I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides gemäß 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, vertreten durch Mag. Bischof und Mag. Lepschi, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am A) beschlossen: I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides gemäß 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt. zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste am ins Bundesgebiet ein und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag sowie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Han anzugehören und ohne Bekenntnis zu sein. Sie stamme aus XXXX in der Provinz XXXX, sei seit über zehn Jahren geschieden und zuletzt Taxilenkerin gewesen. Fünf Jahre lang habe sie die Grundschule und dann zwei Jahre die Mittelschule besucht, die sie jedoch nicht abgeschlossen habe. Seite 1 von 10

2 Als Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am siebten oder einen Autounfall gehabt habe. Der Unfallgegner hätte die Polizei angerufen und sie sei mitgenommen und in der Polizeidirektion befragt worden. Während dieser Einvernahme habe sie der Polizist belästigt, begrapscht und versucht, sie zu vergewaltigen, woraufhin sie den Schlüssel nach ihm geworfen und ihn am rechten Auge verletzt habe. Als sie Blut gesehen habe, sei sie zu einer Freundin gelaufen, bei der sie sich etwa einen halben Monat aufgehalten hätte. Inzwischen sei sie zu Hause von der Polizei gesucht worden. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR China gemäß 8 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am heiratete die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger, mit dem sie auch im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Am reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus und brachte bei der österreichischen Botschaft in Peking einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" ein, über den jedoch nicht mehr abgesprochen wurde. Da ihr Ehegatte am unerwartet verstarb, erhielt die Beschwerdeführerin ein Reisevisum, um dessen Ableben abzuwickeln. Am reiste sie wieder in das Bundesgebiet ein. Am führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch und im Beisein der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte auf die Teilnahme verzichtet. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde zunächst die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. (Ausweisung) blieb ausdrücklich aufrecht. Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, von ihrem verstorbenen Ehemann eine Witwenpension zu beziehen und gemeinsam mit Freundinnen in einer Wohngemeinschaft zu leben. Sie verfüge über eine Einstellungszusage in einem Chinarestaurant, die sie dem Gericht vorlegen könne. Ihren Gatten habe sie vor der Eheschließung ein halbes Jahr gekannt. Er habe Probleme mit der Leber gehabt. Sie selbst sei in China operiert worden und habe jeden Tag über Internet-Video mit ihm kommuniziert. Auch habe sie österreichische Freunde, die ihr bei Behördengängen helfen würden. Ein Bekannter ihres verstorbenen Mannes habe ein Kaffeehaus und war ihr z.b. nach dem Tod ihres Gatten sehr behilflich. Früher habe die Beschwerdeführerin in Salzburg Kinder betreut und später einem alten Mann im zehnten Bezirk geholfen. Sie habe über ein Jahr für ihn gesorgt, für ihn eingekauft und die Wohnung geputzt. Auch sei sie einige Male bei der buddhistischen Gemeinschaft gewesen, wo sie einen Deutschkurs besucht habe. Ansonsten würde sie auch Sport betreiben und sich mit ihren Bekannten, unter denen sich auch Österreicher befänden, treffen. Seit dem Tod ihres Mannes befinde sie sich in einem schwierigen Gemütszustand, weswegen sie sich momentan zurückgezogen hätte. Familienangehörige habe sie im Bundesgebiet nicht. Sie sei nicht strafgerichtlich verurteilt. Vorgelegt wurde ein Zertifikat Deutsch A2 (Telc). Seite 2 von 10

3 Am langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen der Beschwerdeführerin ein: Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom , wonach die Beschwerdeführerin 733,91 Witwenpensionen monatlich erhalte (diese wurde ab Oktober 2017 auf knapp 740 erhöht); ein mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingter Dienstvertrag mit einem Chinarestaurant vom , nach dem die Beschwerdeführerin 1154 brutto monatlich verdienen würde; sowie drei Unterstützungsschreiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am wurde die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ausdrücklich zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, ohne Bekenntnis und gehört der Volksgruppe der Han an. Sie stammt aus XXXX in der Provinz XXXX. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin reiste am ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen in Österreich mehr. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Deutsch Zertifikat A2 von Telc (ausgestellt am ). Die Beschwerdeführerin bezieht monatlich ca. 740 Witwenpension. Zudem konnte sie einen mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag mit einem Chinarestaurant vorlegen (Monatsverdienst: 1154 brutto). Die Beschwerdeführerin lebt mit Freundinnen in einer Wohngemeinschaft. Sie war karitativ tätig, hat österreichische Freunde und konnte Unterstützungserklärungen vorlegen. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Die oben genannten Feststellungen und der Verfahrensgang resultieren aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden (unbestrittenen) Verfahrensakten der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre diesbezüglich plausiblen und gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin beruht zudem auf dem vorgelegten Reisepass. Die Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem plausiblen und einheitlichen Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den von ihr vorgelegten, oben näher dargestellten, integrationsbelegenden Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Seite 3 von 10

4 Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgf bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I.: Einstellung des Verfahrens bezüglich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde: Gemäß 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgf, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung isd. 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH , Zl. Fr. 2014/20/0047). Gemäß 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich ( 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu 7 VwGVG). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides ausdrücklich zurückgezogen. Bezüglich des Spruchpunktes III. wurde die Beschwerde aufrechterhalten. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der Beschwerdeführerin frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides gemäß 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. Spruchpunkt II.: Gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird. Gemäß 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: Seite 4 von 10

5 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens ( 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. " 75 (1) (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. (20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz 1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, 2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid gemäß 4 des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen." 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: " 52 (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem ( 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, Seite 5 von 10

6 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. " 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: " 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, eine Ausweisung gemäß 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG in das Privatoder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht ( 45 oder 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre." Im Hinblick auf 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Seite 6 von 10

7 Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH , 2007/01/0479). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens isd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH , 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom , Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht: - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR , Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl /99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; , Ghiban, Zl /03, NVwZ 2005, 1046), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR , Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; , Al-Nashif, Zl /99, ÖJZ 2003, 344; , X, Y und Z, Zl /93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR , Boultif, Zl /00), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR , Adam, Zl /98, EuGRZ 2002, 582; , Slivenko, Zl /99, EuGRZ 2006, 560; , Sisojeva, Zl /00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH , Zl. 2004/21/0124; , Zl. 2002/21/0124), - die Bindungen zum Heimatstaat, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z.b. EGMR , Mitchell, Zl /98; , Useinov, Zl /00), sowie - auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR , Mitchell, Zl /98; , Solomon, Zl /98; , Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl /99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; , Omoregie ua., Zl. 265/07). Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: Seite 7 von 10

8 Da das Beschwerdeverfahren mit Ablauf des beim Asylgerichtshof anhängig war, ist der 75 AsylG 2005 anzuwenden. Die Beschwerdeführerin reiste am ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Bis auf eine knapp dreimonatige Unterbrechung im Jahr 2016 lebt sie somit seit fast sieben Jahren in Österreich. Sie hat nach dem Tod ihres Mannes, einem österreichischen Staatsbürger, zwar keine Familienangehörigen in Österreich mehr, jedoch lebt sie mit Freundinnen in einer Wohngemeinschaft zusammen, war karitativ tätig, hat österreichische Freunde und konnte Unterstützungserklärungen vorlegen. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über ein Deutsch Zertifikat A2. Auch bezieht sie monatlich ca. 740 Witwenpension und konnte einen mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag mit einem China-Restaurant vorlegen (Monatsverdienst: 1154 brutto). Somit ist sie selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Seit ihrem Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz im Jahr 2012 (also vor mehr als fünf Jahren) hat sie, soweit erkennbar, keine weiteren Verstöße gegen das Einwanderungsrecht oder Erfordernisse der öffentlichen Ordnung begangen. Berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall letztlich die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (vgl. dazu auch VwGH , Zl. Ra 2014/20/0121). Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass der mit der Außerlandesbringung verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin unzulässig ist. Es überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde. Gemäß 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß 9 Abs. 2 BFA- VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ( 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt. 81 Abs. 36 NAG: "(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren." 14a NAG lautete: " 14a. (1)... (4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1.-einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt, 2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt, Seite 8 von 10

9 3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder 4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß 41 Abs. 1 oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 ( 14b) beinhaltet das Modul 1."..." 14b Abs. 2 NAG lautete auszugsweise: "(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt, 3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule ( 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule ( 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, 5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat, [ ]." 9 IV-V (Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse) lautete: " 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des 14a Abs. 4 Z 2 und 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.v.; 3. Telc GmbH (2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. (3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht. (4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen." Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Deutsch Zertifikat A2 von Telc (ausgestellt am ), weshalb sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. Seite 9 von 10

10 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat. Gemäß der Übergangsbestimmung des 81 Abs. 36 NAG war ihr somit der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, diese hat hieran gemäß 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchpunkt B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 10 von 10

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