Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl / , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, Algerien am verlassen zu haben und in weiterer Folge über die Türkei und Griechenland bzw. Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Nach dem Fluchtgrund befragt, erklärte er: "Ich komme aus einer sehr armen Familie und es gibt keine Zukunft in meinem Land. Ich hatte Arbeit, aber sehr wenig verdient und hatte meine Eltern versorgt, deshalb konnte ich nicht sparen! Ich verließ am deshalb mein Land." Nach seiner Rückkehrbefürchtung befragt antwortete der Beschwerdeführer: "Armut". Der Beschwerdeführer wurde am niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Nach einer ausführlichen Belehrung über seine Mitwirkungspflichten erklärte der Beschwerdeführer, in Algerien als Maler gearbeitet zu haben. Er habe mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammengelebt und sei nicht verheiratet bzw. habe keine Kinder. Gesundheitliche Einschränkungen würden nicht vorliegen. Er habe etwa sieben Jahre als Maler gearbeitet, er habe bis zu seinem letzten Tag vor der Ausreise gearbeitet. Mit seiner Familie kommuniziere er etwa dreibis viermal in der Woche. Früher habe er die Familie versorgt. Die Familie lebe jetzt von der sehr geringen Pension des Vaters. Seine anderen Familienangehörigen würden nicht arbeiten. Er habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sonstige Fluchtgründe würden nicht vorliegen. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu Algerien erörtert. Besondere Gründe, welche für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung sprechen würden, wurden nicht vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Seite 1 von 10

2 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), sowie auch gemäß 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Der Bescheid wurde zusammen mit einer Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, am zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht am Beschwerde erhoben und beantragt, das BVwG möge dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten; in eventu die ausgesprochene Ausweisung aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung zurückverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen. Weiter wurde im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt: "Ich fechte den genannten Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Meine Beschwerde begründe ich im Einzelnen wie folgt: Ich bin aus Algerien und habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt. Der Grund meiner Ausreise ist, dass ich aus einer sehr armen Familie komme. Ich konnte meinen Lebensunterhalt nicht bestreiten." Der Beschwerde beigelegt war eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und Staatsbürger von Algerien. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Seit November 2016 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf; er verfügt - schon angesichts seines sehr kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet - in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat sich wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Algerien zur Ausreise entschlossen. Eine Verfolgung durch den Staat oder durch Privatpersonen wurde nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner in Algerien lebenden Familie und war vor seiner Ausreise als Maler tätig. Der Beschwerdeführer leidet an keinen besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig Feststellungen zur Lage in Algerien: Zur Situation in Algerien finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen, welche das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 widerspiegeln. Im Wesentlichen wird darin - soweit gegenständlich entscheidungsrelevant - ausgeführt: In den letzten Jahren kommt es auch in Algerien zu Terroranschlägen und Entführungen, dies v.a. in der algerischen Sahararegion oder in der Kabylei (AA ). Daneben finden immer wieder Demonstrationen und kleinere Streiks statt (ÖB ); aufgrund der Erlebnisse der 90er Jahre strebt die algerische Gesellschaft aber nach Stabilität, was die Legitimität des Staates stärkt (BS 2014). Insbesondere die Armee spielt eine zentrale Rolle in Algerien. Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden noch immer nur unzureichend verfolgt und geahndet (USDOS , ÖB Seite 2 von 10

3 3.2015). In Strafverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Strafverteidiger, im Notfall auch kostenlos (USDOS ). Dennoch fehlt den Bürgern das Vertrauen in die Justiz und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf (AA ). In Algerien sind Männer im Alter von 19 bis 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes (in der Dauer von 18 Monaten) verpflichtet (CIA ). Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen (AA ). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, insbesondere bei der jüngeren Bevölkerung. Algerien leistet sich aber ein hochaufwendiges Sozialsystem und subventioniert Bildung, Gesundheitsvorsorge, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt (ÖB ). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht westlichem Niveau, dafür ist medizinische Versorgung generell allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB ). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des 19 BFA-VG. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom Eine besondere Aufenthaltsverfestigung in Österreich wurde nicht behauptet. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifiziert und seiner Entscheidung die wirtschaftlichen Fluchtgründe zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme durch das Bundesamt wie auch in der Beschwerde gleichbleibend und glaubhaft vor, dass er Algerien wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen hatte. Dieser Sachverhalt ist unbestritten und wird ihm auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, ergibt sich daraus keine asylrechtliche Relevanz. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Dagegen wurde in der Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer in eine existentielle Notlage geraten würde. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert werden und Bedürftigen Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Diesen Feststellungen wurde nicht konkret und substantiiert widersprochen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass generell Seite 3 von 10

4 jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert sein würde. Besondere Verletzlichkeiten, etwa im Sinne einer schweren Erkrankung, sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er noch in Kontakt zu seiner Verwandtschaft stehe und dass er keine besonderen individuellen Probleme habe. Seine Arbeitsfähigkeit bejahte er gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich. Es ist nicht erkennbar, warum es ihm nicht möglich sein sollte, wieder als Maler zu arbeiten, wie bereits vor seiner Ausreise. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer angab, zu wenig verdient zu haben; zugleich erklärte er aber auch gegenüber dem Bundesamt, dass er für die ganze Familie gesorgt habe. Dies bedeutet, dass das Einkommen zumindest für seine eigenen Grundbedürfnisse ausreichend gewesen sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den fehlenden Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht Zu den Länderfeststellungen Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 und die darin enthaltenen Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen nicht entgegen. Die Feststellungen finden sich im angefochtenen Bescheid wieder; der Beschwerdeführer äußerte aber auch im Beschwerdeschriftsatz keine ernsthaften Zweifel an den Feststellungen. Diese Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Algerien werden daher auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. Die wesentlichen Punkte wurden unter Punkt 1.2. wiedergegeben. Die dafür herangezogenen Quellen sind: * AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien * AA - Auswärtiges Amt ( ): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), * ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien * USDOS - U.S. Department of State ( ): Country Report on Human Rights Practices Algeria, link/306353/ de.html * CIA - Central Intelligence Agency ( ): The World Factbook - Algeria * BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI Algeria Country Report, orq/uploads/tx itao download/bti 2014 Algeria.pdf Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, , Zl. 99/01/0210). Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf 1 Z 10 der Herkunftsstaaten- Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgf. Seite 4 von 10

5 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005 noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat Zur anzuwendenden Rechtslage: 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten: "Status des Asylberechtigten 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. (2)... (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11) offen steht oder (4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2...., wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach 7 zu verbinden. (3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11) offen steht. (3a)... Seite 5 von 10

6 Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. (2)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens ( 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. (2)... ". 50, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten: "Verbot der Abschiebung 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG 2005). (3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Seite 6 von 10

7 (4)... Rückkehrentscheidung 52. (1)... (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem ( 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. (3)... (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. (10)... Frist für die freiwillige Ausreise 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (1a)... (2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. 37 AVG gilt. (4)..." Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): Gemäß 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon Seite 7 von 10

8 ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom , 2002/01/0414 oder vom , 95/20/0110 oder vom , 95/19/0040). Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung isd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie unter Punkt dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom , Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er der Armut entfliehen möchte, doch zeigt dies keine existentielle Notlage auf, welche die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen würde. Dazu kommt, dass sich seine Familie in Algerien aufhält, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist bzw. zumindest eine Unterkunft finden könnte. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war Zur Gewährung eines Aufenthaltstitels nach 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, I. Spruchteil): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil): Eine Rückkehrentscheidung wäre auf Dauer unzulässig, wenn dies gemäß 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom , 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom , Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes ( , B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso , U Seite 8 von 10

9 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, , Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa einem Monat davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es kann noch nicht von einer besonderen Bindung an Österreich gesprochen werden. Zudem lebt seine ganze Familie in Algerien. Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH , Zl. 98/18/0260; , Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß 46 nach Algerien zulässig ist, ist auf die obenstehenden Ausführungen unter Punkt zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß 18 Abs. 1 Z 1 BFA- VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da Algerien gemäß 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß 18 Abs. 5 BFA-VG konnte aber entfallen, da gegenständlicher Beschluss in der dort genannten einwöchigen Frist ergeht. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und das Bundesverwaltungsgericht sich den maßgebenden Schlussfolgerungen anschließt, ist der Sachverhalt isd 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat ( 17 VwGVG ivm 39 Abs. 2 AVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung Seite 9 von 10

10 von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:I Seite 10 von 10

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie 22 BFA-VG rechtmäßig.

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie 22 BFA-VG rechtmäßig. 19.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.09.2017 Geschäftszahl I403 2170516-1 Spruch I403 2170516-1/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid

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