Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,
|
|
- Maya Brodbeck
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch G /13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Ungarn, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß 67 Abs. 1 ivm Abs. 2 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheides aufgehoben und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß 70 Abs. 3 FPG erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX), Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer (Erstangeklagter) folgender Schuldspruch: "... ist schuldig, er hat fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR , nicht aber EUR ,00 übersteigenden Gesamtwert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar: A unter Verwendung widerrechtlich erlangter Schlüssel, mithin durch Einbruch, indem er sich anhand zuvor widerrechtlich erlangter Zimmercodekarten Zutritt zu den Hotelzimmern der Geschädigten verschaffte, um daraus Bargeld zu stehlen, und zwar: Seite 1 von 9
2 1. zwischen und in I. im dort etablierten Hotel "B." mit einer zuvor widerrechtlich erlangten Hausmeisterkarte (Zentralschlüsselkarte) dem G. P. B. in dessen Zimmer aufzufindendes Bargeld, wobei die Tat aufgrund des Umstandes, dass sich kein Bargeld im Zimmer befand, beim Versuch blieb; 2. in S. im dort etablierten Hotel "C." a) am mit einer zuvor aus einer Schublade im Rezeptionsbereich widerrechtlich erlangten Zentralcodekarte den Hotelgästen G. C. B. und M. E. V. D. B. aus dem mit einem Zentralcode geöffneten Zimmersafe Bargeld in der Höhe von EUR 4.200,00; b) am mit einer zuvor aus einer Schublade im Rezeptionsbereich widerrechtlich erlangten Zentralcodekarte den Hotelgästen M. V. und P. A. aus dem mit einem Zentralcode geöffneten Zimmersafe Bargeld in der Höhe von EUR 3.900,00; c) am mit einer zuvor aus einer Schublade im Rezeptionsbereich widerrechtlich erlangten Zentralcodekarte dem Hotelgast O. T. aus dem mit einem Zentralcode geöffneten Zimmersafe Bargeld in der Höhe von EUR 800,00; d) am mit einer zuvor im Saunabereich aus dem Bademantel des Hotelgastes widerrechtlich erlangten Zimmercodekarte dem E. S. aus dem mit einem Zentralcode geöffneten Zimmersafe Bargeld in der Höhe von EUR 2.750,00; B 1. am in I. in insgesamt 8 Zugriffen unter Verwendung der im Zuge der zu A) 1.) genannten Tathandlung erlangten "VisaCard"-Kreditkarte und "MasterCard"- Kreditkarte Bargeld den Betreibern des Bankomaten der V in I, Geldscheine im Wert von EUR 1.500,00, wobei die Tathandlungen infolge mehrfacher falscher Codeeingaben und einer Kartenlimitierung teilweise beim Versuch blieben; 2. zwischen und in Sölden unter Verwendung der im Zuge der unter A) 2.) a) genannten Tathandlung erlangten "XXXX"- Bankkarte Bargeld den Betreibern des Bankomaten der BTV in S., Geldscheine mit einem Wert in der Höhe von EUR 200,00, wobei die Tat anlässlich eines weiteren Behebungsversuchs beim Versuch blieb; 3. am in S. unter Verwendung der im Zuge der unter Punkt A) 2.) a) genannten Tathandlung erlangten "MasterCard"- Bankkarte wiederum den Betreibern des Bankomaten der BTV in S, Geldscheine im Wert von EUR 50,00; C am in S. eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen im Zuge der unter Punkt A) 2.) c) genannten Straftat erlangten Führerschein des O. T. mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird, indem er den in der Geldtasche befindlichen Führerschein in einem Fluss entsorgte; D in S. nachangeführte Geschädigte in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Gesamtbetrag geschädigt, indem er fremde bewegliche Sachen, nämlich die Geldtaschen der Genannten in einem unerhobenen, EUR 3.000,00 aber nicht übersteigenden Wert, aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, sondern die Geldtaschen in einem Fluss entsorgte, und zwar: 1. am des O. T. 2. am des E. S.; E Seite 2 von 9
3 unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich zwei Zahlkarten des O. T. mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, indem er die Karten gemeinsam mit der Geldtasche des Genannten in einem Fluss entsorgte. F unbare Zahlungsmittel über die er nicht verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern und zwar: 1. zwischen und in I. im Zuge der zu A) 1.) genannten Tathandlung eine "VisaCard"- Kreditkarte und eine "Master-Card"- Kreditkarte des G. P. B.; 2. am in S. im Zuge der zu A) 2. a) genannten Tathandlung eine "Fortis"- Bankkarte sowie eine "ING"-Bankkarte des I. S.; 3. am in S. im Zuge der zu A) 2. a) genannten Tathandlung eine "Master Card"-Bankkarte der S. L.; und er hat hiedurch begangen: zu A und B: das Verbrechen des teils versuchten und teils vollendeten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB; zu C: das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach 229 Abs 1 StGB; zu D: das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach 135 Abs 1 StGB; zu E: die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach 241e Abs 3 StGB; zu F: die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach 241 e Abs 1 StGB; und er wird hiefür nach dem zweiten Strafsatz des 130 StGB in Anwendung der 28, 29 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens nach 389 Abs 1 StPO verurteilt." Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurde in den Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt: "Der am XXXX in Ungarn geborene Erstangeklagte ist ledig und ungarischer Staatsangehöriger. Vor seiner Inhaftierung war er selbständig tätig und verdiente monatlich in etwa EUR 2.000,00 netto (HUF ,00 jährlich). Er ist für eine Tochter im Alter von 20 Jahren sorgepflichtig, wobei diese Tochter bei ihm wohnt, sie studiert und er kommt für die Kosten des Studiums auf. Er hat - abgesehen von EUR 250,00 an monatlicher Rückzahlung aus dem Kauf eines PKWs BMW 320, Baujahr keine finanziellen Verpflichtungen. In Ungarn wurde der Erstangeklagte insgesamt neun Mal verurteilt, wobei sieben dieser Eintragungen auf Verurteilungen wegen Vermögensdelikten zurückzuführen sind. Diese einschlägigen Vorverurteilungen liegen bereits zum überwiegenden Teil lange Zeit zurück, allerdings wurde der Erstangeklagte am wegen eines Betrugsdeliktes, begangen am , zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für drei Jahre, verurteilt (ungarische Strafregisterauskunft des Erstangeklagten)." Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde über den Beschwerdeführer gemäß 67 Abs. 1 ivm Abs. 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß 18 Abs. 3 BFA- VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen. Mit vom wurde die Zustellung des Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde veranlasst. Beigeschlossen war eine Übernahmbestätigung, die unterfertigt retourniert werden sollte. Eine solche ist nicht aktenkundig. Mit Schritsatz vom erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Der Beschwerdeführer befinde sich im elektronisch überwachten Hausarrest und gehe einer Seite 3 von 9
4 geregelten Beschäftigung nach. Die ungarischen Vorstrafen dürfen nicht berücksichtigt werden, da vom Auslandsverhalten nicht auf das inländische Verhalten geschlossen werden könne. Die getilgten Strafen dürfen außerdem nach ungarischem Recht nicht mehr vorgehalten werden. Vom Beschwerdeführer gehe keine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr aus. Das Bundesverwaltungsgericht führte am eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Der Beschwerdeführer legt eine Anmeldebescheinigung des Magistrates der Stadt XXXX sowie einen Dienstvertrag vor. Die Unterlagen wurden in Kopie zum Akt genommen. Der Beschwerdeführer legte weiters einen ihn betreffenden Ausweis der Justizanstalt XXXX vom vor. Dieser betraf die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarest. Der Beschwerdeführer gab an: "Ich bin im Jänner 2014 nach Österreich gekommen. Damals hatte ich noch keine Arbeit in Österreich. Meine Lebensgefährtin hatte zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeit. Sie ist ungarische Staatsangehörige. Sie ist schwanger. Sie wird nach Ungarn fahren, da sie dort einen Frauenarzt hat. Diesen wird sie aufsuchen. Ich möchte in XXXX mit meiner Familie leben. Ich habe eine Arbeit hier, meine Lebensgefährtin hat einen Mietvertrag in der Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Ich beantrage daher, dass das Aufenthaltsverbot behoben wird." Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Beschluss der Beschwerde gemäß 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nach Verbüßung mehr als der Hälfte am unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Hinsichtlich seines Antrages auf bedingte Entlassung wird im Beschluss wie folgt ausgeführt: "T. B. beantragte am seine bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag und brachte dazu vor, er habe nach den von ihm begangenen Straftaten mit den Behörden kooperiert und so mitgeholfen, die Taten vollständig aufzuklären. Er sei von Anfang an geständig gewesen und zeige auch Reue. Die durch seine Straftaten in ihren Vermögen Geschädigten seien vollständig befriedigt worden. Sowohl als Hausarbeiter im LG im Halbgesperre sowie in der Vorführabteilung als auch als Koch im elektronisch überwachten Hausarrest im Gasthof "K." habe er stets ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt. Er halte jede Woche Kontakt zu seinem Sozialarbeiter vom Verein N. Seine Vorstrafen in Ungarn seien inzwischen aus dem ungarischen Strafregister gelöscht, da sie schon längere Zeit zurücklägen. Er habe mit seiner Lebensgefährtin den Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt, wo beide arbeiten und in Zukunft ein ehrliches und gewissenhaftes Leben führen wollten. An der Universität in P./Ungarn habe er bereits 10 Semester Jus studiert und müsse dort bis zum zwei wichtige Prüfungen ablegen." In den Entscheidungsgründen wurde weiter ausgeführt: "Auch wenn in der im Beschwerdeverfahren eingeholten Strafregisterauskunft aus Ungarn insgesamt 8 Eintragungen aufscheinen, was mit der im Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX vorliegenden ECRIS- Anfrage (do ON 71) übereinstimmt, ist aufgrund der in Ungarn - im Unterschied zu Österreich - geltenden Tilgungsvorschriften betreffend Vorverurteilungen davon auszugehen, dass (nur) die (letzte) Verurteilung vom Bezirksgericht XXXX vom XXXX, GZ XXXX, noch nicht getilgt ist ( 100 des ungarischen Strafgesetzbuches). Somit dürfen die früheren, in der ungarischen Strafregisterauskunft zwar noch aufscheinenden Vorverurteilungen bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung nicht herangezogen werden ( 7 Abs 3 TilgG). T. B. befindet sich im Erstvollzug. Er erbringt eine tadellose Leistung als Koch im elektronisch überwachten Hausarrest und hat eine soziale Einbindung in Österreich. Unter Berücksichtigung der erzieherischen Wirkung des bisherigen Strafvollzuges ist in Verbindung mit Anordnung der Bewährungshilfe anzunehmen, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch den weiteren Strafvollzug. Seite 4 von 9
5 Die dem Vollzug zugrunde liegenden Straftaten (mehrfache "Einschleichdiebstähle" in verschiedene Hotelzimmer mit widerrechtlich erlangten Codekarten samt Begleitkriminaiität) sind entgegen der Ansicht des Erstgerichtes innerhalb des Spektrums von Vermögensdelikten ihrer Art nach nicht derart außergewöhnlich schwer (Jerabek in WK-StGB [2011] 46 Rz 16), dass zur Abschreckung potenzieller anderer Täter und zur Bestärkung der rechtstreuen Bevölkerung mehr als die Hälfte des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Somit war in Stattgebung der Beschwerde die bedingte Entlassung unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit zu bewilligen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger. Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Laut aktenkundigem Ausweis der Justizanstalt XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen. Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX ergibt sich, dass acht Eintragungen im ungarischen Strafregister aufscheinen, wobei nur die letzte Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom XXXX als nicht getilgt anzusehen ist. Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2013 in Österreich. Seine ebenfalls in Österreich lebende Lebensgefährtin ist ungarische Staatsangehörige und erwartet ein Kind. Sie fährt für Arztbesuche nach Ungarn. Der Beschwerdeführer verfügt in XXXX über eine Mietwohnung und arbeitet im Gastgewerbe in Österreich. Seine erwachsene Tochter lebt ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht gut deutsch. Nach seinen eigenen Angaben im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht XXXX studiert der Beschwerdeführer in Ungarn Jus und legt dort Prüfungen an der Universität in XXXX ab. 2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Das genannte strafgerichtliche Urteil sowie der Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX sind aktenkundig, das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein. 3. Rechtliche Beurteilung: Wann dem Rechtsvertreter der angefochtene Bescheid tatsächlich zugekommen ist, war nicht feststellbar, weshalb im Zweifel von der Rechtszeitigkeit der Beschwerde ausgegangen wurde. Seite 5 von 9
6 Zu Spruchteil A): 67 FPG lautet: " 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation ( 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung ( 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat ( 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat ( 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt ( 278e StGB); 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. (4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen." Gemäß 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt: " 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, eine Ausweisung gemäß 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG in das Privatoder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, Seite 6 von 9
7 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht ( 45 oder 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. (5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 4 ivm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. (6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß 53 Abs. 3 FPG vorliegen. 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt." Einleitend ist festzuhalten, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (VwGH , 2007/18/0620 mwn). Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Seite 7 von 9
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH , Ro 2014/21/0039). Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer hat beginnend ab Jahreswechsel 2013/2014 nach Erlangung einer Zentralschlüsselkarte in Hotels aus Zimmer in fünf Angriffen Bargeld gestohlen bzw. zu stehlen versucht. Allein schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere Angriffe in einem Zeitraum von einem Monat gegen fremdes Eigentum setzte, zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH , 2002/18/0289), weshalb die auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH , 2006/18/0102; , 2009/21/0387, , 2011/23/0192, , 2013/18/0053). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer weiters Bankomat- und Kreditkarten erlangte und in acht Angriffen Geldbehebungen vorgenommen bzw. versucht, er unbare Zahlungsmittel entfremdet, Urkunden unterdrückt und zwei Geldtaschen anderen Personen entzogen und in einen Fluss geworfen, ist der seit der erfolgten Haftentlassung bis zur gegenständlichen Entscheidung verstrichene Zeitraum von sechs Monaten noch zu kurz, als dass auf einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr geschlossen werden kann. Weiters ist anzumerken, dass ihn die Verurteilung vom nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, vielmehr wurde er bereits zum Jahreswechsel 2013/2014 wieder straffällig. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. In Österreich leben die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die ein Kind erwartet und seine erwachsene Tochter. Der Beschwerdeführer spricht gut deutsch, er geht hier einer Beschäftigung nach und hat eine Mietwohnung in XXXX. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist jedenfalls ein nicht unerheblicher Eingriff in sein Familien- und Privatleben verbunden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers haben er und seine Lebensgefährtin keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Ungarn mehr. Hier ist ihm jedoch sein eigenes Vorbringen im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht XXXX entgegen zu halten, wonach er in Ungarn Jus studiert und dort Prüfungen ablegt. Auch seine Lebensgefährtin fährt zum Arztbesuch nach Ungarn, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab. Der Beschwerdeführer lebt seit knapp 2 Jahren in Österreich, weshalb von einer gänzlichen Entwurzelung in Ungarn, insbesondere auch in sprachlicher Hinsicht, nicht ausgegangen werden kann. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts Seite 8 von 9
9 der begangenen Straftaten letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal von Österreich aus gute Bahn- und Busverbindungen nach Ungarn bestehen und das Familienleben durch Besuche in Ungarn aufrecht erhalten werden kann (vgl etwa VwGH , 2006/18/0497). Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren erscheint in Anbetracht seiner bedingten Entlassung im Mai 2015 und seiner sozialen Einbindung in Österreich jedoch nicht geboten, weshalb das gegenständliche Aufenthaltsverbot mit drei Jahren befristet wurde. Zu Spruchteil A) II): Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (VwGH , 2006/21/0171 mwn). Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten, zumal sich diese lediglich auf die das aufenthaltsverbotbegründende Verurteilung bezieht, weitere Anhaltspunkte wurde ihm angefochtenen Bescheid nicht angeführt und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:G Seite 9 von 9
Fremdenpolizeigesetz. Ausgewählte Bestimmungen. >Anny Knapp
Fremdenpolizeigesetz Ausgewählte Bestimmungen Systematik der Aufenthaltsbeendigung drei aufenthaltsbeendigende Verfahren: Rückkehrentscheidung (RE) Aufenthaltsverbot (AV) Ausweisung (AW) drei aufenthaltsbeendigende
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBeschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrBeschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
MehrI. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
29.01.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 29.01.2015 Geschäftszahl VGW-001/048/772/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrAndere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel
Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrB E S C H L U S S. gefasst:
08.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl VGW-151/072/10512/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. in Lettner über die Beschwerde
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrPunkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?
Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Mehrhttp://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...
1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrIm Namen der Republik!
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL
MehrAufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizern sind
UNIONSRECHTLICHES AUFENTHALTSRECHT VON EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN SOWIE VON FAMILIENANGEHÖRIGEN VON UNIONSRECHTLICH AUFENTHALTSBERECHTIGTEN EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN, DIE DRITTSTAATSANGEHÖRIGE SIND Aufgrund
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
GZ. RV/7100755/2013 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ABW gegen den Bescheid des
MehrEntscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Urteil des Erstgerichts Das Landesgericht für Strafsachen Graz sprach am 17. Februar 2012 Hannes K
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.
MehrB e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
MehrDie Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach
4 Ob 8/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrVerbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.
2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2
MehrP-Konto-Information für Betroffene
Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrInhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9
Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 37/15m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr.
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7102016/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG,
MehrTelefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.
Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile
MehrRechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH
Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft
MehrÜbersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen
Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,
MehrB E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
Mehr