VII. Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen ( Bleiberecht )
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- Irmgard Zimmermann
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1 VII. Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen ( Bleiberecht ) 1. Allgemeines Auch vor dem bestand zwar die Möglichkeit, nicht rechtmäßig aufhältige Fremde durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen zu legalisieren, allerdings war die Erlangung des humanitären Aufenthaltsrechts größtenteils als Gnadenrecht konzipiert. Als die in diesem Verfahren zentrale Behörde konnte die Bundesministerin für Inneres einen Aufenthaltstitel erteilen. Die Kriterien für die Erlangung des Aufenthaltstitels waren jedoch weder genau festgelegt noch hatten die Betroffenen eine effektive Möglichkeit, die Verweigerung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen rechtlich zu bekämpfen. Der Verfassungsgerichtshof sah die damals geltende Rechtslage als verfassungswidrig an (VfGH , G 246, 247/07). Hauptkritikpunkt war, dass selbst bei Personen, bei denen eine Aufenthaltsbeendigung auf Grund ihrer überaus intensiven familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet nicht mehr zulässig ist, kein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Somit wurde in erster Linie beanstandet, dass Personen, deren Aufenthaltsbeendigung nach Art 8 EMRK nicht zulässig ist, nicht in weiterer Folge ein Aufenthaltsrecht gewährt werden musste. Immer dann, wenn eine Aufenthaltsbeendigung nicht mehr zulässig ist, ist dem Fremden in letzter Konsequenz ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Diesen Grundsatz versuchte der Gesetzgeber in einer Novelle umzusetzen, die am in Kraft trat. Das Grundprinzip der nunmehr geltenden Regelungen, die in der Öffentlichkeit oftmals als Bleiberecht diskutiert werden, ist, dass immer dann, wenn eine Ausweisung auf Grund der bestehenden familiären und privaten Bindungen auf Dauer nicht zulässig ist, ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss. Der frühere Zustand, dass bei bestimmten Fremden eine Aufenthaltsbeendigung nicht möglich war, jedoch kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, wodurch Menschen als Illegalisierte im rechtsfreien Raum leben mussten, darf nach nunmehr geltender Rechtslage nicht mehr bestehen. Der Gesetzgeber hat im Detail ein äußerst kompliziertes Regelungswerk verfasst, das insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht einmal die Behördenzuständigkeiten klar geregelt sind. So bestehen weiterhin Unklarheiten, welche Behörde inhaltlich tatsächlich über einen 167
2 Antrag auf Gewährung des sogenannten Bleiberechts zu entscheiden hat. Weiters wurden die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes vom Gesetzgeber auf die restriktivste aller Möglichkeiten umgesetzt. Ein sogenanntes Bleiberecht erhalten nur jene Personen, deren Ausweisung nach Art 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist, weil sie über äußerst intensive familiäre und private Bindungen zum Bundesgebiet verfügen. Dem Gesetzgeber wäre es jedoch natürlich offengestanden, die Regelungen zur Legalisierung von Menschen ohne Aufenthaltsgenehmigung großzügiger zu gestalten. 2. Bleiberechtskriterien ( 11 Abs 3 NAG, 10 AsylG, 61 FPG) Fremden ohne Aufenthaltsrecht ist immer dann ein Aufenthaltstitel im Inland zu gewähren, wenn sie über derartig intensive familiäre und private Bindungen im Sinn von Artikel 8 EMRK verfügen, dass eine Aufenthaltsbeendigung auf Dauer nicht zulässig ist. In der Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH zu Artikel 8 EMRK wurden zahlreiche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Abwägung zu beachten sind. Es ist immer eine Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und den familiären und privaten Interessen der Betroffenen am Weiterverbleib in Österreich durchzuführen. Im NAG, FPG und AsylG wurden jene Kriterien, die von der Judikatur herausgearbeitet wurden, festgelegt. Insgesamt gibt es neun Kriterien, anhand derer die Interessensabwägung durchzuführen ist. Dabei ist immer eine Gesamtabwägung durchzuführen und jedes Kriterium zu würdigen. Erst nach einer Gesamtbetrachtung ist festzustellen, ob letztlich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung oder die familiären oder privaten Interessen am Unterbleiben der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Erweist sich eine Aufenthaltsbeendigung nach den unten beschriebenen Kriterien als unzulässig, muss auch dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen ( Seite 39 ff) nicht oder nur zum Teil erfüllt sind. Die Kriterien sind im Einzelnen wie folgt festgelegt: 168
3 2.1 Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes sowie die Frage, inwieweit der bisherige Aufenthalt rechtmäßig oder rechtswidrig war Je länger der Aufenthalt im Bundesgebiet andauert, umso intensiver sind die Bindungen. Entscheidend ist jedoch nicht nur die Länge, sondern auch die Art des bisherigen Aufenthaltes. Ein rechtmäßiger Aufenthalt führt zu stärkeren Bindungen als ein bislang lediglich rechtswidriger Aufenthalt. Aber auch nicht jeder rechtmäßige Aufenthalt begründet die gleichen Interessen. Der Aufenthalt von Asylwerbenden vermag weniger starke Bindungen zu begründen als das beispielsweise bei Personen, die bislang über einen Aufenthaltstitel verfügt haben, der Fall ist. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass AsylwerberInnen von vornherein ein unsicheres Aufenthaltsrecht haben und nicht mit einem dauerhaften Verbleib in Österreich rechnen dürfen. Anders bei Inhaberinnen/Inhabern einer Niederlassungsbewilligung: Sie konnten sich bereits mit der Zuwanderung darauf verlassen, auf Dauer in Österreich bleiben zu können. Es ist keine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Von einer längeren, bedeutenden Aufenthaltsdauer spricht man in der Praxis in der Regel nach fünf Jahren. Allerdings kann es auch nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer zu einem Bleiberecht kommen, wenn die anderen Kriterien sehr stark ausgeprägt sind. 2.2 Tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Bei diesem zentralen Kriterium geht es darum, ob Familienangehörige des Fremden in Österreich leben und ob diese über ein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. österreichische StaatsbürgerInnen sind. Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgerinnen/-bürgern oder unbefristet aufenthaltsberechtigten Fremden sind jedenfalls stärker zu gewichten als zu Personen, die selbst über kein oder nur ein unsicheres Aufenthaltsrecht verfügen. Ein Familienleben liegt jedenfalls bei der Kernfamilie vor sowie auch zu anderen Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sonstige Angehörige, zu denen zwar Kontakt besteht, die jedoch weder im gemeinsamen Haushalt leben noch den Unterhalt finanziell absichern, fallen nicht unter dieses Kriterium. 2.3 Schutzwürdigkeit des Privatlebens Darunter fällt der weitere Angehörigenkreis, sofern er nicht unter das Familienleben fällt. Weiters sind auch im Bundesgebiet absolvierte 169
4 Ausbildungen (Schule, Kurse, Studium etc.) sowie das Durchführen einer Erwerbstätigkeit umfasst. Dabei ist es ohne Belang, ob die rechtmäßige Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig ist. Beide Formen begründen private Bindungen im Bundesgebiet. Vom Privatleben ist zudem auch der Freundeskreis erfasst. Ebenso wichtig ist die Frage, inwieweit sonstige private Bindungen bestehen. So können zum Beispiel auch ehrenamtliche Vereinstätigkeiten eine Schutzwürdigkeit des Privatlebens begründen. Auch Krankheiten, die im Bundesgebiet behandelt werden können, fallen unter dieses Kriterium, sofern im Heimatland keine gleichwertige Behandlung möglich ist oder kein Zugang zu dieser Behandlung besteht. 2.4 Grad der Integration Bei diesem Kriterium geht es neben der sozialen Integration, die bereits von Punkt 3 umfasst ist, in erster Linie um den Erwerb von Deutschkenntnissen. Je besser die Deutschkenntnisse sind, umso intensivere Bindungen im Sinn des Artikel 8 EMRK liegen im Bundesgebiet vor. 2.5 Bindungen zum Heimatstaat des Fremden Je weniger Bindungen zum Heimatstaat bestehen, umso größer sind die Interessen am Unterbleiben der Ausweisung anzusehen. Entscheidend hierfür ist, welche Familienangehörigen weiterhin im Heimatstaat leben und wie intensiv der Kontakt zu den Angehörigen ist. Weiters ist zu berücksichtigen, ob die Betroffenen in ihrem Heimatland eine Wohnmöglichkeit hätten und in der Lage wären, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. 2.6 Strafgerichtliche Unbescholtenheit Sollten die Fremden strafgerichtlich nicht mehr unbescholten sein, so schlägt sich dies negativ in der Interessensabwägung nieder. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist jedoch kein absoluter Ausschlussgrund für die Erlangung des Bleiberechtes. Entscheidend sind die Anzahl der Verurteilungen, die Schwere der begangenen Delikte sowie die Dauer des Wohlverhaltens seit der letzten Verurteilung. 2.7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung Dabei geht es insbesondere um Verwaltungsstrafen, aber auch um sonstige Verstöße gegen das Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht. Ist die/der Fremde ursprünglich illegal eingereist, so stellt dies einen Verstoß dar. Auch hier ist die Anzahl der bisherigen Verstöße 170
5 sowie die Frage, wie lange diese zurückliegen, von entscheidender Bedeutung. 2.8 Frage, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Auf private und familiäre Bindungen wird nur in geringem Ausmaß Rücksicht genommen, wenn diese Bindungen während eines Zeitraums entstanden sind, in dem der Aufenthaltsstatus der Fremden nicht gesichert war. So kommt etwa den sozialen Bindungen der AsylwerberInnen aufgrund des nur befristeten Aufenthaltsrechts nur geringes Gewicht zu. Das ist besonders problematisch, wenn AsylwerberInnen Kinder im Bundesgebiet haben, weil im Falle einer Aufenthaltsbeendigung auch die familiären und privaten Interessen der Kinder berührt werden. Diesen kann jedoch der unsichere Aufenthaltsstatus des Vaters oder der Mutter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nach einer grundrechtskonformen Interpretation dürfte dieses Kriterium in jenen Fällen, in denen auch Kinder involviert sind, von vornherein keine Anwendung finden (dies entspricht freilich nicht der Praxis bzw der Judikatur der Höchstgerichte). Zu beachten ist, dass der unsichere Aufenthaltsstatus bei der Interessensabwägung zwei Mal Berücksichtigung findet. Einmal beim ersten Kriterium der Aufenthaltsdauer, weiters bei der Relativierung der familiären und sonstigen Bindungen. Diese doppelte Berücksichtigung ist jedenfalls kritisch zu hinterfragen. 2.9 Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist Bei Beurteilung nach Art 8 EMRK muss bei der Aufenthaltsdauer auch berücksichtigt werden, ob ein langer, wenn auch unsicherer Aufenthalt der Betroffenen darin begründet war, dass die Verfahren (meist handelt es sich um Asylverfahren) sehr lange gedauert haben. In diesen Fällen darf Fremden ihr unsicherer Aufenthaltsstatus nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trifft, weil sie sich ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt haben. Dies entspricht auch der höchstgerichtlichen Judikatur. Insgesamt werden die Entscheidungen im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher oben genannter Kriterien getroffen. Da es hier immer um eine Wertung im Einzelfall geht und diese stark personenab 171
6 hängig ist, ist im Vorhinein eine Prognose, wie die Interessensabwägung ausfallen wird, nur schwer zu treffen. Wichtig im Verfahren ist jedoch, dass betroffene Personen ihre familiären und privaten Interessen anhand der neun oben genannten Punkte möglichst umfassend darstellen, um die Chancen auf ein Bleiberecht zu erhöhen. Eine Ausweisung ist dann auf Dauer unzulässig, wenn die familiären und privaten Bindungen derartig intensiv sind, dass diese gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Unzulässigkeit der Ausweisung muss auf Dauer gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn die privaten und familiären Bindungen auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach auf Dauer angelegt sind. Das ist insbesondere bei familiären Bindungen zu österreichischen Staatsangehörigen und zu Personen, die über ein unbefristetes oder unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen, der Fall. Liegen hingegen private Interessen am Weiterverbleib im Bundesgebiet aufgrund einer schweren Erkrankung und einer derzeit notwendigen Behandlung vor, so können diese unter Umständen nicht auf Dauer angelegt sein, wenn diese Erkrankung heilbar ist und nach einigen Monaten nicht mehr besteht. In sämtlichen Bleiberechtsverfahren ist die Wertung anhand der oben genannten Kriterien durchzuführen. Für welche Personengruppen ein Bleiberecht erteilt werden kann, wird im folgenden Abschnitt erklärt. 3. Betroffene Personengruppen ( 41a, 43, 44a, 44b NAG) 3.1 AsylwerberInnen Bringen Fremde einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein, so ist zunächst darüber abzusprechen, ob dem Antrag auf Gewährung von Asyl bzw. dem Antrag auf Gewährung von subsidiärem Schutz stattgegeben wird ( Seite 259 f). Wird sowohl der Antrag auf Gewährung von Asyl als auch der Antrag auf Gewährung von subsidiärem Schutz abgewiesen, so hat das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof zu überprüfen, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn die oben genannten Bleiberechtskriterien erfüllt sind. Im Asylverfahren wird somit auch falls die Voraussetzungen für Asyl oder subsidiären Schutz nicht vorliegen über das Bleiberecht entschieden. Es ist daher von großer Bedeutung, auch im Asylverfahren Nachweise für die familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet zu erbringen. 172
7 Wurde im Asylverfahren festgestellt, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, wird von Amts wegen ein Aufenthaltstitel erteilt. Haben die Betroffenen entweder Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder sind erwerbstätig, wird eine Rot-Weiß-Rot Karte plus erteilt, ist das nicht der Fall, erhalten sie eine Niederlassungsbewilligung. Der Unterschied zwischen diesen Aufenthaltstiteln liegt vor allem im Zugang zum Arbeitsmarkt ( Seite 290). Diese Überprüfung im Asylverfahren betrifft allerdings nur jene Personen, bei denen nach dem eine erstinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren ergangen ist. Bei sogenannten Altfällen, bei denen vor dem vom Bundesasylamt über den Asylantrag entschieden wurde, erfolgt keine Überprüfung, ob die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist (siehe dazu gleich unten). 3.2 Ehemalige AsylwerberInnen Wurde über ehemalige AsylwerberInnen bereits im Asylverfahren eine Ausweisung erlassen, so kann zwar im Anschluss daran ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus oder einer Niederlassungsbewilligung eingebracht werden, allerdings hat dieser nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt für die Beurteilung der familiären und privaten Interessen seit Erlassung der Ausweisung geändert hat. Dies bedeutet, dass nach Erlassung der Ausweisung durch die Asylbehörden entscheidende Änderungen eingetreten sein müssen, die nunmehr zum Ergebnis führen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Eine solche Fallkonstellation liegt äußerst selten vor. Denkbar sind Fälle, in denen sich die familiäre Situation grundlegend geändert hat. Ehemalige AsylwerberInnen, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, können im Anschluss an ihr Asylverfahren versuchen, ein Bleiberecht zu erlangen. Sollte im Asylverfahren über die Zulässigkeit der Ausweisung noch nicht entschieden worden sein, so kann bei der Aufenthaltsbehörde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht werden. Ist Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder ist der Antragsteller erwerbstätig, kann ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus eingebracht werden, ansonsten ist ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu stellen. Entscheidend ist, dass im Rahmen der Antragstellung die familiären und privaten Bindungen möglichst detailliert und intensiv dargestellt werden. Die Aufenthaltsbehörde hat in weiterer Folge die Sicherheitsdirektion mit dem Antrag zu befassen. Die Sicherheitsdirektion gibt eine Stellungnahme ab, inwieweit eine Rückkehrentscheidung nach ihrer An 173
8 sicht zulässig ist oder nicht. Nach Auffassung der Bundesministerin für Inneres ist diese Stellungnahme nicht bindend. In der Praxis sehen sich die Aufenthaltsbehörden allerdings regelmäßig daran gebunden. Wenn die Sicherheitsdirektion eine Rückkehrentscheidung für zulässig erachtet, werden die erstinstanzlichen fremdenpolizeilichen Behörden angewiesen, ein Rückkehrentscheidungverfahren gegen die Betroffenen einzuleiten. Wenn die Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme hingegen feststellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, so muss diesen Personen ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Mit dem Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot Karte plus oder einer Niederlassungsbewilligung erlangen Fremde somit entweder einen Aufenthaltstitel oder werden aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Wird kein Antrag eingebracht, so haben die fremdenpolizeilichen Behörden nach Abschluss des Asylverfahrens (sofern nicht bereits dort über die Ausweisung entschieden wurde) von sich aus ein Rückkehrentscheidungsverfahren einzuleiten und festzustellen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder nicht. Im Falle der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, wird davon die Aufenthaltsbehörde informiert, die in weiterer Folge einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen hat. Ist Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder ist der/die AntragstellerIn erwerbstätig, wird eine Rot-Weiß-Rot Karte plus erteilt, ansonsten eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt. Zu raten ist jedenfalls, nicht die Einleitung des fremdenpolizeilichen Verfahrens durch die fremdenpolizeilichen Behörden abzuwarten, sondern selbst einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts titels einzubringen. Zu betonen ist zudem, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung im fremdenpolizeilichen Verfahren hat. Während eines anhängigen Verfahrens kann somit (sollte bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung vorliegen) der/die Fremde abgeschoben werden. Im Falle einer Abschiebung wird der Antrag automatisch abgewiesen. Es besteht somit keine Möglichkeit mehr, ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen. Nach alter Rechtslage war im Fall einer Abschiebung der Antrag nicht abzuweisen, sondern das Verfahren einzustellen. Der VfGH hat diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. Es ist stark anzuzweifeln, dass die nunmehrige Regelung verfassungskonform ist, zumal kein substanzieller Unterschied zwischen der (automatischen) Abweisung eines Antrags und der Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist. 174
9 3.3 Unrechtmäßig aufhältige Fremde Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen ( Bleiberecht ) Ein Bleiberechtsantrag kann auch von unrechtmäßig aufhältigen Fremden gestellt werden, ohne dass diese zuvor einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht haben. Unrechtmäßig aufhältige Fremde (unabhängig davon aus welchen Gründen der Aufenthalt nicht rechtmäßig ist) können bei der Aufenthaltsbehörde eine Rot-Weiß- Rot Karte plus bzw eine Niederlassungsbewilligung beantragen. Im Zuge dieses Verfahrens wird wiederum die Sicherheitsdirektion befasst, die eine Stellungnahme zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung abzugeben hat. Es steht den Betroffenen jedoch auch frei, einen Antrag auf Gewährung von Asyl zu stellen und diesen insbesondere mit ihren intensiven familiären und privaten Bindungen zu begründen. Auch wenn gegen diese Personen, ohne dass sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hätten, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot Seite 343 ff) eingeleitet wird, sich aber im Verfahren herausstellt, dass eine solche auf Dauer unzulässig ist, hat die Behörde von Amts wegen entweder eine Rot-Weiß-Rot Karte plus (wenn entweder Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist oder eine Erwerbstätigkeit vorliegt) oder eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 3.4 Personen, die nicht fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht haben Die Bleiberechtsregelungen gelten auch für Personen, die deswegen nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind, weil sie es verabsäumt haben, vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag bei der Aufenthaltsbehörde einzubringen. Mit Ablauf des alten Aufenthaltstitels ist der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig ( Seite 190). Sie können dann einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet bekommen, wenn sie mittlerweile über derartig intensive familiäre und private Bindungen im Sinn des Artikel 8 EMRK zum Bundesgebiet verfügen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Daher haben auch sie die Möglichkeit, über einen Antrag wieder einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Sollte sich jedoch im Verfahren herausstellen, dass die Rückkehrentscheidung zulässig oder nur vorübergehend unzulässig ist, so wird von den fremdenpolizeilichen Behörden letztlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und der Aufenthalt damit im Bundesgebiet beendet. 175
10 3.5 Zweckänderungsantrag Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der intensiven Bindungen konnte vor dem auch dann gestellt werden, wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt vorlag. Sinnvoll war ein derartiger Antrag dann, wenn der/die Fremde beispielsweise lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und auf den wesentlich besseren Status einer Niederlassungsbewilligung wechseln wollte. Auch in diesem Fall erfolgte im Rahmen des Verfahrens die Überprüfung, ob die Ausweisung aufgrund der Bindungen auf Dauer unzulässig ist. Im Verfahren wurde die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausweisung auf Grundlage der Bleiberechtskriterien als eine abstrakte Fragestellung geprüft. Es drohte jedoch keine unmittelbare Aufenthaltsbeendigung, da der Aufenthalt aufgrund des bestehenden Aufenthaltstitels rechtmäßig war. Nunmehr steht Personen, die bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügen, nicht mehr die Möglichkeit offen, über einen Zweckänderungsantrag den Aufenthaltsstatus über das Bleiberecht zu verbessern. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Niederlassungsbewilligung oder Rot-Weiß-Rot Karte plus auf Grund einer dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung nur als Erstaufenthaltstitel erteilt werden kann. Dies hat zur Konsequenz, dass Personen, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, gegenüber Personen ohne Aufenthaltsrecht hinsichtlich der Erlangung eines Bleiberechts schlechter gestellt werden. Erst nach einer Illegalisierung des Aufenthalts (zb durch bewusst verspätete Einbringung eines Verlängerungsantrags) kann diese Gruppe ein Bleiberecht erlangen, sofern die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. Da eine bewusst herbeigeführte Illegalisierung des Aufenthalts jedoch mit einem hohen Risiko verbunden ist, kann diese Vorgangsweise unter keinen Umständen angeraten werden. 4. Altfallregelung ( 41a Abs 10, 44 Abs 4) Weiters können Fremde, die vor dem in das Bundesgebiet eingereist sind und mindestens die Hälfte des bislang im Bundesgebiet verbrachten Zeitraums rechtmäßig aufhältig waren, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen. Ist Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder sind die AntragstellerInnen erwerbstätig, kann eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, ansonsten eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Dieser Antrag kann auch dann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausweisung grundsätzlich vorlie 176
11 gen oder bereits eine Ausweisung erlassen wurde. Sollten die Fremden nicht selbsterhaltungsfähig sein, so kann der Nachweis des gesicherten Unterhalts durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht werden. Nur in diesen Fällen ist die Vorlage einer Patenschaftserklärung möglich, im oben beschriebenen Regelverfahren hingegen nicht. Bei der Patenschaftserklärung handelt es sich um die Erklärung einer dritten Person, die von einem österreichischen Notar oder inländischen Gericht beglaubigt wurde und für zumindest drei Jahre gültig ist. Die Patin/der Pate verpflichtet sich, für sämtliche Kosten, die durch den Aufenthalt der/des Fremden entstehen (auch für die Kosten einer etwaigen Aufenthaltsbeendigung!) aufzukommen. Dazu muss belegt werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Verpflichtung vorliegt. Auch in diesem Fall hat die Behörde eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion einzuholen. Entschieden wird über diesen Antrag jedoch letztlich von der Bundesministerin für Inneres, die erstinstanzliche Aufenthaltsbehörde hat keine Entscheidungsbefugnis. Für die Beurteilung dieser Anträge ist der Bundesministerin für Inneres ein Beirat zur Seite gestellt, der beratend am Verfahren mitwirkt, dessen Empfehlungen jedoch für die Bundesministerin für Inneres nicht bindend sind. 5. Besonders Schutzbedürftige ( 69a NAG) Bestimmten Personengruppen kann im Inland eine Aufenthaltsbewilligung Besonderer Schutz erteilt werden. Die Erteilung des Aufenthaltstitels ist nicht an die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung geknüpft, weshalb dieser Aufenthaltstitel im Rahmen des Bleiberechtsverfahrens eine Ausnahme darstellt. Weiters ist die Erteilung des Aufenthaltstitels auch möglich, wenn nicht sämtliche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden. Folgende Personengruppen können grundsätzlich eine derartige Aufenthaltsbewilligung erlangen: 5.1 Personen, deren Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet ist Diesen Personen kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorliegen ( Seite 395). Ausgenommen von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind lediglich jene Fremde, die eine Gefahr für die Allgemein 177
12 heit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind. Ist jemand jedoch nicht vorbestraft, so besteht die Möglichkeit, nach einer einjährigen Duldung auf eine Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz zu wechseln. 5.2 Zeuginnen/Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution Diese können eine Aufenthaltsbewilligung Besonderer Schutz erlangen, sofern dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit diesen strafbaren Handlungen. Diese Aufenthaltsbewilligung ist somit als Zeugen- und Opferschutz gedacht. Voraussetzung für die Erteilung ist jedoch, dass gleichzeitig eine Strafverfolgung der TäterInnen stattfindet bzw zivilrechtliche Ansprüche gegen diese geltend gemacht werden. Sollte kein Strafverfahren eingeleitet oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht worden sein, ist der Antrag der Opfer oder Zeuginnen/Zeugen von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution zurückzuweisen. 5.3 Opfer von Gewalt Opfer von Gewalt können ebenfalls eine derartige Aufenthaltsbewilligung erlangen. Voraussetzung ist, dass eine einstweilige Verfügung des Gerichts ( Seite 186) gegen den/die GewalttäterIn erlassen wurde oder erlassen hätte werden können. Weiters muss der/die Fremde glaubhaft machen, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Mit dieser Aufenthaltsbewilligung soll insbesondere Opfern familiärer Gewalt geholfen werden, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen. Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung der Opfer familiärer Gewalt nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. 5.4 Unbegleitete Minderjährige oder Minderjährige ohne Aufenthaltsrecht Diese können eine Aufenthaltsbewilligung Besonderer Schutz erlangen, wenn die Minderjährigen nicht bloß vorübergehend von Pflegeeltern oder dem Jugendwohlfahrtsträger betreut werden. Die Obhut muss aufgrund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder aufgrund 178
13 einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen worden sein. Auch im Fall der Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung Besonderer Schutz ist verpflichtend eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion einzuholen. Dieser Antrag hat auch wie im regulären Bleiberechtsverfahren keine aufschiebende Wirkung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu Folge. Eine Besonderheit ist, dass diese Aufenthaltsbewilligung gebührenfrei zu erteilen ist. 179
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