1 Z 1 und Abs 4 FPG idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom , GZ D /2008/10E, war ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Nach strafrechtlichen Verurteilungen sowie der erfolgten Ausstellung und Abholung eines Reisepasses in der Russischen Föderation wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Bestellung eines Abwesenheitskurators mit Bescheid vom der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Zudem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat Russische Föderation getroffen. Diese wurde mit einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden. Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde am dem Abwesenheitskurator zugestellt und erwuchs mangels Beschwerdeeinbringung am in Rechtskraft. 2. Am wurde der Beschwerdeführer beim Versuch, seinen am XXXX abgelaufenen Konventionsreisepass zu verlängern, festgenommen. 3. Im Anschluss an eine an diesem Tag erfolgte niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers hat das Bundesamt mit Bescheid vom , Zl / , über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Seine Abschiebung im Seite 1 von 6

2 Rahmen einer Charterüberstellung am war bereits anberaumt. Eine Zusicherung der russischen Vertretung zur Ausstellung eines Reisedokuments lag vor. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. 4. Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft. 5. Mit Eingabe vom wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers der verfahrensgegenständliche Antrag auf Duldung eingebracht (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 328 ff), in welchem begründend ausgeführt wurde, dass der im Bescheid vom festgestellte Sachverhalt, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden wäre, weiterhin bestehe. Im Falle einer Abschiebung habe dieser mit einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu rechnen. Sein Leben oder seine Freiheit seien aus Gründen seiner Rasse und Religion sowie wegen seiner politischen Ansichten bedroht. Die Abschiebung erweise sich daher gemäß 50 Abs 1 und 2 FPG als unzulässig. Als Beweis würden seine Einvernahme sowie sein Asylbescheid vom dienen. Es werden daher die Anträge gestellt, den Beschwerdeführer gemäß 46a Abs 1 Z 1 FPG in Österreich zu dulden und diesem eine Duldungskarte gemäß 46a Abs 4 FPG auszustellen. 6. Die im Rahmen des Schubhaftverfahrens eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W /4E, gemäß 76 Abs. 2 Z 1 FPG ivm 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß 22a Abs. 3 BFA-VG ivm 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchteil II.). Im Übrigen wurde eine Entscheidung über die Verfahrenskosten getroffen und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. 7. Am wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Charter-Überstellung auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgeschoben (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 354 ff). 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom gemäß 46a Absatz 4 ivm Absatz 1 Ziffer 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr 51/1991 idgf, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen 4 Wochen zu entrichten habe. Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer verweise in Bezug auf das Vorliegen von Duldungsgründen auf den im Jahr 2009 festgestellten Sachverhalt, auf dessen Grundlage ihm Asyl gewährt worden wäre. Jene Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten habe sich auf die in den Jahren 2002 und 2003 prekäre Sicherheitslage in Tschetschenien gegründet, aus aktuellen Länderfeststellungen ergebe sich jedoch eine erhebliche Besserung der Sicherheitslage während der letzten Jahre, weshalb der Beschwerdeführer heute keiner Gefährdung mehr ausgesetzt wäre. Mit Bescheid vom sei demnach festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukomme, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung ivm mit einem Einreiseverbot erlassen werde und dessen Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, gemäß 78 Abs 1 AVG könnten Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen wie gegenständlich der Fall Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. 9. Gegen den angeführten Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit am eingelangtem Schriftsatz fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 380 ff). Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bei korrekter Wertung der Gefährdungslage positiv hätte erledigt werden müssen. Im Rahmen seiner Entscheidung vom in der Rechtssache M.G. vs. Bulgarien habe der EGMR klar, eindeutig und widerspruchsfrei darauf hingewiesen, dass eine Abschiebung eines Tschetschenen in die Russische Föderation unzulässig sei. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid keineswegs eine umfassende Überprüfung der Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien durchgeführt, sondern vielmehr formelartig auf die maßgebliche Verbesserung im Vergleich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hingewiesen. Die Abweisung des Antrags erweise sich daher als rechtswidrig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Seite 2 von 6

3 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien. Seine Identität steht fest. Sein ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom , Zl. D /2008/10E, zuerkannter Status als Asylberechtigter wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom aberkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und es wurde eine Rückkehrentscheidung bezogen auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (verbunden mit einem befristeten Einreiseverbot) erlassen. Diese Entscheidung wurde dem bestellten Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers am zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am in Rechtskraft. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren wurde auch weder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist eingebracht. Gegen den Beschwerdeführer besteht damit seit diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer wurde am im Rahmen einer Charter-Abschiebung in die Russische Föderation überstellt und hält sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet auf. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie dem diesem Beschwerdeverfahren vorangehenden Asylverfahren. Die Identität des Beschwerdeführers steht angesichts der Bestätigung der Staatsangehörigkeit und der Zustimmung zur Rückübernahme seitens Russlands fest. Die Feststellungen zum rechtlichen Status des Beschwerdeführers und zur erfolgten Abschiebung ergeben sich aus der Aktenlage und sind faktisch unstrittig. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung verbunden mit dem Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß 46 FPG und 52 Abs 9 FPG betreffend den Beschwerdeführer und bezogen auf die Russische Föderation vor. Die Asylaberkennung erfolgte mittels Bescheid seitens der dafür zuständigen Behörde und wurde an einen bestellten Abwesenheitskurator zugestellt, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (November 2015) lediglich über eine Obdachlosenmeldung verfügte und an diese Zugestellte Ladungen/Mitteilungen auch nicht behob (vgl. die Erwägungen im Schubhaft-Erkenntnis vom , in dessen Rahmen bereits von einer unzweifelhaft ordnungsgemäß erfolgten Zustellung ausgegangen wurde). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundesoder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Der mit "Duldung" betitelte 46a FPG idgf lautet (auszugsweise) wie folgt: "(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange Seite 3 von 6

4 1. deren Abschiebung gemäß 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung gemäß 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist; 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder 4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. (2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung ( 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 56 gilt sinngemäß. ( ) (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. ( ) (6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." Der mit "Verbot der Abschiebung" betitelte 50 FPG idgf lautet folgendermaßen: "(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG 2005). (3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht." Der Verwaltungsgerichtshof hat in jüngerer Vergangenheit darauf hingewiesen, dass den Vorstellungen des Gesetzgebers zufolge ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des 50 FPG nicht möglich ist; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist (vgl. VwGH , Ra 2015/21/0119), wodurch der grundsätzliche inhaltliche Gleichklang der Voraussetzungen des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß 50 FPG betont wird. Seite 4 von 6

5 3.3. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte fallgegenständlich damit, dass jene Gründe, welche ursprünglich zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Entscheidung vom geführt hätten, weiterhin bestehen würden und sich eine Abschiebung daher gemäß 50 FPG als unzulässig erweise. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer der ihm vormals zuerkannte Status des Asylberechtigten zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom aberkannt worden ist. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren, erlassen, wobei die Zulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat festgestellt wurde. Im Rahmen jener Entscheidung wurde festgehalten, dass die seinerzeit zu Gewährung von Asyl geführt habende Situation infolge einer zwischenzeitlichen Besserung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei und sohin kein aktuelles Abschiebehindernis erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer begründet seinen nunmehrigen Antrag auf Duldung ausschließlich mit einer Unzulässigkeit seiner Abschiebung infolge jener Gründe, welche ursprünglich zur Gewährung von Asyl geführt hätten und bringt keinerlei darüberhinausgehenden Aspekte vor, welche nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Asylaberkennung sowie Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes entstanden wären, weshalb in Bezug auf das im nunmehrigen Verfahren geltend gemachte Vorbringen im Sinne einer Unzulässigkeit der Abschiebung im Lichte des 50 FPG aufgrund der ursprünglichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers von einem rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt auszugehen ist. Auch von Amts wegen konnte keine maßgebliche Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder in Bezug auf dessen persönliche Situation erkannt werden, welche eine andere Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt möglich erscheinen ließen. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde keinerlei substantiiertes Tatsachenvorbringen in diese Richtung erstattet. Insofern die Beschwerde auf die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache M.G. gegen Bulgarien vom (59297/12) verweist, so bleibt anzumerken, dass der EGMR in jener Rechtssache im Einzelfall eine Abschiebung in die Russische Föderation im Rahmen eines durch Bulgarien geführten Auslieferungsverfahrens der dortige Beschwerdeführer, welchem in anderen Staaten Europas der Status des Asylberechtigten zugekommen war, war zweifelsfrei Subjekt eines Strafverfahrens in der Russischen Föderation gewesen als unzulässig erachtete. Der EGMR sprach jedoch keinesfalls davon, dass Abschiebungen in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien (im konkreten Verfahren stammte der Beschwerdeführer aus Inguschetien), im Lichte des Artikels 3 EMRK grundsätzlich unzulässig wären. In Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Aberkennungsverfahrens bekannt geworden ist, dass sich der Beschwerdeführer einen russischen Reisepass habe ausstellen lassen und sich in die Russische Föderation begeben hätte, um dort Verwandte zu besuchen. Ein vergleichbarer Sachverhalt wie im vorerwähnten Verfahren vor dem EGMR liegt sohin bereits vor diesem Hintergrund nicht vor. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbunden mit einem rechtskräftigem Einreiseverbot sowie die erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Ausspruchs über die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz welcher inhaltlich einer Prüfung gemäß 50 FPG entspricht (VwGH , Ra 2015/21/0119), verbunden mit der Feststellung über die Zulässigkeit einer Abschiebung gemäß 46 und 52 Abs 9 FPG in den Herkunftsstaat wobei eine zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Situation weder durch den Beschwerdeführer behauptet, noch von Amts wegen ersichtlich ist in Zusammenschau mit der unstrittigen tatsächlichen Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, ergibt im gegenständlichen Fall das Nichtvorliegen eines der in 46a Abs 1 FPG angeführten Alternativtatbestände. Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde am tatsächlich durchgeführt und der Beschwerdeführer hält sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet auf, weshalb eine Duldung seiner Person im Bundesgebiet auch vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher spruchgemäß abzuweisen Vollständigkeitshalber festzuhalten bleibt, dass Spruchpunkt II. des im Spruch angeführten Bescheides (Auferlegung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50) im Rahmen des (durch einen Rechtsanwalt eingebrachten) Beschwerdeschriftsatzes nicht konkret angefochten wurde und sohin mangels Seite 5 von 6

6 diesbezüglichen Beschwerdepunktes auch nicht vom Umfang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens als erfasst angesehen werden kann. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: 3.5. Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 6 von 6

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