Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXXalias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. ALGERIEN alias PALISTINENSISCHES AUTONOMIEGEBIET, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom , Zl. XXXX, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stammt aus Algerien und stellte am seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom , Zl EAST-Ost, gemäß 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß 8 Abs 1 Asylgesetz 1997 als zulässig festgestellt (II.) und der Beschwerdeführe gemäß 8 Abs 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde (III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom , Zl B /2008/32E, als unbegründet abgewiesen. 2. Am stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl. XXXX wegen entschiedener Sache gemäß 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde. 3. Mit Bescheid vom erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 AsylG und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gewährte gemäß 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß 53 Abs 1 ivm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Seite 1 von 11

2 Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom , GZ I /6E, als unbegründet abgewiesen. 4. Am stellte der zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er verwies dabei auf seine Angaben in den beiden bereits abgeschlossenen Asylverfahren und brachte ergänzend vor, dass er bei einer Rückkehr von den Brüdern und der Familie einer Frau, mit der er vor 14 Jahren eine Beziehung hatte und von der er nur mehr den Vornamen nennen konnte, getötet werde. Er habe mit dieser Frau geschlafen und sie dann sitzen gelassen. 5. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am und ergänzte er mit dem Hinweis, er hätte bei der Ersteinvernahme nicht alles erzählen können, weil ein Dolmetscher für die arabische Sprache anwesend gewesen sei, dass er homosexuell sei und bei einer Rückkehr deswegen angefeindet werden würde, insbesondere von seiner Familie. Als er in Österreich mit einer Frau fünf Jahre zusammen war, habe sie ihm gesagt, dass er schwul sei. In der zweiten Einvernahme, die von einem männlichen Organ der belangte Behörde vorgenommen wurde, gab er zudem an, bereits in Algerien eine homosexuelle Beziehung geführt zu haben und in Österreich seit 6 bis 8 Monaten zu einem ungarischen Freund zu haben, von dem er aber weder Name noch Geburtsdatum angeben konnte. 6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom , Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte fest, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunk II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.). 7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger Algeriens und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht mittlerweile fest, seine Nationale wurde von Interpol Algier identifiziert. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist hafttauglich und erhält in Haft die erforderliche ärztliche Behandlung bzw. psychologische Betreuung. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen. In Algerien besuchte er insgesamt 12 Jahre lang eine Schule und arbeitete zuletzt in einer Fabrik. In Algerien ist seine restliche Familie nach wie vor aufhältig, er hat aber seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu ihnen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer absolvierte vor mehreren Jahren einen Deutschkurs in Österreich. Er ging in Österreich kleineren Arbeiten als Werbungsverteiler, auf einer Baustelle und in einer Pizzeria nach. Eine darüber hinaus bestehende tiefergehende sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 2004 aufhältig und ist hier unter den im Spruch angeführten, vier unterschiedlichen Identitäten aufgetreten. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits sechs Mal vorwiegend wegen Suchtmitteldelikten zu Haftstrafen verurteilt. Seit Verbüßung seiner letzten Haftstrafe befindet sich der Beschwerdeführer zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft. Es scheinen folgende Verurteilungen auf: Seite 2 von 11

3 01) LG XXXX 4XXXXI vom RK PAR (1. FALL) StGB PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum ) LG XXXX XXXXI vom RK PAR 223/2 224 StGB Datum der (letzten) Tat Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum ) BG XXXX XXXX vom RK PAR 27 ABS 1/1 U ABS 2 SMG Datum der (letzten) Tat ) LG XXXX vom RK PAR 28 A/1 (5.6. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG Datum der (letzten) Tat Freiheitsstrafe 20 Monate Vollzugsdatum ) LG XXXX vom RK e (3) StGB 27 (1) Z 1 1. Fall u. 2. Fall SMG 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG 15 StGB Datum der (letzten) Tat ) LG XXXX vom RK StGB 127 StGB Datum der (letzten) Tat Freiheitsstrafe 5 Monate 2 Wochen Gegen den Beschwerdeführer liegt ein mit Bescheid vom auf 10 Jahre befristetes und in Rechtskraft erwachsenes Einreiseverbot vor. Abgesehen von seinen Haftaufenthalten weist der Beschwerdeführer in Österreich seit keinen gemeldeten Wohnsitz auf. Seite 3 von 11

4 Wie im Verfahrensgang dargestellt, liegen bereits zwei negative Asylentscheidungen vor. Im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Terroristen vor, im zweiten, eine Verfolgung durch die Familie einer Frau, die er verlassen hatte. Seinen nunmehr dritten Asylantrag des Beschwerdeführers, den er in Schubhaft befindlich stellte und den er mit seiner sexuellen Orientierung begründete, wies die belangte Behörde wegen entschiedener Sache ab Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Aus der auf den konkreten Fall wenig spezifizierten Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seinen sechs Vorstrafen und vier Alias-Identitäten ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akteninhalten, wurden über Abfragen aus ZMR, IZR und Strafregister überprüft und auch in der Beschwerde nicht beanstandet. Die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers ergibt sich dem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom , das aufgrund des entsprechenden IZR-Eintrages vom erkennenden Richter ergänzend eingeholt wurde. Eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung, wie in der Beschwerde als Aktenwidrigkeit moniert, kann daraus nicht entnommen werden. So hat der Beschwerdeführer auf die Frage zu seinem Gesundheitszustand bei der Einvernahme am selbst angegeben, "es gehe ihm gut" (AS 85) und dass er in der Schubhaft psychologisch betreut werde (AS 117). Diese Angaben werden zudem durch das im Akt Seite 4 von 11

5 aufliegende Krankenblatt des Beschwerdeführers und der bestehenden Hafttauglichkeit zweifelsfrei dokumentiert (AS ). Die Feststellungen zu den fehlenden privaten und integrativen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und werden durch die zeitnahen Feststellungen im ho. Erkenntnis vom , GZ I /6E, bestätigt. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den jeweiligen Asylverfahren. Das bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachte Fluchtmotiv (Verfolgung durch Terroristen) wurde vom Bundesasylamt im Erstbescheid vom negativ entschieden und dieser Bescheid erwuchs nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom in Rechtskraft. Sein Folgeantrag vom Verfolgung durch die Familie einer Frau, die er verlassen habe - den er in Haft befindlich stellte, wurde mit Bescheid vom , wegen entschiedener Sache gemäß 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen und erwuchs nach Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht in Rechtskraft. 2.3 Zum fehlenden glaubhaften Kern: Den Ausführungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid, dem Vorbringen im nunmehr dritten Asylantrag des Beschwerdeführers fehle ein glaubhafter Kern (Seite 46 50), schließt sich der erkennende Richter vollinhaltlich an. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt war. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. So stehen seine nunmehriges Vorbringen zu seiner angeblichen Homosexualität im eklatanten Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen und seiner Lebensweise und wird, abgesehen von vagen Andeutungen über das Erkennen (er habe es bei seinen Beziehungen in Algerien und Österreich entdeckt) und Ausleben (er habe seit 8 Monaten einen ungarischen Freund, von dem er weder Familienname noch Anschrift angeben konnte) seiner sexuellen Orientierung durch nichts bestätigt. Seine Aussage, er habe bereits in Algerien homosexuelle Beziehungen gehabt, die er auf Nachfrage als Vergewaltigung durch zwei Menschen bezeichnete, wird als weitere Steigerung seines Vorbringens in diesem Verfahren angesehen, um der drohenden Abschiebung zu entgehen. Hinzu kommt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schon darunter leidet, dass er im Bundesgebiet die Behörden wiederholt versucht hat, über seine Alias-Identitäten sowie über unglaubhafte Fluchtvorbringen in die Irre zu leiten. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Überlegungen weist auch die Tatsache, dass er seine Homosexualität in seiner Erstbefragung am zunächst unerwähnt lässt, weil ein Dolmetscher für die arabische Sprache anwesend war, dies aber in den weiteren niederschriftlichen Einvernahmen wiederum mit arabischen Dolmetschern problemlos äußern konnte, auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hin. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH , 2000/01/0250). In der Zusammenschau ist, wie schon angeführt, den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens zu seinem zweiten Folgeantrag vom weder einen neuen Sachverhalt noch ein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und sohin kein neuer entscheidungserheblicher Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorliegt. Diesen Erwägungen der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen Zum Herkunftsstaat: Seite 5 von 11

6 Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte vom zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführer mündlich während der niederschriftlichen Einvernahme und gab an, dass homosexuelles Verhalten in Algerien von der Gesellschaft nicht geduldet und verfolgt werden. Er wolle in Österreich einfach in Ruhe leben und erbete sich daher einen Asylstatus. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) Rechtslage Gemäß 68 Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH , 83/06/0023, ua). Aus 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht bloß von Nebenumständen kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zb VwGH , 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 80 zu 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH , Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH , Zl. 92/12/0127; , Zl. 91/04/0205; , Zl. 93/08/0212; , Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg A; VwGH , Zl. 83/07/0274; , Zl. 90/09/0162; , Zl. 89/10/0078; , Zl. 88/12/0169; , Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg A; VwGH , Zl. 1202/58; , Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH , Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH , Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH , Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH , Zl. 2006/17/0020). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH , 2609/76) Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Seite 6 von 11

7 Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom gemäß 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst. In der gegenständlichen Rechtssache ist der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist dem verfahrensgegenständlichen Fluchtvorbringen kein glaubhafter Kern im Sinne der angeführten Judikatur zuzuerkennen, sodass die belangte Behörde zu Recht von einer "entschiedenen Sache" ausgegangen ist. 3.2 Rückkehrentscheidung und Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) Rechtslage Gemäß 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem ( 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Gemäß 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, einer Ausweisung gemäß 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Gemäß 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ( 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne Seite 7 von 11

8 dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH , Ra 2014/20/0121) Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens 1 Jahr isd 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt isd 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der seit November 2004 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beträgt fast 13 Jahre. Dessen ungeachtet beruhte er auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb der Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Daher kann der Beschwerdeführer nicht den bloßen Umstand eines langjährigen Aufenthalts in Österreich gegen die öffentlichen Interessen Österreichs an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers ins Treffen führen. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch die Verwendung mehrerer Identitäten und der Unterlassung einer durchgehenden Meldung seines Wohnsitzes auch nicht dazu beitrug, die laufenden asylund fremdenrechtlichen Verfahren früher abzuschließen. (vgl. dazu VwGH vom , Ra 2017/19/0028) Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH , 2008/18/0721; , 2009/21/0086; VfSlg /2008 mha EGMR , /98, Mitchell; EGMR , /00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt derzeit nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Daran ändert eine früher eingegangen Beziehungen nichts. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund dreizehnjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zum einen steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, gleichkommen, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise (unter Ausnützung eines Touristenvisums) und der Stellung eines unbegründeten Asylantrags erzwungen hat und unter Missachtung aller gegen ihn erlassenen Rückkehr- und Aufenthaltsverbote in Österreich fortsetzt. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führe. Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (vgl dazu VwGH , 2003/07/0007, sowie VfSlg /2010, in welchem Erkenntnis der VfGH unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Im Fall des Beschwerdeführers kommt neben dem mangelnden Vorweis nennenswerter Integrationsschritte in Österreich hinzu, dass er mehrfach einschlägig straffällig wurde und sechs Verurteilungen wegen mehrfach Seite 8 von 11

9 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz (Suchtmittelerwerb, Suchtmittelbesitz, Suchtmittelüberlassung), gegen besonders geschützte ausländische Urkunden (Urkundenfälschung) und gegen das Eigentum (gewerbsmäßiger Diebstahl) Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zb VwGH , 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 55 AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach 10 Abs 1 Z 3 AsylG, 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt, diese ist auch sonst nicht (zb vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH , Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs 2 VwGVG ivm 57 AsylG, 10 Abs 2 AsylG ivm 9 BFA-VG, 52 Abs 1 Z 1 FPG abzuweisen war. 3.3 Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) Gemäß 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Da der Beschwerdeführer legal ausgereist ist, ist auch eine in der Beschwerde befürchtete Inhaftierung nicht zu befürchten. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl dazu VwGH , 2003/01/0059). Sie wäre nur dann überschritten, wenn der Beschwerdeführer in Algerien vor dem sprichwörtlichen Nichts stünde, wie etwa eine Mutter, die mit ihrem Säugling in den kriegszerstörten Kosovo zurückkehren sollte (VwGH , 2003/01/0059). Eine solche Gefährdungslage besteht aber im gegebenen Fall nicht. Der Beschwerdeführer wollte zwar offenkundig nicht angeben, welche Schulbildung und Berufsausbildung er absolviert hat, was eine klare Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, es ist jedoch davon auszugehen, dass er aufgrund seines Alters in der Lage sein wird, in Algerien zumindest notdürftig leben zu können. Seine Erfahrungen am Bau in Österreich können ihm dabei eine Hilfe sein. Außerdem lebt in Algerien seine Familie, die den Beschwerdeführer Unterstützung geben wird. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass Seite 9 von 11

10 der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Algerien, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung isd Art 2 und 3 EMRK oder der 6. Und 13. ZPERMRK ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Algerien das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch von diesem in beiden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und in der Beschwerde nicht behauptet. Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwies sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien rechtmäßig. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs 2 VwGVG ivm 52 Abs 9 FPG abzuweisen war. 3.3 Nichtgewährungen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise für den Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 68 AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus 55 Abs. 1a FPG Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.4 Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH , 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH , Ra 2015/06/0050, mwn). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH , Ra 2015/06/0007, mwn) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH , Ra 2016/05/0038). 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn wie im vorliegenden Fall deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH , Ra 2016/04/0085; , Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH , Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und der erkennende Richter hat sich Beweiswürdigung durch die belangte Behörde zur Gänze angeschlossen. Das (ausführliche) Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und widerlegt auch nicht die Begründung der belangten Behörde zum unglaubhaften Kern. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Seite 10 von 11

11 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß 21 Abs 7 BFA-VG ivm 24 VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I Seite 11 von 11

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