Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gabun, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl / , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, eine Staatsangehörige von Gabun, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom wurde ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß 8 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gabun abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ivm 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Mutter des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Zi. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß 46 FPG nach Gabun zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß 55 Abs. 1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Das Fluchtvorbringen der Mutter des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft qualifiziert. Dagegen wurde fristgerecht am Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Am wurde der Beschwerdeführer geboren. Am wurde für den Beschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und von Seiten seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin klargestellt, dass für ihn keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen vorliegen würden. Seite 1 von 7

2 Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß 8 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gabun abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ivm 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Gabun zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß 55 Abs. 1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und auf das laufende Asylverfahren seiner Mutter verwiesen. Am wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom zu I /13E wurde die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gabun und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des 2 Abs. 1 Z 20b AsylG Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich bzw. dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zwei Monate alt ist, kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erfolgt. Es kann daher nicht abschließend festgestellt werden, wer der Vater des Beschwerdeführers ist. Der von seiner Mutter angegebene Schweizer Staatsbürger steht nicht in Kontakt mit dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter. In Libreville leben die Verwandten seiner Mutter, mit denen diese in Kontakt steht. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt, vielmehr wurde eine Rückkehrentscheidung gegen sie ausgesprochen und die Abschiebung nach Gabun für zulässig erklärt. Eigene Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen für den Beschwerdeführer wurden nicht vorgebracht Zur Situation in Gabun: Zur aktuellen Lage in Gabun wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand ) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass Gabun im afrikanischen Vergleich als Stabilitätsanker anzusehen ist. Die politische Situation ist relativ stabil, die soziale Lage hat sich zugespitzt. Das Gerichtswesen ist ineffizient und weiterhin anfällig für eine Einflussnahme durch die Regierung. Ein Teil der Polizei ist ineffizient und korrupt. Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes ist gesetzlich verboten, doch werden Frauen, insbesondere in ländlichen Gebieten, noch immer gesellschaftlich diskriminiert. Homosexualität ist nicht verboten. Es gibt keine Berichte über Gewalt gegenüber Homosexuellen, allerdings ist davon auszugehen, dass viele ihre sexuelle Orientierung aus Angst vor Diskriminierung verschweigen. Gabun ist eines der wirtschaftlich stärksten Länder Afrikas. Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: - AA Auswärtiges Amt (7.2014a): Gabun Innenpolitik, Zugriff AA Auswärtiges Amt ( ): Gabun Reise- und Sicherheitshinweise, Zugriff Seite 2 von 7

3 - EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten ( ): Reisehinweise für Gabun, Zugriff USDOS U.S. Department of State ( ): Country Report on Human Rights Practices 2014 Gabon, Zugriff FH Freedom House ( ): Freedom in the World 2015 Gabon, Zugriff Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes Zur Person und zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen aufgrund der im Akt einliegenden Kopie der Geburtsurkunde fest. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellungen betreffend die Vaterschaft beruhen auf den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am Sowohl vor dem BFA wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie an, dass der Schweizer Staatsbürger XXXX der Vater ihres Sohnes ist. Er habe die Vaterschaft aber nicht anerkannt und stehe auch in keinem Kontakt zu ihr. Die Mutter des Beschwerdeführers gab zudem gleichbleibend an, zwei in Gabun lebende Töchter (geboren 1998 und 2001) zu haben, die bei ihrer Mutter in Libreville leben würden. In der Einvernahme vor dem BFA am erklärte sie, ihr Mobiltelefon verloren und daher keine Telefonnummer mehr zu haben. In der mündlichen Verhandlung am gab sie dagegen an, in Kontakt mit ihren Töchtern, die inzwischen 16 und 19 Jahre alt sind, ihrer Mutter und ihrem Vater zu stehen. Es kann daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Familienanschluss in Gabun hat. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte bei der Asylantragstellung angegeben, dass für ihren Sohn keine eigenen Fluchtgründe vorliegen würden und dass er an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide. Der Antrag beziehe sich nur auf ihre Fluchtgründe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom zu I /13E wurde die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom abgewiesen und damit festgestellt, dass das Fluchtvorbringen der Mutter des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, keine reale Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückkehr nach Gabun in eine existenzbedrohende Lage oder in die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK geraten würde, dass die Abschiebung sohin zulässig ist und dass das BFA die Rückkehrentscheidung zu Recht ausgesprochen hat Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche oder rechtsfreundliche Vertretung, traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Seite 3 von 7

4 Zu A) 3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids): Gemäß 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Das Fluchtvorbringen der Mutter des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft; ihr wurde daher der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Eigene Fluchtgründe wurden für den Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gabun keine Verfolgung isd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids): Gemäß 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgf ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach 7 zu verbinden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Gabun nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eigene Rückkehrbefürchtungen wurden für den Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Besondere Umstände, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK erscheinen lassen würden, sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte 52 Abs. 2 FPG lautet: " 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem ( 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder Seite 4 von 7

5 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. 10 Abs. 1 AsylG lautet: 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 zurückgewiesen wird, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Daher ist gemäß 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gemäß 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Voraussetzungen des 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Gemäß 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: " 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, eine Ausweisung gemäß 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG in das Privatoder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, Seite 5 von 7

6 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht ( 45 und 48 oder 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Mutter ein Familienleben. Ist aber von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder ein, nicht aber in ihr Familienleben (EGMR, , 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, , 60654/00 Sisojeva gg Lettland; ebenso VwGH , 2011/23/067; VwGH, , 2012/22/0239 und VwGH , 2013/22/0037). Die Mutter des Beschwerdeführers ist ebenso wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Ist ein Eingriff in das Familienleben isd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ein zwei Monate altes Kind, so dass von einer besonderen Aufenthaltsverfestigung nicht ausgegangen werden kann. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass bei einer Rückkehrentscheidung auch immer das Kindeswohl und damit auch das Recht auf eine Beziehung zu beiden Elternteilen zu berücksichtigen ist. Es kann aber nicht abschließend festgestellt werden, wer der Vater des Beschwerdeführers ist. Seine Mutter legte keinerlei entsprechende Bescheinigungen vor. Der von der Mutter angegebene Vater hat die Vaterschaft nicht anerkannt und besteht kein Kontakt mit ihm, so dass durch eine Rückkehrentscheidung nicht in die Beziehung eingegriffen würde. Zudem lebt sein Vater nicht in Österreich, sondern in Schweiz. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Gabun keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gabun zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Seite 6 von 7

7 Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, , Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom , Ra 2015/21/0005 und vom , Ra 2015/21/ ) Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV): Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, welche eine andere Frist verlangen würden, vorliegen, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I Seite 7 von 7

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