Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt III.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl / RD Vorarlberg, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt III. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom , Zahl / , wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen [Spruchpunkt I] und die Außerlandesbringung angeordnet. Weiters wurde gemäß 61 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt [Spruchpunkt II]. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am erneut in das Bundesgebiet ein und stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass nach wie vor dieselben wie Gründe wie bei seinem Erstantrag vorliegen [Erstbefragung am : "In Nigeria hat mir niemand bei der Ausbildung geholfen. Deswegen suche ich hier ein besseres Leben."] würden. Seite 1 von 10

2 Am erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, bei der er die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben bestätigte. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er Nigeria aufgrund der schwierigen Lebensumstände verlassen habe. Niemand habe sich um ihm ihn gekümmert und habe er die Schule nicht beenden können. Mit Bescheid vom , Zl / RD Vorarlberg wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß 3 Absatz 1 ivm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgf" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß 8 Absatz 1 ivm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG ivm 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgf" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgf" erlassen. Weiters wurde "gemäß 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte dabei die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde die gegenständliche Rechtsache des Gerichtsabteilung I411 abgenommen und der Gerichtsabteilung I415 neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom die aktuellen Länderfeststellungen und räumte ihm sowohl hinsichtlich der Länderberichte als auch hinsichtlich seiner sozialen und integrativen Verfestigung die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. In seiner Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich um eine Integration in Österreich bemühe. Auch wenn er sich zurzeit in der Grundversorgung befinde, versuche er eine befristete Arbeitserlaubnis im Gastgewerbe zu erhalten. Zu diesem Zweck besuche er seit regemäßig Deutschkurse und beabsichtige er am die Deutschprüfung im Niveau A2 abzulegen. Des Weiteren habe er sich ehrenamtlich an Projekten der Caritas beteiligt aus denen Freundschaften hervorgegangen seien, die er nach wie vor pflege. Weiters sei der Beschwerdeführer ein tiefgläubiger Christ und Mitglied eines christlichen Vereines. In seiner Heimat halte sich nach wie vor eine Tante mütterlicherseits auf, zu der er gelegentlich Kontakt habe. Weitere Verwandte habe er keine. Mit Stellungnahme vom legte der Beschwerdeführer zwölf Empfehlungsschreiben betreffend seine Integration vor. Am führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer reiste zuletzt (spätestens) am in das Bundesgebiet ein. Er ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Nicht festgestellt werden kann weiters seine Volksgruppenzugehörigkeit. Er ist volljährig und christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am einen Antrag auf internationalen Schutz, über den - wie umseits ausgeführt - mit Bescheid des BFA vom , Zahl / , negativ entschieden Seite 2 von 10

3 wurde und wurde anschließend nach Ungarn ausgewiesen. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer am einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er bezieht gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre lang die Grundschule und verdiente sich anschließend durch Hilfsarbeiten (Be- und Entladen von Bussen) seinen Lebensunterhalt. Er leidet weder an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. In seinem Herkunftsstaat lebt nach wie vor eine Tante des Beschwerdeführers, zu der er auch Kontakt hat. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden dem Beschwerdeführer im Zuge eines Parteiengehörs umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand ) ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Verhältnisse in Nigeria haben sich - wie die aktuellen Länderberichte vom zeigen - seit des Bescheides des Bundesamtes der belangten Behörde vom in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß 50 FPG idgf in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Behandlung nach Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung isv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA ). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA ). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA ). Seite 3 von 10

4 Quellen: Meldewesen - AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember pdf, Zugriff ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA ; vgl. ÖBA ). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA ). Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA ). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember pdf, Zugriff ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria 2. Beweiswürdigung: Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch keine einheitlichen Angaben zu seiner ethnischen Zugehörigkeit und Muttersprache zu machen. Während er dazu bei seiner Erstbefragung angab, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Agbor sei, welche auch seine Muttersprache sei, gab er abweichend davon bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass seine Muttersprache Eka und er auch der Volksgruppe der Eka zugehörig sei. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat sechs Jahre die Grundschule besuchte wurde im Bescheid des BFA festgestellt und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer aber entgegen der Befragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA völlig unsubstantiiert an, sich nicht mehr an seine Schulzeit zu erinnern. Diesbezüglich folgt das Bundesverwaltungsgericht den vorgenannten Angaben, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären, warum er sich an seine die Befragungen betreffend seine Schulzeit und die dort getätigten diesbezüglichen Aussagen nicht mehr erinnern könne. Seite 4 von 10

5 Die Feststellungen betreffend seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum, seine Herkunft sowie die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich und in seinem Herkunftsstaat - insbesondere, dass er dort mehrere Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt durch Hilfsarbeiten bestritten hat und dass seine Tante mütterlicherseits nach wie vor dort aufhältig ist - beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und seiner schriftlicher Stellungnahmen vom Beigelegt war dieser Stellungnahme die Kopien dreier Kursbesuchsbestätigungen von Deutschkursen der Caritas, die Anmeldebestätigung eines Deutschkurses beim Berufsförderungsinstitut, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Nachbarschaftsprojekt der Caritas, die Mitgliedsbestätigung einer christlichen Glaubensgemeinschaft sowie ein Vereinsregisterauszug. Unter Berücksichtigung seiner Erkältung leitet sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben seiner Einvernahmen ab. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.2. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zb der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten weder in seiner Stellungnahme vom noch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert entgegen getreten und hat keine konkreten Angaben dahingehend getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch festzuhalten, dass die Entwicklungen in Nigeria in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten: Seite 5 von 10

6 "Status des subsidiär Schutzberechtigten 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder -wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach 7 zu verbinden. (3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11) offen steht. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens ( 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des 73 StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Die maßgeblichen Bestimmungen des 50 sowie 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten: "Verbot der Abschiebung 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention Seite 6 von 10

7 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG 2005). (3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Rückkehrentscheidung 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem ( 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei." Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): Spruchpunkt I. blieb laut der Beschwerde vom unangefochten. Der Bescheid erwuchs daher hinsichtlich Spruchpunkt I in Rechtskraft Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH , Zl. 2008/19/0174 und VwGH , Zl. 200/01/0443). Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom , Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer war durch die Ausübung von Hilfsarbeiten - vor allem das Be- und Entladen von Bussen - bislang zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande, sodass er im Falle seiner Rückkehr durch die Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen im Stande sein sollte. Hinzu kommt, dass sich seine Tante nach wie vor in Nigeria aufhält, sodass - auch wenn ihn diese finanziell nicht unterstützen kann - er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt sein sollte. Seite 7 von 10

8 In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass eine Rückkehr auch für seine Gesundheit nicht gut wäre. So hätte er Probleme mit einer Gruppe gehabt, die ihn ausgeraubt und im Zuge dessen - weil er kein Geld gehabt hätte - auch verletzt hätte. Befragt, ob dieser "Raubüberfall" mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Religionsbekenntnis oder mit einer Behörde zu tun gehabt hätte, verneinte der Beschwerdeführer. "Jetzt" wäre es mit der Regierung ja noch schlimmer, nicht zuletzt wegen der in der Nähe seines Heimatortes befindlichen Region "Biafra", wo es große Probleme gäbe und viele Menschen getötet würden. Damit konfrontiert, dass er allenfalls auch in eine andere Region ziehen könnte, beispielsweise nach Lagos, Benin-City oder Abuja, gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er ja auch keine "Arbeitspapiere" hätte, seine Tante bereits alt wäre, es ihm in Österreich gut ginge und er darüber hinaus keinerlei Strafregistereinträge hätte. Danach befragt, was der Beschwerdeführer mit "Arbeitspapieren" meinte, gab dieser lediglich an, dass er nicht in die Schule gegangen wäre, er deshalb keine Arbeit finden würde und niemanden um Hilfe bitten könnte. Dem Beschwerdeführer steht jedenfalls eine Relokationsalternative innerhalb Nigerias offen und könnte er einer allfälligen (unsubstantiiert vorgebrachten) Bedrohung durch Biafra-Bewegung in jedem Fall durch Verlegung seines Wohnortes entgehen. Aus den Länderberichten zu Nigeria ergibt sich deutlich, dass fehlende Registrierungsprozesse bzw. ein nicht vorhandenes Meldesystem in Nigeria durchaus die Möglichkeit bieten, durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil allfälligen (privaten) Verfolgungen zu entgehen. Im Übrigen sind alle nigerianischen Großstädte - wie etwa Lagos oder Abuja - multi-ethnisch und jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" hat. Dass es in Lagos sehr "rau" sei und jeder sich irgendwie versuche durchzuschlagen, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behauptet, wird seitens des erkennenden Richters ja auch gar nicht in Abrede gestellt. Ganz im Gegenteil verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Dennoch kann in concreto nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existiert. Ferner ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, sodass von ihm zu erwarten ist, dass er sich in Nigeria eine eigene - wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene - Existenz aufbauen kann. Dies erscheint jedoch auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, da die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist demnach zu erwarten, dass er durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite - etwa durch Hilfsorganisationen -, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr außergewöhnliche Umstände' wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Nigeria in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Außerdem besteht ganz allgemein Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Nigeria aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung isd. Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach 55 und 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides): Seite 8 von 10

9 Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß 55 Asylgesetz Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwn, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des ersten Spruchteil des Spruchpunkt III. entsprechend abzuändern Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (letztmalig und spätestens) am rund ein Jahr und zehn Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom , Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr /06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben is von Art. 8 EMRK entstanden ist). Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom also bereits knapp sechs Monate nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet und Antragsstellung - seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer verneint wurde. Zudem weist er keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann. Die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in den Besuch von Deutschkursen, der Teilnahme an einem Nachbarschaftsprojekt der Caritas sowie seiner Mitgliedschaft in einer christlichen Kirchengemeinde. Völlig unsubstantiiert gibt er an, dass er auch Freundschaften geschlossen habe, mit denen er nach wie vor in Kontakt stehe - ohne jedoch näher darauf einzugehen und die Intensität darzustellen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer auch keine tieferen sozialen Kontakte glaubhaft machen. Er beteuerte zwar Deutsch zu lernen und in die Kirche zu gehen, die positive Absolvierung der Deutsch- Sprachprüfung Niveau A2 konnte er jedoch nicht nachweisen. Seite 9 von 10

10 Nachdem der Beschwerdeführer erst anfangs 2012 aus Nigeria ausreiste und er selbst bestätigte, dass er nach wie vor Kontakt zu seiner Tante in Nigeria pflege, kann nicht von einer vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen und ist dahingehend auf die höchstgerichtlich Rechtsprechung zu verweisen (VwGH , Zl. 2010/18/0029). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg /2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß 46 nach Nigeria zulässig ist ( 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung und verdiente er sich bislang seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten im Hinblick auf das Be- und Entladen von Bussen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Nigeria in Form seiner Tante. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung isd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides, gemäß 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I Seite 10 von 10

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