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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch G /13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Ungarn, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß 67 Abs. 1 ivm Abs. 2 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheides aufgehoben und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß 70 Abs. 3 FPG erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX), Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer (Erstangeklagter) folgender Schuldspruch: "... ist schuldig, er hat fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR , nicht aber EUR ,00 übersteigenden Gesamtwert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar: A unter Verwendung widerrechtlich erlangter Schlüssel, mithin durch Einbruch, indem er sich anhand zuvor widerrechtlich erlangter Zimmercodekarten Zutritt zu den Hotelzimmern der Geschädigten verschaffte, um daraus Bargeld zu stehlen, und zwar: Seite 1 von 9

2 1. zwischen und in I. im dort etablierten Hotel "B." mit einer zuvor widerrechtlich erlangten Hausmeisterkarte (Zentralschlüsselkarte) dem G. P. B. in dessen Zimmer aufzufindendes Bargeld, wobei die Tat aufgrund des Umstandes, dass sich kein Bargeld im Zimmer befand, beim Versuch blieb; 2. in S. im dort etablierten Hotel "C." a) am mit einer zuvor aus einer Schublade im Rezeptionsbereich widerrechtlich erlangten Zentralcodekarte den Hotelgästen G. C. B. und M. E. V. D. B. aus dem mit einem Zentralcode geöffneten Zimmersafe Bargeld in der Höhe von EUR 4.200,00; b) am mit einer zuvor aus einer Schublade im Rezeptionsbereich widerrechtlich erlangten Zentralcodekarte den Hotelgästen M. V. und P. A. aus dem mit einem Zentralcode geöffneten Zimmersafe Bargeld in der Höhe von EUR 3.900,00; c) am mit einer zuvor aus einer Schublade im Rezeptionsbereich widerrechtlich erlangten Zentralcodekarte dem Hotelgast O. T. aus dem mit einem Zentralcode geöffneten Zimmersafe Bargeld in der Höhe von EUR 800,00; d) am mit einer zuvor im Saunabereich aus dem Bademantel des Hotelgastes widerrechtlich erlangten Zimmercodekarte dem E. S. aus dem mit einem Zentralcode geöffneten Zimmersafe Bargeld in der Höhe von EUR 2.750,00; B 1. am in I. in insgesamt 8 Zugriffen unter Verwendung der im Zuge der zu A) 1.) genannten Tathandlung erlangten "VisaCard"-Kreditkarte und "MasterCard"- Kreditkarte Bargeld den Betreibern des Bankomaten der V in I, Geldscheine im Wert von EUR 1.500,00, wobei die Tathandlungen infolge mehrfacher falscher Codeeingaben und einer Kartenlimitierung teilweise beim Versuch blieben; 2. zwischen und in Sölden unter Verwendung der im Zuge der unter A) 2.) a) genannten Tathandlung erlangten "XXXX"- Bankkarte Bargeld den Betreibern des Bankomaten der BTV in S., Geldscheine mit einem Wert in der Höhe von EUR 200,00, wobei die Tat anlässlich eines weiteren Behebungsversuchs beim Versuch blieb; 3. am in S. unter Verwendung der im Zuge der unter Punkt A) 2.) a) genannten Tathandlung erlangten "MasterCard"- Bankkarte wiederum den Betreibern des Bankomaten der BTV in S, Geldscheine im Wert von EUR 50,00; C am in S. eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen im Zuge der unter Punkt A) 2.) c) genannten Straftat erlangten Führerschein des O. T. mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird, indem er den in der Geldtasche befindlichen Führerschein in einem Fluss entsorgte; D in S. nachangeführte Geschädigte in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Gesamtbetrag geschädigt, indem er fremde bewegliche Sachen, nämlich die Geldtaschen der Genannten in einem unerhobenen, EUR 3.000,00 aber nicht übersteigenden Wert, aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, sondern die Geldtaschen in einem Fluss entsorgte, und zwar: 1. am des O. T. 2. am des E. S.; E Seite 2 von 9

3 unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich zwei Zahlkarten des O. T. mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, indem er die Karten gemeinsam mit der Geldtasche des Genannten in einem Fluss entsorgte. F unbare Zahlungsmittel über die er nicht verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern und zwar: 1. zwischen und in I. im Zuge der zu A) 1.) genannten Tathandlung eine "VisaCard"- Kreditkarte und eine "Master-Card"- Kreditkarte des G. P. B.; 2. am in S. im Zuge der zu A) 2. a) genannten Tathandlung eine "Fortis"- Bankkarte sowie eine "ING"-Bankkarte des I. S.; 3. am in S. im Zuge der zu A) 2. a) genannten Tathandlung eine "Master Card"-Bankkarte der S. L.; und er hat hiedurch begangen: zu A und B: das Verbrechen des teils versuchten und teils vollendeten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB; zu C: das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach 229 Abs 1 StGB; zu D: das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach 135 Abs 1 StGB; zu E: die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach 241e Abs 3 StGB; zu F: die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach 241 e Abs 1 StGB; und er wird hiefür nach dem zweiten Strafsatz des 130 StGB in Anwendung der 28, 29 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens nach 389 Abs 1 StPO verurteilt." Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurde in den Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt: "Der am XXXX in Ungarn geborene Erstangeklagte ist ledig und ungarischer Staatsangehöriger. Vor seiner Inhaftierung war er selbständig tätig und verdiente monatlich in etwa EUR 2.000,00 netto (HUF ,00 jährlich). Er ist für eine Tochter im Alter von 20 Jahren sorgepflichtig, wobei diese Tochter bei ihm wohnt, sie studiert und er kommt für die Kosten des Studiums auf. Er hat - abgesehen von EUR 250,00 an monatlicher Rückzahlung aus dem Kauf eines PKWs BMW 320, Baujahr keine finanziellen Verpflichtungen. In Ungarn wurde der Erstangeklagte insgesamt neun Mal verurteilt, wobei sieben dieser Eintragungen auf Verurteilungen wegen Vermögensdelikten zurückzuführen sind. Diese einschlägigen Vorverurteilungen liegen bereits zum überwiegenden Teil lange Zeit zurück, allerdings wurde der Erstangeklagte am wegen eines Betrugsdeliktes, begangen am , zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für drei Jahre, verurteilt (ungarische Strafregisterauskunft des Erstangeklagten)." Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde über den Beschwerdeführer gemäß 67 Abs. 1 ivm Abs. 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß 18 Abs. 3 BFA- VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen. Mit vom wurde die Zustellung des Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde veranlasst. Beigeschlossen war eine Übernahmbestätigung, die unterfertigt retourniert werden sollte. Eine solche ist nicht aktenkundig. Mit Schritsatz vom erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Der Beschwerdeführer befinde sich im elektronisch überwachten Hausarrest und gehe einer Seite 3 von 9

4 geregelten Beschäftigung nach. Die ungarischen Vorstrafen dürfen nicht berücksichtigt werden, da vom Auslandsverhalten nicht auf das inländische Verhalten geschlossen werden könne. Die getilgten Strafen dürfen außerdem nach ungarischem Recht nicht mehr vorgehalten werden. Vom Beschwerdeführer gehe keine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr aus. Das Bundesverwaltungsgericht führte am eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Der Beschwerdeführer legt eine Anmeldebescheinigung des Magistrates der Stadt XXXX sowie einen Dienstvertrag vor. Die Unterlagen wurden in Kopie zum Akt genommen. Der Beschwerdeführer legte weiters einen ihn betreffenden Ausweis der Justizanstalt XXXX vom vor. Dieser betraf die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarest. Der Beschwerdeführer gab an: "Ich bin im Jänner 2014 nach Österreich gekommen. Damals hatte ich noch keine Arbeit in Österreich. Meine Lebensgefährtin hatte zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeit. Sie ist ungarische Staatsangehörige. Sie ist schwanger. Sie wird nach Ungarn fahren, da sie dort einen Frauenarzt hat. Diesen wird sie aufsuchen. Ich möchte in XXXX mit meiner Familie leben. Ich habe eine Arbeit hier, meine Lebensgefährtin hat einen Mietvertrag in der Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Ich beantrage daher, dass das Aufenthaltsverbot behoben wird." Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Beschluss der Beschwerde gemäß 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nach Verbüßung mehr als der Hälfte am unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Hinsichtlich seines Antrages auf bedingte Entlassung wird im Beschluss wie folgt ausgeführt: "T. B. beantragte am seine bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag und brachte dazu vor, er habe nach den von ihm begangenen Straftaten mit den Behörden kooperiert und so mitgeholfen, die Taten vollständig aufzuklären. Er sei von Anfang an geständig gewesen und zeige auch Reue. Die durch seine Straftaten in ihren Vermögen Geschädigten seien vollständig befriedigt worden. Sowohl als Hausarbeiter im LG im Halbgesperre sowie in der Vorführabteilung als auch als Koch im elektronisch überwachten Hausarrest im Gasthof "K." habe er stets ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt. Er halte jede Woche Kontakt zu seinem Sozialarbeiter vom Verein N. Seine Vorstrafen in Ungarn seien inzwischen aus dem ungarischen Strafregister gelöscht, da sie schon längere Zeit zurücklägen. Er habe mit seiner Lebensgefährtin den Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt, wo beide arbeiten und in Zukunft ein ehrliches und gewissenhaftes Leben führen wollten. An der Universität in P./Ungarn habe er bereits 10 Semester Jus studiert und müsse dort bis zum zwei wichtige Prüfungen ablegen." In den Entscheidungsgründen wurde weiter ausgeführt: "Auch wenn in der im Beschwerdeverfahren eingeholten Strafregisterauskunft aus Ungarn insgesamt 8 Eintragungen aufscheinen, was mit der im Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX vorliegenden ECRIS- Anfrage (do ON 71) übereinstimmt, ist aufgrund der in Ungarn - im Unterschied zu Österreich - geltenden Tilgungsvorschriften betreffend Vorverurteilungen davon auszugehen, dass (nur) die (letzte) Verurteilung vom Bezirksgericht XXXX vom XXXX, GZ XXXX, noch nicht getilgt ist ( 100 des ungarischen Strafgesetzbuches). Somit dürfen die früheren, in der ungarischen Strafregisterauskunft zwar noch aufscheinenden Vorverurteilungen bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung nicht herangezogen werden ( 7 Abs 3 TilgG). T. B. befindet sich im Erstvollzug. Er erbringt eine tadellose Leistung als Koch im elektronisch überwachten Hausarrest und hat eine soziale Einbindung in Österreich. Unter Berücksichtigung der erzieherischen Wirkung des bisherigen Strafvollzuges ist in Verbindung mit Anordnung der Bewährungshilfe anzunehmen, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch den weiteren Strafvollzug. Seite 4 von 9

5 Die dem Vollzug zugrunde liegenden Straftaten (mehrfache "Einschleichdiebstähle" in verschiedene Hotelzimmer mit widerrechtlich erlangten Codekarten samt Begleitkriminaiität) sind entgegen der Ansicht des Erstgerichtes innerhalb des Spektrums von Vermögensdelikten ihrer Art nach nicht derart außergewöhnlich schwer (Jerabek in WK-StGB [2011] 46 Rz 16), dass zur Abschreckung potenzieller anderer Täter und zur Bestärkung der rechtstreuen Bevölkerung mehr als die Hälfte des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Somit war in Stattgebung der Beschwerde die bedingte Entlassung unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit zu bewilligen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger. Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Laut aktenkundigem Ausweis der Justizanstalt XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen. Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX ergibt sich, dass acht Eintragungen im ungarischen Strafregister aufscheinen, wobei nur die letzte Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom XXXX als nicht getilgt anzusehen ist. Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2013 in Österreich. Seine ebenfalls in Österreich lebende Lebensgefährtin ist ungarische Staatsangehörige und erwartet ein Kind. Sie fährt für Arztbesuche nach Ungarn. Der Beschwerdeführer verfügt in XXXX über eine Mietwohnung und arbeitet im Gastgewerbe in Österreich. Seine erwachsene Tochter lebt ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht gut deutsch. Nach seinen eigenen Angaben im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht XXXX studiert der Beschwerdeführer in Ungarn Jus und legt dort Prüfungen an der Universität in XXXX ab. 2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Das genannte strafgerichtliche Urteil sowie der Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX sind aktenkundig, das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein. 3. Rechtliche Beurteilung: Wann dem Rechtsvertreter der angefochtene Bescheid tatsächlich zugekommen ist, war nicht feststellbar, weshalb im Zweifel von der Rechtszeitigkeit der Beschwerde ausgegangen wurde. Seite 5 von 9

6 Zu Spruchteil A): 67 FPG lautet: " 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation ( 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung ( 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat ( 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat ( 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt ( 278e StGB); 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. (4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen." Gemäß 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt: " 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, eine Ausweisung gemäß 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG in das Privatoder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, Seite 6 von 9

7 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht ( 45 oder 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. (5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 4 ivm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. (6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß 53 Abs. 3 FPG vorliegen. 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt." Einleitend ist festzuhalten, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (VwGH , 2007/18/0620 mwn). Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Seite 7 von 9

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH , Ro 2014/21/0039). Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer hat beginnend ab Jahreswechsel 2013/2014 nach Erlangung einer Zentralschlüsselkarte in Hotels aus Zimmer in fünf Angriffen Bargeld gestohlen bzw. zu stehlen versucht. Allein schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere Angriffe in einem Zeitraum von einem Monat gegen fremdes Eigentum setzte, zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH , 2002/18/0289), weshalb die auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH , 2006/18/0102; , 2009/21/0387, , 2011/23/0192, , 2013/18/0053). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer weiters Bankomat- und Kreditkarten erlangte und in acht Angriffen Geldbehebungen vorgenommen bzw. versucht, er unbare Zahlungsmittel entfremdet, Urkunden unterdrückt und zwei Geldtaschen anderen Personen entzogen und in einen Fluss geworfen, ist der seit der erfolgten Haftentlassung bis zur gegenständlichen Entscheidung verstrichene Zeitraum von sechs Monaten noch zu kurz, als dass auf einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr geschlossen werden kann. Weiters ist anzumerken, dass ihn die Verurteilung vom nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, vielmehr wurde er bereits zum Jahreswechsel 2013/2014 wieder straffällig. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. In Österreich leben die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die ein Kind erwartet und seine erwachsene Tochter. Der Beschwerdeführer spricht gut deutsch, er geht hier einer Beschäftigung nach und hat eine Mietwohnung in XXXX. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist jedenfalls ein nicht unerheblicher Eingriff in sein Familien- und Privatleben verbunden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers haben er und seine Lebensgefährtin keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Ungarn mehr. Hier ist ihm jedoch sein eigenes Vorbringen im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht XXXX entgegen zu halten, wonach er in Ungarn Jus studiert und dort Prüfungen ablegt. Auch seine Lebensgefährtin fährt zum Arztbesuch nach Ungarn, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab. Der Beschwerdeführer lebt seit knapp 2 Jahren in Österreich, weshalb von einer gänzlichen Entwurzelung in Ungarn, insbesondere auch in sprachlicher Hinsicht, nicht ausgegangen werden kann. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts Seite 8 von 9

9 der begangenen Straftaten letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal von Österreich aus gute Bahn- und Busverbindungen nach Ungarn bestehen und das Familienleben durch Besuche in Ungarn aufrecht erhalten werden kann (vgl etwa VwGH , 2006/18/0497). Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren erscheint in Anbetracht seiner bedingten Entlassung im Mai 2015 und seiner sozialen Einbindung in Österreich jedoch nicht geboten, weshalb das gegenständliche Aufenthaltsverbot mit drei Jahren befristet wurde. Zu Spruchteil A) II): Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (VwGH , 2006/21/0171 mwn). Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten, zumal sich diese lediglich auf die das aufenthaltsverbotbegründende Verurteilung bezieht, weitere Anhaltspunkte wurde ihm angefochtenen Bescheid nicht angeführt und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:G Seite 9 von 9

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