Am wird nachstehendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt. BVwG-2015/ Wien, am IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 DIPLOMSTUDIUM RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG FACHPRÜFUNG VERFASSUNGSRECHT SCHRIFTLICH 8. Jänner 2016 Am wird nachstehendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt. BVwG-2015/ Wien, am Frau Sima S Erstaufnahmestelle West zh Verein Menschenrechte Österreich Thalham St. Georgen im Attergau IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Richard R als Einzelrichter über die Bescheidbeschwerde von Sima S, geboren am , afghanische Staatsangehörige, wohnhaft in der Erstaufnahmestelle West, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom (GZ Af) zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: 3 Abs 1 und 8 AsylG 2005 (BGBl I 2005/100 idgf). 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Afghanistan als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 (BGBl I 2005/100 idgf) und 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (BGBl I 2005/100 idgf). 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. 1. Aufgrund Ihrer Aussage vom vor dem Polizisten P der Polizeiinspektion N und der allgemeinen Erhebungen des BFA zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan steht folgender Sachverhalt fest: Sie wurden am geboren, sind afghanische Staatsangehörige und lebten bis September 2015 bei ihrer Familie (Vater, Großmutter, zwei Brüder) in der afghanischen Großstadt Dschalalabad in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans. Sie gehören der archaischen und patriarchalischen Glaubensgemeinschaft der Jesiden an, eine von vielen in Afghanistan unterdrückte Minderheit. Angehörige der Minderheiten werden in Afghanistan sowohl von den Taliban als auch von der Terrormiliz Daesh gezielt verfolgt und getötet. Ein jesidisches Mädchen hat den von ihrem Vater und ihren Brüdern ausgewählten jesidischen Mann zu heiraten. Widersetzt sich das jesidische Mädchen der arrangierten Eheschließung wird es aus der Religionsgemeinschaft ausgeschlossen und in den meisten Fällen zur Wiederherstellung der Familienehre von den eigenen männlichen Familienmitgliedern ermordet. Sie wurden von Ihrem Vater Ihrem Cousin, dem Jesiden Mohammed M, versprochen. Ende September 2015 wurden Sie auf dem Heimweg von der Schule von einem Angehörigen der militanten extremistischen Gruppe der Daesh entführt, um Sie zwangsweise zu heiraten. Die Versuche ihres Vaters und ihrer Großmutter, sie durch Zahlung eines Lösegeldes zurückzuholen, scheiterten. Da Sie sich dem Vollzug der Ehe entgegen setzten, schlug sie ihr Entführer so heftig, dass Fachprüfung Verfassungsrecht (a.univ.prof. in Dr. in Gudrun Trauner) Seite 1

2 sie ins Krankenhaus gebracht werden mussten. Von dort konnten Sie mithilfe ihrer Großmutter zunächst nach Kabul fliehen. Gemeinsam mit ihrer Großmutter reisten Sie schließlich am in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz bei der Polizeiinspektion N. Bei Ihrer Einvernahme vom durch den Polizisten P machten Sie Angaben über Ihre persönlichen Umstände, den Reiseweg und legten Ihre Fluchtgründe sowie die Umstände Ihrer Entführung, der Zwangsheirat und dem (versuchten) Vollzug der Zwangsehe dar. Im Anschluss an die Einvernahme wurden Sie in die Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau (Oberösterreich) gebracht. Am wurde Ihnen als gesetzliche Vertreterin und Rechtsberaterin für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Vertreterin des Vereins Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt. Der Entführer bedrohte nach Ihrer Flucht aus Afghanistan Ihren Vater und Ihre beiden Brüder, weil diese ihm Ihren Aufenthaltsort nicht zu nennen vermochten. Ihre Brüder wurden vom Entführer geschlagen und nachdem Sie auch nach einigen Tagen nicht zu Ihrem Entführer zurückgekehrt waren schließlich ermordet. Ihr Vater verließ daraufhin sein Haus in Dschalalabad fluchtartig; sein Aufenthaltsort ist zurzeit unbekannt. 2. Mit Bescheid vom (GZ Af) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt 1). Zugleich sprach es eine Rückkehrentscheidung nach 10 Abs 1 AsylG 2005 ivm 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 aus, wobei es die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festsetzte und nach 52 Abs 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 feststellte, dass Ihre Abschiebung (isv 46 Fremdenpolizeigesetz 2005) nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt 2). Gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom (GZ Af) erhoben Sie fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 3. Mit Bescheid vom selben Tag ( ) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag Ihrer Großmutter auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs 1 AsylG 2005 ebenfalls ab, erkannte Ihrer Großmutter jedoch den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nach 8 AsylG 2005 zu. II. 1. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich eine Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Gemäß 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung isd Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Staatsangehörige Afghanistans sind Sie eine Fremde isd 2 Abs 1 Z 20a AsylG 2005; Sie stellten am in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz isd 2 Abs 1 Z 13 AsylG Der Status des Asylberechtigten isd 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 war Ihnen jedoch nicht zuzuerkennen, da wie schon das BFA in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausführte Ihren Angaben die Befürchtung, im Falle Ihrer Rückkehr drohe Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht glaubhaft zu entnehmen war. Von den nach der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Fluchtgründen kommt insbesondere eine Verfolgung aus Gründen der Religion in Frage, da Sie Angehörige des Jesidentums, einer religiösen Minderheit, sind. Es trifft zwar zu, dass in Afghanistan Angehörige von Minderheiten verfolgt und weibliche Angehörige zur Zwangsheirat auch mit Angehörigen der Terrormiliz Daesh gezwungen werden und die Staatsmacht dem weitestgehend schutzunfähig bzw unwillig gegenüber steht. Allerdings müssen die Jesiden in Afghanistan nicht mehr Bedrohungen und Verfolgung fürchten als andere Minderheiten auch. Der Fluchtgrund der religiösen Verfolgung lag daher in Ihrem Fall nicht vor. Auch das behauptete Risiko, dass Sie bei Rückkehr nach Afghanistan einer asylrele- Fachprüfung Verfassungsrecht (a.univ.prof. in Dr. in Gudrun Trauner) Seite 2

3 vanten Verfolgung seitens der Terrormiliz Daesh ausgesetzt wären, ist nicht begründet, zumal Sie die Ehefrau eines Angehörigen der Daesh sind. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgte somit zu Recht (Spruchpunkt 1). 3. Gemäß 8 Abs 1 AsylG 2005 ist Ihnen, da Ihr Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, falls eine Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da dies nicht der Fall ist, erfolgte auch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten isd 2 Abs 1 Z 16 AsylG 2005 durch das Bundesamt zu Recht (Spruchpunkt 1): Die Art 2 EMRK und Art 3 EMRK können nur durch staatliche Handlungen verletzt werden. Dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Ihre Rückkehr nach Afghanistan wird für Sie keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen. Wie im vorangegangenen Punkt 2. bereits ausgeführt, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung durch die Daesh gegeben, da Sie mit einem Angehörigen dieser Terrormiliz wenngleich zwangsweise verheiratet wurden. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass Sie eine Rückkehr nach Afghanistan in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art 3 EMRK bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat sind unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK durchaus relevant; aufgrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat ist aber auszuschließen, dass Sie in eine ausweglose Lebenssituation geraten werden. Sowohl Ihr Vater, der in Dschalalabad ein Haus besitzt, als auch Ihr Ehemann sind arbeitsfähige Männer, denen es zumutbar ist, Ihren Unterhalt zu sichern. 4. Da Ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und Sie eine Drittstaatsangehörige isv 2 Abs 1 Z 20b AsylG 2005 sind, traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Recht eine Rückkehrentscheidung nach 10 Abs 1 AsylG 2005 ivm 52 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt 2). 9 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) steht der Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Zweifellos besteht ein Familienleben isd Art 8 EMRK sowohl zwischen Ihnen und Ihrem Vater unbekannten Aufenthalts als auch zwischen Ihnen und Ihrer Großmutter, der ein Aufenthaltsrecht in Österreich zuerkannt wurde. Auch wenn Sie das österreichische Bundesgebiet verlassen müssen, steht es Ihnen dennoch frei, den familiären Kontakt zu Ihrer Großmutter durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten. Eine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben ist daher durch die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung nicht zu erwarten. Anderseits sind Sie berechtigt, sich erneut um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen oder den Aufenthaltsort Ihres Vaters ausfindig zu machen und den familiären Kontakt zu ihm zu pflegen. 5. Nach 52 Abs 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Diese Feststellung traf das BFA in Spruchpunkt 2, indem es die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärte. Begründung wie zu Punkt Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß 21 Abs 7 BFA-Verfahrensgesetz abgesehen werden. Rechtsmittelbelehrung [...] Mag. Richard R. [ordnungsgemäße Fertigung] AUFGABE: Verfassen Sie für Sima S mit heutigem Datum das zweckentsprechende Rechtsmittel an den VfGH! [Die Darstellung des Sachverhalts wird nicht bewertet!] Fachprüfung Verfassungsrecht (a.univ.prof. in Dr. in Gudrun Trauner) Seite 3

4 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) BGBl I 2013/10 idgf Einzelrichter 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Genfer Flüchtlingskonvention] BGBl 1955/55 Artikel 1 Definition des Ausdruckes Flüchtling A. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer: [ ] 2. sich infolge von [ ] Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet [ ]. Anm: Die folgenden Asyl(verfahrens)bestimmungen ergingen in Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 AsylG 2005) BGBl I 100 idgf Begriffsbestimmungen 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. [ ] 13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das auf welche Weise auch immer artikulierte Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten [ ]; 14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss [ ] des Verfahrens; 15. der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt; 16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt; 17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt [ ]; 18. [ ]; 20. ein Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens [ ]; 20a. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 20b. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; Status des Asylberechtigten 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist [ ] der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. [ ] Status des subsidiär Schutzberechtigten 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. [ ], wenn eine [ ] Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder [ ] bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach 3 [ ] zu verbinden. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung [ ] gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ ] 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird [ ]. Verfahrensablauf 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. [ ] Befragungen und Einvernahmen 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung [ ] zu befragen. [ ] (2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt [ ] zumindest einmal [ ] einzuvernehmen. [ ]. (5) [ ] Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung 20. (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen [ ]. (2) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Abs. 1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts [ ] durchzuführen. [ ] Fachprüfung Verfassungsrecht (a.univ.prof. in Dr. in Gudrun Trauner) Seite 4

5 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [ ] geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz BFA-VG) BGBl I 2012/87 idgf Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. (2) Dem Bundesamt obliegt 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, 2. [ ] 4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG, [ ]. Bundesverwaltungsgericht 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes [ ]. 3. Hauptstück Allgemeine Verfahrensbestimmungen Schutz des Privat- und Familienlebens 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG [ ] in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Handlungsfähigkeit 10. (1) [ ] (3) Ein mündiger Minderjähriger [ ] ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen [ ]. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen [ ]. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater ( 49). Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 21. (1) [ ]. (7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt 24 VwGVG. Rechtsberatung im [ ]verfahren vor dem Bundesamt 49. (1) Im [ ]verfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. [ ]. --- Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG BGBl I 100 idgf Sachliche Zuständigkeit im Inland 5. (1) [...] (1a) Dem Bundesamt obliegt 1. [...], 2. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und [ ]. 7. Hauptstück: Abschiebung und Duldung Abschiebung 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung [ ] durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn 1. [ ], 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind [ ]. 8. Hauptstück: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde Rückkehrentscheidung 52. (1) [ ]. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem ( 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. [ ]. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird [.] (8) Die Rückkehrentscheidung wird [ ] mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat [ ], sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. [ ] (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist [ ]. Frist für die freiwillige Ausreise 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides [ ]. HINWEIS: Die Beurteilung Ihrer Fachprüfungsarbeit können Sie (voraussichtlich) ab im KUSSS abfragen. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Teils der Fachprüfung Verwaltungsrecht können Sie (von Montag bis Freitag bis 17.00) Einsicht in Ihre Fachprüfungsarbeit nehmen, konkret im Sekretariat des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht, Taubenmarkt 1, wenn Ihr Prüfer Prof. Binder ist; bzw im Sekretariat des Instituts für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Juridikum 4. Stock, Trakt B, wenn Ihre Prüferin Prof. in Trauner ist. Der mündliche Teil der Fachprüfung findet bei Prof. Binder voraussichtlich am [kurzfristige Terminänderungen unter jku.at], bei Prof. in Trauner am 03. und/oder statt. Fachprüfung Verfassungsrecht (a.univ.prof. in Dr. in Gudrun Trauner) Seite 5

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