HINWEISE ZUR. Asyl-, Fremden-, Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistik, Fremdenpolizei und Visawesen

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1 HINWEISE ZUR Asyl-, Fremden-, Fremdenpolizei und Visawesen Version 1.14 vom

2 Asyl-, Fremden-, HINWEISE Die Rahmenbedingungen für die Asyl-, Fremden-, Aufenthaltsstatistik und der Statistik zu den Fremdenpolizeilichen Maßnahmen haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Seit dem Ausbau des Fremdeninformationssystems (FIS) und des Asylwerberinformationssystems (AIS) stehen zwei Datenquellen zur Verfügung, die es ermöglichten, ein Bundesstatistisches Fremdeninformationssystem (BFIS) einzurichten und lfd. zu aktualisieren. Die vorliegende Statistik beruht auf den von den jeweiligen Behörden bis zum Stichtag gespeicherten Daten. Es kann aus organisatorischen, verwaltungstechnischen oder auch rechtlichen Gründen zu Verzögerungen bei der Speicherung kommen. Dies hat entsprechende Auswirkungen auf die Aktualität der Daten. Es werden daher immer alle Monatsdaten des lfd. Jahres neu berechnet und veröffentlicht. Grundsätzliches: Asylwesen Die Asylstatistik enthält Fremde die einen Antrag gemäß Asylgesetz gestellt haben. Die verwendeten Abkürzungen bzw. Paragraphenverweise haben folgende Bedeutung: Asylwerber : pos. : neg. : Ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung. Das Verfahren endete mit der Gewährung von Asyl bzw. bei der Refoulement- Prüfung (siehe dort), mit der Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist. Das Verfahren endete nicht mit Gewährung von Asyl, wobei dies je nach angeführter Asylgesetzbestimmung eine Abweisung oder Zurückweisung des Asylantrages sein kann. Bei der Refoulement-Prüfung (siehe dort) endete das Verfahren mit der Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. rechtskr. : bedeutet, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, d.h. kein ordentliches Rechtsmittel (Berufung an den Asylgerichtshof) mehr offen steht, entweder weil die Rechtsmittelfrist bereits ungenutzt verstrichen ist oder bereits der Asylgerichtshof über den Asylantrag entschieden hat. Bundesministerium für Inneres Seite 2 von 11 Hinweise zur Asyl-, Fremden-,

3 Refoulement-Prüfung : Ist ein Asylantrag abzuweisen hat die Behörde von Amts Wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in dessen Herkunftsstaat zulässig ist. ( pos. oder neg. siehe oben). sonstige Erledigungen : Gegenstandslos - 25 : Asylverfahren Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist. Bei nicht persönlichem Erscheinen des Fremden binnen 14 Tagen bei einer Erstaufnahmestelle wenn der Antrag bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wurde. Fremde die freiwillig in den Herkunftsstaat abreisen. Bei schriftlicher Antragstellung soweit dies nicht gem. 17 Abs. 3 zulässig war. o Zurückweisung : Anträge wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates. o Einstellung - 24 : Dublin : Asylverfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen kann, sich der Asylwerber aus der EAST ungerechtfertigt entfernt hat oder sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht ( 15) weder bekannt noch sonst durch die Behörde leicht feststellbar ist oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist. Wenn ein anderer Staat vertraglich auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Bundesministerium für Inneres Seite 3 von 11 Hinweise zur Asyl-, Fremden-,

4 Aufenthaltswesen Grundsätzliches: Die Aufenthaltsstatistik enthält Daten über Personen, deren Aufenthalt sich nach dem Aufenthaltsgesetz (NAG) richtet. Unter aufrechten Aufenthaltstiteln sind alle zum jeweiligen Stichtag im Bundesstatistischen Fremdeninformationssystem gespeicherten gültigen Titel zu verstehen. Dies unter Einschluss aller Titel, die vor dem erteilt wurden und entsprechend der NAG-DV umgeschlüsselt wurden (Bestandsdaten). Aufenthaltstitel (AT): Aufenthaltsbewilligung (AB): Aufenthaltsbewilligungen werden für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt zu einem der folgenden Zwecke erteilt: - Rotationsarbeitskräfte - Betriebsentsandte - Selbstständige - Künstlerinnen/Künstler - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit - Schülerinnen/Schüler - Studierende - Sozialdienstleistende - Forscherinnen/Forscher - Familiengemeinschaft - Aufenthaltsbewilligung gemäß 69a Aufenthaltsgesetz (NAG) Aufenthaltstitel zur Niederlassung: umfassen alle Arten von Aufenthaltstiteln, die zu einer (befristeten) Niederlassung berechtigen. - Rot-Weiß-Rot Karte (Recht auf befristete Niederlassung und im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auf Beschäftigung bei dem konkreten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet) - Blaue Karte EU (Recht auf befristete Niederlassung und auf Beschäftigung bei dem konkreten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet) - Rot-Weiß-Rot Karte plus (Recht auf befristete Niederlassung und auf unbeschränkten Arbeitsmarktzugang) - Aufenthaltstitel Familienangehöriger (für Kernfamilie von nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern; Recht auf befristete Niederlassung und auf unbeschränkten Arbeitsmarktzugang) - Niederlassungsbewilligung (Recht auf befristete Niederlassung; selbständige Erwerbstätigkeit unbeschränkt möglich, unselbständige Erwerbstätigkeit nur mit zusätzlichem AMS Dokument) Bundesministerium für Inneres Seite 4 von 11 Hinweise zur Asyl-, Fremden-,

5 - Niederlassungsbewilligung Angehöriger (für sonstige Angehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern; Recht auf befristete Niederlassung; kein Arbeitsmarktzugang) - Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit (Recht auf befristete Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit) o Die Abkürzung NB umfasst alle Arten von Niederlassungsbewilligungen: - Niederlassungsbewilligung (Recht auf befristete Niederlassung; selbständige Erwerbstätigkeit unbeschränkt möglich, unselbständige Erwerbstätigkeit nur mit zusätzlichem AMS Dokument) - Niederlassungsbewilligung Angehöriger (für sonstige Angehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern; Recht auf befristete Niederlassung; kein Arbeitsmarktzugang) - Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit (Recht auf befristete Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit) - Niederlassungsbewilligung beschränkt (bis erteilt; gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes weiter als AT Niederlassungsbewilligung ) Niederlassungsbewilligung unbeschränkt (bis erteilt; gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes weiter als AT Rot-Weiß-Rot Karte plus ) o Aufenthaltstitel zum Daueraufenthalt (umfasst Aufenthaltstitel, die das unbefristete Daueraufenthaltsrecht dokumentieren): - Daueraufenthalt EG (dokumentiert das Recht auf unbefristete Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang) - Daueraufenthalt Familienangehöriger (dokumentiert das Recht auf unbefristete Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang) - Ehem.-Niederlassungsnachweis: Aufenthaltstitel nach alter Rechtslage, der zur Dokumentation des unbefristeten Aufenthaltsrechts diente und nunmehr den AT Daueraufenthalt EG oder Daueraufenthalt Familienangehöriger entspricht. Aufenthaltstitel, die ab 1. Jänner 2011 bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011) erteilt wurden: - Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft (Recht auf befristete Niederlassung und beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt; gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes weiter als AT Rot-Weiß-Rot Karte ) - Niederlassungsbewilligung unbeschränkt (Recht auf befristete Niederlassung und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt; gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes weiter als AT Rot-Weiß-Rot Karte plus ) - Niederlassungsbewilligung beschränkt (Recht auf befristete Niederlassung und beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt; gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes weiter als AT Niederlassungsbewilligung ) Bundesministerium für Inneres Seite 5 von 11 Hinweise zur Asyl-, Fremden-,

6 Drittstaatsangehöriger: Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Mobilität Drittstaatsangehörige, die sich für die Dauer von fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten, können einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG erhalten. Dieser Titel (unbedingt erforderlich ist der Zusatz: Daueraufenthalt EG in der jeweiligen Landessprache am Titel selbst) berechtigt zur Inanspruchnahme der Mobilität innerhalb der Europäischen Union. Seit 1. Juli 2011 (Inkrafttreten des FrÄG 2011) gibt es auch Mobilitätsfälle im Zusammenhang mit dem neu eingeführten AT Blaue Karte EU, da Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten AT Blaue Karte EU ebenfalls bestimmte Mobilitätsrechte genießen. Innerstaatlich erhalten Drittstaatsangehörige, die von ihrem Recht auf Mobilität Gebrauch gemacht haben und im Besitz eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EG eines anderen Mitgliedstaates sind, eine befristete Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit oder Niederlassungsbewilligung. Drittstaatsangehörige, die von ihrem Recht auf Mobilität Gebrauch gemacht haben und im Besitz eines Aufenthaltstitels Blaue Karte EU eines anderen Mitgliedstaates sind, erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen auch innerstaatlich einen österreichischen AT Blaue Karte EU. Aufenthaltszwecke: Aufenthaltstitel werden für bestimmte Zwecke erteilt, die sich durch unterschiedliche Berechtigungen (z.b.: Erwerbstätigkeit) unterscheiden. Die Aufenthaltszwecke können 8 Aufenthaltsgesetz (NAG) und der Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) entnommen werden. Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: Das auf Grund der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten. Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts: Anmeldebescheinigung: Diese Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate wird für unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger/Schweizer Bürger und deren Angehörige, sofern sie selber EWR-Bürger/Schweizer Bürger sind, ausgestellt. Es muss eine Antragstellung bei der zuständigen Behörde (richtet sich nach dem Wohnsitz; Landeshauptmann bzw. Bezirksverwaltungsbehörde) innerhalb von 4 Monaten ab Einreise erfolgen. Bei Unterlassung kann eine Geldstrafe verhängt werden. Bundesministerium für Inneres Seite 6 von 11 Hinweise zur Asyl-, Fremden-,

7 Bescheinigung des Daueraufenthalts: Diese Dokumentation bescheinigt das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht von EWR - Bürgern/Schweizer Bürgern, das in der Regel nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt erworben wird. Die Bescheinigung des Daueraufenthalts wird auf Antrag ausgestellt, wobei diese Bescheinigung nicht verpflichtend zu beantragen ist. Aufenthaltskarte: Diese Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate wird für Drittstaatsangehörige ausgestellt, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR -Bürgern/Schweizer Bürgern sind, wenn sie Ehegatten/eingetragene Partner sind, oder Verwandte des EWR -Bürgers/Schweizer Bürgers oder seines Ehegatten/eingetragenen Partners in gerader, absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, oder Verwandte des EWR -Bürgers/Schweizer Bürgers oder seines Ehegatten/eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Der Antrag muss binnen 4 Monaten ab Einreise gestellt werden. Daueraufenthaltskarte: Diese Dokumentation wird für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR- Bürgers/Schweizer Bürgers sind und das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, ausgestellt. Der Antrag muss vor Ablauf der Aufenthaltskarte gestellt werden. Anträge: Erstantrag: Ein Erstantrag ist der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Fremde ist somit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Verlängerungsantrag: Ein Verlängerungsantrag richtet sich auf die (abermalige) Erteilung des gleichen Aufenthaltstitels. Diese Anträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, jedoch frühestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt, einzubringen und können im Inland gestellt werden. Nach rechtzeitiger Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Zweckänderungsantrag: Mithilfe eines Zweckänderungsantrages besteht für Fremde die Möglichkeit, während ihres Aufenthalts in Österreich mit einem Aufenthaltstitel den Aufenthaltszweck zu ändern. Voraussetzung ist dabei, dass bereits ein Aufenthaltstitel vorliegt und die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt werden. Zweckänderungsanträge sind grundsätzlich unverzüglich mit Änderung des Aufenthaltszweckes, jedenfalls aber vor Ablauf des alten Aufenthaltstitels zu stellen. Bundesministerium für Inneres Seite 7 von 11 Hinweise zur Asyl-, Fremden-,

8 Untenstehende Punkte sind in der Statistik technisch nicht aufschlüsselbar (betrifft Aufenthaltstitel, die vor dem erteilt wurden und aufgrund ihrer langjährigen oder unbefristeten Geltungsdauer noch immer Gültigkeit besitzen): Familienangehörige-Ö: Dieser Aufenthaltstitel nach alter Rechtslage wurde an Familienangehörige von Österreichern erteilt und gilt folgendermaßen weiter: - bei Ehegatten und Kindern bis 18 Jahre: als AT Familienangehöriger bei Kindern über 18 Jahre: als AT Rot-Weiß-Rot Karte plus (bis zum : Niederlassungsbewilligung unbeschränkt ) - bei Angehörigen in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: als Niederlassungsbewilligung (bis zum : Niederlassungsbewilligung beschränkt - bei Angehörigen in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: als Niederlassungsbewilligung - Angehöriger Familiengemeinschaft mit Österreicher/begünstigte Drittsta.-Ö, 49 Abs 1 FrG: Dieser Aufenthaltstitel nach alter Rechtslage entspricht dem Aufenthaltstitel Familienangehöriger. Ehem.-Niederlassungsnachweis: Dieser Aufenthaltstitel nach alter Rechtslage diente zur Dokumentation des unbefristeten Aufenthaltsrechts und entspricht nunmehr den AT Daueraufenthalt EG oder Daueraufenthalt Familienangehöriger. Quotenpflichtige Aufenthaltstitel: In den Fällen des 12 Abs. 1 NAG ist die Anzahl der Aufenthaltstitel, die jährlich erteilt werden darf, durch eine Quote limitiert. Quotenauslastung: Die angeführten Paragraphen haben gemäß Niederlassungsverordnung NLV, zuletzt NLV 2011 BGBl. II Nr. 186/2011, folgende Bedeutung: 3 Abs 1-9 Z 1: aufgehoben durch Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl. II Nr. 186/ Abs 1-9 Z 2: aufgehoben durch Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl. II Nr. 186/ Abs 1-9 Z 3: Familienzusammenführung 3 Abs 1-9 Z 4: ausgenommen Erwerbstätigkeit (Privat-alt) 3 Abs 1-9 Z 5a: Mobilitätsquote für unselbständige Mobilitätsfälle 3 Abs 1-9 Z 5b: Bundesministerium für Inneres Seite 8 von 11 Hinweise zur Asyl-, Fremden-,

9 Mobilitätsquote für selbständige Mobilitätsfälle 3 Abs 1-9 Z 5c: Mobilitätsquote für ausgenommen Erwerbstätige 3 Abs 1-9 Z 6: Zweckwechselquote für Inhaber einer NB Angehöriger Bundesministerium für Inneres Seite 9 von 11 Hinweise zur Asyl-, Fremden-,

10 Fremdenpolizeiwesen Abschiebung: Die im Auftrag der Behörde polizeilich begleitete und/oder erzwungene Ausreise Fremder, gegen die eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist. (Anm: Nicht enthalten bzw. extra erfasst sind sog. Dublinüberstellungen ) Zurückschiebung: Fremde die zur Rückkehr ins Ausland verhalten wurden, nachdem sie innerhalb von 7 Tagen: nach ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet aufgegriffen wurden nachdem ihr visumsfreier oder visumspflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig war, betreten wurden. nach der Einreise in das Bundesgebiet von Österreich auf Grund eines Übernahmeabkommens oder einer internationalen Verpflichtung zurückgenommen werden mussten. freiwillige Ausreise: Summe aus freiwilliger Rückkehr (idr unterstützt durch EU- Mittel, Projektförderungen für NGOs im Wege der II/3/d, bis Mitte 2008: III/5) und bestätigten Individualausreisen nach erfolgter Information/Fristsetzung durch die Fremdenpolizeibehörde (sog. Ausreiseaufträge). Zurückweisung: Polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung der unerlaubten Einreise von Fremden. Ausweisung: Landesverweisung eines bisher zum Aufenthalt nach dem NAG berechtigten Fremden auf Grund bestimmter Umstände, nach deren Rechtskraft der Fremde das Bundesgebiet zu verlassen hat ( 62 FPG). Ausweisungen können auch gegen EWR- Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige erlassen werden ( 66 FPG). Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot: Landesverweisung eines Fremden mit rechtswidrigem Aufenthalt mit dem Verbot das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten für einen bestimmten Zeitraum wieder zu betreten (Einreiseverbot). Aufenthaltsverbot: Landesverweisung eines bisher zum Aufenthalt nach dem NAG berechtigten Fremden mit dem Verbot, das österreichische Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum wieder zu betreten. Aufenthaltsverbote können auch gegen EWR- Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige erlassen werden ( 67 FPG). Rückkehrverbot: Gegen einen Asylwerber erlassenes Verbot das österreichische Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum wieder zu betreten. Eine Ausreiseverpflichtung besteht erst im Fall einer asylrechtlichen Ausweisung. Aufschub: Duldung: Aufenthalt eines nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden wird geduldet, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Durchsetzungsaufschub: Aufschub der Ausreiseverpflichtung für die Dauer von bis zu 3 Monaten (nur für EWR-Bürger, begünstigte Drittstaatsangehörige und bisher zum Aufenthalt nach dem NAG berechtigte Fremde) Bundesministerium für Inneres Seite 10 von 11 Hinweise zur Asyl-, Fremden-,

11 Schubhaft: Von der Fremdenpolizeibehörde mit Bescheid angeordnete Anhaltung zur Sicherung eines Verfahrens oder einer Außerlandesbringung. Keine Sanktion, sondern Sicherungsmaßnahme. Dauer: So kurz wie möglich; maximal 2 Monate (jedoch bis zu 10 Monate, wenn die Verzögerung auf dem Verhalten des Betroffenen oder seiner Heimatbehörden beruht). gelinderes Mittel: Alternative zur Anhaltung, wenn es im Hinblick auf das Sicherungsinteresse vertretbar oder im Hinblick auf die Person geboten erscheint. Unterbringung außerhalb eines Polizeianhaltezentrums Kontrolle durch regelmäßige Meldung bei der Polizei oder Abgabe des Reisedokumentes etc. Anwendung insbesondere bei Minderjährigen, bei Familien, oder wenn ein Wohnsitz besteht. Festnahmeauftrag: Behördliche Anordnung einer Festnahme (bis zu 48 Stunden) ohne Erlassung eines Schubhaftsbescheides. Bundesministerium für Inneres Seite 11 von 11 Hinweise zur Asyl-, Fremden-,

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