Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor dem Stadtpolizeikommando Villach, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, dass seine Familie ein Geschäft in Jalalabad gehabt habe, wo auch Angehörige der Taliban eingekauft hätten. Vor ca. eineinhalb Monaten sei ihr Geschäft von zwei Angehörigen der Taliban aufgesucht worden. Diese hätten das Geschäft kurz verlassen und gebeten, ein Paket hinterlassen zu dürfen. Kurz darauf sei er von Polizisten nach den beiden Personen und dem Paket befragt worden. Dann hätten sie es geöffnet und eine Bombe gefunden. Daraufhin sei er geflüchtet, um einer Verhaftung zu entgehen. Seitdem stehe er zwischen den Fronten. Die Regierung habe sein Geschäft konfisziert und betrachte ihn als Mitglied der Taliban. Von den Taliban werde er seitdem als Verräter angesehen. 3. Am wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden jüngeren Brüdern und seiner Schwester sein ganzes Leben lang in seinem Heimatdorf in der Provinz Nangarhar gelebt habe. Seine Familie habe seit etwa fünf Jahren ein Lebensmittelgeschäft am Bazar seines Heimatdorfes besessen. Eines Tages seien zwei Personen in sein Geschäft gekommen und hätten eingekauft. Sie hätten ihn gebeten, ihren Einkauf sowie eine Tasche kurz im Geschäft lassen zu dürfen. Ungefähr Minuten später seien Polizisten in Zivil in das Geschäft gekommen und hätten ihn gefragt, was das für Seite 1 von 8

2 eine Tasche sei. Er habe gesagt, dass die Tasche einem Kunden gehöre. Dann hätten die Polizisten die Tasche untersucht und darin Sprengstoff gefunden. Die Polizisten hätten ihm vorgeworfen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Daraufhin sei er aus dem Geschäft geflüchtet. Vier oder fünf Tage später sei er von den Taliban angerufen worden, die ihm vorgehalten hätten, mit den Amerikanern und der Regierung zusammenzuarbeiten. Er habe sich 15 Tage lang bei einem Onkel mütterlicherseits in der Stadt Jalalabad versteckt und dann das Land in Richtung Europa verlassen. Beweismittel könne er keine vorlegen. Seine Tazkira habe er auf der Flucht verloren. Mit seinen Eltern habe er das letzte Mal am letzten Tag vor seiner Flucht aus Afghanistan telefoniert. Dabei habe er erfahren, dass sein Vater einen Tag lang von der Polizei festgehalten worden sei. Die Taliban hätten seine Telefonnummer von einem Schild vor dem Geschäft gekannt. Vor den vier Polizisten habe er flüchten können, da sich vor dem Geschäft eine große Menschenmenge gebildet hätte. Nunmehr fürchte er sich, dass die Polizei ihn verhaften oder er von den Taliban als Verräter getötet werde. 4. Mit Verfahrensanordnung gemäß 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt. 5. Mit oben genanntem Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem Beschwerdeführer gemäß 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, ledig und gesund sei und in Afghanistan einer gewerbsmäßigen Arbeit nachgegangen sei. Seine Identität stehe nicht fest. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er sein Heimatland aufgrund des geschilderten Vorfalles in dem Lebensmittelgeschäft verlassen habe. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Afghanistan leben. Zudem lebe sein Onkel, der ihm bei der Ausreise behilflich gewesen sei und daher auch bei seiner Rückkehr helfen könne, nach wie vor in der Stadt Jalalabad. Weil er jung und gesund sei und sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass er nicht in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten - in seinem Heimatland zu decken, bestehe auch keine reale Gefahr einer Verletzung im Sinne der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers schenkte das Bundesasylamt keinen Glauben, weil es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Polizei hinter ihm her sein sollte. Schließlich sei es im Hinblick auf den Umstand, dass in der Tasche Sprengstoff gefunden wurde, naheliegend, dass die Polizei ihn zur Abklärung des Sachverhaltes mitnehmen habe wollen. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, wie er den vier Polizeibeamten entkommen habe können und weshalb die Polizei ihn der Zusammenarbeit mit den Taliban bezichtigt habe, zumal sie seine Angaben nach die beiden Angehörigen der Taliban beschattet habe und daher wissen habe müssen, dass der Beschwerdeführer nicht mit ihnen zusammengearbeitet habe. Darüber hinaus habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt, dass sein Vater einen Tag lang von der Polizei festgehalten worden sei, sondern angegeben, dass die Polizei seinen Vater lediglich zuhause befragt habe. Darüber hinaus habe er zuerst von einer eintägigen Anhaltung seines Vaters gesprochen, dies später aber dahingehend abgeändert, dass er nur 6-7 Stunden angehalten worden sei. Darüber hinaus habe er bei der Erstbefragung angegeben, bis zuletzt mit seiner Familie in seinem Heimatort gelebt zu haben, während er später angegeben habe, dass er die letzten 15 Tage vor seiner Flucht bei seinem Onkel mütterlicherseits in Jalalabad verbracht habe. Ein weiterer Widerspruch sei, dass er zuerst angegeben habe, dass das Geschäft seiner Familie gehört habe, später jedoch sich selbst als Inhaber des Geschäftes bezeichnet habe. Seine Angabe, dass er das Geschäft bereits seit fünf Jahren führe, erscheine auch im Hinblick auf sein Alter, welches er mit 18 angegeben habe, unglaubwürdig, da er in diesem Fall bereits mit 13 Jahren Geschäftsführer gewesen sein müsste. Schließlich könne nicht nachvollzogen werden, wieso ihn die Taliban 4-5 Tage nach dem Vorfall am Handy erreichen hätten können, es der Polizei aber unmöglich gewesen sei, ihn zu erreichen bzw. seinen Aufenthaltsort mittels Handypeilung zu ermitteln. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer von seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen oder von humanitären Organisationen unterstützt werden und sich - wie bereits vor seiner Flucht - auch selbst erhalten könne. Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine engen privaten, familiären oder sonstigen Beziehungen verfüge, den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe und seine Ausweisung somit nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verstoße. Seite 2 von 8

3 6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wiederholte darin handschriftlich seine bisherigen Angaben und beantragte, seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben und ihm entweder den Status eines Asylberechtigten oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung nach Afghanistan aufzuheben. 7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am vom Bundesasylamt vorgelegt. 8. Mit Schreiben vom reichte der Beschwerdeführer Dokumente (alle im Original) nach, welche seine Daten bestätigen würden, und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Bei den vorgelegten Dokumenten handelte es sich um eine Tazkira (Geburtsurkunde, Familienbuch) und drei auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Lebensmittelhandels. 9. Am ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. 10. Am legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben seiner Unterkunftgeberin sowie medizinische Unterlagen über eine erfolgte Nasenoperation vor und ersuchte um eine rasche Entscheidung. 11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurden dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: ) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom übermittelt. 12. Am wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete aus dienstlichen Gründen auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Verhandlung seine bisherigen Angaben und schilderte seine Flucht aus Afghanistan und die der Flucht vorausgegangenen Ereignisse im Wesentlichen gleichlautend wie in den Einvernahmen davor. Zur Herkunft der vorgelegten Dokumente befragt, gab er an, diese von seinem Vater erhalten zu haben, mit welchem er wieder regelmäßig telefonischen Kontakt habe. Seiner Familie gehe es den Umständen entsprechend gut. Sein Vater sei nun Taxifahrer. Das Geschäft sei von der Regierung konfisziert worden. Zu den Gründen befragt, weshalb er von der Polizei geflüchtet sei, schilderte er einen Vorfall mit der Polizei, welcher sich vier oder fünf Monate vor dem Vorfall im Geschäft ereignet habe, bei dem er vollkommen unschuldig von der Polizei mitgenommen und von dieser geschlagen worden sei. Aus diesem Grund habe er große Angst vor der Polizei gehabt, zumal es bei dem Vorfall im Geschäft um Sprengstoff und nicht wie vorher lediglich um einen Streit seines Freundes mit einem Schulwart gegangen sei. Zum Widerspruch zu seiner früheren Aussage, dass er seine Tazkira auf der Flucht verloren habe, gab er an, dass es sich bei dem nunmehr vorgelegten Dokument um ein "Duplikat" handle. Dies wurde vom Dolmetscher, welcher die Tazkira in Augenschein nahm, bestätigt. Auf die Frage, warum er auf der Flucht sein Handy nicht abgeschaltet habe, antwortete er, dass er gar nicht an die Möglichkeit einer Handyortung gedacht habe und das Telefon erst abgeschaltet habe, als er den Drohanruf der Taliban bekommen habe. Ergänzend führte er aus, dass sein Vater vor rund zwölf Monaten einen Drohbrief der Taliban erhalten habe, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich den Taliban zu stellen. Diesen Brief könne er aber nicht vorlegen, weil ihn sein Vater aus Ärger zerrissen habe. Im Zuge der Verhandlung machte der Beschwerdeführer noch einige Zeugen aus seinem Heimatdorf namhaft, die den Vorfall im Geschäft bestätigen könnten, und nannte die Telefonnummer seines Vaters, welcher ebenfalls dazu befragt werden könne. Am Schluss der Verhandlung legte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, muslimisch sunnitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und spricht u.a. Dari. Seite 3 von 8

4 Er stellte am einen Asylantrag. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er im Zusammenhang mit einem Sprengstofffund in seinem Geschäft sowohl von der Polizei als auch von den Taliban gesucht und von Letzteren mit dem Tod bedroht werde, ist glaubwürdig und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, zumal der Beschwerdeführer lediglich in seiner Heimatsprovinz Nangarhar über Angehörige verfügt und in Afghanistan kein Landesteil vor den Aufständischen sicher ist. 2. Beweiswürdigung Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf der im Original vorgelegten Tazkira des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Tazkira wurde im Zuge der Verhandlung in Augenschein genommen und für echt befunden Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem schlüssigen und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hinterließ persönlich einen glaubwürdigen Eindruck war bemüht, auf die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu antworten, und machte zahlreiche Zeugen namhaft, die sein Vorbringen bestätigen könnten. Auch wenn sich aus den Protokollen der früheren Einvernahmen kein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild der Ereignisse ergab, welches die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers glaubwürdig erscheinen hat lassen, konnte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht alle Widersprüche aufklären und die einzelnen Geschehnisse, die schließlich zu seiner Flucht geführt haben, plausibel darstellen. So konnte er mit seinem Vorbringen, bereits wegen eines geringeren Anlasses von der Polizei misshandelt worden zu sein, glaubhaft machen, wieso er vor der Polizei Angst gehabt hat und geflüchtet ist. Des Weiteren konnte er schlüssig schildern, wie er den Polizeibeamten entkommen konnte. Dass die Polizei habe wissen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht mit den Taliban zusammengearbeitet habe, wie die belangte Behörde vermeinte, lässt sich nicht zwingend daraus schließen, dass die beiden Angehörigen der Taliban offenbar von der Polizei beschattet wurden, zumal die beiden immer wieder im Geschäft des Beschwerdeführers eingekauft haben und die Polizei somit einen Grund für die Annahme hätte, dass der Beschwerdeführer die Aufständischen unterstützt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht erwähnt hat, dass sein Vater einen Tag lang von der Polizei festgehalten worden sei, ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens in Zweifel zu ziehen, zumal bei der Erstbefragung die Fluchtroute und nicht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Vordergrund stand und auch nicht näher nachgefragt wurde. Nicht nachvollzogen werden können die von der belangte Behörde festgestellten Widersprüche betreffend die Dauer der Anhaltung seines Vaters durch die Polizei (ein Tag, 6-7 Stunden) und seinen letzten Wohnort, weil es nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung spricht, dass man die Dauer einer Anhaltung durch die Polizei mit einem Tag angibt, auch wenn diese insgesamt nur 6-7 Stunden gedauert hat. Gleiches gilt für die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen letzten Aufenthaltsort in Afghanistan, zumal er bei seiner Erstbefragung ganz allgemein nach seinem letzten Wohnort gefragt worden ist und der letzte Aufenthaltsort vor seiner Flucht als Detail seiner Fluchtgeschichte erst im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt releviert worden ist. Der von der belangte Behörde weiters für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ins Treffen geführte Umstand, dass der Beschwerdeführer sehr jung gewesen sein muss, wenn er - wie behauptet - das Geschäft schon seit fünf Jahren geführt hat, ist ebenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Zweifel zu ziehen, weil der Beschwerdeführer durch Vorlage Seite 4 von 8

5 eines auf seinen Namen lautenden Gewerbescheins aus 2009, an dessen Echtheit keine Zweifel bestehen, zweifelsfrei nachweisen konnte, dass er bereits im Alter von 16 Jahren Inhaber des Lebensmittelgeschäfts gewesen ist. Letztlich lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer noch 4-5 Tage nach seiner Flucht telefonisch erreichbar war, nicht zwingend schließen, dass sein Vorbringen nicht stimmt, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versicherte, gar nicht an die Möglichkeit einer Handypeilung gedacht zu haben. Die Feststellungen betreffend die Schutzunfähigkeit der staatlichen Behörden in Afghanistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom , aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom und sind zudem gerichtsnotorisch. 3. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ergibt sich daraus folgendes: Gemäß 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgf, geregelt. Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idf BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gemäß 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Gemäß 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Zu A) Gemäß 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Seite 5 von 8

6 Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.b. VwGH , 99/01/0334; VwGH , 2000/01/0131; VwGH , 2001/20/0011; VwGH , 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH , 2000/01/0131; VwGH , 2001/20/011; VwGH , 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH , 95/01/0454; VwGH , 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH , 95/20/0239; vgl. auch VwGH , 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH , 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH , 93/01/0284; VwGH , 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH , 94/19/0183; VwGH , 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH , 98/01/0318; VwGH , 98/20/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH , 94/18/0263; VwGH , 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH , 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH , 98/01/0370; VwGH , 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH , VwSlg A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Seite 6 von 8

7 Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH , 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH , 98/20/0399; VwGH , 99/01/0359). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.b. VwGH , 98/01/0352 mwn; VwGH , 99/20/0036; VwGH , 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH , 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH , 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH , 98/01/0614, VwGH , 2000/20/0539). Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden. Damit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: ihm droht in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban, die ihm eine regierungsfreundliche Gesinnung unterstellen. Die erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, weil der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in der ihm von seinen Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt, welche aus deren Sicht darauf beruht, dass er sie bei der Polizei verraten habe. Es genügt, wenn der Asylwerber begründet befürchtet, die politische Gesinnung könnte ihm unterstellt werden. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K44 zu 3; vgl. auch die Jud. des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH , 2004/01/0576; , 2007/20/0743). Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderten Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH , Zl. 99/01/0256, VwGH , Zl. 2001/01/0140; VwGH , Zl. 2004/01/0576). Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom , 98/01/0503 und vom , 98/20/0523). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil der Beschwerdeführer lediglich in seiner Heimatsprovinz über Angehörige verfügt, die ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen könnten, dort aber wie den Länderfeststellungen und dem Amtswissen zu entnehmen ist, keinen staatlichen Schutz vor den Taliban erwarten kann. Seite 7 von 8

8 Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Punkt A zitierte VwGH-Judikatur). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall überwiegend um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers in Bezug auf die behauptete Verfolgung glaubhaft ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W Seite 8 von 8

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

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