Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /13E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /13E IM NAMEN DER REPUBLIK!"

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl / , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben zufolge am unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sei in ihrem Heimatstaat als Apothekerin in einem Krankenhaus beschäftigt gewesen und sei sie eines Tages von einer Gruppe ihr unbekannter Personen mit der Aushändigung von starken Medikamenten innerhalb einer Frist von einer Woche aufgefordert worden. Die Beschwerdeführerin habe dies verweigert und sei sie ein weiteres Mal von den Personen aufgesucht und ihr eine fristgerechte Ausfolgung von Medikamenten angeordnet worden. Im Falle einer weiteren Verweigerung hätten ihr die unbekannten Personen die Ermordung angedroht und habe die Beschwerdeführerin daraufhin das Land verlassen. 2. Am erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, wobei sie auf die Frage nach den Fluchtmotiven vorbrachte, von zwei ihr unbekannten Personen mit Herausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten beauftragt worden sei. Sie habe dies jedoch verweigert und hätten sie die Männer ein zweites Mal aufgesucht und ihr unter Androhung der Ermordung die fristgerechte Bereitstellung der Medikamente angeordnet, woraufhin die Beschwerdeführerin beschlossen habe, das Land zu verlassen. 3. Mit dem Bescheid vom , Zl / , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine Seite 1 von 13

2 freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht (Spruchpunkt IV.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). 4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hält sich zumindest seit ist Österreich auf. Sie ist volljährig, Staatsbürgerin von Tunesien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist sie daher auch erwerbsfähig. Die Beschwerdeführerin ist in zweiter Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, den sie im September 2014 nach traditionellem-islamischen Recht in Tunesien und im September 2015 in Serbien standesamtlich geehelicht hat. Ein aus der ersten Ehe stammender, am XXXX2004 geborener Sohn lebt nach wie vor bei den Eltern der Beschwerdeführerin in Tunesien. Aus der zweiten, aktuellen Ehe entstammt ein am XXXX2015 in Belgrad geborenen Sohn, der die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführerin besuchte zwölf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend eine Lehre für Pharmazie. Ihren bisherigen Lebensunterhalt finanzierte sie sich danach als Apothekerin in einem Spital. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin leben nach wie vor ihr Sohn aus erster Ehe, ihre Eltern und ihre sechs Geschwister und hat die Beschwerdeführerin nach wie vor Kontakt zu ihrer Familie. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind, die Beschwerdeführerin im um soziale und integrative Verfestigung bemüht und spricht Deutsch im Niveau A2. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin: Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in Tunesien aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführerin droht im Falle ihrer Rückkehr keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat. Algerien gemäß 1 Ziffer 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Seite 2 von 13

3 Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen Zur Person der Beschwerdeführerin: Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist durch ihre Angaben und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen - insbesondere ihrer Volljährigkeit, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Glauben - gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Die Identität der Beschwerdeführerin Durch die Vorlage ihres tunesischen Personalausweises und ihres tunesischen Führerscheines im Original steht ihre Identität fest. Die Feststellung zu ihrem Gesundheitszustand ergibt sich insbesondere aus ihren diesbezüglichen Angaben. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung angibt psychische Probleme zu haben, sie sich in Österreich diesbezüglich jedoch keine medizinischen Behandlung unterzogen hat, verkennt der zu erkennende Richter nicht, dass dieses Leiden in der weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde vollkommen unerwähnt bleibt und sie hierbei lediglich auf ihre inneren Infektionen verweist. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief datiert vom in Vorlage, wonach sie vom bis im XXXX, Gynäkologie Station XXXX stationär aufgrund einer diagnostizierten PAP IV in Behandlung war. Nach komplikationsloser Konisation und Curettage am wurde die Beschwerdeführerin, welche laut Entlassungsbrief vom zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig war und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedurfte, am aus der stationären Betreuung entlassen. Bislang hat die Beschwerde keine medizinischen Befunde zu ihrem psychischen Gesundheitszustand in Vorlage gebracht. Auch die Tatsache, dass sie ihre psychische Situation durch Medikamente behandelt, welche sie aus ihrem Herkunftsstaat mitgebracht hat, zeigt, dass eine allfällige medikamentöse Behandlung in ihrem Herkunftsstaat möglich ist. Des Weiteren ist auf die dahingehenden Ausführungen des Länderberichtes zu verweisen, wonach die medizinische Versorgung in Tunesien, das für ein Schwellenland übliche Niveau aufweist. In den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) ist eine weitreichende Versorgung gewährleistet und sind in den Spitäler der größeren Städten Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich. Die Feststellungen zu ihrem Familienstand, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin in zweiter Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und aus dieser Beziehung ein gemeinsamer minderjähriger Sohn entstammt, resultiert aus ihren glaubhaften Angaben. Zudem legte sie der belangten Behörde die beglaubigte Übersetzung ihrer Heiratsurkunde aus Serbien, den Staatsbürgerschaftsnachweises ihres Mannes und den Staatsbürgerschaftsnachweis ihres Sohnes vor. Aus der Tatsache, dass dem zweiten Ehegatte der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsangehörigkeit verliehen wurde und er laut Auskunft des Zentralen Melderegisters und des Sozialversicherungsträgers vom und vom von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch genommen hat, ergibt sich die Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine begünstigte Drittstaatsangehörige handelt. Glaubhaft erachtet der zu erkennende Richter auch ihre Angaben, wonach sie mehrere Jahre lang die Schule besuchte, eine Ausbildung als Pharmazeutin absolvierte und als solche zuletzt auch ihren Lebensunterhalt verdiente. Dahingehend reichte die Beschwerdeführerin auch mehrere Zertifikate ein, die ihre Ausbildung als Apothekerin untermauern. Die Feststellungen zu ihrer Familiensituation in ihrem Herkunftsstaat - wonach sich ihr Sohn aus erster Ehe, ihre Eltern und ihre sechs Geschwister nach wie vor in Tunesien aufhalten und sie mit Seite 3 von 13

4 ihrer Familie nach wie vor im Kontakt steht, ergibt sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. Dass die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn lebt, gründet sich aus ihren Angaben und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, wonach seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem Ehegatten besteht. Hinsichtlich ihrer sozialen und integrativen Verfestigung brachte die Beschwerdeführerin die Bestätigungen über die Teilnahme an einer Deutsch-Konversationsgruppe des XXXX vom und vom sowie einer Bereitschaftserklärung für die Teilnahme an einer Freiwilligen-Arbeit des XXXX vom , eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz vom , ein ösd- Zertifikat des mit sehr gut bestandenen Deutschkurses im Niveau A2, sowie Bestätigungen über diverse vierstündige / tagweise Integrationsmodule (Zusammenleben, Demokratie, Gesundheit, Bildung, Landeskunde, Wohnen, Familie) bei der Diakonie Flüchtlingsdienst Wien (allesamt datierend aus Mai/Juni 2017) in Vorlage. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Eine staatliche Verfolgung aufgrund ihrer Religion, Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ihrer politischen Einstellung verneinte die Beschwerdeführerin explizit. Ihre Fluchtgründe erschöpfen sich in der Furcht vor einer Verfolgung durch ihr unbekannte, private Personen, die die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit zur Herausgabe von Medikamenten genötigt hätten. Damit macht die Beschwerdeführerin allerdings keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend und erübrigt sich dahingehend die Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens. Erwähnenswert ist an dieser Stelle noch, der Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin gab an, am illegal nach Österreich eingereist zu sein. Gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin jedoch erst am , also über ein halbes Jahr später. Es wird davon ausgegangen, dass bei konkreten asylrelevanten Gründen und wohlbegründeter Furcht so schnell wie möglich ein Antrag gestellt wird und nicht derart lange zugewartet wird Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die aktuellen Länderberichte wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde vom zur Kenntnis gebracht und ihr zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt, wovon die Beschwerdeführerin mit den Worten "Nein brauche ich nicht." explizit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Feststellung, dass Tunesien ein sicherer Herkunftsstaat ist leitet sich aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung ab. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten: Seite 4 von 13

5 "Status des Asylberechtigten 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11) offen steht oder Status des subsidiär Schutzberechtigten 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder -wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach 7 zu verbinden. (3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11) offen steht. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens ( 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des 73 StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Seite 5 von 13

6 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Die maßgeblichen Bestimmungen des 50, 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten: "Verbot der Abschiebung 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG 2005). (3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Rückkehrentscheidung 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem ( 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Frist für die freiwillige Ausreise 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß 18 BFA-VG durchführbar wird. (2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. 37 AVG gilt. Seite 6 von 13

7 (4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid ( 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht Die maßgebliche Bestimmung des 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat ( 19) stammt, Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): Gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im 2 Abs. 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom , Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH , Zl. 98/20/0233). Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die Seite 7 von 13

8 staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH , 98/20/574; dazu auch VwGH , 2000/01/0098; , 2005/20/0406). Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt I.2.3. bereits ausführlich dargelegt, machte die Beschwerdeführerin eine Privatverfolgung als Fluchtgrund geltend, welche als solche keine Asylrelevanz begründet. Es kann auch nicht von einer Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit der tunesischen Behörden ausgegangen werden. Ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeit steht es der Beschwerdeführerin frei, hinsichtlich der von ihr behaupteten Privatverfolgung allenfalls den Schutz der heimatstaatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen. Dies hat die Beschwerdeführer laut ihren eigenen Angaben bislang jedoch unterlassen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): Der Beschwerdeführerin droht in Tunesien keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom , Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und arbeitsfähig und weist eine mehrjährige Schulbildung und eine Ausbildung als Pharmazeutin auf. Im Falle ihrer Rückkehr sollte sie durch die Aufnahme einer adäquaten beruflichen Tätigkeit zum Verdienst ihres Lebensunterhaltes im Stande sein. Hinzu kommt, dass sich ihre Familie und der Sohn aus erster Ehe nach wie vor in Tunesien aufhalten und sie nach wie vor Kontakt zu ihrer Familie, sodass sie bei ihrer Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Tunesien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, konnten im gegenständlichen Beschwerdefall nicht festgestellt werden. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Tunesien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung isd. Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach 57 Asylgesetz 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß 57 Asylgesetz 2005 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides): Seite 8 von 13

9 Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch Ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am rund ein Jahr und acht Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom , Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr /06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben is von Art. 8 EMRK entstanden ist). Das bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet begründete Familienleben der Beschwerdeführerin ist bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ebenfalls mit zu berücksichtigen. Allerdings wird nicht außer Acht gelassen, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich weder die Beschwerdeführerin noch ihr nunmehriger Ehegatte alleine aufgrund ihrer Ehe von einem sicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin ausgehen konnten (vgl das hg. E vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/01/ und das hg. E vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060). Der zu erkennende Richter verkennt auch nicht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch den Antrag auf internationalen Schutz deren Aufenthalt in Österreich entgegen den einschlägigen Vorschriften des Asyl- und Fremdenrechts zu legitimieren beabsichtigt, während sie die gesetzliche Möglichkeit eines Familiennachzugs nach den Bestimmungen des NAG außer Betracht lässt. Außerdem fußt ihr gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Die Beschwerdeführerin lebt in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Sohn und werden hinsichtlich der Schutzwürdigkeit ihres Familienlebens folgende Überlegungen getroffen: Nach der Rechtsprechung des EuGH können Drittstaatsangehörige aus der Unionsbürgerschaft von Angehörigen (Aufenthalts-)Rechte ableiten (vgl. zu folgendem Kucsko-Stadlmayer in Mayer/Stöger, (Hrsg) EUV/AEUV, Art 18 AEUV; Stand: März 2013, rdb.at): Der EuGH sprach etwa den drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger Unionsbürger gem. Art 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht und ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu, weil die Kinder ihren Status als Unionsbürger sonst nicht nutzen könnten (EuGH , C-200/02, Zhu und Chen, Slg 2004, I-9925 Rz 26, 47; , C-34/09, Ruiz Zambrano, Slg 2011, 1177, Rz 42 ff). Danach erfordert die praktische Wirksamkeit des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts des Kindes ein Aufenthaltsrecht der für es faktisch sorgenden Person(en). Dies anerkennt die Bedeutung des Familienlebens für die Unionsbürger (Holoubek in Schwarze3 Art 18 AEUV Rz 38; vgl auch Art 7 EGRC). Zur methodischen Absicherung wurde in der Rs Ruiz Zambrano der Begriff eines "Kernbestands unionsbürgerlicher Rechte" eingeführt: Zu diesem Kernbestand zählen das Aufenthaltsrecht, der Zugang zum Arbeitsmarkt, das Namensrecht und Normen betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft (vgl EuGH , C-434/09, McCarthy, noch nicht in Slg, Rz 57; , C-135/08, Rottmann, Slg 2010, I Rz 56 f). Diese Rechte wären den minderjährigen Unionsbürgern insbesondere verwehrt, wenn ihren drittstaatsangehörigen Eltern der Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat untersagt würde und sie dann gezwungen wären, die Union sonst überhaupt zu verlassen (EuGH , C-256/11, Dereci, noch nicht in Slg, Rz 66 ff, 74; vgl Hailbronner/Thym, Ruiz Zambrano - die Entdeckung des Kernbereichs der Unionsbürgerschaft, NJW 2011, 2008; Frenz, Reichweite des unionsbürgerlichen Aufenthaltsrechts nach den Urteilen Zambrano und McCarthy, ZAR 2011, 221; Vitzthum, Die Entdeckung der Heimat der Unionsbürger, EuR 2011, 550; Feik, Das [neue] Aufenthaltsrecht der Eltern von [minderjährigen] Unionsbürgern, FABL 1/2011-II, 8). In der Regel geht es also um Konstellationen, in denen nur das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen dem Unionsbürger das Verbleiben in der Union ermöglicht. Im Kernbestand der Unionsbürgerrechte wird auch auf das Erfordernis des Unionsbezugs verzichtet: Der auf seine Eltern angewiesene Minderjährige muss sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union noch nie ausgeübt haben. Der Verwaltungsgerichtshof folgt dieser "Kernbestandsjudikatur" (VwGH , 2009/22/0054; , 2011/22/0309, 2010/22/0131, 2010/22/0201). Seite 9 von 13

10 In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/22/0054 wurde unter anderem ausgeführt: "Allerdings hat der EuGH über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 15. November 2011, Rechtssache C-256/11, "Dereci u.a.", unter Hinweis auf das Urteil vom 8. März 2011, Rechtssache C-34/09, "Zambrano", ausgesprochen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (Randnr. 64). Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Randnr. 66). Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Randnr. 67). Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Randnr. 68). Angesichts dieses unionsrechtlichen Maßstabs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solcherart beschriebenen Ausnahmefall darstellt. Sie wird dazu im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - diese Frage war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben." Einen Zwang zum Verlassen der Union verneinte der Verwaltungsgerichtshof etwa in einem Fall, in dem ein Österreicher aus der Ehe mit einer Drittstaatsangehörigen drei minderjährige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft hatte; wegen des österreichischen Vaters seien die Kinder nicht gezwungen, der Mutter zu folgen (VwGH , 2012/09/0003). Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art 8 EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof es etwa für unzumutbar erachtet, dass ein neugeborenes Baby nur mit dem Vater und ohne (drittstaatsangehörige) Mutter in der Union verbleibt (VfGH , U 128/12). Danach sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch biologische Bedürfnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im genannten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof u.a. folgendes aus: "Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kind kurz nach der Geburt ohne Bedenken allein beim Vater verbleiben kann. Insbesondere umfasst der für ein neugeborenes Kind zu leistende Unterhalt auch - aber nicht nur - die Befriedigung biologischer Bedürfnisse wie jenem nach Nahrung, weshalb schon aus diesem Grund jedenfalls in den ersten Lebensphasen des Kindes ein ständiger Kontakt des Kindes mit der Mutter nicht nur wünschenswert sondern notwendig sein kann. Der Asylgerichtshof hätte in dieser Hinsicht ermitteln und bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl hat, insbesondere, ob nicht in der konkreten Situation die Ausweisung der Mutter faktisch auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebietes zwingt (dieser Wertung folgt im Übrigen auch der EuGH in seiner Entscheidung vom , Rs. C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, Rz 43, wenn er festhält, dass einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis nicht verweigert werden dürfen)." Im gegenständlichen Fall ist beachtlich, dass der gut zweieinhalbjährige Sohn der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund des Alters auf die Versorgung durch seine Eltern angewiesen ist. Das verleiht im vorliegenden Fall dem Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn eine besondere Schutzbedürftigkeit und damit ein besonderes Gewicht. Dahingehend darf allerdings auch nicht unberücksichtigt werden, dass unzählige berufstätige Alleinerzieherinnen von Kleinstkindern in Österreich auf pädagogische Einrichtungen wie Kinderhorte, Kinderkrippen, Tagesmütter, etc. angewiesen sind und es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Inanspruchnahme derartiger Einrichtungen für den Ehegatten der Beschwerdeführerin unzumutbar sein sollte, währenddessen er einer Beschäftigung nachgeht und das Familienleben in Form einer Fernbeziehung aufrechterhalten wird. Mitberücksichtigt wird auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits einen minderjährigen Sohn aus erster Ehe in der Obhut ihrer Familie zurückgelassen hat, der ebenso - wenn auch in abgeschwächter Form - einen Anspruch auf das Familienband zu seiner beschwerdeführenden Seite 10 von 13

11 Mutter hat. Eine ebenfalls zu berücksichtigende Besonderheit im gegenständlichen Fall ist jedoch auch die Tatsache, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ursprünglich aus Algerien stammt und erst seit 2003 in Österreich aufhältig ist. Nachdem der Ehegatte der Beschwerdeführerin im nordafrikanischen Kulturkreis aufgewachsen und hauptsozialisiert wurde, er die arabische Sprache spricht und er mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten der maghrebinischen Kultur vertraut ist und er - wie aus dem Akteninhalt ableitbar - die Beschwerdeführerin immer wieder in Tunesien besuchte, ist es ihm bzw. dem gemeinsamen Sohn zumutbar, das Familienleben im Heimatstaat der Beschwerdeführerin fortzuführen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich durchaus bemüht einen gewissen Grad an Integration zu erlangen, jedoch ist schon allein aufgrund des kurzen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht von Voraussetzungen auszugehen, welche ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würden: Sie spricht Deutsch im Niveau A2 und versuchte ihre allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich durch Nachweise an der Teilnahme eines Deutschkonversationskurses, der Bereitschaftserklärung für die Teilnahme an einer Freiwilligen-Tätigkeit, bzw. der Absolvierung diverser absolvierter Integrationsmodule (Zusammenleben, Demokratie, Gesundheit, Bildung, Landeskunde, Wohnen, Familie) bei der Diakonie Flüchtlingsdienst Wien darzulegen. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Tunesien ausgegangen werden, zumal sie dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, sie nach wie vor ihre Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der tunesischen Kultur vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der Beschwerdeführerin gesprochen werden, zumal auch ihre Familie nach wie vor in Tunesien lebt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg /2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, vermag ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH , Zl. 2010/18/0029). Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2013/18/0057; , Zl. 0570/80). In einer Gesamtbetrachtung kommt der zu erkennende Richter zum Schluss, dass die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung ausschlägt. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß 46 nach Tunesien zulässig ist ( 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) zu verweisen. Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - auch im Umfang des zweiten Spruchteiles - gemäß 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): Seite 11 von 13

12 Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus 55 Abs. 1a FPG Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat ( 19) stammt" (Z 1). Die Voraussetzungen des 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Tunesien gemäß 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom , 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG ivm 24 VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu Seite 12 von 13

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2016 Geschäftszahl I411 2125703-1 Spruch I411 2125703-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.09.2016 Geschäftszahl I411 2130545-1 Spruch I411 2130545-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 21.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.02.2017 Geschäftszahl I411 2136854-1 Spruch I411 2136854-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie 22 BFA-VG rechtmäßig.

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie 22 BFA-VG rechtmäßig. 19.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.09.2017 Geschäftszahl I403 2170516-1 Spruch I403 2170516-1/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid

Mehr

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 05.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2015 Geschäftszahl W221 2006046-1 Spruch W221 2006046-1/5E W221 2006047-1/5E W221 2006048-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.01.2017 Geschäftszahl I408 2122375-1 Spruch I408 2122375-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Neuschmid

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.12.2016 Geschäftszahl I403 2142312-1 Spruch I403 2142312-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 2309/09-14 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 532/2014-11 12. März 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt. 13.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.03.2017 Geschäftszahl W232 2137284-1 Spruch W232 2137284-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER

Mehr

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 BFA- Verfahrensgesetz idgf. rechtmäßig.

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 BFA- Verfahrensgesetz idgf. rechtmäßig. 24.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.11.2016 Geschäftszahl I405 2140292-1 Spruch I405 2140292-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin in dem amtswegig

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zlen. Ra 2014/22/0154 und 0158 6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin

Mehr

Materielles Asylrecht September 2016

Materielles Asylrecht September 2016 Materielles Asylrecht September 2016 Die Inhalte der Folien dienen der Information und können eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /16E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /16E 28.12.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.12.2017 Geschäftszahl I417 2169352-1 Spruch I417 2169352-1/16E Schriftliche Ausfertigung des am 02.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2015 Geschäftszahl G309 2014294-1 Spruch G309 2014294-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt III.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt III. 06.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.02.2017 Geschäftszahl I415 2116798-1 Spruch I415 2116798-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER

Mehr

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig. 22.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2017 Geschäftszahl L502 1437775-1 Spruch L502 1437775-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 26.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.01.2017 Geschäftszahl I407 2139003-1 Spruch I407 2139003-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER

Mehr

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage 2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

Gemäß 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.

Gemäß 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren. 17.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2017 Geschäftszahl G302 2119646-1 Spruch G302 2119644-1/7E G302 2119643-1/9E G302 2119645-1/7E G302 2119646-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.09.2015 Geschäftszahl W200 2003137-1 Spruch W200 2003137-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/30/0781-1 Ort, Datum:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 18.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.08.2017 Geschäftszahl I415 2163109-1 Spruch I415 2163109-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER,

Mehr

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, wurde am XXXX geboren und ist die Tochter der XXXX,

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, wurde am XXXX geboren und ist die Tochter der XXXX, 11.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.12.2015 Geschäftszahl L507 2118195-1 Spruch L507 2118195-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2017 Geschäftszahl I408 2148389-1 Spruch I408 2148389-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1409-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., vom 20. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vom 23.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.10.2017 Geschäftszahl W123 2151421-1 Spruch W123 2151421-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.06.2017 Geschäftszahl W111 1242037-4 Spruch W111 1242037-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M.,

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. 14.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.08.2014 Geschäftszahl L507 2007758-1 Spruch L507 2007758-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 19.02.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 19.02.2014 Geschäftszahl VGW-151/078/10526/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 11.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.10.2017 Geschäftszahl I408 1256057-3 Spruch I408 1256057-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 02.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 02.12.2014 Geschäftszahl VGW-141/053/5803/2014 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/01/0105 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-337/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger

Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger VGH München, Beschluss v. 25.02.2016 10 CE 15.2762, 10 C 15.2763 Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger Normenketten:

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.01.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.01.2018 Geschäftszahl L516 2173972-1 Spruch L516 2173972-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.10.2014 Geschäftszahl W153 2007377-1 Spruch W153 2007377-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,

Mehr

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen der Stellung eines Asylantrages am in Szeged, Ungarn.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen der Stellung eines Asylantrages am in Szeged, Ungarn. 28.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.11.2016 Geschäftszahl W241 2138989-1 Spruch W241 2138991-1/5E W241 2138989-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 15.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.07.2016 Geschäftszahl W211 2127691-1 Spruch W211 2127682-1/2E W211 2127685-1/2E W211 2127687-1/2E W211 2127689-1/2E W211 2127691-1/2E W211 2127693-1/2E IM

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38600 Telefax: (43 01) 4000 99 38600 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/012/RP01/13584/2015-3 Wien, 14.03.2016

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgf (AsylG), abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgf (AsylG), abgewiesen. 18.02.2010 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 18.02.2010 Geschäftszahl C1 236574-0/2008 Spruch C1 236574-0/2008/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi

Mehr

Salzburg, /670/1/2-2016

Salzburg, /670/1/2-2016 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/670/1/2-2016 Betreff: AA AB; Entziehung der Lenkberechtigung;

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A L in W, vertreten durch

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 20.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.10.2014 Geschäftszahl L516 2012964-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /6E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /6E BESCHLUSS 02.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.06.2016 Geschäftszahl L508 2107262-1 Spruch L508 2107262-1 /6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde

Mehr

1. Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete.

1. Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete. 04.04.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.04.2018 Geschäftszahl I407 2190971-1 Spruch I407 2190971-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E W /6E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E W /6E 01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W256 2181733-1 Spruch W256 2181773-1/7E W256 2181733-1/6E W256 2181776-1/6E W256 2181769-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

Am wird nachstehendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt. BVwG-2015/ Wien, am IM NAMEN DER REPUBLIK!

Am wird nachstehendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt. BVwG-2015/ Wien, am IM NAMEN DER REPUBLIK! DIPLOMSTUDIUM RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG FACHPRÜFUNG VERFASSUNGSRECHT SCHRIFTLICH 8. Jänner 2016 Am 30.12.2015 wird nachstehendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101958/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb, vom 20. Februar 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Vorlesung Aufenthaltsbeendigung. RLC Berlin, Dr. Carsten Hörich

Vorlesung Aufenthaltsbeendigung. RLC Berlin, Dr. Carsten Hörich Vorlesung Aufenthaltsbeendigung RLC Berlin, 31.1.2017 Dr. Carsten Hörich Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen der (zwangsweisen) Aufenthaltsbeendigung 01.02.2017

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2461-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, xxx, vom 26. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0928-W/08 GZ. RV/1396-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-101/027/9817/2016-1 Wien, 18. August 2016

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 03.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 03.08.2017 Geschäftszahl G311 2138532-1 Spruch G311 2138532-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 668/10-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 09.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.02.2017 Geschäftszahl W185 2133033-1 Spruch W185 2133033-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER

Mehr

B E S C H L U S S. gefasst:

B E S C H L U S S. gefasst: 18.02.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 18.02.2014 Geschäftszahl VGW-151/065/20798/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde

Mehr

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und IV. gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und IV. gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 13.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.06.2017 Geschäftszahl I407 2160372-1 Spruch I407 2160372-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /14E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /14E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.08.2016 Geschäftszahl G303 2126822-1 Spruch G303 2126822-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/022/8604/2015-4 Wien, 10. Dezember 2015

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zlen. Ra 2015/18/0192 bis 0195 9 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed,

Mehr

Entwurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes 2005

Entwurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes 2005 311/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 6 1 von 6 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das BFA- Verfahrensgesetz und das Grundversorgungsgesetz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0078-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 25. November 2009, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt

Mehr

2. Am fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

2. Am fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. 29.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.09.2017 Geschäftszahl G307 2153705-1 Spruch G307 2153705-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/1351-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Oktober 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding

Mehr

Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung Hans Peter Lehofer 6. März 2017 Mündliche Verhandlung Regelfall ist die Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen) Ausnahmefall ist der Entfall der Verhandlung! Gilt grundsätzlich

Mehr

Grundzüge des Asylverfahrens R E C H T S L A G E A B

Grundzüge des Asylverfahrens R E C H T S L A G E A B Grundzüge des Asylverfahrens R E C H T S L A G E A B 0 1. 0 6. 2 0 1 6 Zuständigkeiten 2 Bescheid Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Sitz in Wien (samt 9 Regionaldirektionen, Außenstellen und Erstaufnahmestellen)

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 12.08.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 12.08.2014 Geschäftszahl VGW-151/046/23463/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen

Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. April 2016 Fachbereich:

Mehr

DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre

DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre ÜBERSICHT Die mündliche Verhandlung als Kernelement eines gerichtlichen

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde

Mehr

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. 02.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.09.2016 Geschäftszahl W176 2123964-1 Spruch W176 2123963-1/3E W176 2123964-1/3E W176 2123965-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 19.01.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.01.2015 Geschäftszahl W114 1414878-1 Spruch W114 1414878-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ

Mehr

Schriftliche Ausfertigung des am 13. Juli 2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Schriftliche Ausfertigung des am 13. Juli 2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses: 14.07.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 14.07.2011 Geschäftszahl D10 261401-5/2008 Spruch D10 261401-5/2008/19E Schriftliche Ausfertigung des am 13. Juli 2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2499-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.02.2016 Geschäftszahl W139 2111549-1 Spruch W139 2111549-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0272-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 16. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E W /8E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E W /8E 07.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.03.2017 Geschäftszahl W243 2137111-1 Spruch W243 2137111-1/10E W243 2137113-1/8E W243 2137115-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101201/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache G, gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 19.03.2014

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0823-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Juni 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 9.

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 30.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.11.2015 Geschäftszahl I403 1434627-2 Spruch I403 1434627-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,

Mehr

Flüchtlingsrecht und Genfer Konvention

Flüchtlingsrecht und Genfer Konvention Flüchtlingsrecht und Genfer Konvention Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 ist in der damaligen Bundesrepublik am 24.12.1953 innerstaatlich in Kraft getreten; sie gilt jetzt für die gesamte,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: Ü A2V/07/2014.001/002 Eisenstadt, am 24.04.2014 (früher AmtdBgldLReg ***) SI, *** Verwaltungsvollstreckung IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr