Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /2E BESCHLUSS

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Bad Altenburg AGM am den im Spruch genannten Namen an, er sei am dort genannten Datum in Constantine, Algerien geboren, algerischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem, habe von 1991 bis 1999 die Grundschule besucht und zuletzt als Automechaniker gearbeitet. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab als Familienangehörige im Herkunftsland seinen Vater, zwei Brüder und drei Schwestern, alle volljährig, an. Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat habe er nicht. Er sei im April legal, mit seinem Reisepass, der ihm jedoch von den griechischen Behörden in Samos abgenommen und nicht zurückgegeben worden sei, in die Türkei geflogen, weiter nach Griechenland und dann über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, sowie Italien nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund gab er an, im Herkunftsstaat keine Arbeit gefunden zu haben, auf die Frage nach Befürchtungen im Fall der Rückkehr dorthin erklärte er: "Das weiß ich nicht". Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach gesundheitlichen Problemen sowie jene, ob er sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie befinde oder Medikamente nehme und gab an, auf einer Schnellstraße von einem Auto angefahren worden zu sein, nach seiner Operation benötige er keine Krücken mehr, nehme diese jedoch zur Sicherheit. Seite 1 von 5

2 Zum Fluchtgrund gab er an, er hoffe, in Österreich Arbeit zu finden, die Sozialleistungen seien hier gut, andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe er nicht gehabt. Er sei im Herkunftsstaat weder vorbestraft noch habe er vor Gericht gestanden oder sei inhaftiert gewesen, weiters verneinte er die Fragen nach aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen in Bezug auf seine Person, politischer Betätigung, Mitgliedschaft bei einer politischen Partei oder einer Organisation, sonstigen Problemen aufgrund eines Naheverhältnisses einer Organisation, Problemen aufgrund des Religionsbekenntnis, der Volksgruppenzugehörigkeit, gröberen Problemen mit Privatpersonen oder der Teilnahme an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen im Herkunftsstaat, er verzichte auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat. Der Entlassungsbefund der unfallchirurgischen Abteilung eines Landeskrankenhauses vom hält als Zustand des Beschwerdeführers nach den dort angeführten Operationen vom sowie aufgrund seines Verkehrsunfalles fest, peri- und postoperativer Verlauf gestalteten sich komplikationslos, die Mobilisierung laufe gut, eine Kniegelenksorthese sollte für insgesamt sechs Wochen getragen werden. Der Beschwerdeführer gäbe von Seiten des Thorax keine Beschwerden mehr an, die nächsten Kontrollen seien vier bis sechs Wochen postoperativ geplant. Ein psychologischer Untersuchungsbefund einer "Klinisch- und Gesundheitspsychologin" vom anlässlich des Vorfalls, bei dem der Beschwerdeführer in suizidaler Hinsicht auf die Bundesstraße gelaufen war, hält fest, dieser habe angegeben, bisher keinerlei psychischer Probleme gehabt zu haben, auch in seiner Familie gäbe es diesbezüglich keine Auffälligkeiten, grundsätzlich sei er positiv eingestellt und habe konkrete Wünsche und Vorstellungen für seine Zukunft, der Verkehrsunfall und die Zeit danach hätten ihn in eine tiefe Krise gebracht, er leide an subjektiv unkontrollierbarem Gedankenkreisen um sein verletztes Bein und seine Zukunft, Ein und-durchschlafstörungen, ständigen Gefühlen von Hoffnungslosigkeit, Trauer und Verzweiflung, Konzentrationsschwierigkeiten, Appetitlosigkeit, vermehrtem sozialen Rückzugsbedürfnis, im Laufe der letzten Tage leide er außerdem unter wiederkehrenden Gedanken an den Tod bzw. daran, seinem Leben ein Ende zu setzen. Als Empfehlung hält der psychologische Untersuchungsbefund fest, der Beschwerdeführer benötige fachärztliche Behandlung, optimalerweise in Form einer stationären Aufnahme an einer Fachabteilung für Psychiatrie, mittelfristig wäre eine Unterbringung in einer Sonderbetreuungsstelle oder eine Einrichtung mit entsprechenden Rehabilitationsmaßnahmen für Unfallverletzungen erforderlich. Der Arztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines Landeskrankenhauses vom hält als Diagnose bei Entlassung "F32.2 schwere depressive Episode mit suizidaler Einengung" sowie "F43.2 Anpassungsstörung" fest und als empfohlene Medikation "TRITTICO" fest, der Beschwerdeführer habe sich in der Ambulanz nicht von Suizidalität distanziert, sei nicht pakt- und bündnisfähig, es bestehe keine Betreuungsalternative und sei daher eine Verlegung notwendig, daher erfolge der Transfer in ein Klinikum. Ein Kurzarztbrief einer Abteilung für Unfallchirurgie eines Klinikums vom hält als weitere empfohlene Maßnahmen die Weiterführung ambulanter Physiotherapie sowie die Verordnung einer Motorschiene fest, Belastung bis zur Schmerzgrenze seien erlaubt. Mit Bescheid vom , Zl wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß 8 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 AsylG nicht, erließ gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG ivm 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gemäß 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. Er sei algerischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit, Moslem, ledig und gesund. Er sei selbsterhaltungsfähig und verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, jedoch über keine solchen in Österreich, sämtliche Familienangehörige lebten in Algerien. Eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen in Algerien könne nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Mit Verfahrensanordnung vom stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Seite 2 von 5

3 Mit Schreiben vom übermittelten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH der belangten Behörde die ihnen vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht und erhoben gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde. Hingewiesen wurde darauf, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung seitens der Stiefmutter sowie deren Familie, mit der er sich in einem Erbschaftsstreit befinde, drohe, weiters auf die beim Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm diagnostizierten depressiven Episode sowie Anpassungsstörung vorliegenden Vulnerabilität, er habe im Herkunftsland keine familiäre Unterstützung zu erwarten. Das Verfahren der belangten Behörde sei insofern mangelhaft, als sie beweiswürdigend festgestellt habe, der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, auch habe sie sich nicht mit dem tatsächlichen Zugang zu notwendiger Medikation in Algerien auseinandergesetzt, zu prüfen sei ebenfalls die tatsächliche Möglichkeit, eine Behandlung zu bekommen. Auch sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt, da dieser nach dem Unfall sein Bein noch immer nicht ganz belasten könne, daher bestehe aus all diesen Gründen die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation gerate. Beantragt werde die Einholung von Feststellungen zur behaupteten Stigmatisierung von psychisch kranken Personen in Algerien. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde langte am beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Arztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eines Landeskrankenhauses vom hält für den Beschwerdeführer als Diagnose bei Entlassung "F32.2 schwere depressive Episode mit suizidaler Einengung" sowie "F43.2 Anpassungsstörung" fest und als empfohlene Medikation "TRITTICO" fest, der Beschwerdeführer habe sich in der Ambulanz nicht von Suizidalität distanziert, sei nicht pakt- und bündnisfähig, es bestehe keine Betreuungsalternative und sei daher eine Verlegung notwendig, daher erfolge der Transfer in ein Klinikum. Die belangte Behörde führte unter "B) Beweismittel" zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lediglich pauschal "ärztliche Unterlagen" an und stellte weiters fest, der Beschwerdeführer sei gesund und führte beweiswürdigend dazu aus, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leide, ergebe sich aus dessen Aussagen im Laufe des Verfahrens und dem gesamten Inhalt seines Aktes. Die belangte Behörde hat somit obenangeführten Arztbrief in der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise berücksichtigt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung 3.1. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundesoder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Seite 3 von 5

4 Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 28 Abs. 2 VwGVG regelt dazu Näheres auf einfachgesetzlicher Ebene. 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat Voraussetzung für die Erlassung eines Beschlusses auf Aufhebung und Zurückverweisung ist, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist ("steht nicht fest") und dass die notwendige Ergänzung durch das Verwaltungsgericht selbst im "Interesse der Raschheit" oder "mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor Die Inanspruchnahme der Befugnis des 28 Abs Satz VwGVG lässt sich im vorliegenden Beschwerdefall mit den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2014/03/0063, dargelegten Kautelen in Einklang bringen. Nach diesem Erkenntnis hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer Delegierung' der Entscheidung...)" Im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass die bisher gepflogenen Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung ausreichen. Aus den der belangten Behörde vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie den bereits ihr vorliegenden ärztlichen Diagnosen geht hervor, dass beim Beschwerdeführer am eine "F32.2 schwere depressive Episode mit suizidaler Einengung" sowie "F43.2 Anpassungsstörung" diagnostiziert wurde. Daher bestehen an der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer sei gesund, erhebliche Zweifel, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auf die ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen und ärztlichen Diagnosen eingeht. Zur Erreichung der Entscheidungsreife in dieser Rechtssache bedarf es unter Beiziehung eines Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie näherer Ermittlungen zur Überprüfung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Abhängig vom Ergebnis der Untersuchung bzw. einer allfällig diagnostizierten Erkrankung des Beschwerdeführers wäre der Sachverständige auch mit der Beantwortung der Fragen zu beauftragen, 1. Bejahendenfalls, besteht eine Notwendigkeit einer medizinischen bzw. psychiatrischen Intervention, gegebenenfalls in welcher Form (Therapie, Medikation)? 2. Inwiefern ist bei der Außerlandesbringen des Beschwerdeführers mit einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen? Für den Fall, dass eine psychische Störung vorliegt, wären weiters die Behandlungsmöglichkeiten in Algerien zu klären: Seite 4 von 5

5 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat im Hinblick auf Art. 3 EMRK bzw. im Rahmen der Feststellung nach 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat nach der nunmehr ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom , Zl. Ra 2015/21/0199-8) zu erfolgen, es bedarf spezifischer Feststellungen dazu, welcher Maßnahmen es konkret bedarf, um allfällige dokumentierte Leiden adäquat zu behandeln bzw. eine massive Verschlechterung zu verhindern. Damit einhergehend ist zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit auch im Herkunftsstaat eine vergleichbare Behandlung zugänglich ist, gegebenenfalls, welche Folgen im Einzelnen das Unterbleiben einer vergleichbaren Behandlung konkret nach sich zöge. Zu all diesen Fragen sind entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Ermittlungslücken sind, wie zuvor ausgeführt, dergestalt, dass die bisherigen Ermittlungen "nur ansatzweise" eine abschließende Entscheidung tragen könnten. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I Seite 5 von 5

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2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein. 14.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.11.2017 Geschäftszahl I404 2173228-1 Spruch I404 2173228-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende

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