In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin gelangte nach Österreich und stellte am einen Asylantrag in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin über ein von bis gültiges französisches Visum, ausgestellt durch die französische Botschaft in Moskau, verfügt. Bei der Erstbefragung am gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei direkt von Russland nach Wien geflogen. Sie bejahte, im Besitz eines französischen Visums zu sein. Sie behauptete, ihr Onkel väterlicherseits wolle sie umbringen, weil sie Schande über die Familie gebracht hätte, da sie eine Scheinehe mit einem Tschetschenen geschlossen habe sowie eine "unzulässige Beziehung" [sic] mit einem Armenier eingegangen sei. Sie habe eine SMS von ihrer Cousine erhalten, welche die Beschwerdeführerin davor gewarnt habe, dass deren Vater die Beschwerdeführerin umbringen wolle. Das BFA richtete am ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in Seite 1 von 6

2 einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben, datiert mit , (Anmerkung BVwG: laut BFA vom ) teilten die französischen Dublinbehörden den österreichischen Behörden mit, dass sie dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO hinsichtlich der Beschwerdeführerin zustimmen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie leide an keinen Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert selbständig medizinische Unterlagen vorzulegen. Sie habe in Österreich keine Bekannten oder Verwandten. Die Beschwerdeführerin bejahte, dass sie zwei Mal ein französisches Visum beantragt und erhalten habe. Sie sei bereits drei Mal in Frankreich gewesen. Es stehe alles in ihrem Reisepass. Es seien viele Bekannte und Verwandte von ihr in Frankreich, daher fühle sie sich in Österreich vor ihrem Onkel sicherer. Sie habe die Information, dass ihr Onkel, der einen Ehrenmord an der Beschwerdeführerin plane, für Frankreich oder Belgien ein Visum beantragen wolle. Die Beschwerdeführerin legte eine vom und eine SMS vom (laut ihren Angaben von ihrer Cousine) vor. Darin wurde die Beschwerdeführerin vor ihren Verwandten, insbesondere vor ihrem Onkel gewarnt, der sie umbringen wolle. In Österreich fühle sich die Beschwerdeführerin sicher, in Frankreich nicht. In Österreich sei ein russisch sprechender Bekannter von ihr aufhältig, den sie als Touristin in Österreich kennengelernt habe. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich gemäß 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. In der Erstbefragung habe sie angegeben, körperlich und geistig dazu in der Lage zu sein, der Einvernahme Folge zu leisten. Erforderliche Medikamente habe die Beschwerdeführerin keine angegeben. Auf die Frage in der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob sie Krankheiten habe oder Medikamente einnehmen würde, habe sie angegeben, dass sie keine Krankheiten habe und auch keine Medikamente einnehmen würde. Hinweise auf eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung seien somit im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Es wurde vom BFA festgestellt, dass sie in Frankreich keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre bzw. dass sie diese zu erwarten hätte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Da, wie auch bereits in der Feststellung und Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, Frankreich willens und fähig sei, Privatpersonen gegenüber Übergriffe durch Dritte zu schützen, könne auch hier keine Versagungsgründe, die gegen ihre Überstellung nach Frankreich sprechen, erkannt werden. Die Regelvermutung des 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es ergebe sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO. Der Bescheid wurde am zugestellt. Am langte eine Berichterstattung einer Landespolizeidirektion vom ein, wonach die Beschwerdeführerin am einen Suizidversuch unternommen hat, indem sie sich mit einem bisher unbekannten Gegenstand versucht habe, die Pulsadern aufzuschneiden. In der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobenen fristgerechten Beschwerde vom wurde insbesondere auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Befürchtungen vor den Bedrohungen durch ihren Onkel verwiesen. Als am der nunmehr angefochtene Bescheid erging, versucht die Beschwerdeführerin noch am selben Tag, sich das Leben zu nehmen und sei daraufhin in einer Psychiatrie aufgenommen worden. Bis dato sei sie dort wegen einer schwergradigen Depression sowie einer Anpassungsstörung in stationärer Behandlung. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da die Seite 2 von 6

3 Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebracht hatte, dass sie durch ihre Familie, insbesondere durch ihren Onkel und ihren Cousin, mit dem Tode bedroht werde. Die Behörde habe sich in keiner Weise mit der persönlichen Situation und der vorgebrachten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Frankreich auseinandergesetzt. Es sei innerhalb der tschetschenischen Szene in Frankreich ein Leichtes, die Beschwerdeführerin ausfindig zu machen. Überdies sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äußerst schlecht. Sie leide an einer schwergradigen Depression und an einer Anpassungsstörung, wobei sie nach Erhalt des zurückweisenden Bescheides bereits einen Suizidversuch begangen habe. Durch die drohende Abschiebung nach Frankreich werde die Gefahr eines Suizids verstärkt. Derzeit befinde sich die Beschwerdeführerin seit bis auf weiteres in stationärer Behandlung in der Psychiatrie. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und werde der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie gestellt, um die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Übermittelt wurden folgende Unterlagen: - Aufnahmebericht einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut vom , in welchem festgehalten wird, dass die oberflächlichen Schnittverletzungen versorgt worden seien und bei der Beschwerdeführerin die Aufnahmediagnosen "Verdacht Anpassungsstörung, Kopfschmerz" bestehen, - Dekurs allgemein einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut vom , in welchem festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin mit Anpassungsstörung und "DD rez. Depressio schwergradig" aufgenommen wurde. Eine Medikation sei laut Einschätzung der Ärzte sinnvoll, es wurde mit Sertralin (Anmerkung BVwG: gegen Depressionen und Angststörungen) sowie Temesta (Anmerkung BVwG: Beruhigungsmittel) begonnen, die Beschwerdeführerin erklärte sich einverstanden, für ein paar Tage zur Krisenintervention in der Abteilung zu bleiben, II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBL I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idf BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl 75 Abs 18 AsylG 2005 idf BGBGl I 2013/144). 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: " 5 (1) Ein nicht gemäß 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn Seite 3 von 6

4 im Rahmen einer Prüfung des 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin- Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idf BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: " 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Da die Dublin III-VO am im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aufgrund folgender Erwägungen nach 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben: Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Nichtsdestotrotz gibt es Gründe, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich entgegenstehen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Einvernahmen vor dem BFA keine Erkrankungen behauptete hatte. Der Beschwerdeführerin war auch vom BFA aufgetragen worden, ärztliche Unterlagen vorzulegen und sie hatte keinerlei Unterlagen übermittelt. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde in der Folge festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Am langte eine Berichterstattung einer Landespolizeidirektion vom ein, wonach die Beschwerdeführerin am einen Suizidversuch unternommen hat, indem sie sich mit einem bisher unbekannten Gegenstand versucht habe, die Pulsadern aufzuschneiden. Aufgrund der zusammen mit der Beschwerde übermittelten ärztlichen Dokumente betreffend den Selbstmordversuch der Beschwerdeführerin und wegen ihres derzeitigen Aufenthalts in einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut ist es jedoch dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, zu Seite 4 von 6

5 beurteilen, ob die Beschwerdeführerin überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. In der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass, als am der nunmehr angefochtene Bescheid erging, die Beschwerdeführerin noch am selben Tag versucht habe, sich das Leben zu nehmen und sie sei daraufhin in einer Psychiatrie aufgenommen worden. Bis dato sei sie dort wegen einer schwergradigen Depression sowie einer Anpassungsstörung in stationärer Behandlung. Durch die drohende Abschiebung nach Frankreich werde die Gefahr eines Suizids verstärkt. Derzeit befinde sich die Beschwerdeführerin seit bis auf weiteres in stationärer Behandlung in der Psychiatrie. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und werde der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie gestellt, um die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Aus dem übermittelten Aufnahmebericht einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut vom ergibt sich, dass die oberflächlichen Schnittverletzungen der Beschwerdeführerin versorgt worden seien und bei der Beschwerdeführerin die Aufnahmediagnosen "Verdacht Anpassungsstörung, Kopfschmerz" bestehen würden. Im ebenfalls übermittelten Dekurs allgemein einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie akut vom wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit Anpassungsstörung und "DD rez. Depressio schwergradig" aufgenommen wurde. Eine Medikation sei sinnvoll, es wurde mit Sertralin (Anmerkung BVwG: gegen Depressionen und Angststörungen) sowie Temesta (Anmerkung BVwG: Beruhigungsmittel) begonnen, die Beschwerdeführerin erklärte sich einverstanden, für ein paar Tage zur Krisenintervention in der Abteilung zu bleiben, Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Frankreich gesundheitliche Beschwerden grundsätzlich behandelbar sind und die Versorgung für Asylwerber in Frankreich gewährleistet ist, doch lassen die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sowie die Ausführungen in der Beschwerde auf eine Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin schließen. Jedenfalls ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes, aufgrund drohender Selbstgefährdung in einer Gesamtbetrachtung all dieser Faktoren, angezeigt, ein fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand, insbesondere den psychischen Gesundheitszustand, und die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen sowie Erkundigungen dahingehend anzustellen, ob die Beschwerdeführerin gleich nach ihrer Ankunft in Frankreich (falls allenfalls erforderlich) mit den für sie notwendigen Medikamenten bzw. Behandlungen versorgt werden kann. Diesbezüglich werden aktuelle Länderfeststellungen, insbesondere zur medizinischen Versorgung in Frankreich, der Entscheidung zu Grunde zu legen sein. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der nicht abschließenden Beurteilung des Gesundheitszustandes der psychisch kranken Beschwerdeführerin ein Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des Umstandes, dass das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Mehrparteienverfahren ist, welches naturgemäß mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist, nicht mit der gebotenen Raschheit beseitigt werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da sich eine Entscheidung nach 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solcher darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom , Ra 2016/19/0208-8). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idf BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Seite 5 von 6

6 Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 6 von 6

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